TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/19 W283 2231696-2

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W283 2231696-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, alias, geb. am XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Italien, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich drei Mal rechtskräftig verurteilt. Zuletzt war der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt behördlich gemeldet. Seit seiner Entlassung am 27.09.2019 ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht behördlich gemeldet.

4. Am 18.02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen. Am 20.02.2020 wurde der Beschwerdeführer der ägyptischen Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifkates vorgeführt. Am 20.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid die Schubhaft angeordnet, der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20.02.2020 in Schubhaft.

5. Am 12.06.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG unter Abgabe einer Stellungnahme fristgerecht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste mit seinem ägyptischen Reisepass und einem italienischen Visum für Studienzwecke am 28.01.2010 nach Italien ein. Das italienische Visum des Beschwerdeführers war bis 24.04.2012 gültig. Aufgrund seines illegalen Verbleibens in Italien wurde der Beschwerdeführer am 07.11.2012 in Italien in Haft genommen und ein Einreiseverbot für die Schengenstaaten von Italien, gültig bis 07.11.2015, verhängt (AS 22; AS 38; AS 405).

1.2. Am 21.11.2012 reiste der Beschwerdeführer in weiterer Folge erstmals unrechtmäßig nach Österreich ein, wobei er unmittelbar bei seiner Einreise von der österreichischen Polizei betreten und nach Italien zurückverwiesen wurde. Bereits am 22.11.2012 reiste der Beschwerdeführer wiederum unrechtmäßig nach Österreich ein. Im Rahmen der polizeilichen Amtshandlung aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, stellte der Beschwerdeführer am 23.11.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11; AS 14; AS 22).

1.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2013 als unbegründet abgewiesen (AS 112 ff). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen (AS 476 ff; I406 2001853-1/40E).

1.4. Am 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von den Niederlanden im Rahmen einer Dublin-Überstellung nach Österreich rücküberstellt (AS 1434).

1.5. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich drei Mal rechtskräftig verurteilt (Auszug aus dem Strafregister). Zuletzt war der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt behördlich gemeldet. Seit seiner Entlassung am 27.09.2019 ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht behördlich gemeldet (Auszug aus dem Melderegister).

1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (AS 740 ff; AS 832; AS 836). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwere als unbegründet abgewiesen (I407 2001853-2/12E; AS 856 ff).

1.7. Am 18.02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen (AS 1252). Am 20.02.2020 wurde der Beschwerdeführer der ägyptischen Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifkates vorgeführt (AS 1272 ff).

1.8. Am 20.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid die Schubhaft angeordnet, der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20.02.2020 in Schubhaft.

1.9. Am 29.04.2019 wurde vom Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet (AS 1184). Mit Ladungsbescheid vom 26.06.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Zweck der Identitätsprüfung am 17.07.2019 bei der ägyptischen Vertretungsbehörde vorstellig zu werden (AS 1186 ff; AS 1204). Dieser Termin wurde seitens der Botschaft abgesagt und ein neuer Termin festgelegt. Nachdem der Beschwerdeführer über keine aufrechte behördliche Meldung verfügte, konnte ein neuer Ladungsbescheid nicht erlassen werden (AS 1212).

1.10. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers wurde am 24.07.2019 ein Festnahmeauftrag erlassen (AS 1216). Der Beschwerdeführer wurde am 18.02.2020 von der Polizei festgenommen (AS 1252). Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2020 der ägyptischen Vertretungsbehörde vorgeführt (AS 1272 ff).

1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet (AS 1284 ff). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen (AS 1344). Seit dem 20.02.2020 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei).

1.12. Das Bundesamt führte am 18.03.2020 (AS 1384 f), am 16.04.2020 (AS 1414 f), am 14.05.2020 (AS 1408 f) und 08.06.2020 (AS 1421 ff) Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.

1.13. Der Beschwerdeführer verhielt sich bei seiner Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum am 18.02.2020 aggressiv (Anhaltedatei). Der Beschwerdeführer befand sich von 06.04.2020 bis 17.04.2020 sowie am 19.04.2020 von 07:15 Uhr bis 11:20 Uhr im Hungerstreik (AS 1388; AS 1394; Anhaltedatei).

1.14. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zuletzt am 11.05.2020 bei der ägyptischen Vertretungsbehörde urgiert (AS 1410). Die Identifizierung des Beschwerdeführers wurde aufgrund der coronabedingten Einschränkungen ab Ende Juni 2020 in Aussicht gestellt (AS 1410).

