TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/10 VGW-031/025/8819/2019

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Veröffentlicht am 10.10.2019
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Entscheidungsdatum

10.10.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

StVO 1960 §5a Abs2
GebAG 1975 §24

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Frey über die – nur den Anspruch betreffend den Barauslagenersatz in Höhe von 792,00 Euro bekämpfende – Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... für die Bezirke …, vom 5.6.2019, Zl. VStV/..., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 05.06.2019, Zl. VStV/..., wurde über den Beschwerdeführer ein Ersatz der Barauslagen für die chemische Untersuchung der Blutprobe in der Höhe von 792,00 Euro verhängt.

Gegen die Auferlegung des Barauslagenersatzes richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe mehrere Blutlabors angerufen und es sei ihm bestätigt worden, dass ein Bluttest auf Drogen ungefähr zwischen 100,00 und 120,00 Euro koste. Auch wenn dann noch „der Amtsarzt dazukommt“, könne sich der Beschwerdeführer trotzdem die 800,00 Euro nicht erklären und es entspreche nicht dem üblichen Marktpreis. Da seine finanzielle Situation momentan nicht sehr rosig sei, bitte er um eine angemessene Abrechnung für den Bluttest.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Vorschreibung des Ersatzes der durch die Blutuntersuchung erwachsenen Barauslagen. Das Straferkenntnis ist daher in seinem Schuld- und Strafausspruch sowie in seinem Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der verhängten Geldstrafe) in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 5a Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sind in dem Fall, dass bei einer Untersuchung eines Fahrzeuglenkers eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wurde, die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.

Die Gebühr des Sachverständigen umfasst gemäß § 24 GebAG

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Gemäß § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfasst sind, samt Befund und Gutachten für eine Untersuchung von Blut bzw. Harn auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe Euro 58,30, für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren, wie z.B. Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz gem. Z 6 lit. b leg. cit. Euro 32,10.

Nach § 47 Abs. 2 GebAG gebührt dem Sachverständigen in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das Gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muss.

Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen

1. die Kosten , die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;

2. die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (§§ 6 bis 15).

§ 31 Abs. 1 GebAG lautet:

Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1. die  Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4. die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5. die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

Gemäß § 31 Abs. 2 GebAG sind alle anderen Aufwendungen mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.

 

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 7,60 bis Euro 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro 39,70 mehr.

Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige die Gebühren entsprechend den zitierten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes aufgeschlüsselt.

Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:

Die Heranziehung chemisch-technischer Assistenz basierte auf dem der VwGH-Judikatur entsprechenden Maßstab einer unumgänglichen Notwendigkeit (beispielsweise 4-Augenprinzip bei Datenerfassung und -auswertung).

Gemäß der zitierten Bestimmung des § 47 Abs. 2 GebAG gebührt für jedes quantitativ ermittelte Gift (im vorliegenden Fall drei Gifte) ein Zuschlag.

Für die Befundaufnahme waren drei Untersuchungsgänge unter dreimaliger Heranziehung der LC-MS/MS Analytik erforderlich. Um zu einer gutachterlich verwertbaren Aussage über das Vorhandensein von Substanzen zu kommen, mussten zusätzlich zur Fall-relevanten Probe mehrfach Qualitätskontrollproben untersucht werden (entsprechend den Richtlinien der Österreichischen Gesellschaft für Gerichtliche Medizin).

Die vom Sachverständigen verzeichneten Leistungen entsprechen sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach dem Gebührenanspruchsgesetz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehenden) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage (der Rechtmäßigkeit von Barauslagenersatz) vor.

Schlagworte

Suchtgiftbeeinträchtigung; Untersuchung; Kosten; Vorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.025.8819.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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