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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
GehG 1956 §16 Abs1 idF LGBl OÖ 1975/029 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, Rudolfstraße 14, gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz Vizebürgermeister Adolf Schauberger vom 16. September 1997, Zl. 0-1-0, betreffend Bereitschaftsentschädigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der vorliegenden Beschwerde, des damit vorgelegten angefochtenen Bescheides und des Vorerkenntnisses vom 22. Jänner 1997, Zl. 95/12/0108, geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz.
Mit seinem an das Personalamt gerichteten Schreiben vom 27. Mai 1994 legte er "Monatsabrechnungen" vor, begehrte rückwirkend für drei Jahre die Abgeltung der von ihm geleisteten "Erreichbarkeitsdienste" und bescheidmäßigen Abspruch darüber.
Auf Grund dieses Antrages teilte das Personalamt als Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit, daß die von ihm über die normale Dienstzeit hinaus erbrachten Dienstleistungen entsprechend den bestehenden Bestimmungen abgegolten worden seien und ein weiterer Abgeltungsanspruch nicht anerkannt werde. Es ersuchte diesbezüglich um "Kenntnisnahme".
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem seinerzeit beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 95/12/0108 angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit dem bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom 22. Jänner 1997 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides hätte zurückweisen müssen. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird auf das genannte Erkenntnis verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang führte die zuständige Dienstbehörde erster Instanz daraufhin ein neuerliches Ermittlungsverfahren durch, gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör, von dem dieser aber - so die unbestrittene Darstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides - keinen Gebrauch machte, und sprach dann mit Bescheid vom 5. Juni 1997 aus, daß der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Bereitschaftsentschädigung rückwirkend für drei Jahre ab Geltendmachung besitze. Der Entscheidung wurde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer sei seit 1. Oktober 1972 bei der Stadt Linz beschäftigt und befände sich seit 1. Juli 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Im Zeitraum vom 1. Jänner 1987 bis 16. Februar 1994 sei er Leiter der Abteilung Betriebsorganisation des Allgemeinen Krankenhauses gewesen; in dieser Funktion habe ihm eine Verwendungszulage im Ausmaß von 15 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gemäß "§ 30 a Abs. 1 Z. 3 O.ö. Landes-Gehaltsgesetz" gebührt. Vom 17. Februar bis 21. August 1994 habe der Beschwerdeführer seinen Dienst als Sachbearbeiter im "ADV" versehen; in der Folge sei er mit Verfügung des Personalamtes vom 18. August 1994 ab 22. August 1994 bis auf weiteres zum Bezirksverwaltungsamt versetzt worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 1. März 1994 die Auszahlung der vorher genannten Verwendungszulage eingestellt worden sei.
Rechtlich führte die Dienstbehörde erster Instanz im wesentlichen weiter aus, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erreichbarkeitsdienste zur Gänze in den Zeitraum gefallen seien, in dem er eine Verwendungs(Leiter)Zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 bezogen habe, die alle zeitlichen Mehrdienstleistungen abgelte, bestehe schon deshalb (abgesehen davon, daß diese Dienste weder beantragt noch angeordnet worden seien - wird näher ausgeführt) kein gesonderter Rechtsanspruch auf Bereitschaftsentschädigung.
In seiner Berufung rügte der Beschwerdeführer nach der Begründung des angefochtenen Bescheides Mängel der Dienstbehörde in der Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Anordnung bzw. der Notwendigkeit der von ihm erbrachten Rufbereitschaft. Dadurch, daß die von ihm in diesem Zusammenhang tatsächlich geleisteten Dienste als Überstunden abgegolten worden seien, habe die Behörde seinen "Erreichbarkeitsdienst" akzeptiert. Durch die Verwendungs(Leiter)Zulage könne die Bereitschaftsentschädigung nicht abgegolten sein, weil seine "Dienstpostenbeschreibung" die Erbringung einer Rufbereitschaft nicht erfasse.
