Entscheidungsdatum
27.04.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Rotter über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, von 03.01.2019, Zl. MA67/..., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach durchgeführter Verhandlung
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der verbalen Tatanlastung des Straferkenntnisses die Wortfolge „28.09.2018, 14:26 Uhr – 14:37 Uhr“ durch „am 28.09.2018 jedenfalls zwischen 14:28 und 14:44 Uhr“ ersetzt wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 zu bezahlen, das sind 20% der verhängten Geldstrafe.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit a StVO schuldig erkannt, weil er am 28.09.2018 zwischen 14:26 Uhr und 14:37 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... im Bereich eines Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Ladetätigkeit“ in Wien, C.-straße zwischen … und … abgestellt habe, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen; gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Geldstrafe von Euro 78,00 sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt; weiters wurde ihm ein zehnprozentiger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde auferlegt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer das vorliegende Rechtsmittel, in dem er ausführte, er habe sehr wohl eine Ladetätigkeit vorgenommen; die Angaben des Kontrollorgans (auch insbesondere hinsichtlich der Uhrzeit) seien falsch. Er beantrage daher die Durchführung einer Verhandlung und den Ersatz der ihm in Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Kosten.
Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Sache eine Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei und das Kontrollorgan, das die gegenständliche Beanstandung durchgeführt hatte, als Zeuge einvernommen wurden; eine Verkündung der Entscheidung erfolgte nicht.
Das Verwaltungsgericht Wien hat Folgendes erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens stellt das Verwaltungsgericht Wien das Vorliegen folgenden Sachverhaltes fest:
Der Beschwerdeführer hat das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 28.09.2018 in Wien, C.-straße zwischen Nr. … und Nr. … im Bereich eines Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Ladetätigkeit“ abgestellt. Dort befand es sich jedenfalls dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge zwischen 14:28 und 14:44 Uhr.
In diesem Zeitraum begab sich der Beschwerdeführer zu einem im Bereich des nahen ...bahnhofes arbeitenden Bekannten, für den er zuvor in Wien D. zwei Kaffeemaschinen (und Kaffeekapseln) gekauft hatte. Nachdem dieser Bekannte einen Einkaufwagen besorgt hatte, gingen beide gemeinsam zum Auto zurück, mit dem der Beschwerdeführer die Tatörtlichkeit wieder verließ, nachdem er seinem Bekannten die Waren ausgehändigt hatte.
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der Behörde und die Durchführung einer Verhandlung:
Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf eine Anzeige des Kontrollorgans mit der Dienstnummer ... von 16.11.2018, nach der das gegenständliche, auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug am 28.09.2018 zwischen 14.26 und 14:37 Uhr an der zuvor genannten Örtlichkeit im Bereich einer Ladezone abgestellt war, ohne dass eine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei; in dieser Anzeige waren drei Fotos erwähnt.
Diese Aufnahmen zeigen den weißen Kastenwagen mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am Beginn einer Ladezone und hinter ihm einen ebenfalls hellen LKW mit einer geöffneten Laderaumtür (Foto 1), die Frontansicht eines weißen Transporters (Foto 2) und eine Großansicht des gegenständlichen Straßenverkehrszeichens, den oberen Bereich des weißen Kastenwagens und die Heckansicht des hellen LKW mit offener Laderaumtür und einer davor stehenden Person (Foto 3).
Der nunmehrige Beschwerdeführer hatte eine diesbezügliche Anonymverfügung nicht bezahlt und eine (dem Straferkenntnis entsprechende) Strafverfügung mit der Begründung beeinsprucht, dass ein Bekannter ihn gebeten habe, für ihn zwei Kaffeemaschinen samt 200 Kaffeekapseln (die im Rahmen eines „Tagesangebotes“ bei E. günstig angeboten worden seien) zu besorgen und zu ihm zu bringen; er habe diese beiden Maschinen bei diesem Geschäft in Wien, F.-straße, am 28.09.2018 um 14:06 Uhr bezahlt (die diesbezüglichen Rechnungen übermittelte er mit seinem Einspruch); danach habe er sicher sechs bis sieben Minuten gebraucht, um die Waren zu seinem Auto zu bringen, dort einzuladen, den Einkaufswagen wieder zurückzubringen, das Auto zu starten und bis zur Ausfahrt des Parkplatzes zu fahren; als er tatsächlich auf der Straße gewesen sei, sei es also 14:13 Uhr gewesen. Zu dem von dort 10,3 km entfernten Tatort brauche man laut Google bei erhöhter Verkehrslage 16 Minuten; damals habe es aber wenig Stau gegeben. Er hätte frühestens um 14:30 Uhr dort sein können. Wenn in der Anzeige festgehalten sei, dass er bereits um 14:26 Uhr dort gewesen sei, so könne das nicht stimmen.
