TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/19 W104 2230783-1

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2230783-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 19.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14193816010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 18.4.2019 gaben XXXX als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Bewirtschafterwechsel" einen Übergang der Betriebsführung des Betriebs mit der BNr. XXXX von der bisherigen Bewirtschafterin den Beschwerdeführer auf Basis der Pacht bekannt. Lt. Formular sollten mit diesem Bewirtschafterwechsel nicht alle Ansprüche der Basisprämie (Zahlungsansprüche mit Flächen) an den Beschwerdeführer weitergegeben werden.

2. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge für das Antragsjahr 2019 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte Direktzahlungen und Ausgleichszulage.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Direktzahlungen abgewiesen, da keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden und die Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha nicht erreicht worden sei (Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013, § 8 Abs. 1 Z 2 MOG, Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013).

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 5.2.2020 führte der Beschwerdeführer an, dass die Mindestfläche von 1,5 ha nicht erreicht sei könne nicht nachvollzogen werden, die tatsächliche Fläche betrage 44,1 ha, er habe den Betrieb unverändert von seiner Mutter übernommen, die die Prämien ohne Probleme erhalten habe.

5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, die Vorbewirtschafterin habe die Alm noch als Teilbetrieb zu BNr XXXX geführt, Tiere auf der Alm gemeldet und auch eine anteilige Fläche angerechnet bekommen. Weiters seien ihr Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer sei seitens der AMA am 18.3.2020 telefonisch darüber informiert worden, dass für die Weitergabe von Zahlungsansprüchen eine Korrektur des Bewirtschafterwechsels bei der Frage, ob die "Ansprüche der Basisprämie" weitergegeben werden auf "Ja" erfolgen müsse. Es sei bis heute keine Korrektur eingebracht worden. Selbst wenn eine Korrektur erfolgen würde, wäre die Fläche weiterhin nicht anzurechnen, da keine Tiere auf die Alm aufgetrieben worden seien und somit keine Fläche anteilig zugeteilt werde. Die Korrektur würde jedoch Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2020 bereitstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Mit 18.4.2019 gaben XXXX als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Bewirtschafterwechsel" einen Übergang der Betriebsführung des Betriebs mit der BNr. XXXX von der bisherigen Bewirtschafterin den Beschwerdeführer auf Basis der Pacht bekannt. Lt. Formular sollten mit diesem Bewirtschafterwechsel nicht alle Ansprüche der Basisprämie (Zahlungsansprüche mit Flächen) an den Beschwerdeführer weitergegeben werden. Die Erläuterungen auf der Rückseite dieses Formulars enthalten folgenden Passus:

"IV. Übertragung von Zahlungsansprüchen: Auf Basis der gegenständlichen Vereinbarung wird die Übertragung von Zahlungsansprüchen bei der AMA beantragt, die unter dem Vorbehalt für den Fall steht, dass sich die Zahlungsansprüche des bisherigen Bewirtschafters nachträglich ändern. Beide Bewirtschafter verpflichten sich zur Einhaltung der bezughabenden rechtlichen Bestimmungen. Falls nicht alle Zahlungsansprüche übertragen werden sollen oder nur ein Teilbetrieb vom Bewirtschafterwechsel betroffen war, ist eine Übertragung mit dem eigens dafür von der AMA aufgelegten Formblatt durchzuführen. Dieses Formblatt ist abrufbar unter www.ama.at."

2. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge für das Antragsjahr 2019 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte Direktzahlungen und Ausgleichszulage.

Im Antragsjahr wurden weder von ihm noch von seiner Betriebsvorgängerin Tiere auf die Alm aufgetrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die in Pkt. 1 angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus einer Einsicht in das Bewirtschafterwechselformular unter www.ama.at und wurden von keiner Partei bestritten.

Die Feststellungen unter Pkt. 2 ergeben sich aus dem Akt und wurden ebenfalls von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...].

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 39

Prüfung der Fördervoraussetzungen

(1) Die Förderfähigkeit landwirtschaftlicher Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Diese Überprüfung umfasst gegebenenfalls auch eine Prüfung der Anbaukultur. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.[...]"

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

2. die Art der Übertragung,

3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.

[...]

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

3.2. Rechtliche Würdigung:

1. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013.

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 DIZA-VO mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 DIZA-VO im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden.

Diese entsprechende Anzeige ist erfolgt, jedoch wurde von den Vertragspartnern bei der Frage, ob alle Ansprüche der Basisprämie mit übertragen werden, "Nein" angestrichen. Aus welchem Grund dies so angegeben wurde, erschließt sich aus dem Formular nicht, jedoch kann die Angabe, dass nicht alle Ansprüche der Basisprämie übertragen werden sollen, nur so verstanden werden, dass keine oder nicht alle Zahlungsansprüche übertragen werden sollen. Für diesen Fall machen die Erläuterungen zum Formular "Bewirschafterwechsel" darauf aufmerksam, dass eine Übertragung mit dem eigens dafür von der AMA aufgelegten Formblatt durchzuführen ist.

Eine solche Übertragung hat nicht stattgefunden, weshalb die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer aus dem Bewirtschafterwechsel keine Zahlungsansprüche ableiten kann.

2. Gemäß § 8i MOG 2007 wird Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Hat ein Antragsteller keine Tiere aufgetrieben, kann er keinen Anteil an beihilfefähiger Fläche für sich geltend machen. Auch aus diesem Grund können dem Beschwerdeführer keine Direktzahlungen gewährt werden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.

4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung von Direktzahlungen betreffend Almen nach den tatsächlich aufgetriebenen Tieren (VwGH 23.10.2017, Ro 2016/71/0013) vor. Im Übrigen erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Anzeige Betriebsübernahme Bewirtschaftung Direktzahlung Gemeinschaftsnutzung INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Pacht Prämienfähigkeit Prämiengewährung Übertragung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2230783.1.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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