TE OGH 2020/6/24 1Ob116/20w

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin C*****, vertreten durch Mag. Alexander Eppelein, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. C*****, vertreten durch die Berlin & Partner Rechtsanwälte (OG), Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2020, GZ 48 R 85/20k-100, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. März 2020, GZ 96 Fam 21/19x-95, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse abgewiesen wurde, weil sie das Verfahren nach Wegfall eines Unterbrechungsgrundes nicht gehörig fortgesetzt habe. Es traf keinen

Bewertungsausspruch und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Diese Entscheidung bekämpft die Antragstellerin mit „außerordentlichem“ Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorlage ist verfehlt.

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann nur eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG an das Rekursgericht erhoben werden.

2. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des

ehelichen Gebrauchsvermögens und der

ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist in Geld bewertbar und rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007124 [T5, T8]). Obwohl ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorlag, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Rekursgericht entgegen § 59 Abs 2 AußStrG nicht ausgesprochen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Dies wird es nachzuholen haben.

3. Sollte eine

Bewertung mit einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Betrag erfolgen, wäre zu prüfen, ob das vorliegende Rechtsmittel als (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung iSd § 63 Abs 1 AußStrG zu qualifizieren ist. Ob der Rechtsmittelschriftsatz in diesem Fall der Verbesserung bedürfte, bliebe in diesem Fall der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T8, T14]).

Textnummer

E128942

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00116.20W.0624.000

Im RIS seit

05.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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