Er habe sein Auto (einen LKW) an der genannten Stelle abgestellt, sei zu seinem Bekannten gegangen, der einen Einkaufswagen geholt habe und mit ihm zum Auto gegangen sei; erstaunlicherweise sei zu diesem Zeitpunkt (es sei 14:39 Uhr gewesen) eine Anzeige auf seinem Auto geklebt; vom anzeigenden Beamten sei nichts zu sehen gewesen. Er vermute, dass der Beamte die Anzeige geschrieben habe, ohne zu warten; die Ankunftszeit könne sicher nicht stimmen. Außerdem sei ihm aufgefallen, dass in dieser Ladezone die ganze Zeit ein anderer Lastwegen gestanden sei, der keine Anzeige bekommen habe, obwohl auch bei ihm keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei. Wenn einer bestraft werde und der andere nicht, sei das seiner Meinung wohl als Amtsmissbrauch zu sehen.
Mit seinem Einspruch übermittelte der Beschwerdeführer zwei Kassenbons von 28.09.2018 um 14:06 Uhr über den Kauf von je einer Espressomaschine um Euro 45,80 bei der Firma E. in Wien, F.-straße.
Die Behörde vernahm in der Folge das Kontrollorgan als Zeugen ein, das Folgendes aussagte:
„Ich habe im Rahmen meiner Tätigkeit am 28.8.2018 das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in Wien, C.-straße zwischen … und … am Beginn der dortigen Ladezone abgestellt wahrgenommen. Ich habe das Fahrzeug wie in meiner Beanstandung angeführt seit 14.25 Uhr dort wahrgenommen. Das Fahrzeug wurde von mir danach beobachtet, ob eine Ladetätigkeit durchgeführt wird. Da bis 14:37 Uhr keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde, habe ich die Anzeige ausgestellt. Während dieses Zeitraumes hatte ich das Fahrzeug immer im Blick, ich befand mich in der C.-straße, Ecke G.-straße. Die von mit angeführte Tatzeit entspricht daher der Richtigkeit.
Nebenbei merke ich an, dass auch ein anderes Fahrzeug (Kleintransporter) in der Ladezone abgestellt war, dieser jedoch eine offene Ladetür hatte und ich den Lenker auch beobachten konnte, wie dieser eine Ladetätigkeit durchführte. Dies ist auch auf den Anzeigefotos 1 und 3 ersichtlich.
Weiter möchte ich noch anmerken, dass ich ca. 10 Minuten nach Anzeigelegung nochmals in der C.-straße …-… war und zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug noch immer unverändert mit hinterlegter Anzeigeverständigung dort abgestellt war.
Ich halte daher die Anzeige aufrecht, da die Tatzeit korrekt ist und keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde.“
Über Vorhalt dieser Beweismittel führte der Beschwerdeführer aus, er habe die um 14:06 Uhr ausgestellten Rechnungen der zwei Kaffeemaschinen vorgelegt, die er zu seinem Bekannten gebracht habe; er habe keinesfalls bereits um 14:26 Uhr am Tatort sein können, das sei eine Lüge und werde durch Google belegt. Die Verbringung der Waren habe 9 bis 12 Minuten gedauert, er könne diese ja nicht auf dem Gehsteig liegen lassen; die Verbringung der Ware gehöre seiner Meinung nach zu einer Ladetätigkeit. Dass der Beamte 10 Minuten später noch einmal nachgesehen habe, sei eine Lüge, seiner Meinung nach sei dieser um 14:36 Uhr an seinem Auto vorbeikommen und habe gleich die Anzeige ausgestellt. Das Verfahren möge daher eingestellt werden.
