TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/14 W144 1433645-3

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Veröffentlicht am 14.05.2020
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Entscheidungsdatum

14.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
FPG §92 Abs1 Z3

Spruch

W144 1433645-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.02.2013 wies das Bundesasylamt diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt und die Probezeit mit drei Jahren bestimmt. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das umfassende, reumütige Geständnis und die Unbescholtenheit des BF, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die gegen den Bescheid vom 22.02.2013 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.03.2015, Zl. XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet ab. Unter einem wurde der Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.03.2016 erteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon zehn Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis des BF, wohingegen erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei Vergehen und die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft berücksichtigt wurden. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 265 Abs. 1 StGB aus dem unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sah das Strafgericht gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO ab, verlängerte diese jedoch gemäß § 494a Abs. 6 StPO auf fünf Jahre.

Am 17.08.2017 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.02.2018 abgewiesen wurde. Nachdem der BF die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zurückgezogen hatte, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 18.09.2019, Zl. XXXX , ein.

Am 03.12.2018 und am 07.10.2019 beantragte er erneut die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

Nach Vollmachtbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters per E-Mail vom 24.02.2020 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG idgF mit Bescheid vom 10.03.2020 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in der Lage sei, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, zumal er sich trotz Verlustes seiner Tazkira im Original nach Abholung einer Kopie der Tazkira beim BFA ein afghanisches Reisedokument besorgen könnte. Zudem stelle ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG bei der Ausstellung eines Fremdenpasses dar. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF müsse davon ausgegangen werden, dass das Dokument benützt werden könnte, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftaten und der gegenständlichen Entscheidung weniger als fünf Jahre verstrichen seien, sei dieser Zeitraum zu kurz, um die ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde, worin geltend gemacht wurde, dass die beiden Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz nicht geeignet seien, die Ausstellung eines Fremdenpasses zu verweigern. Die erste Verurteilung liege mehr als fünf Jahre zurück, seit der zweiten Verurteilung seien inzwischen viereinhalb Jahre verstrichen. Seitdem habe sich der BF wohl verhalten, sodass die Annahme, der BF würde das Dokument benützen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, völlig unbegründet sei. Da ansonsten sämtliche Voraussetzungen vorliegen würden, sei der Beschwerde stattzugeben und dem BF ein Fremdenpass auszustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2015, Zl XXXX , wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde in der Folge mehrmals gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert und zuletzt bis zum 20.03.2022 erteilt.

Der BF beantragte zuletzt am 07.10.2019 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum subsidiären Schutzstatus des BF und zur Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurden aktuellen IZR- und GVS-Auszügen entnommen.

Die Feststellung bezüglich der Möglichkeit der Beschaffung eines afghanischen Reisedokuments ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.02.2013 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz legte der BF vor dem Bundesasylamt eine (englischsprachige Version) Geburtsurkunde/afghanische Tazkira im Original vor, welche als Farbkopie zum Akt genommen wurde. Am 14.08.2017 brachte er eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Vorlage, wonach ihm mangels Erfüllung von allen Anforderungen kein Pass ausgestellt werden könne. Am 19.08.2019 erstattete der BF eine - beim BFA am 21.08.2019 eingelangte - Verlustmeldung über seine Geburtsurkunde, worin als Verlustdatum der 19.08.2019 aufscheint.

Auf Grundlage dieser schon dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Umstände, die im Beschwerdeschriftsatz nicht einmal ansatzweise bestritten wurden, ist nicht ersichtlich, dass es dem BF nicht möglich gewesen wäre bzw. sei, ein Reisedokument bei der afghanischen Botschaft in Wien zu erlangen.

Selbst wenn er selbst über keine Kopie der angeblich im August 2019 verlorenen Geburtsurkunde/Tazkira verfügt, wäre es ihm möglich gewesen, sich eine Kopie der im Verwaltungsakt aufliegenden, sehr gut lesbaren Farbkopie seiner Geburtsurkunde/Tazkira anfertigen zu lassen, wie im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend erwähnt wurde. Auf dieser im Verwaltungsakt einliegenden Kopie wurde zudem vermerkt, dass es sich um eine "Kopie vom Original" handelt, sodass keine Zweifel an der Übereinstimmung mit dem angeblich verlorenen Originaldokument bestehen.

Dem BF wäre es daher jederzeit möglich gewesen, sich eine Kopie der angeblich verlorenen Geburtsurkunde/Tazkira beim BFA zu beschaffen, um diese einem Antrag auf Ausstellung eines afghanischen Reisepasses bei der afghanischen Botschaft in Wien anzuschließen.

