Entscheidungsdatum
16.03.2020Norm
ASVG §4Spruch
W178 2215100-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Gruber Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der damaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr ÖGK) vom 04.05.2016, GZ VA/RB-GPLA-0051/2015 betreffend Pflichtversicherung des Herrn XXXX nach dem ASVG und AlVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Das Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs führte eine GPLA-Prüfung (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) gemäß § 86 EStG und § 41a ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014 bei der XXXX (in Folge: BF) unter Einbindung ihrer steuerlichen Vertretung, der GRUBER Steuerberatung GmbH, durch.
2. Mit Schreiben vom 15.10.2015 nahm die BF durch ihre steuerliche Vertretung zur aufgeworfenen Problematik betreffend Qualifizierung des mit XXXX bzw. der XXXX bestehenden Werkvertragsverhältnisses Stellung. Es liege ein Werkvertrag im Sinne des § 1151 ABGB vor. Am 05.11.2016 fand die Schlussbesprechung über die GPLA Prüfung gemäß § 149 Abs. 1 BAO statt.
3. Mit Schreiben vom 13.11.2015 stellte die BF einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung über die im Prüfbericht geltend gemachten Abgabennachforderungen und Aussetzung der nachgeorderten Beiträge und Verzugszinsen.
4. Mit Haftungsbescheid vom 06.11.2015 wurde - unter Hinweis auf den Prüfbericht vom 06.11.2015 - wurde über die Lohnsteuerpflicht für 2014 abgesprochen, mit weiteren Bescheiden desselben Datums wurde über die Lohnsteuerpflicht 2012, 2013 und über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) abgesprochen.
5. Gegen diese Bescheide, soweit sie über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag absprachen, wurde mit 04.12.2015 Beschwerde erhoben.
6. Am 20.04.2016 erging eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, mit der die Bescheide vom 06.11.2015, soweit angefochten, bestätigt wurden.
7. Die Beschwerdeführerin brachte am 20.05.2016 einen Vorlageantrag ein, eingeschränkt auf DB und DZ, die Entscheidung des BFG liegt noch nicht vor.
8. Mit Bescheid vom 04.05.2016 stellte die (damalige) NÖGKK, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse fest, dass die im Rahmen der durchgeführten GPLA im Prüfzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 31.354,10 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 4.424,84 zu Recht bestünden. Aufgrund dieser Feststellung sei die BF in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt € 35.778,94 verpflichtet. Die Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.2012 bis 31.12.2014 vom 11.11.2015 sowie der Prüfbericht vom 11.11.2015 würden jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides bilden. Begründend wurde ausgeführt, dass die in der GPLA festgestellten Differenzen im Wesentlichen aus der Einbeziehung des für die BF tätigen Schweißers XXXX als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in die Voll- und Arbeitslosenversicherung und die Umqualifizierung der als beitragsfrei abgerechneten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen für die im Betrieb beschäftigten Schweißer in eine Gefahrenzulage resultieren würden
9. Dagegen erhob die Bf fristgerecht mit Schreiben vom 18.07.2016 Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und stellte die Anträge, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Nachverrechnungsbetrag um jenen Betrag gekürzt werde, der aus der Einbeziehung von XXXX in die Vollversicherung resultiere, die Aussetzung der nachgeforderten Beiträge und Verzugszinsen bis zur Entscheidung sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
10. Mit Beschluss des BVwG, Zl. W142 2133915-1/2E vom 05.01.2017 wurde der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an diese zurückverwiesen.
11. Am 08.01.2019 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass Herr XXXX in der Zeit vom 01.03.2014 bis 30.11.2014 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG der Voll- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 AlVG unterliege.
12. Die Beschwerdeführerin erhob im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde.
Entgegen der Ansicht der Behörde sei eine selbständige Tätigkeit des Herrn XXXX gegeben. Im Rahmen der GPLA sei die Beschäftigung fälschlich als lohnsteuer- und beitragspflichtiges Dienstverhältnis qualifiziert worden.
12. Mit Schreiben vom 18.03.2019 erging ein Parteiengehör an die Beschwerdeführerin, deren steuerliche Vertretung, die belangte Behörde sowie an Herrn XXXX .
Es wurde auf den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung (GPLA) bei der Beschwerdeführerin vom 06.11.2015, der in der Begründung des Lohnsteuerhaftungsbescheides vom 06.11.2015 zum integrierten Bestandteil der Begründung erklärt wurde, hingewiesen sowie auf den Umstand, dass der Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer vom 06.11.2015 rechtskräftig geworden ist. Es seien für Herrn XXXX lediglich Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) vorgeschrieben worden; diese Forderung sei in der Folge Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Amstetten, Melk, Scheibbs vom 20.04.2016 gewesen. In der Begründung dieses Dienstverhältnisses werde das Vorliegen eines lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnisses erneut bejaht.
14. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte am 05.04.2019 beim BVwG ein. Die Beschwerdeführerin vertrete die Meinung, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis gehandelt habe. Aus diesem Grund seien gegen alle an die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide Beschwerde erhoben worden. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin nicht bekämpfbare Einhebung von Lohnsteuer bei Herrn XXXX werde darauf hingewiesen, dass die Lohnsteuer eine spezielle Form der Einkommenssteuer darstelle. Aus der Einhebung der Einkommenssteuer könne keinesfalls eine Sozialversicherungspflicht abgeleitet werden.
15. Am 08.04.2019 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde gehe im Falle einer rechtskräftigen Feststellung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrages von einer Bindungswirkung hinsichtlich der Dienstnehmereigenschaft aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Herr XXXX war u.a im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2014 bis 30.11.2014 bei der Bf als Schweißer tätig.
Die Bf betreibt in Neufurth, Nö, einen Betrieb für Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau und Handel.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsaktes, den Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes und aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 4 Abs 1 Z. ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Gemäß § 47 Abs 1 und 2 EStG ist Arbeitnehmer eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).
(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.
Gemäß § 83 EStG ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
Nach Abs. 2 wird der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen, 3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen, 4.eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird, 5.eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.
Nach Abs 3 kann der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.
3.2 Judikatur:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG ausgesprochen, dass die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, ist (arg.: "jedenfalls" in § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. u.a. die. Erkenntnisse vom 26. April 2006, Zl. 2003/08/0264, und vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066).
3.3 Im konkreten Fall:
3.3.1 Der Haftungsbescheid vom 06.11.2015 ist rechtskräftig, weil er nicht angefochten wurde. In der gegen die Bescheide gegen die Finanzbehörden erhobenen Beschwerde wurde ausdrücklich nur DB und DZ bekämpft. Der Abspruch über die Lohnsteuerpflicht ist somit rechtskräftig. Es wird noch darauf hingewiesen, dass auch die Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2016 nur über DB und DZ abspricht, ebenso bezieht sich der Vorlageantrag vom 20.05.2016 nur darauf.
3.3.2 Mit Haftungsbescheid für 2014 vom 06.11.2015 stellte das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs Folgendes fest: “Gemäß § 82 Einkommenssteuergesetz 1988 werden Sie als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen“; der Betrag wurde mit € 1.116,15 festgelegt.
Dieser Prüfbericht vom 06.11.2015 bezieht sich auf die Lohnsteuerpflicht für 2014 u.a. des Herrn XXXX , dessen Tätigkeit hier zur Beurteilung steht. Der Haftungsbescheid verweist hinsichtlich seiner Begründung auf den Bericht vom 06.11.2015 über die Außenprüfung GZ. BV22 ABNr.400105/15 zu Steuernummer 15 027/9297.; in der Begründung wird ausdrücklich auf die Beschäftigung des Herrn Emin XXXX im Jahr 2014 eingegangen und im Ergebnis festgestellt, dass er als Dienstnehmer anzusehen ist und damit für ihn Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs 2 EStG besteht. Auf Seite 5/ 6 des Berichtes wird festgestellt, dass die Beschäftigung des Herrn XXXX als Dienstverhältnis eingestuft wird, auf Seite 6 wird die Lohnsteuerpflicht dem Grunde nach festgestellt (2. Tabelle). Allerdings wird der für Herrn XXXX nachzuverrechnende Betrag mit Null festgestellt, weil der Dienstnehmer nach § 83 Abs 3 EStG als Steuerschuldner herangezogen wurde; die Steuerlast hat nach § 83 Abs 3 EStG der Dienstnehmer getragen.
Die nachverrechnete Summe bezieht sich auf andere Entgeltbestandteile.
Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Lohnsteuerpflicht besteht gemäß § 4 Abs 2 3.Fall somit Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z. 1 ASVG.
Der Bf ist entgegenzuhalten, dass die Tatsache, dass die Lohnsteuer nicht vom Arbeitgeber eingefordert wurde, nichts daran ändert, dass für diesen Zeitraum und für diese Beschäftigung Lohnsteuerpflicht bestand und rechtskräftig festgestellt wurde.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Dienstverhältnis Finanzamt GPLA Lohnsteuerpflicht RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2215100.1.00Im RIS seit
04.09.2020Zuletzt aktualisiert am
04.09.2020