TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/3 W275 2215023-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W275 2215023-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2019, Zahl 741241209-190126515, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 06.02.2019 bis 26.02.2019 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.02.2019 und die Anhaltung in Schubhaft von 06.02.2019 bis 26.02.2019 wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 16.06.2004 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde (Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2005, dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2009).

Der Beschwerdeführer hielt sich in weiterer Folge in Deutschland auf, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und diesbezüglich am 26.09.2011 erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Der Beschwerdeführer stellte weiters in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde diesbezüglich am 06.02.2014 erkennungsdienstlich behandelt.

Am 03.02.2015 reiste der Beschwerdeführer (neuerlich) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Zuständigkeit Frankreichs als unzulässig zurückgewiesen wurde; überdies wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Frankreich angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am 20.08.2015 nach Frankreich abgeschoben.

Der Beschwerdeführer hielt sich in weiterer Folge (neuerlich) in Deutschland auf, wo er (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am 25.04.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Nach (neuerlicher) unrechtmäßiger Einreise stellte der Beschwerdeführer nunmehr am 04.02.2019 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde nach erkennungsdienstlicher Behandlung am 05.02.2019 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Juni 2004 aus der Türkei ausgereist sei und sich in Rumänien, Ungarn, Österreich, Frankreich und Deutschland aufgehalten habe; um Asyl habe er in Österreich, Frankreich und Deutschland angesucht. Seinen türkischen Reisepass habe er in Rumänien weggeschmissen. Er habe überall negative Entscheidungen bekommen und habe diese Bescheide nicht mitgenommen. Zuletzt habe er vergangene Woche in Deutschland seitens der deutschen Behörden eine Aufforderung zur Ausreise bekommen, woraufhin er mit dem Zug nach Österreich gefahren sei. Er wolle in Österreich bleiben, da seine beiden Brüder in Österreich leben würden und er ein wenig Deutsch spreche. Er nehme Medikamente gegen Depressionen.

Am 05.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß der Dublin-III-Verordnung mit Frankreich und Deutschland geführt würden. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.02.2019, Zahl 741241209-190126515, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch Europa reise und in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, in dem für sein Verfahren jeweils zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben; für die Behörde bestehe kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer sich seinem Verfahren in Österreich auf freiem Fuß stellen würde. Der Beschwerdeführer würde vielmehr versuchen, sich seinem Verfahren in Österreich und einer anstehenden Abschiebung zu entziehen und neuerlich in den nächsten Mitgliedstaat auszureisen. Es sei anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei; entsprechende Konsultationsverfahren seien bereits eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder sozial noch familiär verankert, übe keine legale Erwerbstätigkeit aus bzw. dürfe einer solchen nicht nachgehen und verfüge weder über ausreichende Mittel zur Sicherung seiner Existenz noch über einen gesicherten Wohnsitz; der Beschwerdeführer sei mittellos. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe erhebliche Fluchtgefahr und könnte auch mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sei entsprechend seiner Angaben in der Befragung am 05.02.2019 gegeben.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.02.2019 in Schubhaft genommen.

Mit Schreiben vom 08.02.2019 wurde seitens Deutschland dem am 06.02.2019 gestellten Übernahmeersuchen Österreichs entsprochen und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werde.

Mit Schreiben vom 14.02.2019 wurde die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für den Beschwerdeführer vorgenommene Buchung für einen Flug nach Deutschland am 26.02.2019 bestätigt. Für die Überstellung von Österreich nach Deutschland wurde für den Beschwerdeführer am 14.02.2019 ein Laissez-Passer ausgestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid vom 06.02.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 22.02.2019 fristgerecht Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer nicht einvernommen habe, sondern sich lediglich auf seine unter Verwendung des Fragenkatalogs für Erstbefragungen von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführte Einvernahme stütze; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Es sei keine Einzelfallabwägung der konkreten Situation des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Erhebliche Fluchtgefahr liege nicht vor; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründe diese ausschließlich mit dem Vorverhalten des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass Konsultationsverfahren mit Frankreich und Deutschland eingeleitet worden seien. Eine tatsächliche Beurteilung der Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vorgenommen. Der Umstand der fehlenden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einer klassischen Dublin-Konstellation nicht geeignet, erhebliche Fluchtgefahr zu begründen. Jedenfalls wäre aufgrund der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ein gelinderes Mittel ausreichend gewesen. Beantragt wurden die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Aussprache der Rechtswidrigkeit der Anordnung von bzw. Anhaltung in Schubhaft, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Zuspruch von Kostenersatz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor.

