TE OGH 2020/7/29 13Ns64/20w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2020
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen David S***** wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall StGB, AZ 79 Hv 50/20i des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146).

Textnummer

E128975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00064.20W.0729.000

Im RIS seit

05.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten