Entscheidungsdatum
08.06.2020Norm
BBG §40Spruch
W217 2230507-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.03.2020, OB: XXXX , betreffend die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 10.02.2020 unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2020, wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Folgendes festgehalten:
„Anamnese:
seropositive rheumatoide Arthritis mit Lungenbeteiligung (progrediente NSIP)
Rituximab Therapie
pulmonale Restriktion mit höhergradiger Diffusionsstörung
LTOT bei Belastung dzt. abgelehnt
arterielle Hypertonie
abdominelles Aortenaneurysma
OSAS
Coxarthrose bds.
Sehnenriss rechte Schulter vor 2 Jahren
Z.n. Influenza A Infektion
Derzeitige Beschwerden:
er habe jetzt eine neue Diagnose und zwar rheumatoide Polyarthritis mit Beteiligung der Lunge er bekomme nicht gut Luft, könne nicht weit gehen, er schaffe das mit der CPAP Maske nicht
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pantoprazol, Oleovit, Neuromultivit, Folsan, Lisinopril, Prednisolon, Lidaprim, Ebetrexat, Diclovit, Naprobene, Berodual, Sortis
Sozialanamnese:
bezieht I-Pension (ab 02/2020 - NU 03/2022), lebt alleine
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
im Akt
KH XXXX , 02/2020:
seropositive rheumatoide Arthritis mit Lungenbeteiligung (progrediente NSIP), Rituximab Therapie
pulmonale Restriktion mit höhergradiger Diffusionsstörung, LTOT bei Belastung dzt.
abgelehnt, arterielle Hypertonie, abdominelles Aortenaneurysma, OSAS, Coxarthrose bds., Z.n. Sehnenriss rechte Schulter vor 2 Jahren, Z.n. Influenza A Infektion 01/2020, Z.n. Hernia inguinalis 12/2017
mitgebracht
PVA – I-Pension ab 02/2020, NU 03/2022
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
reduzierter AZ
Ernährungszustand:
adipöser EZ
Größe: 177,00 cm Gewicht: 150,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
HNA: frei
Cor: rein, rhythmisch
Pulmo: VA, SKS, Belastungsdyspnoe
Abdomen: weich, indolent
WS: kein KS, FBA im Stehen 20 cm, Zehen/Fersenstand bds. möglich
OE: frei, Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich
UE: Hallux valgus bds., endlagige Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke, keine Ödeme, keine Varizen, Zehen/Fersenstand bds. möglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gehen frei, ausreichend sicher mit Einlagenversorgung
Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich
ausreichend gute körperliche Belastbarkeit, Langzeitsauerstofftherapie aktuell nicht etabliert
Status Psychicus:
grob unauffällig, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, in allen Qualitäten gut orientiert, Duktus kohärent, euthym
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB %
1
Interstitielle Lungenerkrankung, Alveolitis und Fibrosen, Leichte Form der interstitiellen Lungenerkrankung
Oberer Rahmensatz, da höhergradige Diffusionsstörung.
Langzeitsauerstofftherapie aktuell nicht etabliert.
06.07.01
40
2
Aortenaneurysma abdominell
Oberer Rahmensatz, da mittelgradige Funktionseinschränkung ohne baldige Operationsindikation.
05.03.02
40
3
seropositive rheumatoide Arthritis, degenerative Veränderungen im Bereich beider Hüftgelenke, Zustand nach Sehnenriss im Bereich der rechten Schulter
Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Rituximab Therapie bei geringgradiger Funktionseinschränkung im Bereich mehrerer Gelenke.
02.02.02
30
4
Schlafapnoesyndrom - OSAS
Unterer Rahmensatz, da mittels nächtlicher Beatmung behandelbar
06.11.02
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Hernia inguinalis, da keine relevanten Funktionseinschränkungen.
Zustand nach Influenza Infektion, da keine relevanten Funktionseinschränkungen. Adipositas, da keine relevanten Funktionseinschränkungen.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Nunmehriges Leiden 1 wird hinzugefügt.
