TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/20 W275 2212198-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2020
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Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W275 2212198-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2018, Zahl 627295606-181242265, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 29.12.2018 bis 04.01.2019 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 29.12.2018 bis 04.01.2019 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung für Italien; in Österreich bestand gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem bis 08.06.2019 gültigen Einreiseverbot. Er wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.12.2018 beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt.

Am 29.12.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zur Prüfung der Voraussetzungen der Verhängung der Schubhaft sowie der Abschiebung einvernommen. Er gab dabei zusammengefasst an, dass er über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge und am 25.12.2018 mit dem Zug von Italien kommend nach Österreich gereist sei, um hier Weihnachten zu verbringen; die erste Nacht habe er bei einem Freund geschlafen, seitdem befinde er sich auf der Straße. In Nigeria lebe seine Mutter; in der Europäischen Union habe er keine Familienangehörigen. Im Herkunftsstaat werde er nicht verfolgt, er habe nur Probleme innerhalb der Familie. Er sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei derzeit im Besitz von etwa 270,00 Euro. Er sei gesund. Einer Abschiebung nach Nigeria werde er sich nicht widersetzen.

Mit oben genanntem Mandatsbescheid ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes illegal in das Bundesgebiet eingereist bzw. in Österreich aufhältig sei, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten habe, indem er bereits mehrmals untergetaucht sei, die österreichische Rechtsordnung missachte, indem er straffällig geworden sei, weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch über ausreichend Barmittel zur Finanzierung seines Unterhaltes verfüge und in keiner Weise integriert sei.

Der Beschwerdeführer wurde von 29.12.2018 bis zu seiner Abschiebung am 04.01.2019 nach Nigeria in Schubhaft angehalten.

Gegen oben genannten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist sei, um Freunde zu besuchen; ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das früher gegen ihn verhängte Einreiseverbot noch gültig sei. Die Behörde habe sich nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; es werde mit keinem Satz erwähnt, wann der Beschwerdeführer untergetaucht sei und habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich einer Rückführung nach Nigeria nicht widersetzen würde. Der Beschwerdeführer habe außerdem 270,00 Euro bei sich gehabt und könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht ausreichend Barmittel hätte, da er nur über die Feiertage Freunde besuchen habe wollen. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, trotz diesbezüglicher Verpflichtung das Bundesgebiet nicht aus Eigenem verlassen zu haben; dem Beschwerdeführer sei jedoch zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben worden, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher genannten Kosten verpflichten.

Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W275 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias; seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung für Italien.

1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen wurde. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers fand nicht statt, da dieser unbekannten Aufenthaltes war, nachdem er aufgrund eines Hungerstreiks am 14.05.2013 aus der Schubhaft entlassen worden war.

1.1.3. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 13.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Er war von 06.03.2016 bis 03.06.2016 in einer Justizanstalt gemeldet.

1.1.4. Gegen den Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten, bis 08.06.2019 gültigen Einreiseverbot erlassen. Am 08.06.2016 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien aus.

1.1.5. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 28.12.2018 entgegen des gegen ihn bestehenden, aufrechten Einreiseverbotes in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am 28.12.2018 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet betreten und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme vorgeführt.

1.1.6. Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2018 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und wurde der Beschwerdeführer am selben Tag in Schubhaft genommen.

1.1.7. Der Beschwerdeführer war gesund und während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

1.1.8. Der Beschwerdeführer wurde von 29.12.2018 bis zu seiner Abschiebung nach Nigeria am 04.01.2019 in Schubhaft angehalten.

1.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

1.2.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich spätestens am 28.12.2018 nicht zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Er war nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unbekannten Aufenthaltes, wurde während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet straffällig und reiste zuletzt spätestens am 28.12.2018 entgegen des gegen ihn bestehenden, aufrechten Einreiseverbotes in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2.2. Der Beschwerdeführer verfügte über keinen Wohnsitz in Österreich. Abgesehen von Meldungen in einer Justizanstalt sowie in Polizeianhaltezentren war der Beschwerdeführer lediglich von 16.05.2013 bis 29.01.2014 (obdachlos) und von 28.03.2013 bis 04.04.2013 im Bundesgebiet gemeldet.

1.2.3. Der Beschwerdeführer war im Besitz von 270,00 Euro, verfügte jedoch über keine Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen und seinen Unterhalt auf legale Weise zu sichern. Er verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz in Österreich ausreichendes Vermögen.