In der Folge erließ die Behörde das angefochtene Straferkenntnis, gegen das die gegenständliche Beschwerde eingebracht wurde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass für ihn im Rahmen einer Ladetätigkeit auch das Verbringen der Ware in gewissem Zeitrahmen zulässig sei; in seinem Fall seien 20 Minuten für das Abstellen des Fahrzeuges, das Holen seines Bekannten und des Einkaufswagens vom 200 Meter entfernten Bahnhof und für das Ausladen gerechtfertigt.
Laut Google – und das nachzuprüfen wäre die Aufgabe der Behörde gewesen – hätte er um 14:25 Uhr nicht an Ort und Stelle sein können; die Anzeige habe er um 14.37 Uhr bekommen. Die Behauptung des Beamten, dass er 10 Minuten später noch einmal sein Auto dort stehen gesehen habe, sei eine Lüge. Er selbst habe für den gegenständlichen Tag (kostenpflichtig) sein Handyprofil auswerten lassen und sei nach dieser Auswertung um 14:25 Uhr noch lange nicht am Tatort gewesen und um 14:47 Uhr längst nicht mehr.
Er beantrage die Durchführung einer Verhandlung in der er auch seine Beweismittel vorlegen werde, und die Einvernahme des Kontrollorganes sowie den Ersatz der ihm angefallenen Kosten.
In der zu diesem Rechtsmittel vom Verwaltungsgericht Wien am 12.03.2020 durchgeführten Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, sein Einkommen betrage Euro 650,00 (Notstandshilfe) und er habe weder Vermögen und noch Sorgepflichten.
Zur Sache selbst gab er Folgendes an:
„Ich habe meine Handydaten auswerten lassen und die Auswertung auf meinem Laptop mit und kann diese Auswertung vorweisen; eine technische Übermittlung dieser Auswertung ist mir derzeit nicht möglich. Nach diesen Aufzeichnungen war ich bis 14.08 Uhr beim H. in der F.-straße, danach bin ich bis 14.28 Uhr zum ...bahnhof gefahren, in die C.-straße. Dort habe ich die beiden Kaffeemaschinen und die Kapseln, die ich beim H. gekauft habe in ein Geschäft gebracht und war dort um 14.44 Uhr wieder fertig. Zu diesem Zeitpunkt habe ich die C.-straße mit dem Auto verlassen und bin nach Hause in die I.-straße gefahren, wo ich um 14.51 Uhr angekommen bin.
Ich habe vor einigen Jahren auf meinem Handy eine Funktion aktiviert, die alle meine Bewegungen mit dem Handy aufzeichnet und wo ich einmal monatlich die Auswertung bekomme. Diese Daten, die ich der VH Leiterin auch auf dem Laptop gezeigt habe, habe ich über diese Datenauswertung und über Google bekommen. Mir ist es technisch nicht möglich, diese Daten dem VGW elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen kann ich nur darauf verweisen, dass ich zu den eben genannten Zeiten, also insgesamt 16 Minuten das Auto in der Ladezone stehen hatte. Die Ladezone ist ungefähr 150 Meter vom ...bahnhof entfernt. Dann musste ich noch im Bereich des ...bahnhofes in das Geschäft meines Bekannten gehen. Es waren zwei Schachteln mit Kaffeemaschinen und auch zwei Schachteln mit Kaffeekapseln. Ich habe die insgesamt 4 Schachteln auf den Transportroller gestellt, den ich im Auto hatte, bin damit zu meinem Bekannten ins Geschäft gefahren. Habe ihm die Schachteln gegeben. Wir haben ein paar Worte gewechselt und dann bin ich wieder gegangen. Es war ein kurzfristiges Angebot und mein Freund hat mich gebeten ihm die zwei Maschinen zu kaufen und die Kapseln weil er selbst aus der Arbeit nicht weg konnte.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich im Einspruch angegeben habe, ich wäre zuerst zu meinem Bekannten ins Restaurant gegangen der einen Einkaufswagen geholt hätte, und das wir dann erst die Maschine ausgeladen haben, so habe ich mich damals geirrt, sonst hätte ich ja noch länger gebraucht.
Die Fotos die sich im behördlichen Akt befinden stellen die damalige Situation richtig da, es stimmt ja, dass mein Auto dort gestanden ist nur nicht zu der Zeit, die mir vorgeworfen wird und außerdem habe ich ja eine Ladetätigkeit gemacht.
