TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/25 W114 2222353-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2020
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Entscheidungsdatum

25.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs3
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 Z9
Horizontale GAP-Verordnung §23
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2222353-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 08.02.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11618310010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellten am 09.05.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für Flächen mit einem Ausmaß von 2,3571 ha.

2. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8169987010, wurden den Beschwerdeführern auf der Grundlage von damals 2,3570 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen (ZA) Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt. Da auch damals von der AMA (ohne Überprüfung im Rahmen einer VOK) von der Richtigkeit der beantragten beihilfefähigen Flächen ausgegangen wurde, wurde von ermittelten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 2,3570 ha ausgegangen und damit keine Differenzfläche festgestellt und daher auch keine Flächensanktion verfügt.

Dieser Bescheid wurde von den BF nicht angefochten.

3. Am 06.07.2018 sowie am 17.07.2018 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführer eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der auch die Förderfähigkeit der von den BF in ihrem MFA 2016 und MFA 2017 beantragten beihilfefähigen Flächen kontrolliert wurde. Dabei wurden für das Antragsjahr 2016 sanktionsrelevante Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,3987 ha festgestellt, was - unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für Hutweiden gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 im Ausmaß von 80 % - dazu führte, dass den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2016 anstelle von ursprünglich 2,3570 ZA nur mehr 1,6069 ZA aus der Nationalen Reserve zugewiesen wurden. Für das Antragsjahr 2017 wurden Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,5364 ha festgestellt.

4. Der Bericht der AMA über die Ergebnisse der am 06.07.2018 sowie am 17.07.2018 auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführer durchgeführten VOK wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der AMA vom 07.08.2018, AZ GBI/Abt.210506381010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführer haben jedoch die ihnen gebotene Möglichkeit, zu den Ergebnissen der VOK eine Stellung abzugeben, nicht genützt.

5. Die Ergebnisse der VOK vom 06.07.2018 bzw. vom 17.07.2018 sowie die Tatsache, dass den Beschwerdeführern im Antragsjahr 2016 nur mehr 1,6069 ZA aus der Nationalen Reserve zugewiesen wurden, umsetzend wurde mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11618310010, der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8169987010, insoweit abgeändert, als den Beschwerdeführern anstelle von ursprünglich 2,3570 ZA nur mehr 1,6069 verfügbare ZA zugewiesen wurden. Es wurden 0,5364 ha sanktionsrelevante Flächenabweichungen festgestellt, die jedoch aufgrund der reduzierten ZA in der Mehrfläche aufgehen, sodass keine Flächensanktion zu verfügen war.

Bei der durchgeführten VOK wurden auch nicht beantragte Flächen mit einem Ausmaß von 0,1221 ha festgestellt. Dabei handelt es sich um eine Differenz von über 3 % und bis höchstens 10 %. Daher erfolgte gemäß Art 16 VO (EU) 640/2014 eine Kürzung der flächenbezogenen Direktzahlungen um 1 %.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 18.01.2019 zugestellt.

6. In ihrer online gestellten Beschwerde vom 08.02.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11609618010, führten die Beschwerdeführer aus, dass sie im Jahr 2016 erstmalig einen MFA gestellt hätten. Da die von ihnen beantragten Flächen nicht aufgeschienen wären, wären diese auf einem Luftbild aus dem Jahr 2012 neu eingezeichnet worden. Zusätzlich hätten die BF einen Antrag auf Änderung der Referenzflächen auf dem Heimgut gestellt. Dieser Antrag sei bis auf eine Fläche mit dem Ausmaß von 0,3245 ha von der AMA positiv beurteilt worden. Daher hätten sich die Beschwerdeführer bei der Beantragung 2016 auf die Heimgutreferenz verlassen.

