Entscheidungsdatum
29.05.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W180 2231256-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, 1130 Wien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er reiste eigenen Angaben zufolge - aus Tschechien kommend - Ende November 2019 ins Bundesgebiet ein.
Am 25.11.2019 um 2:50 Uhr wurde der Beschwerdeführer festgenommen und anschließend gegen ihn am 27.11.2019 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 99 Abs. 1 und § 142 Abs. 1 StGB verhängt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten weiteren Vorgangsweise - Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides - geboten. Ihm wurde dabei ein konkreter Fragenkatalog zur Beantwortung und Stellungnahme übermittelt. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nachweislich übernommen, er machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, jedoch keinen Gebrauch.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.03.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2020, zugestellt am 30.04.2020, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen; eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH fristgerecht eine Beschwerde.
Der Beschwerdeführer befand sich bis 05.05.2020 in Strafhaft, aus der er an jenem Tag mit Beschluss eines Landesgerichts vom 15.04.2020 bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen wurde.
Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA festgenommen, dem BFA vorgeführt und vom BFA am selben Tag, also am 05.05.2020, einvernommen.
Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 05.05.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Er wird seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten.
Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Rechtsvertreter - die vorliegende Beschwerde vom 25.05.2020 und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe vor seiner Festnahme nur offene Forderungen, die er bei Geschäftspartnern in Österreich gehabt habe, "zusammen sammeln" wollen, um dann unmittelbar wieder nach Tschechien zurückkehren zu wollen, wo er ein Unternehmen besitze und in weiterer Folge wieder in die Türkei zu reisen, wo er bis zum 20.02.2020 einen aufrechten Aufenthaltstitel gehabt habe. Der Aufenthaltstitel sei nur abgelaufen, weil er sich in Österreich in Haft befunden habe. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit in die russische Föderation zurück zu kehren und wolle auch nicht dorthin abgeschoben werden, da er dort weder weitere familiäre Anknüpfungen noch Bekannte habe, die ihn unterstützen könnten. Seine gesamte Familie, seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder und sein engerer Bekanntenkreis würden in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer habe nie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme behindert oder gar umgangen. Behördliche Maßnahmen könnten dem Beschwerdeführer über seine Vertretung jederzeit wirksam zugestellt werden. Es bestehe kein Anlass den Beschwerdeführer aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weiter in Schubhaft anzuhalten. Er wolle umgehend freiwillig in die Türkei ausreisen. Die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer sei nicht in Relation zu der damit verbundenen Verletzung seiner verfassungsgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte und die weitere Anhaltung in Schubhaft daher rechtswidrig. Eine Abschiebung in die Russische Föderation sei zudem schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation vor Repressalien gegen seine Gesundheit und sein Leben aufgrund seiner jüdischen Herkunft und seines Glaubens nach dem AsylG nicht geschützt wäre. Der Beschwerdeführer wolle daher entweder enthaftet werden, damit er selbst umgehend in die Türkei ausreisen könne, oder er wolle in die Türkei abgeschoben werden.
Beantragt wurde: a) den Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben, b) in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, c) den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen, d) den Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über diese Beschwerde bei Anwendung gelinderer Mittel aus der Schubhaft zu entlassen, in eventu der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mögliche Abschiebung nach Russland zu untersagen, e) in eventu die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zu verfügen, und f) die Behörde zum gesetzlich vorgesehenen Kostenersatz zu verpflichten.
Die belangte Behörde legte am 26.05.2020 den Verwaltungsakt vor, gab am 27.05.2020 eine Stellungnahme ab und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz näher genannter Kosten zu verpflichten.
Bereits zuvor, nämlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2020, war der weiter oben erwähnte Bescheid des BFA vom 04.04.2020, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden war, behoben worden. Aus der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich, dass im Spruch des behobenen Bescheides nicht über den von Amts wegen zu prüfenden Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" nach § 57 AsylG abgesprochen worden sei, womit eine Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der darauffolgenden Spruchpunkte gefehlt habe, was deren Behebung zur Folge habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, er wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Er besitzt einen gültigen Reisepass der Russischen Föderation. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger, sohin Fremder im Sinne des FPG. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er hat in Österreich keinen Asylantrag gestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über einen Aufenthaltstitel in Österreich.
1.3. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 03.03.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, davon 8 Monate unbedingt.
