Entscheidungsdatum
09.06.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W154 2231524-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA: Albanien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2020, Zahl: 324749300/200357688, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 24.04.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist albanischer Staatsangehöriger und stellte unter dem Namen XXXX am 22.03.2005 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2005 abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenates abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 31.01.2008 abgewiesen.
Der BF wurde im Bundesgebiet in Folge mehrmals straffällig und wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
1) Vom Bezirksgericht Graz unter der Zahl: U 502/2005Z am 14.12.2005 (RK 20.12.2005) wegen Urkundenfälschung und fahrlässiger Körperverletzung nach den §§ 223/2 und 88/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe 2 von Monaten;
2) Vom Landesgericht Wels unter der Zahl 15 HV 39/2006P am 23.05.2006 (RK 23.05.2006) wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz nach den §§ 28/1 (1. und 2. Fall, 27/1 1. und 2. FALL SMG und wegen Verleumdung und Urkundenfälschung nach den §§ 297/1 Halbsatz und 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt;
3) Vom Landesgericht Wels unter der Zahl 15 HV 94/2007B vom 28.06.2007 (RK 21.08.2007) wegen Übertretungen nach dem Suchmittelgesetz nach den §§ 27/1 1.2.6. Fall, 27 Abs 2/2 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten;
4) Vom Landesgericht Wels unter der Zahl 12 HV 95/2009F am 28.08.2009 (RK 28.08.2009) wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz nach den §§ 28 Abs. 1 5. Fall, 27 Abs. 1/11.2. Fall, 28 Abs 1 6. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren;
5) Vom Landesgericht Wels unter der Zahl 11 HV 110/2009D am 14.09.2009 (RK 17.09.2009) wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83/1, 84/1 StGB. Es wurde keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG WELS 12 HV 95/2009F verhängt;
6) Vom Bezirksgericht Schärding unter der Zahl 1 U 65/2010K am 04.10.2010 (RK wegen Raufhandel nach § 91/2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat;
7) Vom Landesgericht Wels unter der Zahl 007 HV 14/2012m am 16.04.2012 (RK 31.07.2012) wegen gewerbsmäßigem schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 (1) Z 4,129 Z 1,130 4. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten;
Aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (BPD Wels vom 06.03.2008, Zl.: 1-1019422/FP/08).
Der BF wurde am 18.01.2013 gemäß § 133a StVG (bereit erklärt in seinen Heimatstaat zurückzukehren) aus der Haft entlassen und reiste nach Albanien aus.
Entgegen dem Aufenthaltsverbot wurde der BF am 10.04.2014 abermals im Bundegebiet angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in die Justizanstalt Wels eingeliefert. Der BF reiste am 06.06.2014 wieder freiwillig aus dem Bundesgebiet in Richtung seines Heimatlandes aus.
Der BF wurde am 12.09.2014 von einem deutschen Staatsangehörigen adoptiert und hielt sich aufgrund dessen ab jenem Zeitpunkt in Deutschland auf.
Am 13.10.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Begründet wurde es damit, dass der BF durch die Adoption seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hätte und er dort strafgerichtlich unbescholten sei. Dem Antrag wurde vom BFA stattgegeben und das Aufenthaltsverbot am 28.10.2014, ZI.: 1-1019422/FP/08, ersatzlos behoben.
Am 05.05.2015 stellte der BF beim Magistrat Wels einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben.
Am 15.09.2015 wurde von den ungarischen Behörden unter der Zahl: HU/0000020547958/0000/01 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegenden BF, gültig für den Schengenraum, erlassen. Grund dafür war laut Mitteilung der ungarischen Behörden, dass er die Seiten 11-12, 13-14, 27-28 in seinem albanischen Reisepass mit der Nr. BI4063970 verfälscht habe. Die Behörde ging davon aus, dass dies zur Verschleierung der Dauer seines sichtvermerkfreien Aufenthalts diente, nachdem es ihm offensichtlich nicht gelungen ist, seinen Aufenthalt in Deutschland zu legalisieren und einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erhalten.
Der BF trat abermals strafgerichtlich in Erscheinung und führte dies zu folgenden Verurteilungen:
1) Vom Landesgericht Wels, Zahl 016 U 184/2015s vom 27.10.2015 wegen § 125 StGB zu einer Gelstrafe von 280 ? verurteilt.
2) Vom Landesgericht Wels, Zahl 012 HV 67/2016 y vom 29.07.2016, rechtskräftig wegen § 27 SMG, § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Am 06.10.2016 wurde der BF vorzeitig aus der Haft entlassen.
Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 erlassen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Beschluss des BVwG vom 13.04.2018, GZ: G311 2138153-1/19E wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG mit der Begründung behoben, dass gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz zu verbinden ist (der BF stellte inzwischen einen Folgeantrag).
