TE Bvwg Beschluss 2020/6/8 W281 2227906-1

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Entscheidungsdatum

08.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W281 2227906-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 06.09.2019, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.09.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 21.12.2018 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid vom 06.09.2019 wurde am 06.09.2019 zur Post gegeben und am 01.10.2019 mit dem Vermerk "nicht behoben" an das BFA rückübermittelt.

In einem Aktenvermerk des BFA vom 15.10.2019 findet sich der Hinweis, dass gegen den Bescheid vom 06.09.2019 kein Rechtsmittel erhoben worden sei und am 09.10.2019 in Rechtskraft erwachsen sei.

Am 17.01.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG bzw. § 46 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Zusätzlich stelle sie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "in Hinblick auf die in der bekämpften Entscheidung getroffene Ausweisungsentscheidung" und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Das BFA deutete den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG bzw. § 46 VwGG in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG um, da aus dem Antrag hervorging, dass die Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.2019 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG erheben wollte.

Mit Bescheid vom 20.01.2020, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.01.2020 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Mit Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuerkannt.

Der Bescheid vom 20.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin am 04.02.2020 in der JA Feldkirch ausgefolgt. Der Bescheid vom 20.01.2020 wurde der Rechtsberatung der Beschwerdeführerin spätestens am 29.01.2020 zugestellt.

Mit Beschwerdevorlage vom 22.01.2020, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2020, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gegen den Bescheid vom 20.01.2020 hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde beim BFA eingebracht.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

Mit Schreiben vom 27.03.2020 forderte des Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdeführerin der eben dargestellte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von diesem Sachverhalt von einer verspäteten Beschwerde ausgehe und sie daher zurückzuweisen wäre, die Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit habe, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde an den ausgewiesenen Vertreter, den Verein Menschenrecht Österreich, am 30.03.2020 übermittelt. Dabei war die Frist zur Stellungnahme bis 30.04.2020 unterbrochen und begann mit 01.05.2020 neu zu laufen. Bis dato langte keine diesbezügliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit E-Mail vom 30.03.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein an das BFA gerichtetes, mit 24.03.2020 datiertes, Schreiben der Beschwerdeführerin weitergeleitet, indem ua ersucht wurde, die Beschwerdeführerin nicht in Schubhaft zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.09.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 21.12.2018 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Am 09.10.2019 erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

Am 17.01.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG bzw. § 46 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Zusätzlich stelle sie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Hinblick auf die in dem Bescheid getroffene Ausweisungsentscheidung und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Mit Bescheid vom 20.01.2020, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.01.2020 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Mit Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuerkannt.

Der Bescheid vom 20.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin am 04.02.2020 in der JA Feldkirch ausgefolgt. Der Bescheid vom 20.01.2020 wurde der Rechtsberatung der Beschwerdeführerin spätestens am 29.01.2020 zugestellt.

Mit Beschwerdevorlage vom 22.01.2020, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2020, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gegen den Bescheid vom 20.01.2020 hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde beim BFA eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt 1. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich unbestritten aus dem Inhalt der Verfahrensakten.

Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid vom 06.09.2019 und zum Bescheid vom 20.01.2020 ergeben sich aus diesen im Verwaltungsakt erliegenden Bescheiden.

Die Feststellung zur Rechtskraft des Bescheides vom 06.09.2019 ergeben sich aus einer Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister vom 11.03.2020.

Die Feststellungen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Beschwerde ergeben sich aus eben diesen und liegen im Verwaltungsakt auf.

Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides vom 20.01.2020 am 04.02.2020 bzw. 29.01.2020 ergeben sich zum einen aus einer im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes enthaltenen Übernahmebestätigung der Beschwerdeführerin und zum anderen aus einem vom BFA übermittelten Rückscheines.

Die Feststellung, dass keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.01.2020 erhoben wurde ergibt sich aus einer telefonischen Rückfrage beim BFA am 27.03.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2019 lag gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG bei vier Wochen. Diese Frist wird ab dem Zustellungszeitpunkt berechnet und endete spätestens am 09.10.2019.

3.2. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.2019.

3.3. Im Detail liegt § 33 VwGVG eine Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugrunde, welche den Sprung der Entscheidungszuständigkeit an der Vorlage der Beschwerde an das VwG festmacht: Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist daher von dieser, über Wiedereinsetzungsanträge, die ab Vorlage der Beschwerde beim VwG eingebracht werden, ist von jenem zu entscheiden. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen versäumter Beschwerdefrist entscheidet folglich - je nach Zeitpunkt des Einbringens des Wiedereinsetzungsantrags - einmal die belangte Behörde, einmal das VwG. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 33 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at)).

Gemäß § 33 Abs. 4 1. Satz VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

3.4. Da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor der Beschwerdevorlage gestellt hat, war das BFA auch zuständig über diesen Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

Diesen Bescheid vom 20.01.2020 hat die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mit dem Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde bekämpft. Er erwuchs somit in Rechtskraft. Eine aufschiebende Wirkung wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuerkannt.

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin als verspätet anzusehen.

3.5. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hinterlegung Rechtskraft Rechtsmittelfrist Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2227906.1.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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