Nach neuerlichem Parteiengehör erging der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
Zur Begründung gab die belangte Behörde das bisherige Verwaltungsgeschehen und die Berufung des Beschwerdeführers wieder und setzte sich dann mit der Frage auseinander, ob die vom Beschwerdeführer allenfalls erbrachte Arbeitsbereitschaft von der Behörde angeordnet gewesen sei, was ausdrücklich verneint wurde (wird eingehend ausgeführt).
Letztlich führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, mit einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 (Leiterzulage) seien auch allenfalls zu leistende Bereitschaftsdienste abgegolten, weil nach § 30 a Abs. 5 leg. cit. durch eine solche Leiterzulage alle Mehrdienstleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten gelten. Da dem Beschwerdeführer eine solche Leiterzulage gebührt habe, seien seine Bereitschaftsdienste durch diese abgegolten, was implizit voraussetze, daß hinsichtlich einer Rufbereitschaft grundsätzlich von einer Entgeltlichkeit auszugehen sei und daß eben diese Auslegung nicht sämtlichen Grundsätzen des Arbeitsrechtes widerspreche, wie vom Beschwerdeführer in seiner Berufung behauptet worden sei. Es müsse daher auch als irrelevant betrachtet werden, ob die vom Beschwerdeführer angezogene Dienstpostenbeschreibung die Leistung eines Rufbereitschaftsdienstes mitumfasse oder nicht, weil auf Grund der gesetzlichen Vorschriften davon auszugehen gewesen sei, daß die Leiterzulage auch allenfalls geleistete Erreichbarkeitsdienste mitabgelte. Zudem sei die vom Beschwerdeführer beanspruchte Erreichbarkeitsdienstzulage als Bereitschaftsentschädigung im Sinne des § 17 b Abs. 3 O.ö. Landes-Gehaltsgesetz zu werten. Danach gebühre dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten habe, hiefür anstelle der in den §§ 16 bis 17 a leg. cit. bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen sei. Gemäß § 2 Abs. 1 StGBG sei diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe für seine Leiterfunktion im AKH eine Leiterzulage nach der genannten Bestimmung erhalten; die im Verfahren geltend gemachten Erreichbarkeitsdienste seien zur Gänze in den Zeitraum dieses Leiterzulagenbezuges gefallen, weshalb allfällige geleistete Bereitschaftsdienste durch diese Leiterzulage ohnehin abgegolten seien. Ein gesonderter Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine Bereitschaftsentschädigung nach § 17 b Abs. 3 leg. cit. für geleistete Erreichbarkeitsdienste im AKH wäre daher aus diesem Grund ohnehin zu verneinen. Dem stehe auch nicht die Argumentation des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 31. Juli 1997 entgegen, daß die angesprochene Verwendungszulage so gering bemessen gewesen sei, daß sie die in Rede stehenden Mehrleistungen - für den Fall, daß sie erbracht worden seien - nicht abgegolten hätten, weil es dem Beschwerdeführer ja grundsätzlich freigestanden wäre, eine höhere Leiterzulage zu beantragen - was allerdings nicht geschehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Bereitschaftsentschädigung nach "§ 17 lit. b Gehaltsgesetz" (gemeint: § 17 b
Gehaltsgesetz 1956, wobei hinsichtlich der inhaltlich weitgehend gegebenen Geltung des Bundesgesetzes:
Gehaltsgesetz 1956 auf die nachfolgende Darstellung der nicht leicht nachvollziehbaren Rechtslage im Bereich des Dienstrechtes im Land Oberösterreich verwiesen wird) und in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt.
Auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ist das Statutargemeinden-Beamtengesetz, OÖ LGBl. Nr. 37/1956, anzuwenden. Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. finden auf Beamte der Städte mit eigenem Statut die Landesgesetze und die als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vorschriften, die das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- bzw. Pensionsrechtes der Landesbeamten regeln, sinngemäß Anwendung. Für Landesbeamte gelten nach dem mehrfach novellierten § 1 des Landesbeamtengesetzes, OÖ LGBl. Nr. 27/1954, bestimmte bundesgesetzliche Dienstrechtsvorschriften. Auf Grund des Art. II des Gesetzes vom 5. März 1975, OÖ LGBl. Nr. 29/1975, über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz) ist das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte bereits in Geltung gestanden ist (zuletzt geändert damals durch die 17. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 23/1973), - und soweit den Regelungen hinsichtlich des Beschwerdefalles Bedeutung zukommt - in folgender Fassung anzuwenden:
"Bereitschaftsentschädigung
§ 17 b
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist."
"Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
§ 30 a
(1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ...
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muß."
Nach Abs. 5 der zuletzt genannten Bestimmung gelten durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 (Leiterzulage) oder Abs. 2 alle Mehrleistungen der Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten.
Aus der mit § 17 b O.ö. GG hergestellten sachlichen Beziehung zwischen der Bereitschaftsentschädigung, die anstelle der in den §§ 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren dem Beamten zusteht, folgt, daß es sich auch bei der Bereitschaft um eine im weiteren Sinn zu sehende zeitliche Mehrleistung der Beamten handelt. Jede andere Betrachtung würde dazu führen, daß die tatsächlichen Dienstleistungen im Rahmen einer Bereitschaft, die einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründen, durch die Leiterzulage unter Anwendung des § 30 a Abs. 5 O.ö. GG abgegolten wären, die vorgelagerte, als wesentlich geringere Belastung zu wertende zeitliche Beeinträchtigung bei einer Bereitschaft aber einen zur Leiterzulage zusätzlichen Anspruch auf besoldungsrechtliche Abgeltung darstellen würde. Da eine solche Interpretation schon auf Grund eines Größenschlusses unsachlich wäre, ist davon auszugehen, daß im OÖ Landesdienstrecht - im übrigen so wie im diesbezüglich wortgleichen Bundesdienstrecht - durch eine Leiterzulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 O.ö. GG nicht nur der Anspruch auf Überstunden, sondern auch auf Bereitschaftsentschädigung ausgeschlossen ist. Dem § 30 a Abs. 5 O.ö. GG ist nicht zu entnehmen, daß dieser Ausschluß vom Anspruch auf bestimmte Nebengebühren nur dann eintreten soll, wenn es sich um die "gewöhnlichen Dienstobliegenheiten" des Beamten handelt. Die genannte Bestimmung normiert vielmehr, ohne auf die Höhe der Leiterzulage Bedacht zu nehmen, daß mit dieser "alle Mehrleistungen des Beamten" in zeitlicher Hinsicht abgegolten sind. Das bedeutet, daß alle Leistungen des Beamten in seinem Dienstverhältnis erfaßt sind, sofern es sich nicht um allfällige Nebentätigkeiten handelt. Für den Fall, daß die tatsächliche Inanspruchnahme den der Bemessung der Leiterzulage zugrunde gelegten Rahmen tatsächlich wesentlich überschritten hätte, wäre - wie die Behörde zutreffend dargelegt hat - für den Beamten die Möglichkeit gegeben gewesen, eine Neubemessung der Leiterzulage zu beantragen.
Da im Beschwerdefall aber unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer für den von ihm rückwirkend geltend gemachten Zeitraum ohnehin eine Leiterzulage bezogen hat (ihm ist im übrigen - offensichtlich rechtswidrig - sogar die konkrete zeitliche Inanspruchnahme in Form von Überstunden abgegolten worden) und der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Verfahren sein Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung war, erweist sich die Beschwerde schon im Hinblick auf die Ausschlußbedeutung des § 30 a Abs. 5 O.ö. GG als unbegründet. Dem auf Grundlage des Krankenanstaltengesetzes, der Geschäftsordnung des Magistrates und der Anstaltsordnung des AKH erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers zur Notwendigkeit und der sachlichen Berechtigung der Anordnung der Bereitschaft durch bestimmte Vorgesetzte kommt im Hinblick auf die Gesetzesbindung bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (vgl. die von der Rechtsprechung entwickelte sogenannte Wesenskerntheorie, beispielsweise Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051) genausowenig eine entscheidende Bedeutung zu wie den diesbezüglich vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängeln.
Da dies bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen erkennbar war, konnte die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne Eröffnung des Vorverfahrens und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120374.X00Im RIS seit
25.07.2001