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 12.12.2016, Zahl 2 C 26/16z, rechtskräftig am 06.02.2017, wurde die Ehe des BF wegen einer aufrechten Vorehe der Ehegattin für nichtig erklärt.
In der Zwischenzeit wurde der BF abermals strafgerichtlich verurteilt und zwar:
Vom Landesgericht Wels unter der Zahl 012 HV 12/2017m vom 21.09.2017, rk mit 21.09.2017, gemäß § 12 3. Fall StGB §§ 28a (1) 2.3. Fall, 28a (4) Z 3 SMG § 15 StGB Datum der (letzten) Tat 14.12.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG WELS 012 HV 67/2016y RK 29.07.2016").
Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 29.03.2018 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nunmehr führte der BF den Namen XXXX .
Dieser zweite Antrag wurde in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom 06.06.2018, VZ 180305680, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Es wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Eine gegen die Entscheidung des BFA eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2019, GZ: G303 2138153-2/6E betreffend die Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde zu Spruchpunkt VII. wurde stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes wurde auf 6 Jahre herabgesetzt. Diese Entscheidung erwuchs mit 27.07.2019 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0333-5, wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Der BF wurde am 14.06.2019 aus der Justizanstalt Wels entlassen.
Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2019, 324749300 - 190577377, wurde gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung alle 2 Tage bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dagegen brachte der BF durch seine Rechtsvertretung Vorstellung ein.
Mit Vorstellungsbescheid des BFA vom 08.10.2019, wurde gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG, über den BF das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung alle 2 Tage bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Dieser Meldeverpflichtung kam der BF bis 06.11.2019 nach, danach hielt er seine Meldeverpflichtung nicht mehr ein. Am 12.11.2019 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG erlassen.
Am 23.04.2020 wurde aufgrund eines Hinweises wegen Verstoßes gegen die Covid-19-Bestimmungen eine Kontrolle in einem Wettlokal in Wels durchgeführt. Der BF wurde dort angetroffen und der Festnahmeauftrag vom 12.11.2019 gemäß § 34/3/1 BFA-VG vollzogen.
Am 24.04.2020 wurde der BF von Beamten der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung FGA Wels PI Fremdenpolizei, befragt, wobei der BF angab, sich von Oktober 2019 bis Jänner 2020 in Deutschland aufgehalten zu haben.
Im Zuge dieser Amtshandlung stellte der BF seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 24.04.2020, um 13.45 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.
Die belangte Behörde sah aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF unter anderem wegen Gewaltdelikten, Eigentumsdelikten und Suchtgiftdelikten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 und 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Fluchtgefahr sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF in Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1,2,3,5,7 FPG gegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei bereits aufgrund der finanziellen Situation des BF und des Untertauchens des BF in der Vergangenheit zu versagen gewesen. Verhältnismäßigkeit sei in Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gegeben. Darüber hinaus sei von der Haftfähigkeit des BF auszugehen gewesen.
Der BF erklärte sich am 11.05.2020 bereit, freiwillig in sein Heimatland Albanien zurückzukehren. Eine Kostenübernahme betreffend Heim- und Ausreisekosten wurde seitens des BFA aufgrund der Vielzahl und Schwere der vom BF begangenen Straftaten jedoch abgelehnt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 20.05.2020 vor dem BFA, verkündete der Leiter der Amtshandlung, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12, 12a Abs 2 AsylG idgF aufgehoben werde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2020, G306 2138153-3/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erachtet.
Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 03.06.2020 Beschwerde und begründete diese mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr insbesondere in Hinblick auf die Annahme der belangten Behörde, der BF habe sich dem Verfahren in Österreich entzogen, was nicht der Fall gewesen sei. Die belangte Behörde habe auch angenommen, der BF habe sich unter Verletzung des Meldegesetzes unangemeldet in Österreich aufgehalten, was nicht gegeben sei. Er sei seit dem 03.07.2019 unter einer näher genannten Adresse, an der auch seine Ehefrau und seine 4 Kinder leben würden, gemeldet. Die Behörde habe auch die Anknüpfungspunkte des BF in Österreich mangelhaft erforscht. Der BF sei zwar seiner Meldeverpflichtung nur bis 06.11.2019 nachgekommen, sei aber in Österreich geblieben. Zudem hätte der Zweck der Sicherung der Abschiebung auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden können.
In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, in eventu ein gelinderes Mittel anzuordnen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 04.06.2020 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete am selben Tag eine Stellungnahme. Darin führte sie nach Darlegung des Sachverhaltes aus:
"Zur Begründung der Beschwerde
Der BF führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er sich dem Verfahren nicht entzogen habe und die Behörde die Fluchtgefahr lediglich auf ein angebliches Entziehen stütze. Er sei dem gegen ihn im Vorfeld erlassenen Gelinderen Mittel der Meldeverpflichtung auch bis zum 06.11.2019 nachgekommen, führt jedoch nicht aus, weswegen er im Anschluss dieser Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen ist. Weiters führt er aus, dass er im Bundesgebiet und an seiner Wohnadresse verblieben sei und auch an der im ZMR ersichtlichen Wohnadresse seine Unterkunft weiterhin gehabt hätte.
Dazu muss ausgeführt werden, dass ein der BF durch die Nichtbeachtung der gesetzlich auferlegten Verpflichtung der regelmäßigen Meldung bei der Polizei, seinen Unwillen gezeigt hat, sich ordnungsgemäß den Behörden zur Verfügung zu halten. Der Aufenthalt war zwar im ZMR ersichtlich, dies stellt jedoch in Bezug auf einen tatsächlichen Aufenthalt an dieser Adresse lediglich ein Indiz und keinen zwingenden Nachweis dar.
Da der BF gegen die ihm mit Bescheid auferlegte Verpflichtung der periodischen Meldung bei der Polizei, gem § 77 Abs 3 Ziff 2 ab 07.11.2019 nicht mehr nachgekommen ist, kam in gegenständlichem Fall die Bestimmung gem § 77 Abs 4 FPG zu tragen. Demnach ist die Schubhaft gegen einen Fremden zu verhängen wenn er den Verpflichtungen gem § 77 Abs 3 FPG nicht nachkommt.
Abgesehen von der bereits ausgeführten bestehenden gesetzlichen Verpflichtung der Prüfung und Verhängung der Schubhaft in vorliegendem Fall muss auch noch angeführt werden, dass der BF im Zuge der mit Ihm bei der PI Wels Fremdenpolizei am 24.04.2020 durchgeführten Basisbefragung folgendes angab:
Auszug aus der Niederschrift:
Frage: Angenommen Sie würden heute aus der Haft entlassen werden, wohin würden Sie sich begeben?
Antwort: Ich würde zu meiner Frau gehen solange die Grenzen geschlossen sind. Danach würde ich zu meinem Vater nach Deutschland gehen oder zu meiner Schwester nach Frankreich.
Auch aus dieser Antwort des BF kann von der Behörde eindeutig abgeleitet werden, dass er beabsichtigt sich den Behörden zu entziehen um eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern.
Betreffend des Vorwurfs die Anknüpfungspunkte des BF nur mangelhaft im Bescheid gewürdigt zu haben, muss mit Verweis auf den Bescheid entschieden zurückgewiesen werden.
Eine Abwägung bzgl. Gelinderen Mittel erfolgte im Zuge der Schubhaftverhängung und ist im Bescheid auch angeführt. Diesbezüglich darf auch auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF hingewiesen werden, welche ebenfalls im Schubhaftbescheid angeführt sind.
Abschließend muss auch noch angeführt werden, dass aufgrund des wieder anlaufenden Flugverkehrs bereits der Flug für die Abschiebung für 17.06.2020 fixiert und gebucht werden konnte."
Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorlägen, sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
Am 02.06.2020 wurde das BFA seitens der Staatsanwaltschaft Wels von der gegen den BF erhobenen Anklage wegen § 125 StGB, zu AZ: 518 048 BAZ 2/20, wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die im Verfahrensgang als Feststellung gefassten Punkte werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der BF ist mittellos, im Bundesgebiet nicht substanziell integriert und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF war lediglich bis 20.02.2020 amtlichen in Österreich gemeldet. Er besitzt keine gesicherte Unterkunft, an der er sich der Behörde zu seiner Abschiebung bereithalten kann.
Der BF ist in Österreich 10-fach vorbestraft, unter anderem wegen Sachbeschädigung, Raufhandel, schwerer Körperverletzung, gewerbsmäßigen, schweren Diebstahls und des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift. Am 02.06.2020 wurde das BFA seitens der Staatsanwaltschaft Wels von der gegen den BF erhobenen Anklage wegen § 125 StGB, zu AZ: 518 048 BAZ 2/20, wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen verständigt.
Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ist insgesamt beeinträchtigt.
Der BF ist haftfähig.
Die Abschiebung des BF ist für den 17.06.2020 organisiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt - insbesondere zu den Asylverfahren und den strafgerichtlichen Verurteilungen - ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den übrigen asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten betreffend den BF sowie aus den entsprechenden Gerichtsakten des BF zu GZ: G303 2138153-2 und G 306 2138153-3. Diesen wird in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht inhaltlich entgegengetreten.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.
Die Feststellung betreffend die amtliche Meldung des BF ergibt sich aus einer Anfrage an das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie hinsichtlich der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wels vom Juni 2020 aus dem Verwaltungsakt.