Die Angaben des Kontrollorganes hinsichtlich der Uhrzeiten sind daher falsch, er kann mich weder um 14.25 Uhr noch um 14.26 Uhr dort gesehen haben. Und habe ich ja auch die Maschine ausgeladen und damit eine Ladetätigkeit gemacht.“
Das danach als Zeuge einvernommene Kontrollorgan sagte Folgendes aus:
„Die ggst Sache ist über die ich jetzt informiert werde, ist schon sehr lange her, ich mache am Tag 20 bis 25 Beanstandungen und kann mich daher überhaupt nicht An diese Angelegenheit erinnern. Ich habe mir zwar die relevanten Daten bzw Schriftstücke ausdrucken lassen, kann dazu aber auch danach nichts mehr sagen.
Grundsätzlich ist es so, dass man bei einer solchen Kontrolle Fahrzeuge, die in einer Ladezone abgestellt sind und bei denen niemand zu sehen ist, sich merkt und auch die Uhrzeit und dann in der Nähe weiter kontrolliert, aber stets in Sichtweite des betreffenden Fahrzeuges. Wenn man dann 10 Minuten lang keine Ladetätigkeit wahrgenommen hat, dann beginnt man mit der Beanstandung und nimmt auch gegebenenfalls Fotos auf. Die Fotos müssen wir immer machen.
Wenn mir vorgehalten wird, dass der Bf heute eine Googledatenauswertung vorgewiesen hat, nach der er erst um 14.28 Uhr am Tatort angekommen ist, gebe ich an, ich kann dazu nur sagen, dass ich die Anzeigedaten aufgrund unserer Systemzeit festgehalten und eben auch zur Anzeige gebracht habe; welche Auswertung und welches Handy sie betroffen hat, dazu kann ich nichts sagen. Die Systemzeit ist jene Zeit, die das PDA Kontrollgerät anzeigt, das ist die Internetuhrzeit nach der alles synchronisiert wird. Wenn ich nach einer Ladetätigkeit gefragt werde, kann ich darauf verweisen, dass auf dem LKW, der vor dem beanstandenden Fahrzeug stand, die Hintertüren offen waren, nicht aber auf dem beanstandenden Auto. Ich habe keine Ladetätigkeit gesehen.
Eine Beanstandung dauert in der Regel 3 bis 4 Minuten, wenn man die Daten festhält und Fotos anfertigt. Wenn in dieser Zeit der Lenker zum Fahrzeug kommt, dann kann man die Beanstandung auch noch abbrechen.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich 10 Minuten nach der Anzeigenlegung noch einmal vorbeigekommen sein soll, gebe ich an, daran kann ich mich heute nicht erinnern, ich weiß aber dass ich in der Sache schon bei der MA 67 eine Aussage gemacht habe.“
Der Beschwerdeführer führte zu dieser Aussage aus, dass für ihn die Angaben des Kontrollorganes hinsichtlich der Zeitabläufe nicht nachvollziehbar seien. Ergänzend zu seiner eigenen Aussage teilte er mit, dass es ihm derzeit nicht möglich sei, die Datenauswertung bzw. den relevanten, den Tatzeitpunkt betreffenden Teil davon dem Verwaltungsgericht Wien in elektronischer Form zugänglich zu machen. Er erhalte die Auswertung monatsweise, es handle sich um PDFs mit vielen Seiten und würden ihm die Funktion, einen Teil davon zu kopieren, nicht zur Verfügung stehen. Auf der Auswertung sehe man nur seine E-Mailadresse, nicht aber die Telefonnummer des betroffenen Handys. Danach verzichtete der Beschwerdeführer auf die Fortsetzung der Verhandlung.
In der Folge übermittelte er ein Mail mit Ausschnitten des von ihm angesprochenen Bewegungsprofils betreffend den 28.09.2018, dem folgende Bewegungen zu entnehmen sind:
13:35 - 14:00 Uhr: Fahrt von J. zu H./E.