Der Beschwerdeführer wurde bis zu seiner Abschiebung nach Deutschland am 26.02.2019 in Schubhaft angehalten.

Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W275 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Türkei; seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besaß er nicht, er war in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügte in der Europäischen Union in keinem Mitgliedstaat über eine Aufenthaltsberechtigung.

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.1.3. Mit Mandatsbescheid vom 06.02.2019 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an und wurde der Beschwerdeführer am selben Tag in Schubhaft genommen.

1.1.4. Der Beschwerdeführer litt an Depressionen und befand sich diesbezüglich in medikamentöser Behandlung. Er war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides und während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

1.1.5. Der Beschwerdeführer wurde von 06.02.2019 bis 26.02.2019 in Schubhaft angehalten.

1.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

1.2.1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit dem Zug von Deutschland kommend seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor hatte der Beschwerdeführer in Frankreich und Deutschland insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und war jeweils nach Erhalt negativer Entscheidungen in andere Mitgliedstaaten weitergereist, um einer Abschiebung zu entgehen.

1.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides sowie während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung nach Deutschland zutreffend aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung und des Ergebnisses der Erstbefragung vom 05.02.2019 davon aus, dass ein anderer Mitgliedstaat - konkret Deutschland oder Frankreich - nach der Dublin-III-Verordnung zuständig ist.

1.2.3. Der Beschwerdeführer hätte sich den österreichischen Behörden nach Erhalt der Mitteilung, dass Konsultationen gemäß der Dublin-III-Verordnung mit Frankreich und Deutschland geführt werden, nicht zur Verfügung gehalten und sich seinem Überstellungsverfahren auf freiem Fuß durch Untertauchen bzw. Weiterreise entzogen.

1.2.4. Mit Schreiben vom 08.02.2019 wurde seitens Deutschland dem am 06.02.2019 gestellten Übernahmeersuchen Österreichs entsprochen und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werde. Mit Schreiben vom 14.02.2019 wurde die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für den Beschwerdeführer vorgenommene Buchung für einen Flug nach Deutschland am 26.02.2019 bestätigt. Für die Überstellung von Österreich nach Deutschland wurde für den Beschwerdeführer am 14.02.2019 ein Laissez-Passer ausgestellt.

1.2.5. Der Beschwerdeführer verfügte über keine Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen und sich seinen Unterhalt auf legale Weise zu sichern. Er verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz in Österreich ausreichendes Vermögen.

1.2.6. Der Beschwerdeführer war in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. In Österreich leben zwei Brüder des Beschwerdeführers; ein Familienleben des Beschwerdeführers mit diesen bestand nicht. Der Beschwerdeführer verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen bisherigen Angaben in seinen Verfahren (vgl. etwa AS 71 und 168). Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besaß oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter war, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies in der Beschwerde vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte, ergibt sich aus der Nichtvorlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels und wurde solches auch nicht behauptet.

2.1.2. Eine Einsichtnahme in das Strafregister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.

2.1.3. Die Feststellungen zum Mandatsbescheid vom 06.02.2019 sowie der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid (AS 119ff) sowie einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers am 05.02.2019 (AS 77). Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. seiner Inschubhaftnahme durch ein polizeiamtsärztliches Gutachten vom 05.02.2019 bescheinigt. Hinweise auf sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Haftunfähigkeit vorgelegen hätte; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer auch am 26.02.2019 im Rahmen seiner bevorstehenden Abschiebung nach Deutschland die volle Flugtauglichkeit bescheinigt.

