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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der MN in H, geboren 1995, vertreten durch ihren Vater BN, dieser vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 1996, Zl. 4.338.461/8-III/13/96, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation", den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Dezember 1995, mit dem ihrem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, mit Berufung bekämpft hat.
Mit ihrem Bescheid vom 10. Jänner 1996 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für einen der Elternteile der Beschwerdeführerin nicht vorliege, weil deren Asylanträge mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde abgewiesen worden seien. Der Erhebung von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden gegen diese Bescheide durch die Eltern der Beschwerdeführerin komme für die Frage der Ausdehnung der Asylgewährung keine Bedeutung zu.
Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber unbestritten den Berufungen der Eltern der Beschwerdeführerin gegen die ihre Asylanträge abweisenden Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit den angeführten Bescheiden der belangten Behörde keine Folge gegeben. Den Eltern der Beschwerdeführerin wurde somit nicht Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin von vornherein ausschied. Im übrigen wurden die gegen die die Asylanträge der Eltern der Beschwerdeführerin im Instanzenzug abweisenden Bescheide der belangten Behörde erhobenen Beschwerden mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 96/01/0296, 0297, als unbegründet abgewiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin der belangte Behörde vorwirft, diese wäre verpflichtet gewesen, das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren zu unterbrechen bzw. mit ihrer Entscheidung bis zur Beendigung des Verfahrens über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ihres Vaters zuzuwarten, ist ihr entgegenzuhalten, daß es der belangten Behörde mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht verwehrt war, den angefochtenen Bescheid zu erlassen, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde ihres Vaters abzuwarten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 97/01/0526, mit weiteren Judikaturverweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, ihr stünde auf Grund ihrer Geburt im Bundesgebiet das Recht des dauernden Aufenthaltes und der freien Aufenthaltswahl zu, ist festzuhalten, daß selbst bei Zutreffen dieser Ansicht daraus nichts für die - allein den Gegenstand des der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens bildende - Frage, ob Asyl auf die Beschwerdeführerin ausgedehnt werden kann, zu gewinnen ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 96/01/0570 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Wien, am 17. Dezember 1997
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010800.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019