14.00 - 14:08 Uhr: Aufenthalt (laut handschriftlicher Anmerkung: „Kauf“)
14:08 - 14:28 Uhr: Fahrt nach K. (10,3 km)
14:28 - 14:44 Uhr: Aufenthalt
14:44 – 14:51 Uhr: Fahrt
14:51 – 22:00 Uhr: Aufenthalt „Zuhause (I.-straße)“
Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er das gegenständliche Kraftfahrzeug am frühen Nachmittag des 28.09.2018 in der C.-straße bei ONr. ... bis ... in einer Ladezone abgestellt hatte, was auch aufgrund der vorliegenden Fotos eindeutig belegt ist. Er bestritt dazu einerseits die Richtigkeit der vom Kontrollorgan in der Anzeige festgehaltenen Uhrzeiten mit der Begründung, dass er um 14:25 Uhr noch gar nicht vor Ort hätte sein können; andererseits machte er geltend, dass er sehr wohl eine erlaubte Ladetätigkeit durchgeführt habe.
In der Anzeige ist als jener Zeitraum, in dem das gegenständliche Fahrzeug in der genannten Ladezone abgestellt war, die Zeit von 14:26 bis 14:37 Uhr genannt. Das Kontrollorgan hat bereits anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Behörde ausgesagt, er habe das Fahrzeug ab 14.25 Uhr an der Tatörtlichkeit wahrgenommen und dahingehend beobachtet, ob eine Ladetätigkeit durchgeführt werde. Da dies bis 14:37 Uhr nicht der Fall gewesen sei, habe er die Anzeige ausgestellt; etwa 10 Minuten später habe er das Auto erneut (ohne Ladetätigkeit) dort stehen gesehen. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte sich das Kontrollorgan an die konkrete Beanstandung (bzw. daran, ob es nach Anzeigelegung noch einmal an dem Auto vorbeigekommen sei) nicht mehr erinnern; der Zeuge schilderte aber die in solchen Fällen übliche Vorgangsweise und teilte mit, dass die den Beanstandungen jeweils zugrunde liegenden Uhrzeiten dem Kontrollgerät entnommen würden; die Systemzeit, die dieses PDA-Kontrollgerät anzeige, werde mit der Internetuhrzeit synchronisiert.
Das Kontrollorgan erweckte bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien einen korrekten und glaubwürdigen Eindruck; es gab keine Hinweise darauf, dass er den ihm unbekannten Beschwerdeführer unter der Gefahr negativer dienstrechtlicher (bei einer absichtlich falschen Beanstandung) beziehungsweise strafrechtlicher Konsequenzen (bei falscher Zeugenaussage, im gegenständlichen Fall sogar zweimal!) fälschlicherweise der Begehung einer Verwaltungsübertretung bezichtigen würde. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Beanstandung nicht zurecht erfolgte, was ja der Beschwerdeführer tatsächlich auch nicht grundsätzlich, sondern lediglich hinsichtlich der Uhrzeiten behauptete.
In der Anzeige (und dieser folgend auch im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren) wurde als jener Zeitraum, in dem beim Fahrzeug des Beschwerdeführers keine Ladetätigkeit beobachtet wurde, die Zeit von 14:26 bis 14:37 Uhr bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat bereits im behördlichen Verfahren bestritten, dass sich sein Auto bereits um 14:26 Uhr dort befunden hätte. Im behördlichen Verfahren hatte er behauptet, er könne frühestens um 14:30 Uhr dort gewesen sein; in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien legte er dann die zuvor angekündigte Handydatenauswertung vor, nach der sich dieses Handy am 28.09.2018 zwischen 14:26 und 14:44 Uhr (nachdem es sich zwischen 14.00 und 14:08 Uhr bei E. in Wien bei H. befunden hatte) 10,3 km davon entfernt in „K.“ befand und danach in die I.-straße („Zuhause“) verbracht wurde. Weder den in der Verhandlung unmittelbar auf dem Laptop des Beschwerdeführers einsehbaren Informationen noch dem in der Folge per Mail übermittelten Auszug dieser Daten war jedoch zu entnehmen, dass diese tatsächlich auch die Fahrtbewegungen bzw. Aufenthalte des gegenständlichen Autos betreffen bzw. ob sie auf derselben Zeitgrundlage beruhen wie jene in der Anzeige.
Auch wenn im Hinblick auf die Anzeige und die glaubwürdigen Angaben des Kontrollorgans von der Richtigkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitraums auszugehen ist, legt das Verwaltungsgericht Wien doch zugunsten des Beschwerdeführers seinen Feststellungen die aus der nun vom Beschwerdeführer vorgelegten Auswertung hervorgehenden zeitlichen Abläufe zugrunde, nämlich dass das Fahrzeug zwischen 14:26 und 14:44 Uhr am Tatort abgestellt war, was auch in der Änderung des Spruchs des Straferkenntnisses seinen Niederschlag findet.
