TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/18 W133 2223336-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2020
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Entscheidungsdatum

18.06.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W133 2224003-1/6E
W133 2223336-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen

1.) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.07.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie

2.) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.07.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

zu Recht erkannt:

A) Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und betreffend den erstangefochtenen Bescheid die Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2019 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in beiden Fällen nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 09.04.2019 Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) und legte ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.05.2019 ein. In diesem wurden nach einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Multiple Sklerose

Mittlerer Rahmensatz, da moderates sensomotorisches Defizit bei insgesamt gut erhaltener Gehfähigkeit.

04.08.01

30

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach operativer Intervention wegen Bandscheibenschädigung

Unterer Rahmensatz, da endlagig-mäßige Funktionseinschränkung bei rezidivierendem Prolapsgeschehen, ohne relevante Wurzelreizsymptomatik.

02.01.02

30

3

Zustand nach Entfernung einer Endometriosezyste am linken Eierstock

Unterer Rahmensatz, da laparoskopische Zystenentfernung bei Erhaltung des Eierstockes.

08.03.03

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Das Leiden 3 erhöhe mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter.

Mit Schreiben vom 22.05.2019 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 22.05.2019 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme, das eingeholte Gutachten wurde von ihr nicht bestritten.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 02.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 04.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde ebenfalls auf das ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

Gegen beide Bescheide erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 22.07.2019, bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangt am 23.07.2019, Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. In den Beschwerden, welche inhaltlich ident sind, wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einem Zustand nach Bandscheiben-OP L5/S1 2016 sowie einem Zustand nach Bandscheiben-OP L4/5 2017 und einem Zustand nach Wurzelblockade 11/17. Infolge dieser orthopädischen Diagnosen leide die Beschwerdeführerin seit 10/2018 an Hypästhesien der gesamten linken unteren Extremität sowie Sensibilitätsstörungen in der oberen Extremität und brennenden Dysästhesien im linken Unterschenkel und Fuß. Nunmehr leide die Beschwerdeführerin an einem medianen Rezidivprolaps in Höhe L4/5 rechts (MRT der LWS vom 08.06.2019). Auch hier habe wieder eine Wurzelblockade vorgenommen werden müssen, jedoch sei der Zustand so massiv, dass die Bandscheibe bereits das Rückenmark bedränge. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin an einer multiplen Sklerose. Insgesamt liege ein komplexes Krankheitsbild vor, welches zu wiederholten Bandscheibenvorfällen führe und regelmäßige Eingriffe (Wurzelblockaden) und Therapien erfordere. Das Leiden sei als chronifiziert anzusehen. Das Leiden 2 sei somit jedenfalls mit 40 v.H., wenn nicht sogar mit 50 v.H. einzustufen, da rezidivierende Vorfälle vorlägen sowie anhaltende Dauerschmerzen mit episodischen Verschlechterungen und auch radiologische Veränderungen gegeben seien, welche zu maßgeblichen Einschränkungen im Alltag der Beschwerdeführerin führen würden. Hingewiesen werde darauf, dass die Haupterkrankungen sowohl das Fachgebiet der Orthopädie als auch der Neurologie betreffen würden. Zwischen den orthopädischen Leiden mit neurologischen Auswirkungen und Erkrankung der multiplen Sklerose bestehe zusätzlich eine wechselseitige Leidenspotenzierung. Bei dem bisher eingeholten Sachverständigengutachten handle es sich um ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin, welches das komplexe Zustandsbild der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigen könne. Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten stelle somit keine schlüssige und taugliche Grundlage für die von der Behörde zu treffende Entscheidung dar. Um das komplexe Beschwerdebild der Beschwerdeführerin, die Leidenspotenzierung sowie die Schmerzen und deren Auswirkungen beurteilen zu können, hätte jedenfalls ein neurologisches und ein orthopädisches Facharztgutachten eingeholt werden müssen. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten werde lediglich festgehalten, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde, Leiden 3 erhöhe den Gesamtgrad der Behinderung nicht. Es würden allerdings Ausführungen darüber, wie der Sachverständige zu diesen Schlussfolgerungen komme, fehlen. Da das Gutachten Ausführungen darüber vermissen lasse, aus welchen Gründen der Sachverständige zu seiner Beurteilung gelangt sei, stelle das Gutachten auch keine taugliche und vollständige Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/1 1/0321). Im Zusammenwirken der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Gesundheitsschädigungen wäre ein Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. gerechtfertigt. Der Beschwerde wurden medizinische Befunde und eine von der Beschwerdeführerin gezeichnete Vollmacht vom 15.07.2019 zugunsten der rechtlichen Vertretung beigelegt. Es wurde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Orthopädie beantragt.

Aufgrund der eingebrachten Beschwerde und der neu vorgelegten medizinischen Befunde holte die belangte Behörde ein ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage des Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 22.05.2019 erstellt hatte, unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Aktengutachten vom 26.07.2019 wurden auf Grundlage der neu vorgelegten medizinischen Befunde die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Multiple Sklerose

Mittlerer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen, bei lediglich geringem motorischen Defizit sowie insgesamt gut erhaltener Gehfähigkeit.

04.08.01

30

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und

Rezidivbandscheibenvorfall L4/5, Zustand nach operativer Intervention wegen Bandscheibenschädigung L5/S1

Unterer Rahmensatz, da bei rezidivierendem Prolapsgeschehen unter entsprechendem therapeutischem Regime (operativer Eingriff, Wurzelblockaden) lediglich geringes sensomotorisches Defizit, nicht eindeutig einer radikulär-diskogenen Ursache zuordenbar.

02.01.02

30

3

Zustand nach Entfernung einer Endometriosezyste am linken Eierstock Unterer Rahmensatz, da laparoskopische Zystenentfernung bei Erhaltung des Eierstockes.

08.03.03

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Das Leiden 3 erhöhe mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde - bei lediglich geringem sensomotorischen Defizit, welches nicht eindeutig einer radikulär-diskogenen Ursache zuordenbar sei – ergebe sich insgesamt keine maßgebliche Änderung gegenüber dem Vorgutachten vom 22.05.2019.

Mit Schreiben vom 29.07.2019 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin betreffend ihren Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Aktengutachten vom 26.07.2019 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Mit Schreiben vom 13.08.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.08.2019, brachte die Beschwerdeführerin betreffend das Verfahren auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft im Wege der Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. Darin wird moniert, dass der allgemeinmedizinische Sachverständigen lediglich die vorgelegten Befunde zitiere. Es würden in diesem Gutachten weiterhin Ausführungen darüber fehlen, wie der Sachverständige zu seinen Ergebnissen komme. Das Gutachten lasse Ausführungen darüber vermissen, aus welchen Gründen der Sachverständige zu seiner Beurteilung gelange, und das Gutachten stelle weiterhin keine taugliche und vollständige Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar. Des Weiteren wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, die Anträge auf Einholung eines orthopädischen sowie eines neurologischen Facharztgutachtens blieben weiterhin aufrecht.

Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens betreffend das Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz gab die belangte Behörde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 05.09.2019 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Encephalomyelitis disseminata

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da diskretes sensomotorisches Defizit linke UE.

04.08.01

30

2

Deg. Veränderungen der LWS

Unterer Rahmensatz, da St.p. operativer Eingriff erforderlich. Konservative Vorgehensweise bei Rezidivprolaps L4/5 mit nicht eindeutigem, geringem radikulärem Defizit.

02.01.02

30

3

Z.n. Entfernung einer Endometriosezyste am linken Eierstock Unterer Rahmensatz, da laparoskopische Zystenentfernung bei Erhaltung des Eierstocks.

08.03.03

10

4

Sicca-Symptomatik der Augen

Unterer Rahmensatz, da lokale Therapie erforderlich.

11.01.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von wiederum 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, Leiden 2 erhöhe den Grad der Behinderung um eine Stufe, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Die Leiden 3 und 4 würden den Grad der Behinderung nicht weiter erhöhen, da keine ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die angegebenen Gelenksschmerzen würden keinen Grad der Behinderung erreichen, da diesbezüglich keine fachärztlichen Befunde vorgelegt worden seien. Im Vergleich zu den Vorgutachten sei Leiden 4 neu aufgenommen worden, die Leiden 1 bis 3 seien unverändert übernommen worden. Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik würden aktuell wandernde Gelenksschmerzen stehen, wobei derzeit laut der Beschwerdeführerin eine Abklärung hinsichtlich einer rheumatischen Erkrankung laufe.

Mit Bescheid vom 10.09.2019 erließ die belangte Behörde betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und sich in der Begründung auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens stützte.

Mit Schreiben vom 25.09.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.09.2019, brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung rechtzeitig einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Darin wird ohne Vorlage neuer Beweismittel vorgebracht, dass der allgemeinmedizinische Sachverständige die Gesundheitsschädigungen sowie die vorgelegten Befunde nicht adäquat gewürdigt und berücksichtigt habe. Um das komplexe Beschwerdebild der Beschwerdeführerin, die Leidenspotenzierung sowie die Schmerzen und deren Auswirkungen beurteilen zu können, hätte jedenfalls ein neurologisches und ein orthopädisches Facharztgutachten eingeholt werden müssen und nicht bloß ein Allgemeinmedizinisches. Es wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, die Anträge auf Einholung eines orthopädischen sowie eines neurologischen Facharztgutachtens blieben weiterhin aufrecht.

