Entscheidungsdatum
02.06.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W121 2168292-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der XXXX , reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er geflüchtet sei, da ihn sein aggressiver Schwager mit dem Umbringen bedroht hätte, weil der Beschwerdeführer seiner eigenen Schwester aufgrund von Problemen mit dem Schwager geholfen hätte.
Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer beim BFA am XXXX niederschriftlich im Wesentlichen an, dass er seiner Schwester geholfen hätte, sich von ihrem Ehemann zu scheiden, obwohl sie ein gemeinsames Kind gehabt hätten. Da der Schwager dagegen gewesen sei, hätte er den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht. Aufgrund der Drohungen hätten sie - nach der Scheidung der Schwester vom Schwager - Afghanistan verlassen und seien in den Iran gegangen. Der Schwager hätte ihn aber auch im Iran bedroht. Seine Schwester sei dann nach Amerika geflohen und hätte dort einen Verwandten geheiratet und ein Visum bekommen. Der Schwager hätte den Beschwerdeführer aber weiterhin im Iran bedroht, da er seine Ehre verletzt hätte.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Diese Beschwerde wurde hg. zu GZ XXXX protokolliert.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom XXXX gemäß § 27 Abs. 2a, 2. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX , und mit Urteil des XXXX vom XXXX gemäß § 12 2. Fall StGB, § 288 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.
Mit Bescheid vom XXXX stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. Dieser Bescheid wurde am selben Tag gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG im Akt hinterlegt, da zuvor durchgeführte Recherchen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers erfolglos waren.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeändert. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und sprach in Spruchpunkt III. in Abänderung des Bescheids vom XXXX aus, dass der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. sprach die Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Die Entscheidung begründete das BFA im Wesentlichen mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen.
Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde gegen den oa. Bescheid vom 25.07.2017 als unbegründet abgewiesen.
Mit der verfahrensgegenständlich vorgelegten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX in vollem Umfang.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen bekräftigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und legte Integrationsunterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 27 Abs. 2a, 2. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX , und mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 12 2. Fall StGB, § 288 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.
Mit Bescheid vom XXXX stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. Dieser Bescheid wurde am selben Tag gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG im Akt hinterlegt, da zuvor durchgeführte Recherchen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers erfolglos waren.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Bescheid vom XXXX gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeändert. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und sprach in Spruchpunkt III. in Abänderung des Bescheids vom XXXX aus, dass der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. sprach die Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde gegen den oa. Bescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Einsicht genommen wurde in den hg. zu XXXX protokollierten Akt.
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister und der Einsicht in das strafgerichtliche Urteil.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Zu A)
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) - (7) ..."
Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde war zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Bescheid vom XXXX gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeändert. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und sprach in Spruchpunkt III. in Abänderung des Bescheids vom XXXX aus, dass der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. sprach die Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die durch den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX eingeräumte Rechtsstellung des Beschwerdeführers aus den folgenden Überlegungen verschlechtert; und zwar trotz des Umstandes, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX [d.h. nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom XXXX ] durch das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom XXXX in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, erstmalig im Beschwerdeverfahren ein Einreiseverbot zu erlassen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146; zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit siehe VwGH 10.10.2012, 2012/18/0104). Auch der Ausschluss der Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise war dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde verwehrt, da dies nur bei einer - hier nicht vorliegenden - zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG oder dann zulässig wäre, wenn eine Entscheidung durch Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG durchsetzbar wird. Letzteres ist dem Bundesverwaltungsgericht aber nach dem klaren Wortlaut des § 18 BFA-VG verwehrt, der nur der belangten Behörde diese Befugnis zuspricht. Auch über den Verlust des Aufenthaltsrechtes hat die belangte Behörde im verfahrensabschließenden Bescheid - und nicht das Bundesverwaltungsgericht - abzusprechen (vgl. § 13 Abs. 4 AsylG 2005).
Darüber hinaus handelt es sich bei der mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich erlassenen Rückkehrentscheidung und der neuerlichen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan (Spruchpunkte I. und II.) um keine Abänderung oder Aufhebung der bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erlassenen Spruchpunkte selben Inhaltes.
§ 68 Abs. 2 AVG sieht einen zulässigen Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides nur für den Fall seiner Aufhebung bzw. Abänderung vor, bietet jedoch keine Grundlage für die neuerliche Erlassung identer Spruchpunkte, weshalb sich (auch) dieser Teil des angefochtenen Bescheides als objektiv rechtswidrig erweist (vgl. VwGH 17.05.2001, 2001/07/0034).
Da sich die durch den Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2017 eingeräumte Rechtsstellung des Beschwerdeführers - wie dargelegt - durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX verschlechtert hat, war dieser ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zuletzt VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mwH) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abänderung eines Bescheides amtswegige Abänderung Aufenthaltsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Behebung der Entscheidung Bescheidabänderung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Frist Rechtskraft Rückkehrentscheidung VerschlechterungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W121.2168292.2.00Im RIS seit
07.09.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020