Entscheidungsdatum
08.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W104 2214028-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.9.2018, AZ II/4-DZ/15-10912597010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/15-11603964010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 23.4.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Beschwerdeführerin trieb im Antragsjahr 2015 auch Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.
Mit Bescheid vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2848050010, wies die AMA der Beschwerdeführerin 13,42 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 292,89 zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 5.651,69. Dabei ging die belangte Behörde für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 17,9404 ha, davon 17,3517 ha Heimfläche und 0,5888 ha Almfläche, aus. Aufgrund der im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle vom 3.9.2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX ermittelten beihilfefähigen Fläche ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von den ermittelten Flächen im Ausmaß von insgesamt 0,0015 ha. Die AMA stellte daher für die Basisprämie eine ermittelte Fläche von 17,9390 ha, davon 17,3517 ha Heimfläche und 0,5873 ha Almfläche, fest. Da die festgestellte Flächenabweichung 0,1 ha nicht überschreite, entspreche die ermittelte Fläche für die Basisprämie der beantragten Fläche für die Basisprämie (Hinweis auf Art. 18 Abs. 6 UAbs. 2 VO 640/2014). Für die Zuteilung der Zahlungsansprüche sei daher eine Fläche von 13,4228 ha unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für die beantragten Hutweiden heranzuziehen. Die Anzahl der zuteilten Zahlungsansprüche 2015 betrage 13,42. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel.
Mit Abänderungsbescheid vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4253801010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 28.4.2016 dahingehend ab, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigt und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 5.652,85 gewährt wurden. Unter Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin bereits gewährten Betrages von EUR 5.651,69 erfolgte eine weitere Auszahlung von EUR 1,16. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten und ermittelten Fläche von 17,9404 ha, davon 17,3517 ha Heimfläche und 0,5888 ha Almfläche, aus. Auch gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin keine Beschwerde ein.
Am 26.4.2017 korrigierte die Beschwerdeführerin ihren MFA Flächen 2015 dahingehend, dass nunmehr lediglich eine Heimfläche von 16,6764 ha beantragt wurde. Als Grund für diese Korrektur gab die Beschwerdeführerin an, es handle sich um eine freiwillige rückwirkende Korrektur der Hutweide. Es werde auf Rückforderungen ohne Sanktion hingewiesen.
Am 13.6.2017 fand am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden betreffend das Antragsjahr 2015 Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen festgestellt.
Mit Abänderungsbescheid vom 30.8.2017, AZ II/4-DZ/15-7416242010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 31.8.2016 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin 13,2878 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 295,45 zugewiesen und ihr für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 5.644,96 gewährt wurden. Mit der Begründung, der berechnete Betrag liege unter der Bagatellgrenze (Hinweis auf § 8 Abs. 1 GAP-VO), erfolgte unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR 5.652,85 keine Rückforderung. Die belangte Behörde ging dabei von einer beantragten und ermittelten Fläche von 17,2652 ha, davon 16,6764 ha Heimfläche und 0,5888 ha Almfläche, aus. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin keine Beschwerde.
Mit Abänderungsbescheid vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/15-8096090010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 30.8.2017 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin 13,0571 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 298,79 zugewiesen und ihr Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.478,63 gewährt wurden. Unter Berücksichtigung des bereits ausgezahlten Betrages von EUR 5.652,85 erfolgte eine Rückforderung von EUR 174,22. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 17,2652 ha, davon 16,6764 ha Heimfläche und 0,5888 ha Almfläche, und einer ermittelten Fläche von 16,5142 ha, davon 15,9255 ha Heimfläche und 0,5888 ha Almfläche, aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.6.2017 ermittelten Heimfläche (15,9255 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,7510 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche von 0,7510 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 4,5476 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche zu kürzen wäre (Hinweis auf Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt (Hinweis auf Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014). Die Flächensanktion verringere sich daher von EUR 266,13 auf EUR 133,06. Dieser Betrag werde bei einer neuerlichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha im Folgejahr in Abzug gebracht. Die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche der ermittelten Fläche 2015 unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für die beantragten Hutweiden und Flächen, die im Jahr 2013 als Hutweiden beantragt worden seien. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel.