Die belangte Behörde legte am 12.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt betreffend das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz zur Entscheidung vor. Es wurde ausgeführt, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, welche eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt.

Am 03.10.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt betreffend das Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde ebenfalls der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt.

Mit Schreiben vom 04.03.2020, zugestellt am 06.03.2020, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung in beiden Beschwerdeverfahren, nach dem BEinStG und dem BBG, über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Das von der belangten Behörde eingeholte neurologische Sachverständigengutachten vom 05.09.2019 wurde als Beilage übermittelt.

Mit Schreiben vom 06.03.2020, beim erkennenden Gericht eingelangt am 09.03.2020, gab die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin deren neue Adresse bekannt.

Die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nach dem BEinStG und dem BBG wäre am 23.03.2020 abgelaufen. Zwischenzeitlich trat jedoch das 2. COVID-19-Gesetz in Kraft, wodurch die Frist zur Stellungnahme bis 30.04.2020 unterbrochen wurde und ab 01.05.2020 neu zu laufen begann. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin erstattete innerhalb der (verlängerten) Frist keine Stellungnahme. Das neurologische Gutachten vom 05.09.2019 wurde von ihr nicht bestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 09.04.2019 Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Sie ist österreichische Staatsbürgerin, hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Encephalomyelitis disseminata, diskretes sensomotorisches Defizit am linken Unterschenkel;

2.       Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Zustand nach operativen Eingriffen, konservative Vorgehensweise bei Rezidivprolaps L4/5 mit nicht eindeutigem, geringem radikulärem Defizit;

3.       Zustand nach Entfernung einer Endometriosezyste am linken Eierstock, laparoskopische Zystenentfernung bei Erhaltung des Eierstocks;

4.       Sicca-Symptomatik der Augen, lokale Therapie erforderlich.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v. H. Das Leiden 2 erhöht den Grad der Behinderung um eine Stufe, da ein ungünstiges Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 vorliegt. Die Leiden 3 und 4 erhöhen den Grad der Behinderung nicht weiter, da keine ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Die angegebenen Gelenksschmerzen erreichen keinen Grad der Behinderung, da diesbezüglich keine fachärztlichen Befunde vorgelegt wurden.

Die Fachärztin für Neurologie bestätigt in ihrem Gutachten vom 05.09.2019 im Wesentlichen die Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.07.2019 und 22.05.2019. Es wurde lediglich das Leiden 4 neu aufgenommen, die Leiden 1 bis 3 wurden unverändert von den Vorgutachten übernommen.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden daher die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 05.09.2019 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.07.2019 und 22.05.2019 zugrunde gelegt.

Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse in den Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten ZMR-Auszug und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht österreichische Staatsbürgerin wäre und ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf einem aktuell eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 05.09.2019 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.07.2019 und 22.05.2019. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchungen auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

So wurde der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Zustand bei Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) in den eingeholten Sachverständigengutachten dem objektivierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend gleichlautend beurteilt und dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 04.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zugeordnet. Diese Positionsnummer betrifft demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen leichten Grades. Im Rahmen der Untersuchungen konnte objektiviert werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein nur diskretes sensomotorisches Defizit der linken unteren Extremität besteht. Dieser geringgradigen Funktionseinschränkung wurde mit der Heranziehung des mittleren Rahmensatzes ausreichend hoch Rechnung getragen. Die Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung würde insbesondere bedingen, dass bei der Antragstellerin eine Monparese vorläge (Lähmung einer Extremität bzw. eines Teiles einer Extremität). Das Vorliegen einer solchen Lähmung konnte bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht objektiviert werden.

Auch die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens erfolgte in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten widerspruchsfrei anhand der festgestellten Funktionsdefizite, welche für die Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung relevant sind. Die Funktionseinschränkung wurde entsprechend dem vorliegenden Ausmaß der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zugeordnet, da nur mäßige endlagige Funktionseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, bei rezidivierendem Prolapsgeschehen, mit nicht eindeutigem, geringen radikulären Defizit festgestellt werden konnten. So konnte bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin objektiviert werden, dass die endlagigen Funktionseinschränkungen vor allem bei Drehung und Vornüberbeugen bestehen, im Stehen aber mit beiden Händen die Fußknöchel erreicht werden können. Es wird auch in einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund eines näher genannten Neurochirurgen vom 09.06.2019 beschrieben, dass hinsichtlich der linken unteren Extremität ein lediglich geringgradiges motorisches Defizit besteht, die Symptome nicht eindeutig einer radikulären diskogenen Ursache zugeordnet werden können und eine absolute OP Indikation des Rezidivprolapses nicht besteht. Somit wurde das vorliegende Wirbelsäulenleiden dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend korrekt der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zugeordnet.