Nunmehriges Leiden 2 - Leiden 1 des VGA - bleibt unverändert.
GdB von nunmehrigem Leiden 3 - Leiden 2 des VGA - wird erhöht, da Verschlechterung.
Nunmehriges Leiden 4 - Leiden 3 des VGA - bleibt unverändert. Gesamt-GdB wird erhöht, da Verschlechterung.
X Dauerzustand.“
2. Mit Schreiben vom 20.03.2020, OB: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.
3. Mit Schreiben vom 23.04.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung. Darin führte er aus, die Sachverständige sei befangen, da sie ihn nicht zu Ende sprechen habe lassen, sie habe ihn immer wieder unterbrochen, die Untersuchung habe nicht länger als 3 Minuten gedauert und die Angaben im Gutachten würden mit der Untersuchung zu 80% nicht übereinstimmen. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 24.04.2020 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 10.02.2020 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.
1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
Pos.Nr.
GdB %
1.
Interstitielle Lungenerkrankung, Alveolitis und Fibrosen, Leichte Form der interstitiellen Lungenerkrankung
06.07.01
40
2.
Aortenaneurysma abdominell
05.03.02
40
3.
seropositive rheumatoide Arthritis, degenerative Veränderungen im Bereich beider Hüftgelenke, Zustand nach Sehnenriss im Bereich der rechten Schulter
02.02.02
30
4
Schlafapnoesyndrom - OSAS
06.11.02
20
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.2) Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 17.03.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2020.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt.
Der Beschwerdeführer legte insbesondere einen Patientenbrief des KH XXXX vom 03.02.2020 vor, in welchem angeführt wird:
„Diagnose bei Entlassung:
Respiarorischer Infekt
Zn. Grippe
(Hoch-)Seropositive Rheumatoide Arthritis mit Lungenbeteiligung (progrediente NSIP)
- 1. Rituximab-Zyklus 15.11.2019
- 2. Rituximab 29.11.2019
- 6-monatige Zyklen geplant; CT Verlaufskontrolle 2/2020 geplant
- pulm. Restriktion mit höhergrad. Diffusionsstörung – LTOT bei Belastung dzt. Abgelehnt
Arterielle Hypertonie
Adipositas per magna
Abdominelles Aortenaneurysma
Chron. Nikotinabusus
OSAS
Coxarthrose bds
St.p. Hernia inguinalis (12/2017)
St.p. Sehnenriss re Schulter vor 2 Jahren
St.p. Influenza-A-Virus-Infektion 1/20“
Pos.Nr. 06.07 der Einschätzungsverordnung BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 Interstitielle Lungenerkrankung, Alveolitis und Fibrosen lautet:
Lungengerüsterkrankungen, Alveolitis und Lungenfibrosen ungeachtet der Genese.
Liegen andere Grundkrankheiten mit Beteiligung des Lungengerüstes wie z.B. Malignome, kreislaufbedingte interstitielle Lungenerkrankungen, Folgezustände nach Tuberkulose CPOD, Emphysem vor, erfolgt die Einstufung des Schweregrades der funktionellen Einschätzung gemäß den Positionen und Rahmensätzen der Grundkrankheit. Beurteilungskriterien sind Art und Umfang im Allgemeinen und die resultierenden allgemeinen und speziellen funktionellen Einschränkungen.
06.07.01
Leichte Form der interstitiellen Lungenerkrankung
10 – 40 %
Die Prognose der Erkrankung ist nach geltender Lehrmeinung günstig, verläuft im Wesentlichen stabil bis nur langsam progredient, akute Schübe treten in der Regel nicht auf Keine oder ganz geringe Sauerstoffdiffusionsstörung
Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 06.07.01 mit 40% aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass eine höhergradige Diffusionsstörung vorliegt, eine Langzeitsauerstofftherapie aktuell jedoch nicht etabliert ist.