1.2.4. Der Beschwerdeführer war in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hatte keine Familienangehörigen in Österreich; in Nigeria lebt seine Mutter.

1.2.5. Der Beschwerdeführer hätte sich seiner Abschiebung nach Nigeria auf freiem Fuß entzogen.

1.2.6. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht; er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1.1. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen aufgrund des vorgelegten nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers, gültig bis 11.02.2020, fest (AS 129). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 28.12.2018 oder in der Beschwerde vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung für Italien verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.12.2018 (AS 167) in Verbindung mit einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.2. Die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Akteninhalt (insbesondere AS 5ff, 15ff, 23ff, 43 und 46).

2.1.3. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers und die Meldung in einer Justizanstalt ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (AS 84ff), dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister.

2.1.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, die Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien am 08.06.2016 sowie der Umstand, dass das Einreiseverbot bis 08.06.2019 gültig war, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.06.2016, dem Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016 und der Bestätigung der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers vor der österreichischen Botschaft in Rom (AS 93ff, 99ff und 123ff) sowie dem Zentralen Fremdenregister.

2.1.5. Dass der Beschwerdeführer spätestens am 28.12.2018 entgegen des gegen ihn bestehenden, aufrechten Einreiseverbotes in das österreichische Bundesgebiet einreiste und beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme vorgeführt wurde, ergibt sich aus obigen Erwägungen zum bis 08.06.2019 gültigen Einreiseverbot, dem Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Wien vom 28.12.2018 (AS 131f), der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 28.12.2018 (AS 135f), dem Übergabebericht betreffend eine Amtshandlung im Reiseverkehr vom 28.12.2018 (AS 138ff) und der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.6. Die Feststellung zum Mandatsbescheid vom 29.12.2018 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid selbst (AS 151ff).

2.1.7. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund und während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 28.12.2018, wonach er an keiner lebensgefährlichen Krankheit leide und keine Medikamente benötige (AS 168). Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

2.1.8. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie seiner Abschiebung nach Nigeria ergeben sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und dem Abschiebebericht vom 04.01.2019 (AS 187).

2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

2.2.1. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich spätestens am 28.12.2018 nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, ergibt sich aus dem Umstand, dass gegen ihn ein bis 08.06.2019 gültiges Einreiseverbot bestand. Dass der Beschwerdeführer entgegen dieses Einreiseverbotes in das österreichische Bundesgebiet einreiste, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt (siehe oben). Zum Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass das gegen ihn verhängte Einreiseverbot noch gültig sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Bescheid, mit welchem das Einreisverbot über ihn verhängt wurde, am 03.06.2016 persönlich übernommen hat und der Spruch des Bescheides in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt wurde (AS 100). Weshalb der Beschwerdeführer davon ausgegangen wäre, dass das Einreiseverbot nicht mehr aufrecht sei, wird im Übrigen nicht näher begründet. Die Feststellung zum unbekannten Aufenthalt nach Abschluss seines Asylverfahrens sowie seiner Straffälligkeit ergeben sich aus der Information über die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft (AS 46), dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Schubhaft lediglich bis 29.01.2014 obdachlos gemeldet war, in weiterer Folge bis zu seiner Meldung in einer Justizanstalt von 06.03.2016 bis 03.06.2016 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügte und dem Ladungsbescheid vom 03.10.2013 betreffend die Sicherung seiner Ausreise nach Italien nicht Folge leistete sowie der gekürzten Urteilsausfertigung vom 13.04.2016 (AS 69, 75 und 84ff).

2.2.2. Die Feststellung zu den Meldungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz in Österreich verfügte, ergib sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 167).

2.2.3. Dass der Beschwerdeführer im Besitz von 270,00 Euro war, über keine Möglichkeit verfügte, seinen Unterhalt auf legale Weise zu sichern und auch über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügte, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen des gegen ihn bestehenden aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich einreiste, in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.12.2018 (AS 168). Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer lediglich über die Feiertage Freunde besuchen hätte wollen und ihm sohin nicht vorgeworfen werden könne, dass er nicht ausreichend Barmittel gehabt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben hat, nach seiner Einreise nach Österreich die erste Nacht bei einem Freund verbracht zu haben, wobei er nicht in der Lage war, Adresse oder Namen dieser Person zu nennen, sich jedoch seitdem auf der Straße zu befinden bzw. in Bars herumzutreiben (AS 167).

2.2.4. Die Feststellungen zur fehlenden beruflichen, sozialen und familiären Verankerung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet sowie zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 28.12.2018, wonach er die erste Nacht bei einem Freund geschlafen habe, wobei sowohl Adresse als auch Name dieser Person unbekannt seien, und er sich seitdem auf der Straße befinde bzw. in Bars herumtreibe (AS 167f). Das Bestehen von familiären Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.

2.2.5. Dass sich der Beschwerdeführer seiner Abschiebung nach Nigeria auf freiem Fuß entzogen hätte, ergibt sich bereits aus seiner Ausreiseverweigerung in Bezug auf Italien nach Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zunächst seine Freilassung aus der Schubhaft erzwang und in weiterer Folge der Ladung betreffend die Sicherung seiner Ausreise nach Italien nicht Folge leistete (siehe oben), in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer erklärte habe, sich einer Rückführung nach Nigeria nicht zu widersetzen, ist festzuhalten, dass daraus nicht zu schließen ist, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden zur Verfügung gehalten hätte und nicht untergetaucht wäre. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und war, wie dargelegt, bereits in der Vergangenheit für die Behörden nicht greifbar, sodass seine Außerlandesbringung nach Italien nicht möglich war.

2.2.6. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, ergibt sich aus den unrechtmäßigen Aufenthalten des Beschwerdeführers in Österreich nach Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits im Jahr 2013 sowie nach seiner Einreise entgegen des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes spätestens am 28.12.2018 sowie seiner rechtskräftigen Verurteilung während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes (siehe oben).

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 29.12.2018 bis 04.01.2019:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer entgegen des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt und auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht willens gewesen sei, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort preiszugeben; überdies sei der Beschwerdeführer straffällig geworden und im Bundesgebiet in keiner Weise verankert.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend dargelegt, reiste der Beschwerdeführer entgegen einem gegen ihn bestehenden, aufrechten Einreiseverbot in das österreichische Bundesgebiet ein. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten, für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar war. Der Beschwerdeführer hat sich nach Beendigung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz überdies seiner Außerlandesbringung entzogen und war für die Behörden bis zu seiner Straffälligkeit nicht greifbar.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie bereits oben näher dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich; ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer geht zudem in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seiner Existenz. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen; solches wird in der Beschwerde auch nicht dargetan.

Zutreffend wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schließlich unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei, wobei dies bei der Beurteilung von Fluchtgefahr in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr insbesondere aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 FPG sowie unter Berücksichtigung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial oder familiär noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Abgesehen von Meldungen in einer Justizanstalt sowie in Polizeianhaltezentren war der Beschwerdeführer lediglich von 16.05.2013 bis 29.01.2014 (obdachlos) und von 28.03.2013 bis 04.04.2013 im Bundesgebiet gemeldet. Er verfügt in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung, keinen gesicherten Wohnsitz und ist beruflich nicht verankert. Er reiste entgegen des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes in das österreichische Bundesgebiet ein. Wie beweiswürdigend dargelegt, hätte der Beschwerdeführer sich seiner Abschiebung nach Nigeria auf freiem Fuß entzogen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig. Er reiste entgegen des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich hier unrechtmäßig auf; er achtet somit die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Wie oben näher dargelegt, ist der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial oder familiär verankert und verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zu Existenzsicherung. Der Beschwerdeführer befand sich von 29.12.2018 bis 04.01.2019 in Schubhaft; seine Abschiebung wurde zügig organisiert und durchgeführt.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegenstand.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens, seiner fehlenden Verankerung im Bundesgebiet und der zügig organisierten bzw. durchgeführten Abschiebung konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es war somit in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen wäre bzw. in Freiheit belassen seine Abschiebung abgewartet hätte, sondern Handlungen gesetzt hätte, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2018 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.12.2018 bis 04.01.2019 ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Kostenersatz:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

3.2.3. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz; ein solcher wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Beschwerdeausführungen beschränken sich auf bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nach Einvernahme des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhaltes (siehe oben).

3.4. Zu Spruchteil B) - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der belangten Behörde findet sich ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot Fluchtgefahr öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2212198.1.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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