Hinsichtlich der relevanten Geschehnisse, die sich während dieses Zeitraums ereignet haben, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er das Auto abgestellt hatte, zu Fuß zu seinem vom Abstellort 200 m weit entfernt arbeitenden Bekannten begab, dass dieser einen Einkaufswagen besorgte, dann mit dem Beschwerdeführer zu dessen Auto ging und die Waren (vier Schachteln) in den Einkaufswagen legte. Der Beschwerdeführer verließ dann mit seinem Auto diese Örtlichkeit.
Diese Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren, in dem er diese Abläufe anlässlich seines Einspruches geschildert und sowohl in seiner Stellungnahme zur Aussage des Meldungslegers und als auch in der Beschwerde wiederholt hatte. Diese Darstellung hat er erst in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien dahingehend abgeändert, dass er die Waren gleich mit einem in seinem Auto befindlichen Transportroller zu seinem vom Abstellort des Autos etwa 150 m entfernten Bekannten gebracht habe; über Vorhalt dieser Änderung seiner Darstellung meinte er dann lapidar, er habe sich damals geirrt. Diese Behauptung ist für das Verwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar, da die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers dem Tatzeitpunkt zeitlich wesentlich näher und insgesamt sogar dreimal getätigt worden waren und die davon abweichende Darstellung erst mehr als ein Jahr später erfolgte.
Das Verwaltungsgericht folgt daher der ursprünglichen Verantwortung des Beschwerdeführers und sieht es mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen an, dass das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug am 28.09.2018, jedenfalls zwischen 14:28 und 14:44 Uhr, in der gegenständlichen Ladezone abgestellt war, während der Beschwerdeführer einen im Bereich des ...bahnhof arbeitenden Bekannten aufsuchte, der daraufhin einen Einkaufwagen besorgte, dann mit ihm gemeinsam zurück zum Auto ging, ihm die darin befindlichen Waren aushändigte und danach die Ladezone wieder verließ.
Rechtlich war dieser Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.
Das in § 52 lit. a Z. 13b StVO abgebildete Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.
Eine Ladetätigkeit ist in § 62 Abs. 1 StVO mit dem Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie dem Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge definiert; nach dieser Bestimmung dürfen dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss sie gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.
Nach der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur soll durch die Errichtung von Ladezonen ermöglicht werden, Ladetätigkeit an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann (VwGH von 28.10.1998, Zl. 98/03/0149, u.v.a.). Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (vgl. VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0159).
Ladetätigkeit ist ein Vorgang des Aufladens und Abladens, die Kontrolle der Vollständigkeit der entladenen Gegenstände (siehe etwa VwGH von 21.9.1988, 87/03/0157) gehört nicht zur Ladetätigkeit; auch das Zusammentragen von Ladegut kann nicht mehr als Ladetätigkeit angesehen werden, sondern stellt eine (unerlaubte) Vorbereitungshandlung dazu dar (siehe etwa VwGH von 27.6.1980, Zl. 3393/78, VwSlg 10182 A/1980 u.v.a.); daran vermag auch eine allenfalls gegebene Weitläufigkeit eines Betriebsgeländes nichts zu ändern, weil es Sache des Fahrzeuglenkers ist, dafür zu sorgen, dass das Ladegut bereits vor dem Abstellen des Fahrzeuges in der Verbotszone nahe dem Fahrzeug zusammengetragen wird (VwGH von 5.10.1990, Zl. 90/18/0125).
Um Transporte oder Lieferungen zu beschleunigen und damit zu einer (erlaubten) Ladetätigkeit zu machen, sind allenfalls auch Helfer heranzuziehen, die aber bereits an Ort und Stelle zur Verfügung stehen müssen und nicht erst herbeigerufen werden dürfen (siehe VwGH von 27.06.1980, Zl. 3393/78, oder von 12.08.1994, Zl. 94/02/0248, u.a.).
Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss mit einer solchen unverzüglich begonnen und diese durchgeführt werden. § 62 StVO erlaubt es nicht, dass vor der beabsichtigten Ladetätigkeit Vorbereitungshandlungen durchgeführt werden, die so weit gehen, dass sich der Lenker des betreffenden Fahrzeuges von diesem entfernen und erst jemanden aus einer Wohnung holen muss, um dann nach dessen Eintreffen mit der (an sich gestatteten) Ladetätigkeit beginnen zu können (siehe das das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH von 05.10.1990, Zl. 90/18/0125).
Das Verwaltungsgericht Wien musste im gegenständlichen Fall davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nach Abstellung seines Kraftfahrzeuges an der Tatörtlichkeit nicht sofort mit dem Entladen der Waren begonnen, sondern sich vorerst zu seinem Bekannten begeben hatte, der danach erst einen Einkaufswagen geholt hatte; erst dann gingen beide zum Auto und wurden die Waren ausgeladen.
Nach der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur konnte daher das im konkreten Fall vom Beschwerdeführer vorgenommene „Zustellen“ einer Besorgung an seinen Bekannten entgegen seinem Vorbringen nicht als zulässige Ladetätigkeit qualifiziert werden, die ihm ein Abstellen des Fahrzeuges in der gegenständlichen Halteverbotszone erlaubt hätte.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für ihn nicht nachvollziehbar bzw. erscheine ihm missbräuchlich, wenn der Lenker eines ebenfalls in der gegenständlichen Ladezone abgestellten Kraftfahrzeuges anders als er selbst nicht bestraft werde, ist einerseits entgegenzuhalten, dass auf den bei der Beanstandung angefertigten Fotos klar ersichtlich ist, dass an diesem anderen Auto in Anwesenheit des Kontrollorgans eine Ladetätigkeit durchgeführt wurde; andererseits hat in rechtlicher Hinsicht auch niemand Anspruch darauf, dass eine andere Person wegen gleichgelagerter Übertretungen ebenfalls bestraft wird (siehe dazu etwa VwGH von 10.11.1977, Zl. 2394/76).
Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung war daher erfüllt und es gab in dieser Hinsicht auch keine Hindernisse für eine diesbezügliche Bestrafung des Beschwerdeführers.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dass den Beschwerdeführer an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, wurde von ihm weder ausgeführt noch glaubhaft gemacht. Da es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, zu dessen Begehung fahrlässiges Verhalten genügt und zu dessen Tatbild der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, war somit entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG von zumindest fahrlässigem, daher schuldhaftem Verhalten auszugehen; es ist somit auch die subjektive Tatseite erfüllt.
Zur Strafbemessung wurde Folgendes erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch das dem Beschwerdeführer zur Last liegende Verhalten wurde das gesetzlich geschützte Interesse an der Benützung von Ladezonen ausschließlich im Sinne des Gesetzes in nicht unbeträchtlichem Ausmaß geschädigt, sodass der Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering bezeichnet werden kann.
Auch das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Im gegenständlichen Fall lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind seinen Angaben in der Verhandlung zufolge als ungünstig zu bezeichnen.
Im Hinblick auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe erwies sich die von der Behörde ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis 726,-- Euro) festgesetzte Strafe als durchaus angemessen und keinesfalls zu hoch, sodass eine Herabsetzung der Geldstrafe auch unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen nicht möglich war. Auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erwies sich als durchaus angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden; die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Bestimmung.
Zum Ansinnen des Beschwerdeführers, ihm nicht näher benannte, ihm im Zuge des Verfahrens angefallenen Kosten (für die Beschaffung der Handydatenauswertung) zu ersetzen, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem gemäß § 24 VStG und § 38 VwGVG auch im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden § 74 AVG jeder Beteiligte in einem Verwaltungs(straf) verfahren seine eigenen Kosten selbst zu tragen; dazu sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur (etwa die Erkenntnisse von 25.2.1988, Zl. 88/02/0011 oder von 28.04.1998, Zl. 97/02/0501) verwiesen; diesem Ansinnen konnte daher keinesfalls nachgekommen werden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Überdies ist nach § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) gesetzlich ausgeschlossen, weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache keine höhere Geldstrafe als 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und mit dem Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400,-- Euro verhängt wurde.
Schlagworte
Halte- und Parkverbot; Zusatztafel; LadetätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.037.2348.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2020