TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/10 W283 2205394-4

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W283 2205394-4/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien (tatsächlich ungeklärt), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3. Seitens der tunesischen Botschaft wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer unter der im Spruch angeführten Verfahrensidentität unbekannt sei und es wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats abgelehnt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) unternahm in weiterer Folge Nachforschungen und Anfragen bei den Botschaften Libyens, Marokkos, Ägyptens und Algeriens. Diese blieben teils erfolglos, teils sind sie noch nicht abgeschlossen.

4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich sieben Mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt am 21.02.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

5. Am 13.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer der gegenständliche Schubhaftbescheid während seiner Anhaltung in Strafhaft zugestellt. Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft, am 17.01.2020 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2020 und 13.05.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.

7. Am 04.06.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG unter Abgabe einer Stellungnahme vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 63 ff).

2. Mit Aktenvermerk vom 21.08.2013 wurde das Asylverfahren aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers eingestellt (AS 69). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich zur Gänze abgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gewährt. Diese Entscheidung blieb unangefochten und erwuchs mit 02.04.2015 in Rechtskraft (AS 79 ff).

3. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, bereits während des laufenden Asylverfahrens, wiederholt straffällig. Der Beschwerdeführer wurde sieben Mal von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt (Auszug aus dem Strafregister: AS 57 f).

Mit Bescheid vom 08.08.2016 wurde über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (AS 88 ff).

4. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise nach Österreich im Juni 2013 von 19.04.2014 bis 19.05.2014, von 28.06.2014 bis 23.12.2014, von 29.03.2015 bis 29.10.2015, von 01.12.2015 bis 30.06.2016, von 05.09.2016 bis 23.12.2016, von 17.03.2017 bis 05.10.2018, von 19.01.2019 bis 17.01.2020 in Justizanstalten in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft sowie in einem Polizeianhaltezentrum in Schubhaft. Am 17.01.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (Auszug aus dem Melderegister: AS 59 ff; Anhaltedatei: AS 14 f).

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (AS 128 ff). Seit dem 17.01.2020 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei: AS 14).

7. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2020 und 13.05.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist (W137 2205394-2/8E bzw. /10Z sowie W154 2205394-3/5E).

8. Am 23.04.2020 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund einer Ordnungswidrigkeit, nämlich dem unerlaubten Besitz von 43 Stück Tabletten im Polizeianhaltezentrum, eine Disziplinierungsmaßnahme angeordnet (AS 158 f).

9. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich mehrerer potentieller Herkunftsstaaten eingeleitet und betrieben. Zum Entscheidungszeitpunkt sind die Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkates für den Beschwerdeführer bei der algerischen und der marokkanischen Vertretungsbehörde anhängig (AS 12; AS 155 f). Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zuletzt am 08.05.2020 bei der algerischen Vertretungsbehörde vom Bundesamt urgiert (AS 12; AS 112 f; AS 155 f; AS 160).

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, als Verfahrensidentität führt er die Staatsangehörigkeit von Tunesien. Der Beschwerdeführer hat in Österreich unrichtige Angaben über seine Identität gemacht, die Identität des Beschwerdeführers steht derzeit nicht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2015, der am 02.04.2015 in Rechtskraft erwachsen ist, eine Rückkehrentscheidung erlassen (AS 79 ff). Am 25.08.2016 erwuchs ein hinsichtlich des Beschwerdeführers erlassenes Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren samt Rückkehrentscheidung in Rechtskraft (AS 88 ff).

2.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (Anhaltedatei; AS 117; AS 120).

2.4. Der Beschwerdeführer wird seit dem 17.01.2020 in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei: AS 14).

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 02.04.2015 eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung (AS 79 ff).

3.2. Der Beschwerdeführer hat am Asylverfahren nicht mitgewirkt und war sein Aufenthaltsort für das Bundesamt nicht feststellbar (AS 69).

3.3. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Der Beschwerdeführer verhält sich im Verfahren seit Jahren in höchstem Maße unkooperativ. Er verweigert bewusst entscheidende korrekte Angaben zu seiner Person, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit. Eine Sprachanalyse zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit hat er abgebrochen und verweigert. Der Beschwerdeführer versucht seine Identität zu verschleiern, um einer Abschiebung zu entgehen. Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung widersetzen (AS 63; AS 69; AS 106 f; AS 116 ff; AS 124).