2.1.5. Dass der Beschwerdeführer von 06.02.2019 bis 26.02.2019 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

2.2.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise sowie der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt (siehe insbesondere EURODAC-Abgleich, AS 7; Erstbefragung vom 05.02.2019, AS 19ff). Dass der Beschwerdeführer jeweils nach Erhalt negativer Entscheidungen weitergereist ist, um einer Abschiebung zu entgehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er "überall negative Entscheidungen" bekommen und "die Bescheide nicht mitgenommen" habe (AS 24) sowie nach der Aufforderung zur Ausreise seitens der deutschen Behörden nach Österreich gefahren sei (AS 25) in Verbindung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass unterwegs weggeworfen hat (AS 21).

2.2.2. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten EURODAC-Abgleichs (vgl. AS 81) sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers am 05.02.2019 (AS 79 bis 83) in Verbindung mit der Entsprechung des Übernahmeersuchens durch die deutschen Behörden am 08.02.2019 (AS 193) ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zutreffend davon aus, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung zuständig ist.

2.2.3. Dass sich der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden nach Erhalt der Mitteilung, dass Konsultationen gemäß der Dublin-III-Verordnung mit Frankreich und Deutschland geführt werden, nicht zur Verfügung gehalten sowie seinem Überstellungsverfahren auf freiem Fuß entzogen hätte, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt nicht gewillt war, in dem für seine Verfahren bzw. seine Abschiebung jeweils zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben und sich seit dem Jahr 2004 entsprechend seiner eigenen Angaben durch stetige Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat, mehrfache Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in verschiedenen Mitgliedstaaten sowie Entsorgung seines Reisepasses den europäischen Behörden, dem für sein Verfahren zuständigen Mitgliedstaat sowie letztlich seiner Abschiebung in sein Herkunftsland entzog (siehe bereits oben; AS 79 bis 83).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging aufgrund des aktenkundigen Vorverhaltens des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Äußerung des Beschwerdeführers, er wolle in Österreich bleiben (AS 80), zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Mitteilung, dass Konsultationsverfahren mit Deutschland und Frankreich geführt würden, seinem Überstellungsverfahren in Österreich auf freiem Fuß entzogen hätte und führte ebenso nachvollziehbar aus, dass aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer an seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und seine Abschiebung umgehen oder behindern werde.

2.2.4. Die Feststellungen zum Übernahmeersuchen sowie dem Übernahmeverfahren und der Organisation der Abschiebung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden behördlichen Schriftverkehr bzw. dem Laissez-Passer (AS 185 bis 195).

2.2.5. Mangels Zulassung des Verfahrens über den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich vom 04.02.2019 sowie einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet oder Erteilung einer Arbeitsbewilligung verfügte der Beschwerdeführer über keine Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen. Dass der Beschwerdeführer über kein zur Sicherung seiner Existenz in Österreich ausreichendes Vermögen verfügte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers am 05.02.2019 (AS 22) in Verbindung mit einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.

