TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/10 W123 2184953-1

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W123 2184953-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt IV. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2018, Zl. 418759304-180019016, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf achtzehn (18) Monate herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 05.01.2018 bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

2. Am 06.01.2018 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

F: Wann, Wie und Warum sind Sie das letzte Mal ins Bundesgebiet eingereist?

A: Wann ich nach Österreich gekommen bin will ich nicht sagen. Ich bin mit dem Bus bis zur ungarischen Grenze gefahren, diese habe ich illegal überquert, bin weiter mit dem Taxi bis zur österreichischen Grenze gefahren und habe diese ebenfalls zu Fuß illegal überquert. Ich wollte in Österreich arbeiten und eine Frau heiraten.

F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am 05.01.2017 Unterkunft bezogen?

A: In einer Gemeindewohnung in Wien, welche von einem bosnischen Staatsbürger illegal vermietet wird. Ich will diese Adresse nicht bekannt geben.

F: Wenn Sie mir die Adresse nicht bekannt geben, kann das Verfahren nicht auf freiem Fuß geführt werden und muss eventuell die Schubhaft gegen Sie erlassen werden.

A: Das ist mir bewusst, ich will die Adresse trotzdem nicht bekannt geben.

[...]

F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert?

A: Ich bin mit ca. ? 1.800,-- nach Österreich gekommen, das Geld habe ich mir von Freunden ausgeborgt. Das Geld habe ich jedoch bereits ausgegeben.

F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt bis zu Ihrer Festnahme finanziert?

A: Dazu will ich keine Aussagen machen.

F: Wie viel Barmittel besitzen Sie zurzeit?

A: Ich habe kein Geld mehr.

[...]

Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:

Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich wohnen keine Familienangehörigen oder enge Freunde. Meine Mutter, meine drei Brüder und eine Schwester leben im Kosovo. Eine weitere Schwester lebt verheiratet in Slowenien, ein Bruder geschieden in Frankreich und zwei weitere Brüder in Amerika. Ich verfüge über einen gültigen Reisepass besitze jedoch kein Visum und keine Barmittel.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

4. Mit Schriftsatz vom 09.01.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt IV. des Bescheids der belangten Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass das Einreiseverbot ausschließlich mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründet worden sei. Vollkommen außer Acht gelassen werde der besonders starke Bezug des Beschwerdeführers zu Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich zuvor bereits legal mit einem Studentenvisum in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr Soziologie studiert und habe neben dem Studium geringfügig gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfüge über Deutschkenntnisse der Niveaustufe B1 oder höher. Ferner sei der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger vom Kosovo und im Besitz eines gültigen Reisepasses. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals im Juli 2007 im Bundesgebiet auf, da ihm ein Aufenthaltstitel für den Zweck "Studierender" erteilt wurde. Der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 02.05.2014 wurde von der Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) mit Bescheid vom 08.01.2015 abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2015, Zl. IFA 418759304-150239260, wurde gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer reiste daraufhin am 22.05.2015 - unter Gewährung von Rückkehrhilfe - aus dem Bundesgebiet aus.

Der Beschwerdeführer hielt sich vom 25.07.2016 bis 05.01.2018 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. Anzeige vom 05.01.2018 LPD Wien, AS 94).

Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen. Er ist ledig und hat keine Sorgfaltspflichten. Im Kosovo leben seine Mutter, seine drei Brüder und eine Schwester. Eine weitere Schwester lebt verheiratet in Slowenien, ein Bruder geschieden in Frankreich und zwei weitere Brüder in Amerika. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörige oder enge Freunde. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über kein Visum und keine Barmittel.

Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.01.2018 im Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 06.01.2018 sowie aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass der Beschwerdeführer einen "starken Bezug" zu Österreich habe, ergibt sich bereits aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass er weder Familienangehörige noch enge Freunde in Österreich hat (vgl. Niederschrift vom 06.01.2018, AS 133). Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 über ein legales Studentenvisum verfügte (welches aber im Jahr 2015 nicht mehr verlängert wurde), bedeutet noch nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 noch immer einen starken Bezug zu Österreich hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

Der gegenständliche Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich nur im Umfang von Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) angefochten. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Einen derartigen Nachweis erstattete der Beschwerdeführer nicht, da dieser (im Gegenteil) selbst vorbrachte, über keine Barmittel zu verfügen (vgl. Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.

Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als zu hoch bemessen, da dem Beschwerdeführer, abgesehen von seinen unzureichenden Mitteln zu seinem Unterhalt, kein weiterer Verstoß vorwerfbar ist. Insbesondere berücksichtigte die belangte Behörde die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers iSd Artikel 8 Abs. 2 EMRK bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. nicht.

Daher erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als nicht angemessen, weshalb das Einreiseverbot auf 18 Monate zu reduzieren war.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung - ungeachtet des gegenständlichen Antrages - unterbleiben konnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2184953.1.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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