Der Verurteilung liegt folgende Tat zugrunde:
Der Beschwerdeführer und zwei weitere Mittäter (Staatsangehörige der Ukraine) haben am 24. und 25.11.2019 XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem Geschädigten
A) in verabredeter Verbindung durch Schläge und Tritte, die einen Eindrückungsbruch des linken Jochbeins, starke Schmerzen am Rücken und eine Prellung des rechten Knies zur Folge hatten, am Körper verletzt;
B) mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe von ? 200,-- Bargeld, sowie einer Uhr XXXX , eines Paars Handschuhe XXXX , einer Aktentasche XXXX , fünf Mobiltelefonen XXXX , zwei Mobiltelefonen XXXX , eines XXXX Aufnahmegeräts XXXX , eines Paars Manschettenknöpfe XXXX , eines Paars Manschettenknöpfe XXXX , eines Fernglases XXXX , 12 Ledergürtel, fünf Krokodilledergürtel, eines Regenschirms, acht Pullunder verschiedener Marken, sechs Winterpullover, drei Poloshirts Marke XXXX und fünf weiterer Pullover, eines Paars Handschuhe XXXX , eines Strickpullovers XXXX , eines Pullovers XXXX , eines Necessaires XXXX und eines Paars Kopfhörer XXXX genötigt, indem sie ihn in eine Wohnung seiner Wohnhausanlage zerrten, ihm abwechselnd zahlreiche Faustschläge und Tritte versetzten und eine Whisky-Flasche gegen sein Knie schlugen, ihn wiederholt mit dem Umbringen und damit bedrohten, ihn nach Prag zu bringen und dort festzuhalten, bis jemand für ihn Geld bringe;
C) im Zeitraum vom 24.11.2019, etwa 20.00 Uhr, bis zum 25.11.2019, etwa 02.00 Uhr, widerrechtlich gefangen gehalten, indem sie ihn teilweise in gefesseltem Zustand zunächst in einer Wohnung im Erdgeschoss seines Wohnhauses und sodann in seiner Wohnung festhielten.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen; als mildernd, dass der Beschwerdeführer bislang unbescholten war.
1.4. Der Beschwerdeführer war vom 25.11.2019 bis 05.05.2020 in Untersuchungshaft/Strafhaft. Er wurde am 05.05.2020 nach Entlassung aus der Strafhaft aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen.
1.5. Seit 05.05.2020 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.
1.6. Der BF ist haftfähig.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft lag gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor: Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2020 war gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden; einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung war vom BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.
2.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2020 wurde der Bescheid des BFA vom 04.04.2020 behoben. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist daher nunmehr wieder offen. Derzeit kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Behörde in Kürze wieder eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) erlassen wird.
2.3. Die Abschiebung des Beschwerdeführers war zunächst für den 04.06.2020 geplant, eine entsprechende Buchung eines Charterfluges für den Beschwerdeführer nach Russland erfolgte seitens des BFA am 06.05.2020. Aufgrund der Covid-19-Situation wurde der Charterflug jedoch abgesagt.
2.4. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie führten weltweit zu weitreichenden Einschränkungen, wovon insbesondere auch der Reiseverkehr betroffen war und ist. Mittlerweile werden die Beschränkungen sowohl in Österreich als auch in anderen europäischen Staaten aber schrittweise wieder gelockert. Der Flugverkehr ist zwar weiterhin eingeschränkt. Aus derzeitiger Sicht ist aber mit weiteren Lockerungen auch in diesem Bereich in den nächsten Wochen zu rechnen. Die realistische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Wochen und jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer in Schubhaft nach Russland abgeschoben werden kann, ist aus aktueller Sicht gegeben.
Zum Sicherungsbedarf und zur familiären/sozialen/beruflichen Komponente:
3.1. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.
3.2. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ.
3.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte.
Seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder leben in der Türkei. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Ukraine. Der Beschwerdeführer hatte einen Aufenthaltstitel in der Türkei; dieser ist am 21.02.2020 abgelaufen.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
3.4. Der Beschwerdeführer hat keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er war in Österreich, abgesehen von der Meldung in einer Justizanstalt und in einem polizeilichen Anhaltezentrum, nie gemeldet.
3.5. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde, der eine Kopie des gültigen Reisepasses des Beschwerdeführers enthält. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist sowie in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt, gründet ebenso auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Das trifft auch auf die Feststellung zu, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In der Einvernahme am 05.05.2020 durch das BFA antwortete der Beschwerdeführer zudem auf die Frage, ob er in der Russischen Föderation strafrechtliche oder politische Probleme habe, dahingehend, dass er in Russland keine strafrechtlichen, aber religiöse Probleme habe, da er Jude sei, Asylantrag wolle er aber keinen stellen.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung eines Landesgerichtes vom 03.03.2020. Dass der Beschwerdeführer bis zu dieser Verurteilung in Österreich unbescholten war, ergibt sich aus dem genannten Urteil und aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Diese Feststellungen sind im Übrigen auch unstrittig. Die Angaben zu den vom Beschwerdeführer in Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft verbrachten Zeiten sind dem Verwaltungsakt entnommen.
Die bestehende Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, aus der sich keine Anhaltspunkte für eine Haftuntauglichkeit ergeben haben. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
2.2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Feststellungen zur mit Bescheid vom 04.04.2020 erlassenen Rückkehrentscheidung und zur Behebung dieses Bescheides ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ W189 2230698-1.
Die Feststellung, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde in Kürze wieder eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wird, stützt sich zum einem auf eine dahingehende ergänzende Stellungnahme der Behörde vom 27.05.2020. Da der genannte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Nichtabspruches über einen Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" nach § 57 AsylG behoben wurde, ist die entsprechende Ankündigung des BFA, in Kürze wieder eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, für den erkennenden Richter nachvollziehbar und teilt daher der erkennende Richter die Einschätzung, dass eine abermalige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer in Kürze erwartet werden kann.
Die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zunächst per Charterflug geplant war, aufgrund der Covid-19-Pandemie der Flug aber abgesagt wurde, stützt sich auf die Stellungnahme des BFA vom 27.05.2020 und ergibt sich auch aus dem Verwaltungsakt der Behörde.
Zur Auswirkung der Covid-19-Pandemie auf die künftige Abschiebemöglichkeit des Beschwerdeführers führte das BFA in seiner Stellungnahme vom 27.05.2020 aus, dass es sich bei den derzeitigen Restriktionen um zeitlich begrenzte Maßnahmen handle. Das BFA werde, sobald die aktuellen Pandemiemaßnahmen zurückgenommen werden würden, die Abschiebung ehestmöglich realisieren. Sollte kein Charterflug in der nächsten Zeit stattfinden, werde eine Einzelabschiebung organisiert werden, sobald dies wieder möglich sei.
Die Feststellung, dass die realistische Möglichkeit aus aktueller Sicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Wochen nach Russland abgeschoben werden kann, stützt das Gericht auf die mediale Berichterstattung, wonach auch in Russland bereits Lockerungen der Pandemiemaßnahmen vorgenommen werden (etwa Rede des Präsidenten Wladimir Putin an die Nation am 11.05.2020; Ende des in ganz Russland und in allen Wirtschaftsbereichen geltenden, bezahlten Urlaubsmonats mit 12.05.2020). Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlich höchstzulässigen Schubhaftdauer, die im Falle des Beschwerdeführers sechs Monate beträgt, nach Russland abgeschoben werden kann, ist für das Gericht angesichts der gegenwärtigen Entwicklung in Europa und des Trends, Pandemiemaßnahmen zurückzunehmen, aus heutiger Sicht jedenfalls gegeben.
2.3. Zum Sicherungsbedarf und zur familiären/sozialen Komponente:
Dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich unzweifelhaft aus der zwar einzigen, dafür aber gravierenden strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit zwei weiteren Tätern beim Eintreiben von Schulden durch Tritte und Schläge massiv Gewalt gegen sein Opfer geübt, es für mehrere Stunden im teilweise gefesselten Zustand der Freiheit beraubt und mit dem Umbringen und der Verbringung ins Ausland bedroht. Mit dieser Straftat wird nicht nur eine mangelnde Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten aufgezeigt, sondern es kommt eine gegenüber diesen Werten entweder gleichgültige oder besonders ablehnende Einstellung des Beschwerdeführers zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Tat deutlich aufgezeigt, sich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen.
Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers gründet das Gericht darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme um schriftliche Beantwortung mehrerer Fragen ersucht wurde. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Die Feststellungen zur Familiensituation stützt das Gericht auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 05.05.2020. Er sagte dort aus, im Bundesgebiet keine Angehörigen zu haben. Seine näheren Familienangehörigen würden in der Türkei und in der Ukraine leben. Dass die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Türkei am 21.02.2020 abgelaufen ist, ergibt sich aus der Beschwerde und einer vom Rechtsvertreter der BFA übermittelten Kopie dieser Aufenthaltsberechtigung.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, übernimmt das Gericht aus den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich aus dem Melderegisterauszug. Der Beschwerdeführer war in Österreich bislang nur in einer Haftanstalt und in einem polizeilichen Anhaltezentrum gemeldet. Auch dies wurde im Übrigen in der Beschwerde nicht bestritten.
Eine nachhaltige Existenzsicherung ist aufgrund der in der Anhaltedatei ausgewiesenen Geldreserven in der Höhe von lediglich ? 60,-- nicht zu erblicken. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
2.3. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
"§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG. Diese drei Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen.
Fluchtgefahr/Sicherungsbedarf:
3.1.4. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Behörde Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG, näherhin im Sinne der Z. 9 dieses Absatzes, für gegeben an.
Der Beschwerdeführer hat keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er war im Bundesgebiet nie gemeldet. Es bestehen keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Diese Tatsachen rechtfertigen aus Sicht des Gerichts die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich der Abschiebung entziehen werde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie das Verfahren ergeben hat, nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ ist. Der Beschwerdeführer zeigte mit seiner Straftat mehr als deutlich auf, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Daher und aufgrund des Fehlens jeglicher Verankerung in Österreich ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden zur Durchführung einer Abschiebung nach Russland zur Verfügung halten wird. In einer Gesamtbetrachtung beurteilt das Gericht daher den Beschwerdeführer als fluchtgefährlich.
Wenn in der Beschwerde gegen das Vorliegen der Fluchtgefahr vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich nie einer Verfahrensanordnung widersetzt, er habe nie versucht, sich dem Verfahren zu entziehen, und er habe eine aufenthaltsbeendende Maßnahme niemals behindert oder umgangen, so ist dem entgegenzuhalten, dass er während der gesamten Dauer des fremdenrechtlichen Verfahrens bereits in Haft war, ihm daher die Möglichkeit fehlte, sich dem Verfahren zu entziehen oder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu umgehen. Dieses Argument geht daher ins Leere. Im Übrigen verhielt sich der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, selbst als er in Haft war, nicht kooperativ. Das Argument, der Beschwerdeführer könne über seine anwaltliche Vertretung erreicht werden und es könnten ihm behördliche Schreiben jederzeit zugestellt werden, verfängt ebenfalls nicht, denn die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung nach Russland durch Untertauchen in Österreich oder durch Rückreise nach Tschechien, wo er nach seinen Angaben ein Unternehmen besitzt, entzieht, wird durch die Zustellungen an den Beschwerdeführer im Wege seiner anwaltlichen Vertretung nicht gebannt. Das Gericht verwirft beide in der Beschwerde vorgebrachten Argumente als unzutreffend und gelangt wie die Behörde zur Beurteilung, dass gegenständlich Fluchtgefahr vorliegt.
Abgesehen von den eben behandelten Argumenten gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr trägt die Beschwerde in der Hauptsache den Wunsch des Beschwerdeführers vor, nicht in die Russische Föderation, sondern in die Türkei abgeschoben zu werden. Soweit die Beschwerde dieses Vorbringen mit Anträgen verbindet, nämlich eine Abschiebung nach Russland zu untersagen oder die Abschiebung in die Türkei zu verfügen, verkennt sie den Gegenstand einer Schubhaftprüfung.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Abschiebung immer nur in einem Staat erfolgen kann, der völkerrechtlich verpflichtet ist, den Betroffenen einreisen zu lassen. Das ist zunächst der Herkunftsstaat. Eine Abschiebung in einem anderen Staat setzt ein entsprechendes Abkommen mit diesem Staat voraus. Im Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei (ABl. L 134 vom 07.05.2014, S. 3) verpflichtete sich die Türkei - neben der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger - in bestimmten Fällen auch zur Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, u.a. wenn der Betroffene im Besitz eines von der Türkei ausgestellten Aufenthaltstitels ist. Die Voraussetzungen für eine Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die Türkei liegen gegenständlich nicht vor, da der türkische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers abgelaufen ist. Die Türkei ist daher zur Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht verpflichtet. Eine Abschiebung ist somit nur in die Russische Föderation möglich, gegen die sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde klar ablehnend ausgesprochen hat, und diesbezüglich besteht, wie oben dargelegt, Fluchtgefahr.