Mit Abänderungsbescheid vom 14.5.2018, AZ II/4-DZ/15-10187653010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 12.1.2018 ab, da sich die Vor-Ort-Kontrolle vom 13.6.2017 rückwirkend auch auf das Antragjahr 2013 ausgewirkt habe, weshalb für das Antragsjahr 2013 Sanktionen verhängt worden seien. Dabei sei bereits der Freibetrag nach Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014 zur Anwendung gekommen, weshalb dieser im Antragsjahr 2015 nicht mehr gewährt werden könne. Die AMA wies der Beschwerdeführerin 13,0571 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 298,79 zu und gewährte ihr Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.347,41. Unter Berücksichtigung des bereits ausgezahlten Betrages wurde ein Betrag von EUR 131,22 zurückgefordert. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 17,2652 ha, davon 16,6764 ha Heimfläche und 0,5888 ha Almfläche, und einer ermittelten Fläche von 16,5142 ha, davon 15,9255 ha Heimfläche und 0,5888 ha Almfläche, aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.6.2017 ermittelten Heimfläche (15,9255 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,7510 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche von 0,7510 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 4,5476 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt werde (Hinweis auf Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche der ermittelten Fläche 2015 unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für die beantragten Hutweiden und Flächen, die im Jahr 2013 als Hutweiden beantragt worden seien. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Auch gegen diesen Bescheid wurde nicht Beschwerde erhoben.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid vom 13.9.2018, AZ II/4-DZ/15-10912597010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 14.5.2018 ab, da sich durch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.6.2017 der Referenzbetrag aus dem Antragsjahr 2014 geändert habe und damit auch der Wert der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015. Die AMA wies der Beschwerdeführerin 13,0571 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 284,21 zu und gewährte ihr Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.347,41. Unter Berücksichtigung des bereits ausgezahlten Betrages wurde ein Betrag von EUR 131,22 zurückgefordert. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 17,2652 ha, davon 16,6764 ha Heimfläche und 0,5888 ha Almfläche, und einer ermittelten Fläche von 16,5142 ha, davon 15,9255 ha Heimfläche und 0,5888 ha Almfläche, aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.6.2017 ermittelten Heimfläche (15,9255 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,7510 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche von 0,7510 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 4,5476 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt werde (Hinweis auf Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche der ermittelten Fläche 2015 unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für die beantragten Hutweiden und Flächen, die im Jahr 2013 als Hutweiden beantragt worden seien. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 1.10.2018, in der sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis gegen die Vor-Ort-Kontrolle vom 13.6.2017 und die verhängten Sanktionen ausspricht. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr sei bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.6.2017 speziell die Hutweidefläche, auf der sie ÖPUL-Naturschutzauflagen einhalte, stark reduziert worden. Diese Naturschutzfläche sei im Jahr 2015 von der Naturschutzbehörde des Landes XXXX festgelegt worden. Die Reduktion dieser Fläche im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, da sie die Naturschutzauflagen, die durch das Land XXXX festgelegt worden seien, eingehalten habe. Diese würden das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von (aufkommenden) Gehölzen, eine Beweidung frühestens ab 1.5. und längstens bis 30.10. durch maximal ein RGVE je ha und Jahr, das Verbot zusätzlicher Düngung, die Führung eines Weidetagebuchs und das Verbot der Zufütterung von Grund- und Kraftfutter auf der Fläche vorsehen. Diese extensive Nutzung führe unweigerlich dazu, dass sich ein naturschutzfachlich wertvoller Pflanzenbestand mit einem zum Teil schlechteren Futterwert durchsetze. Bei der Vor-Ort-Kontrolle habe diese naturschutzfachliche Aufwertung zu einer Reduktion der Futterfläche geführt. Die naturschutzfachlich wertvolle Fläche sei seitens der Naturschutzbehörde ausgewiesen worden (Bruttofläche). Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei aber einiges an Naturschutzfläche vom Kontrolleur als NLN (nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche) herausdigitalisiert worden. Dadurch sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle bestimmt worden, dass diese Fläche - welche ein Naturschutzexperte des Landes XXXX als naturschutzfachlich wertvoll befunden habe - doch nicht naturschutzfachlich wertvoll sei. Für die Beschwerdeführerin sei offensichtlich, dass unterschiedliche Herangehensweisen bezüglich der Festlegung der naturschutzfachlich wertvollen Flächen zu Lasten des Landwirtes ausgetragen würden. Dadurch werde sie dafür sanktioniert, dass sie am ÖPUL teilnehme und die Maßnahmen gemäß Vereinbarung (Projektbestätigung) einhalte. Im Übrigen habe sie die beihilfefähige Fläche immer sorgfältig beantragt. Dies zeige sich etwa darin, dass sie für die Antragsjahre 2015 und 2016 eine freiwillige Korrektur, nämlich eine Reduzierung der Hutweidefläche um ca. 20 %, vorgenommen habe. Diese Reduktion sei als reine Vorsichtsmaßnahme bezüglich einer immer strenger werdenden Kontrollpraxis erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 2011 eine Vor-Ort-Kontrolle gehabt. Auf dieses amtlich festgelegte Ergebnis habe sie vertrauen können. Es entspreche außerdem dem Erfahrungsgrundsatz, dass eine Futterfläche vor allem auch aufgrund einer stetigen, in der Regel 5%-igen, Zunahme der Überschirmung abnehme. Dies sei in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen. Es sei nicht verständlich, dass die Vor-Ort-Kontrolle das von der Beschwerdeführerin freiwillig reduzierte Kontrollergebnis (aus dem Jahr 2011) um weitere 10 bis 20 % reduziere. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführerin als Landwirtin kein Vorwurf einer falschen Beantragung gemacht werden dürfe. Von einer Sanktion sei jedenfalls Abstand zu nehmen, da sie auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut und dieses übernommen habe. Insbesondere habe sie die Futterfläche nicht ausgeweitet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/15-11603964010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 13.9.2018 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin ein zusätzlicher Betrag von EUR 132,29 gewährt wurde. In den Antragsjahren 2013 und 2014 wurde rückwirkend von der Verhängung von Sanktionen abgesehen, weshalb der Beschwerdeführerin der Freibetrag von 50 % nach Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014 gewährt werden könne. Die AMA wies der Beschwerdeführerin 13,0571 Zahlungsansprüche im Wert von je 284,62 zu und gewährte ihr Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.220,13. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages wurde ein Betrag von EUR 132,29 ausgezahlt. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 17,2652 ha, davon 16,6764 ha Heimfläche und 0,5888 ha Almfläche, und einer ermittelten Fläche von 16,5142 ha, davon 15,9255 ha Heimfläche und 0,5888 ha Almfläche, aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.6.2017 ermittelten Heimfläche (15,9255 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,7510 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche von 0,7510 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 4,5476 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche zu kürzen wäre (Hinweis auf Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache gekürzt (Hinweis auf Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014). Die Flächensanktion verringere sich daher von EUR 253,50 auf EUR 126,75. Dieser Betrag werde bei einer neuerlichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha im Folgejahr in Abzug gebracht. Die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche der ermittelten Fläche 2015 unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für die beantragten Hutweiden und Flächen, die im Jahr 2013 als Hutweiden beantragt worden seien.
