TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/2 L529 2215363-2

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L529 2215363-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mag. Wolfgang AUNER Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch.KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2019, Zl. XXXX (Spruchpunkt VII.), zu Recht:

A.) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. Beschwerdeführer "BF" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und stellte erstmals am 13.01.2012 nach rechtswidriger Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde gemäß § 5 AsylG wegen Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen und der BF in die Slowakei ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. S4 424.647-1/2012/2E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

I.2. Am 30.07.2015 stellte die bP gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In Bezug auf das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird konkret auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Zudem gab der BF an, eine Therapie wegen Hepatitis C absolviert zu haben und müsse er diesbezüglich zur Kontrolle. Er werde psychologisch und psychiatrisch behandelt. Er gehe monatlich zweimal zum Psychiater und zweimal zum Psychologen. Dazu legte er mehrere medizinische Behandlungsbestätigungen von Dialog und Hemayat vor.

I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), der Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.06.2013 verloren hat (Spruchpunkt IX.).

I.4. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das BVwG mit Beschluss vom 07.03.2019, Zl. L529 2215363-1/3E, den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

I.5. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom 26.07.2019, der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), der Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ausgesprochen, dass die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.06.2013 verloren hat (Spruchpunkt IX.).

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

I.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 26.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien bzw. am 27.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

In der Beschwerde vom 19.08.2019 führte die bP aus, dass sich die belangte Behörde unzureichend mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass die für die bP notwendigen Substitutionsmittel im Herkunftsland teils nicht erhältlich seien bzw. lediglich unter großem Aufwand beschafft werden könnten. Für den Fall einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt sei mit massiven Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der bP zu rechnen.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA-VG:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine fundierte Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführende Partei macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Eine nähere Prüfung ist innerhalb kurzer Frist nicht möglich.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2215363.2.00

Im RIS seit

04.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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