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist Staatsangehöriger von Ägypten. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (AS 740 ff; AS 832; AS 836). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwere als unbegründet abgewiesen (I407 2001853-2/12E; AS 856 ff). Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

2.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (Anhaltedatei).

2.4. Der Beschwerdeführer wird seit dem 20.02.2020 in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei).

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 02.02.2019 eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung (AS 854 ff).

3.2. Der Beschwerdeführer hat am Asylverfahren nicht mitgewirkt und war er in der Zeit von 09.01.2017 bis 25.07.2017 ohne behördliche Meldung (Auszug aus dem Melderegister). Der Beschwerdeführer befand sich von zumindest 24.04.2017 bis 25.07.2017 in den Niederlanden (AS 1430 ff). Zustellungen im laufenden Verfahren waren der Behörde erst ab der Einlieferung in eine Justizanstalt in Österreich am 26.07.2017 möglich (AS 702 ff; AS 710 ff). Der Beschwerdeführer hat es trotz entsprechender Weisung eines Strafgerichts im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung unterlassen, einen ordentlichen Wohnsitz, allenfalls in einer Unterkunft für Asylwerber mit entsprechender Verpflegung zu nehmen (AS 1144). Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war seit seiner Entlassung aus einer Justizanstalt am 27.09.2019 nicht feststellbar (Auszug aus dem Melderegister).

3.3. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Der Beschwerdeführer verhält sich unkooperativ. Nach der legalen Einreise nach Italien dem Ablauf seines italienischen Visums für Studienzwecke verblieb der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Italien. Als er im Rahmen einer Polizeikontrolle festgenommen wurde und über ihn ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum am 07.11.2012 durch die italienische Behörde verhängt wurde, widersetze sich der Beschwerdeführer der Anordnung der Ausreise aus dem Schengengebiet und reiste am 21.11.2012 illegal nach Österreich ein. Nach Zurückweisung durch österreichische Polizeibeamte reiste der Beschwerdeführer bereits am 22.11.2012 neuerlich nach Österreich ein. Im Rahmen der polizeilichen Amtshandlung aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, stellte der Beschwerdeführer am 23.11.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11; AS 14; AS 22). Trotz laufendem Verfahren reiste der Beschwerdeführer in die Niederlande. Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2017 im Rahmen einer Dublin-Überstellung nach Österreich zurück überstellt. Bei der Befragung durch die niederländischen Behörden am 24.04.2017 hat der Beschwerdeführer eine falsche, italienische Identität und Nationalität angegeben, um die Behörden zu täuschen. Im Zuge der Einvernahme durch die niederländische Fremdenpolizei stellte der Beschwerdeführer seinen Namen und seine Nationalität richtig, gab aber wiederum ein falsches Geburtsdatum an, welches er erst später korrigierte (AS 1430 f).

Der Beschwerdeführer weigerte sich im Rahmen seiner Einvernahme am 21.02.2020 seinen letzten Aufenthaltsort in Österreich bekanntzugeben (AS 1368). Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung widersetzen.

Der Beschwerdeführer versuchte durch Hungerstreiks, welche er von 06.04.2020 bis 17.04.2020 sowie am 19.04.2020 von 07:15 Uhr bis 11:20 Uhr aufrecht hielt, seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen (AS 1388; AS 1394; Anhaltedatei).

3.5. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte (AS 711; AS 1369).

Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Asylantragstellung am 23.11.2012 in Österreich 17 Monate in Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentrum in Strafhaft bzw. Verwaltungsstrafhaft. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt am 27.06.2019 nicht behördlich gemeldet. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Auszug aus dem Melderegister).

Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung (Anhaltedatei; AS 712; AS 1369; AS 1312 ff).

3.6. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten weder die Verurteilungen noch die Inhaftierungen den Beschwerdeführer zu rechtskonformen Verhalten bewegen.