Mit dem MFA 2017 sei ein neues Luftbild eingespielt worden. An der Flächenbeantragung habe sich nichts geändert und die BF hätten sich bei der Beantragung wieder auf die Referenz verlassen. Im Jahr 2016 und 2017 sei die Fläche als Mähwiese/Weide zwei Nutzungen genutzt worden. Die Fläche sei einmal gemäht und einmal beweidet worden, wobei ein anschließender Reinigungsschnitt vorgenommen worden wäre.

Bei der VOK im Jahr 2018 habe der Kontrollor den Zustand im Jahr 2018 beurteilt und habe manche Heimgutflächen als Hutweide eingestuft.

Die Flächen Feldstück 1, Schlag 21 und Feldstück 1, Schlag 18 wären in den Jahren 2016 und 2017 als Mähwiese bewirtschaftet worden, was durch der Beschwerde beigelegte Fotos nachgewiesen werde.

7. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.08.2019 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

8. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 09.05.2017 einen MFA und beantragten für das Antragsjahr 2017 beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 2,3571 ha.

Dabei gingen die Beschwerdeführer offensichtlich von einer homogenen Nutzungsmöglichkeit der von ihnen beantragten Flächen aus, weil sie im MFA 2017 für die gesamte von Ihnen beantragte Fläche von einem einzigen Feldstück, das lediglich in zwei Schläge unterteilt wurde, aber auf beiden Schlägen einheitlich ohne Differenzierung die einheitliche Nutzung "Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen" aufwies, ausgingen.

Diese beantragte Nutzung lässt sich jedoch mit der Hofkarte, die der Beantragung im MFA 2017 zugrunde gelegt wurde, nicht in Einklang bringen.

1.2. Im Zuge einer am 06.07.2018 sowie am 17.07.2018 durchgeführten VOK am Heimbetrieb der BF wurden von der AMA sowohl für das Antragsjahr 2016 als auch für das Antragsjahr 2017 Flächenabweichungen festgestellt.

Daraus ableitend ergab sich eine Reduktion der den BF aus der Nationalen Reserve für das Antragsjahr 2016 zuzuweisenden ZA von 2,3570 ZA auf 1,6069 ZA. Diese Reduktion wurde von den Beschwerdeführern mit Beschwerde vom 08.02.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11609618010, ebenfalls angefochten. Das erkennende Gericht hat diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.05.2020, GZ W114 2222352-1/4E jedoch abgewiesen und damit die Entscheidung der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11609618010, bestätigt.

1.3. Da die Beschwerdeführer im Antragsjahr 2017, verglichen mit dem Antragsjahr 2016, keine zusätzlichen ZA erwarben, waren die ihnen im Jahr 2016 zugewiesenen ZA auch auf das Antragsjahr 2017 zu übertragen.

1.4. Das Ergebnis der VOK vom 06.07.2018 bzw. vom 17.07.2018 wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der AMA vom 07.08.2018, AZ GBI/Abt.210506381010, zum Parteiengehör übermittelt. Aus diesem Kontrollbericht kann auch für das Antragsjahr 2017 schlagbezogen erkannt werden, warum einzelne Flächen von der AMA als nicht beihilfefähig anerkannt wurden. Die Beschwerdeführer sind - trotz der ihnen eingeräumten Möglichkeit - im Zuge des durchgeführten Parteiengehörs dem detailliert aufbereiteten Kontrollbericht der AMA nicht entgegengetreten. Insbesondere haben sie nicht schlagbezogen dargelegt, warum einzelne Flächen von der AMA allenfalls falsch beurteilt worden wären.

1.5. Der angefochtene Bescheid gibt das unwidersprochene Ergebnis der VOK vom 06.07.2018 sowie am 17.07.2018 wieder und berücksichtigt auch den Umstand, dass den BF im Antragsjahr 2017 nur mehr 1,6069 ZA zur Verfügung standen.