3.5. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte (AS 122 f).

Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Asylantragstellung am 29.06.2013 in Österreich mehr als 5 Jahre in Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren in Strafhaft bzw. Schubhaft. Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich behördlich ausschließlich in den jeweiligen Haftanstalten gemeldet. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Auszug aus dem Melderegister: AS 59 ff).

Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung (Anhaltedatei: AS 16 f; AS 122).

3.6. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten weder die Verurteilungen noch die Inhaftierungen den Beschwerdeführer zu rechtskonformen Verhalten bewegen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

3.7.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB sowie 27 Abs. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG) und wegen Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Strafregister).

3.7.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt (Strafregister).

3.7.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.04.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG sowie 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt (Strafregister).

3.7.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.12.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB sowie 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 30.11.2015 gewerbsmäßig anderen durch gewinnbringenden Verkauf vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut überlassen bzw. zu überlassen versucht. Weiters hat der Beschwerdeführer von einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum Mitte November bis 30.11.2015 Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Dabei wurden das Geständnis des Beschwerdeführers, sowie sein Alter unter 21 Jahren bei Tatbegehung sowie die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigt. Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die drei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall ins Kalkül gezogen (Strafregister; AS 84 ff).

3.7.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a dritter Fall, sowie 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 16.03.2017 vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einem verdeckten Ermittler Cannabiskraut verschafft sowie Zug um Zug gegen Übernahme des Kaufpreises übergeben. Mildernd wurden das Geständnis des Beschwerdeführers und die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren berücksichtigt. Erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen bei der Strafbemessung berücksichtigt (Strafregister; AS 94 ff).

3.7.6. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 08.05.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (Strafregister).

3.7.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB) und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt eine Tathandlung am 18.01.2019 zugrunde, als der Beschwerdeführer versuchte, Polizeibeamte an Amtshandlungen zu hindern, und zwar an der Festnahme des Beschwerdeführers, indem er einem Polizisten mit seinem Oberkörper mehrere Stöße gegen den Körper versetze, wodurch beide zu Sturz kamen. Weiters versuchte er seine Festnahme zu verhindern, indem er Tritte gegen den Körper zweier Polizeibeamten setze und seine Verbringung in den Arrestantenwagen zu hindern versuchte, indem er Tritte gegen die Köpfe von zwei Polizeibeamten setzte. Bei der Strafbemessung wurde mildernd berücksichtigt, dass es beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden der rasche Rückfall, die einschlägigen rückfallsbegründenden Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen bemessen (Strafregister; AS 108 ff).

3.7.8. Beim Beschwerdeführer wurden während der Anhaltung in Schubhaft 43 Stück Tabletten vorgefunden, wobei dies verboten ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt (AS 158 f).

3.8. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich mehrerer potentieller Herkunftsstaaten eingeleitet. Die behauptete tunesische Staatsangehörigkeit hat der Beschwerdeführer nie belegt. Sie konnte im Zuge von Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats auch nicht verifiziert werden (AS 93; AS 101 f; AS 103 f; AS 121). Es gibt stichhaltige Hinweise für eine algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (AS 106). Das Bundesamt steht im Kontakt mit der algerischen Botschaft. Derzeit laufen auch entsprechende Ermittlungen der algerischen Behörden (AS 112 f; AS 160; Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.06.2020: AS 12). Überdies läuft aktuell auch ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit Marokko als weiterem potenziellen Herkunftsstaat (AS 12; AS 155 f).

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkates für den Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt bei der algerischen und der marokkanischen Vertretungsbehörde anhängig. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zuletzt am 08.05.2020 bei der algerischen Vertretungsbehörde vom Bundesamt urgiert (AS 12; AS 112 f; AS 155 f; AS 160).

Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer in seinen Herkunftsstaat besteht ungeachtet der faktisch ungeklärten Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in hinreichendem Maße. Die alleinige Verantwortung für die Dauer der Anhaltung liegt im Verhalten des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer bisher noch nicht abgeschoben wurde, liegt daran, dass dieser versucht seine Abschiebung zu verhindern.