Mit Vorlageantrag vom 23.1.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, da ihrer Beschwerde nicht stattgegeben worden sei.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 4.2.2019 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahren vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.9.2018 sei das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.6.2017 betreffend das Antragsjahr 2014 berücksichtigt worden. Aufgrund der im Antragsjahr 2014 anteilig ermittelten Flächenabweichung von 0,7509 ha habe sich der Referenzbetrag, der für die Berechnung des Werts der Zahlungsansprüche 2015 herangezogen werde, reduziert. Der Wert der Zahlungsansprüche 2015 habe sich dadurch von EUR 298,79 auf EUR 284,21 reduziert. Daraus resultiere eine Rückforderung von EUR 259,57. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 9.1.2019 sei der Beschwerdeführerin ein Freibetrag in Höhe von 50 % der Kürzung gewährt worden, da die sanktionsrelevante Flächenabweichung kleiner als 10 % sei und keine Sanktion in den Vorjahren im "Yellow-Card-System" (gemeint: Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014) existiere. Nach Berücksichtigung einer Nachkontrolle vom 4.4.2018 betreffend die Antragsjahre 2013 und 2014 seien die Flächenabweichungen für diese Antragsjahre aufgrund § 9 GAP-VO sanktionsfrei berücksichtigt worden. Da in diesen Antragsjahren keine Sanktion vorhanden sei, könne die "Yellow-Card" (gemeint: Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014) im Antragsjahr 2015 erneut eingesetzt werden. Daraus resultiere eine Auszahlung in Höhe von EUR 132,29. Gegen diesen Bescheid sei ein Vorlageantrag eingebracht worden.
Für die Antragsjahre 2015 bis 2017 würden die Voraussetzungen für ein Absehen von Sanktionen nicht vorliegen. Ab dem Antragsjahr 2015 seien Artikel 77 Absatz 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 sowie § 9 Abs. 1 GAP-VO anzuwenden. Gemäß Artikel 77 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 1306/2013 würden Verwaltungssanktionen unter anderem dann nicht verhängt werden, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen könne, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trage, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelange, dass die betroffene Person keine Schuld trage. Nach § 9 Abs. 1 GAP-VO könne von Verwaltungssanktionen dann abgesehen werden, wenn vom Förderungswerber ein entsprechender Nachweis erbracht werden könne. Ein derartiger Nachweis könne insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (Hinweis auf VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147). Bei einer Änderung der Antragstellung im Vergleich zur vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle vertraue der Antragsteller jedoch nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle. Hier könne nicht mehr vom Verschulden Abstand genommen werden (Hinweis auf VwGH 15.12.2014, 2013/17/0154). Am gegenständlichen Betrieb habe bereits 2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Im vorliegenden Fall seien in den MFA 2015 bis 2017 die FS 7 und 9 nicht wie bei der VOK 2011 festgestellt beantragt worden. Es seien Reduzierungen betreffend die Futterfläche vorgenommen worden. Da das beantragte Flächenausmaß von der Antragstellerin in den Antragsjahren 2015 bis 2017 im Vergleich zum Vor-Ort-Kontrolle-Ergebnis 2011 selbst verändert worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin in den Antragsjahren 2015 bis 2017 auf das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle vertraut habe oder vertrauen habe können. Eine Abstandnahme von ausgesprochenen Sanktionen (auf den FS 7 und 9) auf der Grundlage des Artikel 77 Absatz 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 sei daher für die Antragsjahre 2015 bis 2017 nicht möglich. Betreffend das Antragsjahr 2014 sei am Feldstück 9 annähernd das Vor-Ort-Kontrolle-Ergebnis 2011 beantragt worden, sodass betreffend das Antragsjahr 2014 von einem Vertrauen der Beschwerdeführerin auf die Vor-Ort-Kontrolle 2011 ausgegangen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 22.7.2011 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin (BNr. XXXX ) eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 23.4.2015 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie einer Ausgleichszulage. Die Beschwerdeführerin trieb im Antragsjahr 2015 auch Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. In Summe beantragte die Beschwerdeführerin eine Fläche im Ausmaß von 17,9404 ha, davon 17,3517 ha Heimfläche und 0,5888 ha Almfläche.