1.6. Die im angefochtenen Bescheid angestellten Berechnungen sind rechnerisch richtig.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Auch das erkennende Gericht vermag im Zuge der freien Beweiswürdigung nicht zu erkennen, dass bzw. warum die Ergebnisse der VOK nicht rechtskonform sein sollten.

Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde sich auf eine Bewirtschaftung der Flächen Feldstück 1, Schlag 18 bzw. Feldstück 1, Schlag 21 beziehen und damit offensichtlich die von der AMA bei der VOK verwendete Flächenbezeichnung übernehmen, wird auf den von den Beschwerdeführern erstellten MFA 2017 hingewiesen, der lediglich ein einziges Feldstück mit zwei Schlägen aufweist. Ein Feldstück 1, Schlag 18 bzw. ein Feldstück 1, Schlag 21 wurden im MFA 2017 von den Beschwerdeführern nicht beantragt.

Bei den der Beschwerde beigelegten Fotos handelt es sich um idyllische Bilder von grasenden bzw. sich bewegenden Pferden, ohne dass dabei erkennbar wäre, wann diese Bilder erstellt wurden und welche Flächen exakt abgebildet werden. Dabei sind auch Ansiedelungen zu erkennen, die mit Sicherheit nicht als verfahrensgegenständliche Flächen anerkannt werden können. Auf den Bildern befinden sich auch Pferde in einem Waldgebiet, was wiederum ebenfalls zum Ergebnis führt, dass die Beschwerdeführer in ihrem MFA 2017 auch nicht beihilfefähige Flächen beantragt haben, was in der VOK der AMA auch dargelegt wurde.

AMA-Kontrollberichte stammen von Kontrollorganen der AMA, die oft selbst Bewirtschafter eines Betriebes sind und mit den Erfordernissen, die mit der Beantragung von Direktzahlungen verbunden sind, bestens vertraut sind. Sie verfügen über eine fundierte Ausbildung und in der Regel auch über langjährige Erfahrungen. Sie sind jedenfalls in der Lage, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Zudem wird auch bereits an dieser Stelle auf § 20 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG), BGBl. I Nr. 55/2007, hingewiesen, wonach der Begünstigte und somit in der gegenständlichen Angelegenheit die Beschwerdeführer, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, tragen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[...]."

"Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[...]."

"Artikel 63

Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen

(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[...]."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...]."

"Artikel 16

Nichtanmeldung aller Flächen

(1) Meldet ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr für die in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Flächen nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag und/oder dem Zahlungsantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für dasselbe Jahr im Rahmen von flächenbezogenen Beihilferegelungen oder flächenbezogenen Stützungsmaßnahmen zu gewährenden Direktzahlungen und/oder Stützungsbeträge je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

Von der gemäß Unterabsatz 1 berechneten Verwaltungssanktion werden etwaige gemäß Artikel 28 Absatz 2 verhängte Verwaltungssanktionen abgezogen.

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

"Artikel 28

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung

(1) Weicht die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird.

Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, entspricht.

(2) Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.

(3) Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.

(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

[...]

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[...]."

"Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.

(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung von Änderungen festsetzen. Dieser Termin sollte jedoch nicht früher als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort- Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig."

"Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.

[...].

(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

[...].

(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.

Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular.

Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 erforderlich ist.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung - Horizontale GAP-VO), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]."

"Regeln zur beihilfefähigen Fläche

Begriffsbestimmungen

§ 14. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;

2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp gemäß Anlage 1 bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten wird und im GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;

[...]."

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen

[...].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

[...]."

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[...]."

"Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen

§ 20. (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

(2) Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen."

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

[...]."

"Sammelantrag

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 14 Z 2, [...]."

"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

§ 23. (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."

§ 8a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idFd BGBl. I Nr. 104/2019 enthält folgenden Wortlaut:

"(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.

Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 bis zum 15.05.2017 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 am 09.06.2017. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die BF Fehler in ihrem MFA 2017 korrigieren können. Dies war jedoch nicht der Fall.