Die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus dem Verhalten des BF seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, insbesondere in Hinblick auf seine mehrfachen, erfolglosen Asylantragstellungen unter verschiedenen Identitäten, seine 10-fachen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, Eigentumsdelikten, Körperverletzung und Suchtmitteldelikten sowie in Hinblick auf die jüngste Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft Wels Anfang Juni 2020. Des Weiteren hat der BF gegen eine amtliche Meldeverpflichtung aus der Anordnung eines gelinderen Mittels verstoßen und tauchte unter. Dies ergibt sich zum einen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie aus den Aussagen des BF in seiner Einvernahme am 24.04.2020 vor Beamten der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung FGA Wels PI Fremdenpolizei. Dabei gab der BF explizit an, sich von Oktober 2019 bis Jänner 2020 in Deutschland aufgehalten zu haben. Dabei widerspricht die gegenständliche Beschwerde den eigenen Angaben des BF, wenn sie vermeint, der BF sei zwar seiner Meldeverpflichtung aus dem gelinderen Mittel nur bis 06.11.2020 nachgekommen, sei jedoch im Bundesgebiet verblieben.
Die Feststellungen betreffend Vermögenslage und Gesundheit des BF ergeben sich zum einen aus seinen eigenen Angaben, zum anderen aus den Verwaltungsakt bzw. den Gerichtsakten und sind im Übrigen unstrittig. Die Haftfähigkeit ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.
Hinsichtlich der Integration des BF ist darauf abzustellen, dass der BF zwar eine Ehefrau und 4 Kinder in Österreich hat, jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die familiäre Verankerung des BF in Österreich nicht zuletzt wegen seiner unzähligen Anhaltungen in Justizanstalten und seiner Aufenthalte im Ausland als nicht sehr verfestigt anzusehen ist.
Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Die Feststellung betreffend die für 17.06.2020 organisierte Abschiebung des BF ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 04.06.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
3.2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 16.01.2020:
§ 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."
3.4. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der erforderlichen Intensität aus. Im Sinn der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich nicht zuletzt bei Suchtgiftdelikten ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten (vgl. VwGH 27.03.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499; 24.04.2012, 2011/23/0168; 18.10.2012, 2011/23/0318; 25.04.2013, 2013/18/0056). Aufgrund der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten gewesen, wenn sie nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung des BF ausgegangen ist (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).
3.5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.6. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben unter 3.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt jedenfalls eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie in Hinblick auf die dritte Asylantragstellung des BF vom 24.04.2020 der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2020, G306 2138153-3/3E, vor, mit dem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig bestätigt wurde. Die Abschiebung des BF ist zeitnah für 17.06.2020 organisiert.
Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zum einen mit § 76 Abs. 3 Z 1 FPG (Mitwirken des Fremden an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung). Da sich der BF einer Abschiebung durch Abtauchen in die Anonymität entzogen hat und somit für die Behörde durch sein Untertauchen nicht mehr greifbar war, ist die belangte Behörde zurecht von Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ausgegangen.
Des Weiteren ging die Behörde von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG aus. Trotz bestehenden Einreiseverbotes reiste der BF im Jänner 2020, wie er explizit angegeben hat, wieder in das Bundesgebiet ein.
Zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung bestand gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, weshalb das BFA zurecht vom Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ausgegangen ist.
Wenn die belangte Behörde darüber hinaus von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ausgeht, kann dem ebenfalls nicht entgegengetreten werden, zumal bei Stellung seines dritten Asylantrages eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag.
Da der BF bereits einmal gegen eine ihm behördlich auferlegte Meldeverpflichtung verstoßen hat, indem er dieser nicht nachkam und stattdessen untertauchte, ging die Behörde zurecht vom Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 7 FPG aus.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.
3.7. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die finanziellen Mittel nicht aus. Darüber hinaus konnte aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des BF in Anbetracht seiner Straffälligkeit und des Verstoßes gegen eine Meldeverpflichtung in der Vergangenheit mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung zurecht nicht das Auslangen gefunden werden.
3.8. Das BFA konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des BF nach Albanien in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen sondern vielmehr auch binnen vergleichsweise kurzer Zeit zu rechnen. Damit war aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben.
Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 24.04.2020 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1,2,3, 5 und 7 FPG liegen weiterhin vor.
Für die Durchsetzung einer - realistisch möglichen - Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte, hat ihn doch auch in der Vergangenheit seine in Österreich lebende Familie nicht von einem solchen abgehalten.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des BF gegeben ist. Zudem ist aufgrund der Straffälligkeit ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung gegeben.
Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
Es liegt somit auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit oder gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
In der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, im Übrigen hat sie einen solchen auch nicht beantragt, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2231524.1.00Im RIS seit
07.09.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020