3.7. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

3.7.1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB), des versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB), der versuchten Entwendung (§§ 15, 141 StGB) und der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zudem zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Tathandlungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat am 24.01.2015 versucht einem Verfügungsberechtigten eines Geschäftes eine Vielzahl verschiedener Waren im Wert von € 130,28 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Am 05.06.2015 hat der Beschwerdeführer versucht einem Verfügungsberechtigten eines Geschäftes eine Flasche Parfum im Wert von € 55,95 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Am 05.08.2015 hat der Beschwerdeführer in einem Hotelzimmer eine Couch aus der Halterung gerissen sowie einen Sessel und den Boden durch Beschmutzung mit Fäkalien verunreinigt, und dadurch eine fremde Sache beschädigt bzw. verunstaltet. Am 07.09.2015 hat der Beschwerdeführer versucht einem Verfügungsberechtigten eines Geschäftes einen Handelsartikel im Wert von € 159,00 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Am 21.01.2016 hat der Beschwerdeführer aus Not bzw. zur Befriedigung eines Gelüstes versucht, zwei Stück Gebäck im Gesamtwert von € 2,10 einem Verfügungsberechtigten zu entziehen und sich selbst zuzueignen. Am 23.01.2016 hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Polizeieskorte in das Polizeianhaltezentrum mit Gewalt, nämlich durch Versetzen eines Schlages mit dem Ellbogen in Richtung des Gesichtes eines Polizeibeamten, versucht an seiner Verbringung in das Polizeianhaltezentrum zu hindern. Am 11.06.2016 hat der Beschwerdeführer versucht, eine Creme im Wert von € 24,95 einem Verfügungsberechtigten eines Geschäftes wegzunehmen und tat dies mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Bei der Strafbemessung wurden mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die überwiegend geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, dass die Zurechnungsfähigkeit aufgrund des Suchtmitteleinflusses vermindert war und er sich selbst im Zuge der Tatbegehung des Widerstandes gegen die Staatsgewalt beträchtlich verletzt hat, berücksichtigt. Erschwerend wurden der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und das Vorgehen gegen zwei Polizeibeamte gewertet (AS 1426 ff; Strafregisterauskunft).

3.7.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit von 26.08.2016 bis 07.02.2017 in insgesamt 15 Zugriffen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, den Verfügungsberechtigten diverse Waren weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich überwiegend geständig verantwortete, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und dass es teilweise eine Schadengutmachung gegeben hat. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, die teilweise Tatbegehung während anhängigem Verfahren, der äußerst rasche Rückfall sowie die Tatwiederholung gewertet (AS 720 ff; Strafregisterauskunft).

3.7.3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.07.2018 in Zusammenschau mit dem Urteil eines Oberlandesgerichts vom 03.10.2018 betreffend die Dauer der Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt eine Tathandlung am 08.06.2018 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer ein Parfum im Wert von € 79,45 mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen über einen längeren Zeitraum ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, dem Verfügungsberechtigten wegzunehmen versucht hat.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich reumütig geständig zeigte, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die Sicherstellung und Ausfolgung der wiederverkäuflichen Beute an den Verfügungsberechtigten. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe und der äußerst rasche Rückfall gewertet (AS 1126 ff; AS 1138 ff; Strafregisterauskunft).

3.8. Der ägyptische Reisepass des Beschwerdeführers ist bereits im Jahr 2016 abgelaufen (AS 22; AS 24; AS 27). Ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde bereits am 29.04.2019 eingeleitet (AS 1184; AS 1186 ff; AS 1204; AS 1212).

Am 20.02.2020 wurde der Beschwerdeführer der ägyptischen Vertretungsbehörde vorgeführt (AS 1272 ff). Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkates für den Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt bei ägyptischen Vertretungsbehörde anhängig. Das Bundesamt steht im Kontakt mit der ägyptischen Botschaft. Derzeit laufen auch entsprechende Ermittlungen der ägyptischen Behörde. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zuletzt am 11.05.2020 vom Bundesamt urgiert. Von der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist auszugehen. Sobald dieses vorliegt wird das Bundesamt die Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat innerhalb kurzer Zeit durchführen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb höchstzulässigen Schubhaftdauer in seinen Herkunftsstaat ist realistisch (AS 1410; AS 1423).

3.9. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 20.02.2020 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Zitate der Aktenseiten beziehen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht elektronisch zusammengefassten relevanten Aktenteile (OZ 1).

1. Zum Verfahrensgang:

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zitierten Stellen aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers, die sich aufgrund des vorliegenden originalen ägyptischen Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt. Da der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich rechtskräftig abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und diese in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 740 ff; AS 832; AS 836; AS 856 ff; I407 2001853-2/12E).

2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war (Anhaltedatei; AS 1458). Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 21.02.2020 zwar an, dass er Substitutionsmittel benötigte, welche er im Polizeianhaltezentrum nicht erhalte und dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht gesund sei (AS 1369). Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung im Polizeianhaltezentrum hat, ist unzweifelhaft. Auch aufgrund der Einsichtnahme in die Anhaltedatei ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft eine Suchtmittelersatztherapie erhält (Krankenkartei vom 17.06.2020: AS 1455 ff).