Die Beurteilung der Leiden 3 (Zustand nach Entfernung einer Endometriosezyste am linken Eierstock) und 4 (Sicca-Symptomatik der Augen) wurde von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht moniert. Das Leiden 4 wurde im Gutachten der Fachärztin für Neurologie vom 05.09.2019 neu aufgenommen, daraus resultiert allerdings keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.

Zu den vorgebrachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Gesundheitsschädigungen anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei, ist festzuhalten, dass die funktionelle Beurteilung das entscheidende Kriterium zur Feststellung des Grades der Behinderung darstellt, diese individuell erfolgt - weshalb eine klinische Untersuchung zur Beurteilung durchgeführt wird - und Hilfsbefunde wie bildgebende oder fachärztliche Befunde zur Objektivierung herangezogen werden. Eine erhöhende Wirkung mehrerer Leiden liegt vor, wenn sich die einzelnen Defizite ungünstig beeinflussen, Kompensationsmöglichkeiten beschränken oder im Zusammenwirken besonders ungünstig auf den Gesamtorganismus wirken. Die befassten Sachverständigen hielten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen nachvollziehbar fest, dass im gegenständlichen Fall eine solche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung nur zwischen Leiden 1 und 2 vorliegt, wobei hinzuzufügen ist, dass die Leiden 3 und 4 zusätzlich auch von einem relativ geringen Ausmaß sind, durch welches nicht von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung - ausgegangen werden kann.

Die Feststellung der Fachärztin für Neurologie in ihrem Gutachten vom 05.09.2019, dass die bei der persönlichen Untersuchung von der Beschwerdeführerin angegebenen Gelenksschmerzen keinen Grad der Behinderung erreichen, da diesbezüglich keine fachärztlichen Befunde vorgelegt wurden, ist nicht zu beanstanden. So gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Untersuchung an, dass aktuell wandernde Gelenksschmerzen im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik stehen würden, wobei derzeit eine Abklärung hinsichtlich einer rheumatischen Erkrankung laufe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass - im Übrigen bis zur gegenständlichen Entscheidung – keinerlei Befunde vorgelegt wurden, welche das Vorliegen einer rheumatischen Erkrankung bestätigt hätten.

Dass die Gutachter die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätten, kann vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und richtig berücksichtigt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2020 wurde der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin das von der belangten Behörde eingeholte neurologische Gutachten vom 05.09.2019 übermittelt und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, schriftlich Stellung zu nehmen. Das neurologische Gutachten vom 05.09.2019 blieb im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen neurologischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht entgegengetreten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerden bzw. des Vorlageantrages war somit nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 22.05.2019, 26.07.2019 und insbesondere vom 05.09.2019. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45.

(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

….

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise:

„Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)       eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)       eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)       eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)       in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

…“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien neurologischen bzw. allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 22.05.2019, 26.07.2019 und 05.09.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v. H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen detaillierten Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerden bzw. des Vorlageantrags erhobenen unsubstantiierten Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.

Die Anhebung des Grades der Behinderung des führenden Leidens 1 „Encephalomyelitis disseminata“ durch das Leiden 2 „Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule“ ist gerechtfertigt, da zwischen diesen beiden Leiden ein ungünstiges Zusammenwirken besteht und sich beide Leiden auf den Bewegungsapparat auswirken. Die weitere Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung ist nicht gerechtfertigt, weil zwischen den Leiden 3 „Entfernung einer Endometriosezyste am linken Eierstock“ und Leiden 4 „Sicca-Symptomatik der Augen“ und dem führenden Leiden 1 einerseits kein ungünstiges Zusammenwirken besteht und andererseits von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung - aufgrund des vorliegenden relativ geringen Ausmaßes der festgestellten Gesundheitsschädigungen - nicht ausgegangen werden kann.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Im gegenständlichen Fall sind auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes kommt auch eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht.

Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten anderer Fachrichtungen moniert, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin – im erstangefochtenen Bescheid vom 02.07.2019 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2019 mit 40 v.H. - festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen und betreffend den erstangefochtenen Bescheid die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Die aktuellen Gutachten wurden nicht ausreichend substantiiert bestritten. Zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde wurde von der Behörde ein ergänzendes neurologisches Gutachten eingeholt, welches nicht mehr bestritten wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der geg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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