3.9. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 13.05.2020 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Zitate der Aktenseiten beziehen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht zusammengezogenen relevanten Aktenteile (OZ 1).

1. Zum Verfahrensgang:

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zitierten Stellen aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend (W137 2205394-2 sowie W154 2205394-3).

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich rechtskräftig abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die Identität des Beschwerdeführers wird mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers und mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten im Verfahren als Verfahrensidentität geführt.

2.2. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot vorliegen, ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 79 ff; AS 88 ff).

2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war (Anhaltedatei). Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 08.10.2019 selbst an, dass er gesund ist (AS 117; AS 120). Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.4. Dass der Beschwerdeführer seit 17.01.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei (Anhaltedatei: AS 14).

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung besteht, die seit dem 02.04.2015 rechtskräftig und durchsetzbar ist, war aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt festzustellen (AS 79 ff).

3.2. Dem Akteninhalt war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht ist und für das Bundesamt nicht auffindbar war. Beschwerdeführer war daher zu diesem Zeitpunkt nicht für die Behörde greifbar, hat sich dem laufenden Verfahren entzogen bzw. den Fortgang des Verfahrens behindert. Aus diesem Grunde musste das anhängige Asylverfahren eingestellt werden (AS 69).

3.3. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens, wonach er bereits sieben Mal von österreichischen Gerichten aufgrund von Strafrechtsdelikten rechtskräftig verurteilt wurde, für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

3.4. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers wird seitens des Gerichts als unkooperativ qualifiziert, da der Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren bewusst entscheidende korrekte Angaben zu seiner Person, insbesondere auch zu seiner Staatsangehörigkeit verweigert hat. Er machte tatsachenwidrige Angaben in seiner Einvernahme vom 14.09.2018, wo der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, Tunesier zu sein obwohl er genau diese Staatsbürgerschaft seinem Asylverfahren zu Grunde gelegt hatte. Dazu kommt der mutwillige Abbruch einer eingeleiteten Sprachanalyse sowie die Verweigerung seiner Unterschrift auf dem Protokoll der Einvernahme vom 14.09.2018. Auch das Untertauchen während des anhängigen Asylverfahrens war mit ins Kalkül zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer seine Identität zu verschleiern versucht, um einer Abschiebung zu entgehen, war aufgrund seiner Verweigerung der Identitätsfeststellung festzustellen. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seiner Abschiebung widersetzten wird, fußt auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme (AS 63; AS 69; AS 106 f; AS 116 ff; AS 124).

3.5. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, war aufgrund seiner eigenen Angaben vor dem Bundesamt am 08.10.2019 festzustellen (AS 122 f).

Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich im Wesentlichen aus dem Einblick in das zentrale Melderegister. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit behördliche Meldungen an Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren im Ausmaß von mehr als 5 Jahren vorzuweisen. Aus dem Melderegister ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Anhaltezentrums verfügt. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 08.10.2019 selbst angibt, bei einer Freundin – zu der kein Kontakt besteht – Unterkunft nehmen zu können, vermochte die Annahme eines gesicherten Wohnsitzes nicht zu begründen (AS 122). Von einem gesicherten Wohnsitz konnte daher nicht ausgegangen werden (Auszug aus dem Melderegister: AS 59 ff).

Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels Geldreserven, wie dies in der Anhaltedatei ersichtlich ist nicht zu erblicken (AS 16 f). Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdefüherers in seiner Einvernahme vom 08.10.2019, wonach er weder über ein Bankguthaben oder ein Sparguthaben verfügt (AS 122). Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen und hat der Beschwerdeführer eine Beschäftigung auch verneint (AS 122).

3.6. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner sieben rechtskräftigen Verurteilungen festzustellen. Dass ihn weder seine Verurteilungen noch die Inhaftierungen von weiteren Straftaten abhalten konnten, war aufgrund der Anzahl seiner Verurteilungen und Inhaftierungen festzustellen. Dass der Beschwerdeführer auch während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum aufgrund einer Ordnungswidrigkeit diszipliniert werden musste, bestärkt diese Annahme.

3.7. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf den Urteilsausfertigungen sowie den im Akt aufliegenden Bericht über die Disziplinierungsmaßnahme aufgrund einer Ordnungswidrigkeit in der Anhaltung (Strafregisteranfrage; AS 84 ff; AS 94 ff; AS 108 ff; AS 158 f).

3.8. Die Feststellungen zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und dem aktuellen Stand der einzelnen Verfahren beruhen auf dem Akteninhalt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.06.2020 (AS 12; AS 93; AS 101 f; AS 103 f; AS 106; AS 112 f; AS 121; AS 55 f; AS 160).

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht erfolgen können soll. Dass der Beschwerdeführer noch nicht abgeschoben wurde, ist ausschließlich auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es liegt daher in erster Linie am Beschwerdeführer durch entsprechende Mitwirkung das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkates zu beschleunigen. Zudem sind aktuell zwei Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer anhängig, weshalb die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht als aussichtslos erachtet werden kann.

3.9. Eine Änderung der Umstände seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2020, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthaftdauer nicht möglich ist.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

Schubhaft (FPG)

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22 a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Auf Antragsteller iSd Art. 2 Buchst. b der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) sind nach Art. 3 Abs. 1 die Bestimmungen der genannten Richtlinie anzuwenden, und zwar solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Kommt ihnen gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund eines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt der Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu, so kann dieser in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aufgehoben werden. Ist ein solcher Bescheid bis zur Erlassung der Entscheidung des VwG über die Schubhaft nicht ergangen, so gilt auch zu diesem Zeitpunkt für den Fremden noch die Aufnahme-RL, sodass Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht kommt (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Seit dem 02.04.2015 besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Daher war die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich.

3.1.4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er während seines ersten Asylverfahrens untergetaucht ist, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG vor.

3.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist in seinem ersten Asylverfahren untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar, weshalb das Verfahren eingestellt werden musste. Er hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein Einreisverbot vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch ist er sonst sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach.

Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer weist Vorstrafen nach dem Strafgesetzbuch und Suchtmittelgesetz auf, wobei sich der Zeitraum, in dem er die strafbaren Handlungen gesetzt hat von 2014 bis 2019 erstrecken. Die besondere Verwerflichkeit dieser Taten manifestiert sich nicht nur im Deliktszeitraum und der Tatbegehung trotz erfolgter gerichtlicher Verurteilung, sondern insbesondere auch darin, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel überlassen hat, um sich eine Einnahmequelle zu verschaffen. Aus den Verurteilungen lässt sich auch ableiten, dass der Beschwerdeführer wiederholt gleichartige Delikte gesetzt hat und sohin auch durch einschlägige Vorverurteilungen nicht von der weiteren Tatbegehung abgehalten werden konnte. Allein aus diesen Erwägungen besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Verstärkt wird dieses öffentliche Interesse noch dadurch, dass der Beschwerdeführer durch Widerstand gegen zwei Polizeibeamten versucht hat, seine Festnahme zu verhindern.

Da der Beschwerdeführer nicht einmal durch rechtskräftige Bestrafungen von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig Straftaten nach dem Strafgesetzbuch bzw. Suchtmittelgesetz begehen werde. Aufgrund der verschiedenen begangen Deliktsarten und insbesondere aufgrund der wiederholten Begehung von Suchtgiftdelikten und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.

3.1.7. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Am 23.04.2020 hat der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung eine Ordnungswidrigkeit begangen. Er hat in Österreich bereits einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und ist im Asylverfahren untergetaucht, weshalb das Verfahren eingestellt werden musste. Es wurde auch ein Einreiseverbot verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des Bundesamtes eine baldige Abschiebung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates durchführen zu können, aufgrund der aktenkundigen Verfahrensschritte deutlich hervorgekommen sind. Es ist daher dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten weiterhin in Schubhaft zu bleiben.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 2 und Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten scheint die Aufrechterhaltung der seit 17.01.2020 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig.

3.1.8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat sich bereits einmal dem laufenden Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer versucht hat, sich seiner Festnahme zu widersetzten und selbst angegeben hat, er werde sich seiner Abschiebung widersetzen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.10. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf strafrechtliche Verurteilung Überprüfung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W283.2205394.4.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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