Am 26.4.2017 korrigierte die Beschwerdeführerin ihren MFA Flächen 2015 dahingehend, dass nunmehr lediglich eine Fläche im Ausmaß von 17,2652 ha, davon 16,6764 ha Heimfläche und 0,5888 ha Almfläche, beantragt wurde. In Summe beantragte die Beschwerdeführerin eine deutlich reduzierte Heimfläche im Vergleich zu der bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.7.2011 festgestellten Heimfläche.
Am 13.6.2017 fand am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden betreffend das Antragsjahr 2015 Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen im Ausmaß von 0,7510 ha festgestellt. Insgesamt konnte bei dieser Vor-Ort-Kontrolle eine beihilfefähige Heimfläche von 15,9255 ha ermittelt werden.
Nach Maßgabe der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 13.6.2017 festgestellten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 16,5142 ha, davon 15,9255 ha Heimfläche und 0,5888 ha Almfläche, ergibt sich in Hinblick auf die beantragte Fläche von 17,2652 ha eine (sanktionsrelevante) Differenzfläche von 0,7510 ha (= 4,5476 %).
Aufgrund dieser Differenz ergibt sich auch eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche geringere heranzuziehende Fläche unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors. Das Flächenausmaß für die Zuteilung der Zahlungsansprüche 2015 beträgt daher 13,0571 ha.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden insbesondere betreffend die beantragten Flächen und die Beantragung einer deutlich reduzierten Heimfläche im Vergleich zu der bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.7.2011 festgestellten Heimfläche von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Zu den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.6.2017 führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich aus, dass diese von der seitens der Naturschutzbehörde festgestellten naturschutzfachlich wertvollen Fläche abweichen würden. Weiter entspreche es dem Erfahrungsgrundsatz, dass eine Futterfläche vor allem auch aufgrund einer stetigen (in der Regel) 5%-igen Zunahme der Überschirmung abnehme, was in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei. Es finden sich jedoch keine näheren Ausführungen dazu, inwiefern die Vor-Ort-Kontrolle inhaltlich unrichtig wäre bzw. welche Fehler diese aufweisen würde. Die Beschwerdeführerin trat den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle insgesamt nicht substantiiert entgegen; sie hat insbesondere nicht konkret dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - von der Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.6.2017 aus. Die festgestellten Flächenabweichungen beruhen daher auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.6.2017, denen die Beschwerdeführerin - wie bereits oben dargelegt - nicht konkret entgegengetreten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.9.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).
Weiter bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, sie habe sich bei der Antragstellung auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2011 verlassen. Gleichzeitig gesteht sie selbst zu, dass sie das Kontrollergebnis 2011 bei der Antragstellung hinsichtlich der Hutweidefläche um etwa 20 % reduziert habe. Auch die belangte Behörde führt im Rahmen der Aktenvorlage aus, das beantragte Flächenausmaß sei von der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2015 im Vergleich zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2011 selbst verändert worden. Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2015 in Summe eine verglichen mit der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.7.2011 deutlich reduzierte Heimfläche beantragt hat, ist daher unstrittig.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend ein mangelndes Verschulden ist daher darauf hinzuweisen, dass sie im Antragsjahr 2015 ihrer Antragstellung betreffend ihren Heimbetrieb (BNr. XXXX ) nicht die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2011 zugrunde gelegt hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Beantragung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 auf die Ergebnisse der alten Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2011 verlassen bzw. auf diese vertraut hat.
Die weiteren angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde insbesondere nicht gegen die Anzahl der zugeteilten Zahlungsansprüche im Ausmaß von 13,0571.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[...]
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
[...]."
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...]
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der gemäß Absatz 2 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf eine oder mehrere der in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Weisen begrenzen.
[...]
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:
"Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[...]."
"Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[...]."
"Artikel 63
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
(2) Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101.
(3) Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert.
[...]."
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
[...];
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 7
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
[...]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[...]
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2) Wurde gegen den Begünstigten keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.
[...]."
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war und er fristgerecht einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung stellte. Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche richtet sich gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 nach dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 beantragt wurde.
Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.
Im vorliegenden Fall fand am 13.6.2017 eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) der Beschwerdeführerin statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden betreffend das Antragsjahr 2015 Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen im Ausmaß von 0,7510 ha festgestellt.
Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Vor-Ort-Kontrolle ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesem nicht substantiiert entgegengetreten ist. Sie hat es insbesondere unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Die Beschwerdeführerin verweist lediglich darauf, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Fläche von der seitens der Naturschutzbehörde festgestellten naturschutzfachlich wertvollen Fläche im Rahmen des ÖPUL abweiche. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass gemäß Punkt 1.5.3.1 Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 (SRL ÖPUL 2015) auch nicht landwirtschaftliche Flächen für eine Förderung im Rahmen des ÖPUL in Betracht kommen, wenn sie u.a. als naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen bewirtschaftet werden. Dass die Beschwerdeführerin auf den strittigen Flächen ÖPUL-Naturschutzauflagen einhält, bedeutet daher nicht, dass es sich bei diesen Flächen auch um eine landwirtschaftliche Fläche im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. e VO (EU) 1307/2013 handelt. Es ist daher nicht ausreichend, wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie auf den strittigen Flächen ÖPUL-Naturschutzauflagen einhalte.
Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.
Da eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde (nämlich 4,5476 %), verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beihilfe gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das 1,5-fache der festgestellten Differenz zu kürzen wäre. Mit der Begründung, die Flächenabweichung betrage aber nicht mehr als 10 %, wurde der Betrag für die Basisprämie unter Hinweis auf Art. 19a Abs. 2 VO (EU) 640/2014 mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2019 nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt, wodurch sich die Flächensanktion von EUR 253,50 auf EUR 126,75 verringerte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19a erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt ab dem 1.1.2016. Die VO (EU) 2016/1393 enthält jedoch keine Übergangsbestimmungen, sodass davon auszugehen ist, dass Art. 19a VO (EU) 640/2014 gegenständlich auch auf das Antragsjahr 2015 anzuwenden ist. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.
Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen 1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte, 2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war, 3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte.
Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147).
Entgegen ihrer Ausführungen in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ihrer Antragstellung für das Antragsjahr 2015 betreffend ihre Heimfläche bzw. ihren Heimbetrieb (BNr. XXXX ) nicht die Ergebnisse der vorherigen Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2011 zugrunde gelegt. Darüber hinaus wurde auch nicht konkret und substantiiert dargelegt, inwiefern sich die Beschwerdeführerin ungeachtet der erheblichen Flächendifferenz auf die Feststellungen aus dem Antragsjahr 2011 hätte verlassen können. Auch ein sonstiger Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 wurde nicht erbracht. Auch ein Irrtum der Behörde wurde nicht behauptet und haben sich dafür keine Hinweise ergeben.
Hinsichtlich der im Vergleich zu Vorbescheiden geringeren Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen im Ausmaß von 13,0571 ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde diesbezüglich nichts eingewandt hat. Die geringere Anzahl an Zahlungsansprüchen ergibt sich aus der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.6.2017 festgestellten Differenzfläche und wurde nicht beanstandet.
Die Entscheidung der AMA erfolgte sohin zu Recht und die Beschwerde war abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534). Die Beschwerdeführerin ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Schlagworte
Antragsänderung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Bescheidabänderung Beschwerdevorentscheidung Direktzahlung Flächenabweichung Günstigkeitsprinzip INVEKOS konkrete Darlegung Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Rückwirkung Vergleich Verschulden Vorlageantrag Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2214028.1.00Im RIS seit
07.09.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020