Auch wenn Anträgen auf Ausstellung von afghanischen Reisepässen in der Regel Originaldokumente zum Nachweis der Identität des Antragstellers, wie etwa Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Reisepass oder Personalausweis, anzuschließen sind (siehe hierfür auch http://www.afghanistan-vienna.org/wp-content/uploads/2013/04/passport-form1.pdf), ist aufgrund des hg. Amtswissens notorisch, dass es bei Verlust des Originals einer afghanischen Geburtsurkunde/Tazkira möglich ist, ein Duplikat zu erhalten. Die für die Ausstellung notwendige Verifizierung der Identität des Antragstellers könnte hierbei etwa durch Vorlage einer Kopie der Tazkira von Vater oder Geschwistern erbracht werden. Zudem bestünde im Falle des BF, der sogar über eine Farbkopie seiner Tazkira in sehr guter Qualität verfügt, worauf unter anderem ein Farbfoto des BF rechts oben, die Seriennummer der Tazkira links oben und die Tazkira-Nummer (Band, Seite und Register) eines Familienmitglieds zu sehen sind, die einfache Möglichkeit einer Überprüfung seiner Identität auf Grundlage dieser Kopie und einem Abgleich der Aufzeichnungen der afghanischen Behörden, allenfalls unter Befassung der Ausstellungsbehörden im Herkunftsstaat.

Es sind keine Hinweise hervorgekommen, welche die Annahme rechtfertigen würden, die afghanische Botschaft würde diese oder gleichwertige Methoden zur Verifizierung der Identität des BF in seinem Fall nicht anwenden. Derartiges ergibt sich auch nicht aus der vom BF in Vorlage gebrachten Bestätigung der afghanischen Botschaft. Dieser lässt sich nur entnehmen, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt nicht alle Anforderungen für die Ausstellung eines Reisepasses erfüllt hat. Welche Hindernisse damals einer Passausstellung entgegen standen und dass diese unzumutbar bzw. für den BF unüberwindlich wären, geht daraus nicht hervor. Ebenso wenig ergibt sich aus dieser Bestätigung, dass der damals noch über seine Geburtsurkunde/Tazkira im Original verfügende BF tatsächlich seine Geburtsurkunde/Tazkira bei der afghanischen Botschaft in Vorlage brachte, um seine Identität nachzuweisen.

Sohin bestehen in casu keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem BF nicht möglich wäre, - allenfalls über den oben dargelegten Zwischenschritt der Ausstellung eines Duplikats seiner Tazkira - ein gültiges afghanisches Reisedokument zu erhalten. Es liegen im gegenständlichen Verfahren auch keine Hinweise vor, dass die Botschaft dem BF bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausstellung eines Reispasses verweigern würde.

Im Übrigen machte der BF im Laufe des gegenständlichen Verfahrens nicht einmal ansatzweise geltend, seit Vorlage der Bestätigung der afghanischen Botschaft am 14.08.2017 bis dato zumutbare Anstrengungen zur Erlangung eines Reisepasses, zur Beseitigung allfällig vorliegender Ausstellungshindernisse bzw. zur Erlangung eines Duplikats seiner angeblich verlorenen Geburtsurkunde/Tazkira unternommen zu haben.

Darüber hinaus ging schon das BFA im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es dem BF "bei entsprechendem Engagement möglich und zumutbar ist, ein afghanisches Reisedokument zu besorgen". Dem - im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eingebrachten - Beschwerdeschriftsatz lassen sich jedoch keine Ausführungen entnehmen, welche diesen Erwägungen des BFA entgegengetreten bzw. sie konkret in Frage stellen würden.

Zusammenfassend konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem BF die Erlangung eines afghanischen Reisedokumentes nicht möglich sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, gemäß § 88 Abs. 2a FPG auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Liegen den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a leg. cit. angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:

"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."

Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, "wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen", handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des § 88 Abs. 2a FPG um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal - und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung - für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu § 88 FPG 2005).

Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 8 zu § 88 FPG 2005).

Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

Das BFA ging im angefochtenen Bescheid daher zu Recht davon aus, dass dieses zwingende Tatbestandsmerkmal für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in casu nicht erfüllt ist und die Ausstellung eines Fremdenpasses daher im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt. Dieser Erwägung ist die Beschwerde auch nicht entgegengetreten.

Da der Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen war, konnte eine weitere Auseinandersetzung mit dem weiteren, vom BFA ins Treffen geführten und in der Beschwerde allein bestrittenen Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG unterbleiben.

Das BFA hat daher zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die Verwaltungsbehörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerde wurde zudem kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fremdenpass Reisedokument strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Versagungsgrund Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W144.1433645.3.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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