Wenn die Beschwerde weiters vorträgt, der Beschwerdeführer wolle enthaftet werden, um freiwillig in die Türkei auszureisen, so ändert dies nichts daran, dass hinsichtlich der ihm drohenden Maßnahme, nämlich der Abschiebung in die Russische Föderation, Fluchtgefahr besteht. Zudem ist im Falle des Beschwerdeführers, der in Österreich massiv straffällig geworden ist, § 46 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt, da aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die Überwachung seiner Ausreise notwendig erscheint. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erfordert im vorliegenden Fall eine Überwachung der Ausreise und somit eine Abschiebung des Beschwerdeführers und diese Abschiebung hat aus den dargelegten Gründen in die Russische Föderation zu erfolgen.
Verhältnismäßigkeit:
3.1.5. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und keine beruflichen und sozialen Kontakte vorweisen konnte, die geeignet wären, im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine schwere Straftat begangen, er gefährdet massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist ein allfälliges strafbares Fehlverhalten des Fremden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Im vorliegenden Fall besteht wegen der Schwere seiner Straftat ein erhöhtes Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung des Beschwerdeführers überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner persönlichen Freiheit. Ebenso wie die Behörde gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war.
Diese Beurteilung der Verhältnismäßigkeit erfährt auch durch die gegenwärtige Covid-19-Situation keine Veränderung. Wie festgestellt ist aus derzeitiger Sicht die realistische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Wochen, jedenfalls aber innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer in die Russische Föderation abgeschoben werden kann, gegeben. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist aus aktueller Sicht nicht anzunehmen.
Gelindere Mittel:
3.1.6. Aufgrund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Die Behörde hat das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht gezogen und eine periodische Meldeverpflichtung bzw. eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten als nicht ausreichend beurteilt, da es sich gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Beschwerde ist dem nicht entgegengetreten. Auch das erkennende Gericht beurteilt den vorliegenden Fall dahingehend, dass weniger einschneidende Maßnahmen sich nicht wirksam anwenden lassen. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ, er hat durch Begehung einer schweren Straftat aufgezeigt, die österreichische Rechtsordnung nicht einhalten zu wollen. Die Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.1.7. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Fluchtgefahr, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.8. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpften Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung der Schubhaft. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Zwar liegt nach Behebung des Bescheides vom 04.04.2020 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2020 zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG normiert aber unter den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit, die Verhängung der Schubhaft sowohl zur Sicherung der Abschiebung als auch zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Bis zur Neuerlassung einer Rückkehrentscheidung, mit der wie festgestellt in Kürze zu rechnen ist, dient daher die aufrechte Schubhaft auch der Sicherung des wieder offenen Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die festgestellte Fluchtgefahr besteht gleichermaßen für beide Sicherungszwecke. Da mit einer neuerlichen Erlassung einer durchsetzbarbaren Rückkehrentscheidung in Kürze zu rechnen ist, ist hieraus auch keine Verzögerung zu erwarten, die allenfalls Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft haben könnte; es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt vielmehr davon auszugehen, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt, in dem die Einschränkungen im Flugverkehr nach Russland zurückgenommen und Abschiebungen wieder möglich sein werden, jedenfalls vorliegen wird.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. - Kostenbegehren
Die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
3.4. Im vorliegenden Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Beschwerde tritt den Feststellungen, die die Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren und nach Einvernahme des Beschwerdeführers getroffen hat, nicht substantiiert entgegen. Die Beschwerde führt zwar einleitend aus, den Bescheid wegen "erheblicher Verfahrensfehler, Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" anzufechten und rügt "ausgehend davon ... auch das Vorliegen sekundärer Feststellungsfehler", verabsäumt es aber in der Folge darzulegen, welche Verfahrens- und Feststellungsfehler der Behörde im Einzelnen unterlaufen sein sollen. Auch wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente einer mündlichen Verhandlung bedürften.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W180.2231256.1.00Im RIS seit
07.09.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020