2.2.6. Die Feststellungen zur mangelnden beruflichen und sozialen Verankerung, den familiären Anknüpfungspunkten sowie dem Nichtbestehen eines gesicherten Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben am 05.02.2019, wonach er in Österreich bleiben wolle, da hier seine Brüder leben würden und er auch ein wenig Deutsch sprechen würde (AS 80) sowie dass er die letzten vier Jahre in Deutschland aufhältig gewesen sei (AS 83) in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die fehlende Verankerung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 06.02.2019 bis 26.02.2019:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Gemäß Art. 28 Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er war daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich war.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid begründend insbesondere aus, dass erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei, da der Beschwerdeführer durch Europa reise, in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe und jeweils nach Erhalt negativer Entscheidungen von sich aus in einen anderen Mitgliedstaat weiterreise. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirke und seine Abschiebung umgehen oder behindern würde. Eine soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liege ebenso wenig vor wie ein gesicherter Wohnsitz oder Mittel zur Sicherung der Existenz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im gegenständlichen Fall zu Recht von der Annahme aus, dass für den Beschwerdeführer ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung zuständig sei: Der Beschwerdeführer reiste von Deutschland kommend, wo er zuletzt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Eine EURODAC-Abfrage sowie die Befragung des Beschwerdeführers ergaben, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte weiters zutreffend auf, dass es aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt negativer Entscheidungen in seinen Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterreiste, um einer Abschiebung zu entgehen - wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer neuerlich die Weiterreise in einen anderen Staat beabsichtigen würde. Ebenso begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine anstehende Abschiebung vereiteln würde und nicht gewillt sei, in dem für sein Verfahren (bzw. seine Abschiebung) zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben bzw. sich dorthin zu begeben. Wie bereits oben näher dargelegt, verfügte der Beschwerdeführer über keine sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwar familiäre Bindungen im Bundesgebiet, allerdings bestand kein Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen beiden in Österreich lebenden Brüdern. Der Beschwerdeführer ging zudem in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seiner Existenz. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt gehabt hätte, um sich seinem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr insbesondere aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6 lit. a und c FPG sowie unter Berücksichtigung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen.

Sofern in der Beschwerde unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht wird, dass die fehlende soziale Verankerung in einer klassischen Dublin-Konstellation nicht geeignet sei, erhebliche Fluchtgefahr zu begründen, ist anzumerken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bloß aufgrund der fehlenden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen ist, sondern auf Basis der oben dargelegten Kriterien (lediglich) unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen Verankerung.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial oder familiär noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, hätte sich der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden nach Erhalt der Mitteilung, dass Konsultationen gemäß der Dublin-III-Verordnung mit Frankreich und Deutschland geführt werden, nicht zur Verfügung gehalten und sich seinem Überstellungsverfahren auf freiem Fuß durch Untertauchen in Österreich oder Weiterreise in einen anderen Staat entzogen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer reiste seit dem Jahr 2004 durch die Europäische Union und hat in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, davon allein in Österreich insgesamt drei Anträge; er hat sich seinen Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat entzogen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial oder familiär noch beruflich verankert war. Über eigene Mittel zu Existenzsicherung verfügte er ebenso wenig wie über einen gesicherten Wohnsitz. Er ging in Österreich auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach bzw. verfügte nicht über die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Konsultationsverfahren mit Deutschland und Frankreich unverzüglich eingeleitet, die Zustimmung der Übernahme des Beschwerdeführers seitens der deutschen Behörden erfolgte bereits zwei Tage nach Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers. Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge ebenso zügig organisiert und durchgeführt.

Insgesamt kam den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegenstand.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen. Es war daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen sein Überstellungsverfahren abwarten würde, sondern Handlungen setzen würde, um unterzutauchen bzw. in einen dritten Staat weiterzureisen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2019 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 06.02.2019 bis 26.02.2019 war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Kostenersatz:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

3.2.3. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde unterlegen Partei, weshalb ihm kein Kostenersatz gebührt.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer nicht einvernommen habe und seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers nicht zu einer weiteren Klärung des aufgrund des unbedenklichen und umfassenden Akteninhaltes feststehenden und im gegenständlich Fall entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes beigetragen hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist durch Einbeziehung aller relevanten Aktenteile auch der Vorverfahren des Beschwerdeführers seiner Ermittlungspflicht im erforderlichen Maß nachgekommen. Ein dem Ermittlungsergebnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entgegenstehender Sachverhalt wurde in der Beschwerde mit der pauschalen Behauptung, der Beschwerdeführer sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren, auch nicht substantiiert vorgebracht.

3.4. Zu Spruchteil B) - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr Folgeantrag Mitgliedstaat Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2215023.1.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten