TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/5 W220 1418938-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2020
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Entscheidungsdatum

05.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs3

Spruch

W220 1418938-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde zu Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser nun zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 3 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang

1.       Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2011 wurde mit XXXX 2012 rechtskräftig abgewiesen. Seither verfügte der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr für das Bundesgebiet.

2.       Mit Ladungsbescheid, welcher dem Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters ordnungsgemäß zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Reisepass, Einkommensnachweise und steuerliche Veranlagungen sowie einen Krankenversicherungsnachweis am XXXX vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte die geforderten Unterlagen nicht vor.

3.       Mit behördlichem Schreiben von der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX wurde der Beschwerdeführer von der Absicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl informiert, seinen Antrag abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 2 Wochen gewährt.

4.       Nach mehreren Fristerstreckungsersuchen legte der Beschwerdeführer am XXXX eine Kopie seines gültigen indischen Reisepasses (Nr. XXXX ) vor. Nach erneuten Fristerstreckungen wurde am XXXX auch ein Konvolut an Unterlagen bzgl. der steuerlichen Veranlagungen im Wege des ausgewiesenen Rechtsvertreters vorgelegt.

5.       Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einer Amtshandlung unterzogen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG angezeigt (GZ: XXXX ).

6.       Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX (bzw. XXXX ) wurde der Beschwerdeführer erneut vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein ausreichender Unterhalt des Beschwerdeführers ergebe, sodass die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt.

7.       Am XXXX 2016 erfolgte schließlich die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters. Der Beschwerdeführer sei selbstständig erwerbstätig und bemühe sich um die Erlangung eines Sprachdiploms auf dem Niveau A2. Er verfüge über einen österreichischen Führerschein und beziehe monatlich ca. EUR 1.200,-- an Gehalt. Zum Beweis dafür wurden Entnahmebestätigungen für das Unternehmen " XXXX " vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei daher keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft.

8.       Am XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer finanzpolizeilichen Amtshandlung bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung betreten und festgestellt, dass er auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Diesbezüglich wurde ein Strafantrag wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des ASVG und AuslBG gestellt (FinPolGZ: XXXX ).

9.       Der Beschwerdeführer besaß von XXXX 2011 bis XXXX 2017 eine Gewerbeberechtigung für „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“.

10.      Am XXXX 2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag einvernommen. Die Einvernahme erfolgte auf Deutsch und ohne Beiziehung eines Dolmetschers. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Gelegenheit an, von Wien nach XXXX gezogen zu sein, um sich von einem schlechten Freundeskreis zu entfernen. Auch seine Verlobte habe die Absicht, nach XXXX zu übersiedeln. Diese habe er vor fünf Jahren kennengelernt und sie würden beabsichtigen, nächstes Jahr zu heiraten. Einen gemeinsamen Wohnsitz würde die Familie der Verlobten erst nach Eheschließung erlauben. Er sei seit langer Zeit als selbstständiger Zusteller tätig und verdiene dabei zwischen EUR 1.300,-- und EUR 1.600,--. Er erhalte keine Beihilfe oder dergleichen vom Staat.

Bezüglich seines Reisepasses erklärte der Beschwerdeführer, diesen von einem indischen Bekannten zugeschickt bekommen zu haben, nachdem er in Italien aufgefunden worden wäre. Im Oktober 2017 habe er ihn wohl im Zuge des Umzugs nach XXXX erneut verloren. Er sei inzwischen bzgl. eines neuen Reisepasses bei der indischen Botschaft gewesen. Dort habe er jedoch die Auskunft erhalten, dass er für einen neunen Reisepass einen legalen Aufenthalt benötige.

Der Beschwerdeführer habe Österreich seit Stellung seines Asylantrages im XXXX 2011 nicht mehr verlassen. Seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester würden noch in Indien leben und habe er mit diesen regelmäßigen telefonischen Kontakt.

Auch zur Familie seiner Verlobten habe er intensiven Kontakt und habe er sich schon einen kleinen neuen Freundeskreis aufgebaut. Er besuche zudem einen Deutschkurs und würde bald eine Prüfung ablegen. Seine sehr guten Deutschkenntnisse habe er sich selbst angeeignet.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, krankenversichert zu sein und die ausständigen Beträge nachgezahlt zu haben.

Im Anschluss der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor, darunter die Buchungsbestätigung für seine Deutschprüfung, eine Bestätigung des Besuchs der indischen Botschaft in Wien, eine Zahlungsbestätigung für Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuerbescheide von 2011 bis 2014.

11.      In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer auch noch einen Mietvertrag für seinen Hauptwohnsitz in XXXX , eine Einstellungszusage als Kassakraft sowie das Zeugnis seiner Integrationsprüfung (Sprachniveau A2 und Werte- und Orientierungswissen) vom XXXX 2018 vor.

12.      Am XXXX 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG angezeigt (GZ: XXXX ).

13.      In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur persönlichen Vorlage eines gültigen Reisedokuments geladen. Am XXXX 2018 erhielt die belangte Behörde ein E-Mail des Beschwerdeführers, in der er seine aktuelle Situation in Österreich in einfacher deutscher Sprache darstellte. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2018 vom Verein Zebra zur Kenntnis gebracht. Am XXXX 2018 erschien der Beschwerdeführer ladungsgemäß bei der Behörde, verließ diese jedoch nach 15 Minuten wieder.

14.      In einem Aktenvermerk vom XXXX 2018 hielt die belangte Behörde fest, dass die indische Botschaft darüber informiert hätte, dass der Beschwerdeführer im letzten Jahr in Indien gewesen sei, um sich dort einen Reisepass zu besorgen. Wann und wie genau diese Reise erfolgt sei, könne nicht festgestellt werden. Ein neuer Reisepass würde dem Beschwerdeführer von der Botschaft nicht ausgehändigt werden, da bereits die Zustimmung zu einem Heimreisezertifikat gegeben worden sei. Das Bundesamt erhielt eine Kopie des aktuellen Reisepasses (Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX in XXXX ), auf dem auch ein Ausreisestempel des Flughafens New Delhi, datiert mit XXXX 2017, zu erkennen ist.

15.      Am XXXX 2018 erfolgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu seinem Reisepass befragt, gab der Beschwerdeführer an, bei der indischen Botschaft gewesen zu sein. Dort habe er die Auskunft bekommen, nur dann einen Reisepass zu erhalten, wenn er ein gültiges Visum für Österreich habe. Das Bundesamt verlange hingegen einen gültigen Reisepass. Er wisse daher nicht mehr, was er tun solle. Im Zuge dessen legte der Beschwerdeführer auch das Original der bereits vorab übermittelten Bestätigung der indischen Botschaft vor.

Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass das Bundesamt von der indischen Botschaft in Wien darüber informiert worden wäre, dass er sich letztes Jahr in Indien aufgehalten und dort einen Reisepass erhalten hätte. Auf einer der Behörde vorliegenden Kopie seien auch Stempeln der Flughäfen Rom/Fiumicino und New Delhi ersichtlich. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, sich dies nicht erklären zu können und nicht in Indien gewesen zu sein. Dann meinte er, doch die Wahrheit sagen zu wollen.

Er sei im XXXX 2017 in Neapel (Italien) gewesen und habe dort ein neun-monatiges Visum zu Arbeitszwecken in der Landwirtschaft erhalten. Das Visum sei schließlich auf ein Jahr verlängert worden und sei er in dieser Zeit immer zwischen Österreich und Italien hin- und her gefahren. Er habe das Visum in Italien auch beantragt, um nach Indien fahren zu können, da seine Mutter erkrankt sei und habe er sie besuchen wollen. Er sei im XXXX 2017 von Italien nach Indien geflogen und dort bis XXXX 2017 geblieben. Er habe während dieser Zeit bei seinen Eltern gelebt. Seine Mutter sei im Krankenhaus gewesen. Seine Abwesenheit sei ausschlaggebende für die Erkrankung seiner Mutter.

Nach Veränderungen bezüglich seiner Situation in Österreich befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, gerade für die Deutschprüfung B1 zu lernen und sein Kleintransporterunternehmen aufgegeben zu haben. Er helfe ab und zu als Lieferant aus und könne einen Arbeitsvorvertrag vorlegen. Die Beziehung zu seiner Freundin bestehe nach wie vor.

16.      Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer indischer Staatsbürger sei und seine Identität feststehe. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er sei seit XXXX 2011 in Österreich gemeldet, wäre aber zwischen XXXX 2017 und XXXX 2017 nach Indien gereist. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch und die Einvernahme habe ohne Dolmetscher durchgeführt werden können. Während seines Aufenthalts in Österreich habe er selbständig ein Kleintransporterunternehmen betrieben. In Österreich habe der Beschwerdeführer private Bindungen zu seiner Freundin/Verlobten, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, und deren Familie. Seine Eltern und Geschwister würden noch in Indien leben und habe er regelmäßig Kontakt zu diesen und unterstütze sie auch finanziell.

Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 09.01.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 11.04.2017) bei seiner Einvernahme am XXXX 2018 nachweislich übernommen und von der Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Erklärungen des Beschwerdeführers bzgl. seiner familiären und privaten Situation sowie seiner Erwerbstätigkeit.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die sozialen und wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt entstanden seien, zu dem er illegal in Österreich aufhältig gewesen sei und nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt habe rechnen dürfen. Der Beschwerdeführer sei seit XXXX 2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er spreche zwar gut Deutsch und habe eine soziale und familiäre Bindung zu seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, und deren Familie, doch verfüge er über keine Arbeitsbewilligung und sei daher nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Nach negativer Beendigung des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer trotz Besitz eines gültigen Reisedokuments pflichtwidrig nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die Ausreise sei schließlich im XXXX 2017 erfolgt. Die Wiedereinreise nach Österreich sei mit einem italienischen Visum erfolgt, mit dem die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen umgangen werden sollten, um im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es bestehe nach wie vor eine intensive Bindung zum Herkunftsstaat und der dort aufhältigen Kernfamilie. Das beharrliche Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich mindere sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt. Außerdem sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr ins Bundesgebiet unter Einhaltung des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts nicht verwehrt. Der Beschwerdeführer habe auch die Möglichkeit gehabt, während seines Aufenthalts in Indien 2017 an der dortigen österreichischen Vertretungsbehörde um ein Visum anzusuchen und so seinen Aufenthalt zu legalisieren. Das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung sei daher größer als sein Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Außerdem ergebe sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung iSd Art. 2 oder 3 der EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (§ 50 Abs. 1 FPG). Der Beschwerdeführer habe auch keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (§ 50 Abs. 2 FPG) und seien vorläufige Maßnahmen iSd § 50 Abs. 3 FPG auch nicht empfohlen.

Die Frist für die freiwilligen Ausreise sei mangels Hervorkommens besonderer Gründe mit 14 Tagen festzusetzen gewesen.

17.      Gegen diese am XXXX ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung wurde am XXXX im Wege des ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde eingebracht und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Sodann wurde das Unterbleiben von erneutem Parteiengehör gerügt, weil seit der letzten Einvernahme bis zum Bescheiderlass 1,5 Jahre vergangen seien und sich die Behörde einen aktuellen Einblick in die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hätte verschaffen müssen. Auch wurde die Einvernahme der Freundin/Verlobten des Beschwerdeführers beantragt. Weiters wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.

Weitere Unterlagen wurden im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest. Er ist ledig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Die Familie des Beschwerdeführers lebt noch in Indien.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde rechtskräftig abgewiesen. Der weitere Verfahrensgang wurde bereits unter I. ausführlich dargestellt. Seit der rechtskräftigen Beendigung seines Asylverfahrens im Jahr 2012 hält sich der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien kam er zunächst nicht nach. Erst 2017 reiste er für mehrere Monate nach Indien und kehrte dann ins österreichische Bundesgebiet zurück.

Der Beschwerdeführer verfügte von XXXX 2017 bis XXXX 2018 über eine Aufenthaltsberechtigung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Republik Italien.

Der Beschwerdeführer steht in einer aufrechten Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er aber nicht im selben Haushalt lebt. Seine Freundin/Verlobte ist in Wien gemeldet, während er seit XXXX 2017 in XXXX gemeldet ist. Er hat auch sozialen Kontakt zur Familie seiner Freundin.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und hat ein Sprachzertifikate auf dem Niveau A2 erworben. Er arbeitete jahrelang als Lieferant. Der Beschwerdeführer verfügte nie über eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit, seiner familiären Situation in Indien und seinen sozialen Kontakten in Österreich sowie seiner Erwerbstätigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers (insb. AS 269, AS 345ff und AS 563ff) und den von ihm vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zur Dauer seines Aufenthalts ergeben sich unstrittig aus dem Datum der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz. Da der Beschwerdeführer über keine anderen Aufenthaltstitel verfügte, war festzustellen, dass die Rechtsmäßigkeit seines Aufenthalts mit der rechtskräftig negativen Beendigung seines Asylverfahrens endete und er sich seither unrechtmäßig in Österreich aufhält. Darauf stützt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.

Die Feststellung zu seiner Ausreise nach Indien im Jahr 2017 und Wiedereinreise ins Bundesgebiet stützt sich auf die Angabe des Beschwerdeführers (AS 565f), welche durch die Informationen der indischen Botschaft in Wien (AS 541) und die Kopie seines Reisepasses bestätigt wurde (AS 575ff).

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich sowohl aus dem vorgelegten Sprachzertifikat (AS 479) als auch dem Umstand, dass die Einvernahmen durch das Bundesamt ohne Dolmetscher stattfinden konnten.

Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für Italien ergibt sich aus der von ihm vorgelegten ausländischen Urkunde (AS 605f).

Die Hauptwohnsitze des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus Abfragen des Zentralen Melderegisters.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich zum einen aus seinem Vorbringen, dass er sein Kleintransportunternehmen aufgegeben habe und nur mehr ab und zu als Lieferant aufhelfe (AS 567), als auch daraus, dass der Beschwerdeführer nur Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 (AS 169-231), eine Rechnung aus August 2014 (AS 45), eine Umsatzauflistung für Februar bis Juli 2014 (AS 47ff), diverse handschriftliche Rechnungen von Ende 2014 und August 2015 (AS 51ff), Entnahmebestätigungen bezüglich des Unternehmens des Beschwerdeführers für April, Mai, Juni und August 2016 (AS 271-277) und Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 (AS 379-393) vorlegte. Das Bundesverwaltungsgericht muss daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seit zumindest September 2016 über kein oder nur sehr geringfügiges Einkommen verfügt. Selbst dieses Einkommen konnte der Beschwerdeführer mangels Beschäftigungsbewilligung nur illegal erwirtschaftet haben. Aufgrund der nicht mehr vorliegenden Gewerbeberechtigung (AS 617) ist auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Werkvertrag vom XXXX 2018 (AS 587) diesbezüglich nicht berücksichtigungswürdig.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich konnte durch Einsichtnahme in das Strafregister festgestellt werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetztes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchteil A):

Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

§ 55 AsylG lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 60 AsylG lautet:

"Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."

§ 12a Abs. 6 AsylG lautet auszugsweise:

„(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. […]“

§ 9 Abs. 2 BFA-VG zum Schutz des Privat- und Familienlebens lautet auszugsweise:

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht zu erteilen:

Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG des negativ beendeten Asylverfahrens wurde trotz Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet zwischen XXXX und XXXX 2017 nicht konsumiert, da er für weniger als 18 Monate das Bundesgebiet verließ (vgl. § 12a Abs. 6 1. Satz AsylG). Sie war daher zum Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen Bescheides noch aufrecht (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 und Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 12a AsylG 2005 E4, mwN).

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006). Eine Mitberücksichtigung einer zwischenzeitlichen Ausreise wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11.11.2013, 2013/22/0072).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Außerdem ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Gleichzeitig betonte er aber, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe das soeben zitierte Erkenntnis vom 30.07.2015).

Die Umstände eines gesicherten Unterhalts und, dass es zu keiner Straffälligkeit kam, würden keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen bewirken, vielmehr stellten das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar (vgl. VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch rechtskräftige Verurteilungen durch inländische Gerichte (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, eine Bedeutung zukommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119 mwN).

Im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175 mwN).

Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (Hinweis Erkenntnisse vom 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).

Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte hat, ergibt sich unter dem Aspekt des Familienlebens kein Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Lebensgefährtin bzw. Verlobte ist weder im Sinne des AsylG (§ 2 Abs. 1 Z 22) noch des FPG (§ 2 Abs. 4 Z 12) eine Familienangehörige des Beschwerdeführers.

Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seit XXXX 2011 ist mit über neun Jahren insgesamt zwar schon als durchaus längerer Zeitraum zu konstatieren, es ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich (wie oben festgestellt) dabei mehrfach unterbrach und sich seit XXXX 2012, nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer hatte seither keine Aufenthaltsbewilligung und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sodass das Gewicht seiner Aufenthaltsdauer trotz ihrer Länge nur entsprechend abgeschwächt zu tragen kommt.

Da Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen (§ 58 Abs. 3 AsylG), fällt die Dauer des gegenständlichen Verfahrens für den Beschwerdeführer nicht maßgeblich ins Gewicht.

Ein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet bestand für den Beschwerdeführer nur während seines laufenden Asylverfahrens. Infolgedessen ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten dessen bewusst sein musste, dass er sich seit Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich aufhielt.

Der Beschwerdeführer verfügt über Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde in Indien sozialisiert und spricht die Landessprache. Zudem leben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Indien, sodass er dorthin familiäre Bindungen aufweist. Wenn auch seine Bindung an Indien durch die lange Abwesenheit abgeschwächt ist, so besteht sie aufgrund dieser Faktoren fort. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Es sind keine Hinweise bzgl. der Lage im Herkunftsstaat hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden, die darauf schließen lassen würden, dass seine persönliche Situation im Herkunftsland zu einer wesentlichen Verstärkung seiner Interessen am Verbleib in Österreich führen würde. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer sogar schon im Jahr 2017 für mehrere Monate in seinen Heimatstaat zurückkehrte.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers werden die von ihm erworbenen Deutschkenntnisse gewichtet. Die Integrationsschritte setzte der Beschwerdeführer aber allesamt erst nach negativer Beendigung seines Asylverfahrens im Jahr 2012.

Zu Ungunsten des Beschwerdeführers geht jedoch, dass er zeit seines Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachging, ohne je über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt zu haben. Der Beschwerdeführer verstieß damit gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht legal selbsterhaltungsfähig, was zu seinen Ungunsten zu gewichten ist.

Der Beschwerdeführer gab an, eine Freundin (bzw. Verlobte) zu haben und auch mit deren Familie ein gutes Verhältnis zu pflegen. Er lebt mit seiner Freundin aber nicht im selben Haushalt und seit mehreren Jahren nicht einmal im selben Bundesland. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der Beschwerdeführer und seine Freundin schon jetzt nicht täglich sehen und grundsätzlich telefonisch Kontakt halten. Diese Beziehung kann der Beschwerdeführer, wenn auch etwas eingeschränkt, durch zahlreiche Kommunikationsmedien aufrechterhalten, auch wenn er nicht mehr in Österreich wäre, sodass dem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Bindungen nur ein entsprechend abgeschwächtes Gewicht zukommt. Mangels Einreiseverbotes ist es dem Beschwerdeführer auch nicht verwehrt, sich nach Rückkehr in den Heimatstaat um eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu bemühen. Es ist zudem anzumerken, dass sich im Akt keinerlei Unterstützungserklärungen von etwaigen Freunden finden.

Mangels Erkrankung des Beschwerdeführers oder Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Argumente hervorgekommen.

Wie unter Gewichtung sämtlicher Aspekte aufgezeigt, steht dem persönlichen Interesse ein insbesondere durch die Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung und durch die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit gravierend verstärktes, gegen seinen Verbleib im Inland sprechendes, öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entgegen. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht, sondern sind die öffentlichen Interessen gewichtiger und ist die Aufenthaltsbeendigung verhältnismäßig.

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:

"Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Da der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung gleichzeitig zu erlassen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen (siehe obige Ausführungen zu Spruchpunkt I., an die an dieser Stelle verwiesen wird), dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet weniger Gewicht haben als das öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, sodass dieses schwerer wiegt als sein Interesse am Verbleib. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist somit gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:

Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Lage in Indien derart schlecht wäre, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Indien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Zudem sind die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, der über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, bei einer Rückkehr von wesentlichem Vorteil, sodass nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, ist es dem Beschwerdeführer als einem arbeitsfähigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt über ausreichend Arbeitserfahrung, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (§ 55 Absatz 3 FPG).

Aufgrund der gegenwärtigen weltweiten Situation in Bezug auf COVID-19 (bzw.
SARS-CoV-2) wird in analoger Anwendung zur § 55 Absatz 3 FPG anlassbezogen die Frist für die freiwillige Ausreise mit 3 Monaten ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs aufgrund des langen Zeitraums zwischen letzter Einvernahme durch die belangte Behörde und verfahrensgegenständlichem Bescheid geht ins Leere. Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde die Möglichkeit neues substantiiertes Vorbringen, insbesondere bzgl. einer möglichen erfolgten Eheschließung oder weiterer Integrationsmaßnahmen, zu erstatten. Hiervon machte er keinen Gebrauch. Auch konnte die beantrage Einvernahme der Lebensgefährtin entfallen, da sowohl das Bundesamt als auch das entscheidende Gericht vom Bestehen einer Beziehung ausgingen und den Angaben des Beschwerdeführer diesbezüglich vollumfänglich folgten.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Auch hat da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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