Sofern die Beschwerdeführer sich gegen eine Verfügung von "Kürzungen und Ausschlüssen" wenden, wurde in dieser Entscheidung bereits dargelegt, warum ein "Abzug wegen Nichtbeachtung von Flächen, 1,00 %" verfügt wird. Dieser Abzug wird in der Beschwerde nicht einmal erwähnt. Auch erfolgt in der Beschwerde kein darauf sich beziehendes Vorbringen, sodass das erkennende Gericht nicht davon ausgeht, dass dieser Abzug von den Beschwerdeführern beanstandet wird.

Offensichtlich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Rückzahlung in Höhe von EUR XXXX . Diese Rückforderung ist einerseits darauf zurückzuführen, dass bei der VOK am 06.07.2018 bzw. am 17.07.2018 festgestellt wurde, dass Flächen, die im MFA 2016 als auch im MFA 2017 von den Beschwerdeführern als beihilfefähig beantragt wurden, nicht als beihilfefähig bzw. als eingeschränkt beihilfefähig (Hutweide) beurteilt wurden. Andererseits kam es dadurch auch zu einer Reduktion der den BF für die Antragsjahre 2016 und 2017 zustehenden ZA.

Den Ergebnissen der am 06.07.2018 sowie am 17.07.2018 durchgeführten VOK am Heimbetrieb der BF wurde von den BF nicht auf gleicher fachlicher oder sachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere wurde von den Beschwerdeführern nicht schlagbezogen und unter Vorlage entsprechender nachvollziehbarer Beweismittel dargelegt, warum und weshalb welche von der AMA im Zuge der VOK zu den einzelnen Schlägen getroffene Feststellung nicht richtig wäre. Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist auch für einen Laien bei einer Betrachtung der relevanten Hofkarte, aufgrund derer von den BF der MFA 2017 gestellt wurde, sehr leicht erkennbar, dass die BF für das Antragsjahr 2017 auch Flächen beantragt haben, welche, da sie nicht beihilfefähig sind, nicht hätten im MFA 2016 und auch nicht im MFA 2017 beantragt werden dürfen.

Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer - nach Verwaltungskontrolle und nach VOK - im Antragsjahr 2016 nicht wie von ihnen beantragt über 2,6815 ha beihilfefähige Fläche, sondern nur über eine ermittelte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 1,9583 ha verfügten, waren ihnen im Antragsjahr im Rahmen der Erstzuweisung von ZA als Neue Bewirtschafter - unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für Hutweiden gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 - nicht wie in der Entscheidung der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5271252010, 2,3570 ZA mit einem Wert von EUR 203,-- zuzuweisen, sondern nur mehr 1,6069 ZA mit einem Wert von EUR 203,-- zuzuweisen. Damit reduzierten sich auch die den Beschwerdeführern zu gewährenden Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 rechtskonform.

Damit standen den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 nur noch 1,6069 ZA zur Verfügung. Da ihnen für das Antragsjahr 2017 auch keine weiteren ZA zugewiesen wurden und die BF selbst keine zusätzlichen ZA erwarben, standen ihnen für das Antragsjahr 2017 auch nur 1,6069 ZA zur Verfügung. Diese ZA wurden auch zur Gänze bedient. Für eine vorhandene beihilfefähige Mehrfläche [in der gegenständlichen Angelegenheit liegt eine beantragte Mehrfläche mit einem Ausmaß von (2,3570 - 0,5364 = 1,8206 - 1,6069 = 0,2137) 0,2137 ha vor] kann mangels eines zugewiesenen ZA keine Beihilfe gewährt werden. Diese Mehrfläche darf gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 nicht berücksichtigt werden.

Im Ergebnis bedeutet das, dass der angefochtene Bescheid der AMA rechnerisch richtig ist und rechtskonform erlassen wurde, sodass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Nachvollziehbarkeit Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Vertrauensschutz Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2222353.1.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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