Pos.Nr. 05.03, Arterielles Gefäßsystem, lautet:
05.03.01
Funktionseinschränkungen leichten Grades
10 %
Arterielle Verschlusskrankheit I
05.03.02
Funktionseinschränkungen mittleren Grades
20 – 40 %
20 %:
Arterielle Verschlusskrankheit Stadium II a
40 %:
Arterielle Verschlusskrankheit II b mit Therapieoption
Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation
Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 05.03.02 mit 40% aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass eine mittelgradige Funktionseinschränkung ohne baldige Operationsindikation vorliegt.
Pos.Nr. 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates lautet:
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.
02.02.01
Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades
10 – 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
02.02.02
Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades
30 – 40 %
Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls,
geringe Krankheitsaktivität
Die medizinische Sachverständige begründete bei der Festsetzung des Grades der Behinderung die Heranziehung mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 mit 30 %, „da Rituximab Therapie bei geringgradiger Funktionseinschränkung im Bereich mehrerer Gelenke.“
Dies spiegelt sich im Patientenbrief vom 03.02.2020 wider [Arg.: „Internistischer Aufnahmestatus: …. Gelenksstatus: synovitische schmerzhafte Schwellung Hände (sämtliche MCPs, PIPs bds.) & HG, ansonsten allseits aktiv + passiv frei“].
Pos.Nr. 06.11 Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (Osas) lautet:
06.11.01
Leichte Form
10 %
Ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung, jedoch relevante subjektive Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen
06.11.02
Mittelschwere Form
20 – 40 %
Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung
Die medizinische Sachverständige begründete bei der Festsetzung des Grades der Behinderung die Heranziehung mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02, „da mittels nächtlicher Beatmung behandelbar.“
Insgesamt kommt die medizinische Sachverständige nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Leiden 1 durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht wird, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Die von der Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkungen spiegeln sich auch in deren Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 11.03.2020 wider (Arg: HNA: frei, Cor: rein, rhythmisch, Pulmo: VA, SKS, Belastungsdyspnoe, Abdomen: weich, indolent, WS: kein KS, FBA im Stehen 20 cm, Zehen/Fersenstand bds. möglich, OE: frei, Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich, UE: Hallux valgus bds., endlagige Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke, keine Ödeme, keine Varizen, Zehen/Fersenstand bds. möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen frei, ausreichend sicher mit Einlagenversorgung, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit, Langzeitsauerstofftherapie aktuell nicht etabliert.“).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Verfahren zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 17.03.2020 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
In dem angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das Sachverständigengutachten vom 17.03.2020 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde die persönliche Begutachtung in der Zeit von 13.00 bis 13.20 Uhr durchgeführt, dauerte sohin 20 Minuten und entspricht einer durchaus üblichen Zeitspanne. Ebenso vermag das unsubstantiierte Vorbringen, die Sachverständige sei befangen, da sie ihn nicht ausreden habe lassen, diese Behauptung nicht zu tragen.
Aufgabe der medizinischen Sachverständigen ist es, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen zu beurteilen und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung entsprechend den Richtsatzpositionen zuzuordnen, nicht aber die Behandlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen.
Ebenso brachte der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor, weshalb das Gutachten „mit der durchgeführten Untersuchung zu 80% nicht“ übereinstimmt.
Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Es steht dem Beschwerdeführer jedoch jederzeit frei, unter Vorlage neuer Befunde - sollte er daraus einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen - einen neuen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu stellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 v. H. ergibt.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzte sich auf Grundlage der persönlichen Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten.
Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 MRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf deren Einschätzung des durch sie bedingten Grades der Behinderung. Im gegenständlichen Fall bildet ein medizinisches Sachverständigengutachten die Grundlage für die Beurteilung der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung. In dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 17.03.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2020, wurden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. bewertet.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W217.2230507.1.00Im RIS seit
07.09.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020