2.4. Dass der Beschwerdeführer seit 20.02.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung besteht, die seit dem 02.02.2019 rechtskräftig und durchsetzbar ist, war aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt festzustellen (AS 854 ff).

3.2. Dem Akteninhalt war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht ist und für das Bundesamt nicht auffindbar war. Der Beschwerdeführer war daher zu diesem Zeitpunkt nicht für die Behörde greifbar, hat sich dem laufenden Verfahren entzogen bzw. den Fortgang des Verfahrens behindert. Dass der Beschwerdeführer trotz zu diesem Zeitpunkt noch laufendem Verfahren in Österreich in die Niederlande weiterreiste, war – ebenso wie die Dauer seines Aufenthalts – aufgrund des im Akt aufliegenden Berichts des niederländischen Dublinbüros festzustellen (AS 1430 f). Die Feststellung zur Zustellung des Bundesamtes in der Justizanstalt fußt auf der zitierten Aktenstelle (AS 702 ff; AS 710 ff). Dass der Beschwerdeführer auch gegen eine Weisung der Strafjustiz zur Unterkunftnahme verstoßen hat, war dem Urteil des Strafgerichtes vom 10.07.2018 zu entnehmen (AS 1144). Dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt wiederum unbekannt war, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in das Melderegister).

3.3. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens, wonach er bereits drei Mal von österreichischen Gerichten aufgrund von Strafrechtsdelikten rechtskräftig verurteilt wurde, für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

3.4. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers wird seitens des Gerichts als unkooperativ qualifiziert, da sich der Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren bewusst behördlichen Anordnungen widersetzt hat. Bereits einer italienischen Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum leistete der Beschwerdeführer keine Folge, sondern begab er sich unrechtmäßig nach Österreich, was aufgrund seiner eigenen Angaben im Verfahren festzustellen war. Auch die erstmalige polizeiliche Zurückweisung unmittelbar nach seiner Einreise, hinderten ihn nicht an seiner unmittelbar nachfolgenden weiteren unrechtmäßigen Einreise, wie der Beschwerdeführer selbst angab (AS 11; AS 14; AS 22). Dass der Beschwerdeführer trotz in Österreich anhängigem Verfahren unrechtmäßig in die Niederlande reiste und versuchte die niederländischen Behörden durch Angabe einer falschen, italienischen Identität und Nationalität zu täuschen, fußt auf dem Bericht des niederländischen Dublinbüros (AS 1430). Dass sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen einer Einvernahme am 21.02.2020 weigerte seinen letzten Aufenthaltsort in Österreich anzugeben, war aufgrund der im Akt befindlichen Niederschrift festzustellen (AS 1368).

Dass sich der Beschwerdeführer seiner Abschiebung widersetzen wird, war aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers festzustellen: Der Beschwerdeführer hat bereits nach Verhängung eines Schengeneinreiseverbotes durch Italien die Ausreiseverpflichtung aus dem Schengengebiet ignoriert und ist unrechtmäßig nach Österreich weitergereist. In Österreich hat er sich dem Verfahren entzogen und ist in die Niederlande weitergereist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verhindern. Der Beschwerdeführer wusste aufgrund des Ladungsbescheides vom 26.06.2019, dass ein Verfahren zur Außerlandesbringung in den Herkunftsstaat anhängig ist (AS 1186 ff; AS 1204). Er hat es seit 27.06.2019 unterlassen, sich an seinem Aufenthaltsort in Österreich behördlich zu melden und war damit für das Bundesamt nicht greifbar. Er selbst hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass er trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nach Italien zurückkehren wollte (AS 1437).

Die Feststellung zu den Hungerstreiks des Beschwerdeführers beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden Meldungen sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei (AS 1388; AS 1394).

3.5. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, war aufgrund des Akteninhalts und seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt am 21.02.2020 festzustellen (AS 711; AS 1369).

Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich im Wesentlichen aus dem Einblick in das zentrale Melderegister. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit behördliche Meldungen an Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren im Ausmaß von 17 Monaten vorzuweisen. Aus dem Melderegister ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse verfügt. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 21.02.2020 selbst angibt, bis zu seiner Festnahme am 18.02.2020 bei einem Kollegen Unterkunft genommen zu haben, vermochte die Annahme eines gesicherten Wohnsitzes nicht zu begründen (AS 1368). Von einem gesicherten Wohnsitz konnte daher nicht ausgegangen werden (Auszug aus dem Melderegister).

Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels Geldreserven, wie dies in der Anhaltedatei ersichtlich ist, nicht zu erblicken. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 21.02.2020 und seinen bisherigen Angaben im Verfahren (AS 712; AS 1369). Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen und hat der Beschwerdeführer eine Beschäftigung auch verneint (AS 712; AS 1312 ff).

3.6. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner drei rechtskräftigen Verurteilungen festzustellen. Dass ihn weder seine Verurteilungen noch die Inhaftierungen von weiteren Straftaten abhalten konnten, war aufgrund der Anzahl seiner Verurteilungen und Inhaftierungen festzustellen.

3.7. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf den Urteilsausfertigungen (Strafregisteranfrage; AS 720 ff; AS 1126 ff; AS 1138 ff).

3.8. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und dem aktuellen Stand desselben beruhen auf dem Akteninhalt (AS 22; AS 24; AS 27; AS 1184; AS 1186 ff; AS 1204; AS 1212; AS 1272 ff; AS 1410; AS 1423).

Aufgrund der Aktenlage ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht erfolgen können soll. Die Lockerungen der Restriktionen und die Wiederaufnahme des Flugverkehrs aufgrund der Covid-19 Maßnahmen bestärken diese Annahme.

3.9. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 20.02.2020 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

Schubhaft (FPG)

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22 a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Daher war die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich.

Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unmittelbar nach Abschluss des Prüfverfahrens der ägyptischen Vertretungsbehörde ist realistisch, zumal der (abgelaufene) ägyptische Reisepass des Beschwerdeführers vorliegt.

3.1.4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Der Beschwerdeführer ist während des laufenden Verfahrens in die Niederlande ausgereist und hat sich dadurch dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er während seines Asylverfahrens untergetaucht ist, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor.

3.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist in seinem Asylverfahren untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. Gegen den Beschwerdeführer musste ein Festnahmeauftrag erlassen werden. Er hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch ist er sonst sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer reiste trotz laufendem Verfahren in Österreich in die Niederlande weiter und war seit seiner Haftentlassung im Jahr 2019 untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar.

Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer weist Vorstrafen nach dem Strafgesetzbuch auf, wobei sich der Zeitraum, in dem er die strafbaren Handlungen gesetzt hat von 2015 bis 2018 erstrecken. Die besondere Verwerflichkeit dieser Taten manifestiert sich nicht nur im Deliktszeitraum und der Tatbegehung trotz erfolgter gerichtlicher Verurteilung, sondern insbesondere auch darin, dass der Beschwerdeführer Diebstähle begangen hat, um sich eine Einnahmequelle zu verschaffen. Aus den Verurteilungen lässt sich auch ableiten, dass der Beschwerdeführer wiederholt gleichartige Delikte gesetzt hat und sohin auch durch einschlägige Vorverurteilungen nicht von der weiteren Tatbegehung abgehalten werden konnte. Allein aus diesen Erwägungen besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Verstärkt wird dieses öffentliche Interesse noch dadurch, dass der Beschwerdeführer durch Widerstand gegen zwei Polizeibeamten versucht hat, seine Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum zu verhindern.

Da der Beschwerdeführer nicht einmal durch rechtskräftige Bestrafungen von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig Straftaten nach dem Strafgesetzbuch begehen werde. Aufgrund der verschiedenen begangen Deliktsarten und insbesondere aufgrund der wiederholten Begehung von Suchtgiftdelikten und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.

3.1.7. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und ist im Asylverfahren untergetaucht. Gegen den Beschwerdeführer musste ein Festnahmeauftrag aufgrund des unbekannten Aufenthalts erlassen werden. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des Bundesamtes eine baldige Abschiebung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates durchführen zu können, aufgrund der aktenkundigen Verfahrensschritte deutlich hervorgekommen sind. Es ist daher dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten weiterhin in Schubhaft zu bleiben.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 1 Z 2 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 6 Monaten scheint die Aufrechterhaltung der seit 20.02.2020 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig.

3.1.8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat sich bereits einmal dem laufenden Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer versucht hat, durch Hungerstreiks seine Freilassung zu erzwingen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.10. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf strafrechtliche Verurteilung Überprüfung Untertauchen Verfahrensentziehung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W283.2231696.2.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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