Entscheidungsdatum
23.03.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W212 2189850-1/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 01.03.2018, GZ: Ankara-ÖB/KONS/0272/2018, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Stenitzer & Stenitzer, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 13.12.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 22.11.2017 bei der österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: ÖB Ankara) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 10.12.2017 bis 27.02.2018 (89 Tage).
Dem Antrag beigefügt waren unter anderem folgende Schriftstücke:
- Elektronische Verpflichtungserklärungen (EVEs) für einen Einladungszeitraum von 15.11.2017 bis 14.02.2018, EVE-IDs: ESB17044446 und ESB1704442, Einlader: XXXX , beide wohnhaft in XXXX , XXXX Graz , Beziehung zum Antragsteller: Neffe und Bruder des Beschwerdeführers,
- Reisepasskopie,
- Personenstandsregister, woraus hervorgeht, dass die Eltern des Beschwerdeführers verstorben sind (Vater: † 02.07.2017, Mutter: † 07.05.2015),
- Attest der Gesundheitskommission, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Down-Syndrom mit einem Behinderungsgrad von 50 % hat,
- Sozialversicherungsauszug,
- Nachweis über eine quartalsmäßig ausbezahlte Behindertenpension in der Höhe von 1.181,88 TL (entspricht etwa 260,32 EUR),
- Gehaltsnachweis des XXXX in der Höhe von 1.861,42 TL (entspricht etwa 410,91 EUR),
- Meldezettel,
- Flugreservierung (storniert),
- Versicherung,
2. In einer Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Ankara vom 01.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und Folgendes ausgeführt:
- Er habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Es bestünden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege. Nähere Begründung: Er habe einen Nachweis eines Transportmittels vorgelegt, der nicht verifiziert werden habe können;
- Er habe nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem die Zulassung gewährleistet sei, oder er sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen;
- Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Seine vorgebrachten Angaben entsprächen nicht seinen sozialen beziehungsweise wirtschaftlichen Lebensumständen. Sonstiges: Einmalerträge könnten nicht gewertet werden, es müsse die rechtmäßige Herkunft vorgewiesen werden. Im Falle einer Nachreichung von finanziellen Mitteln müsse der Quellnachweis erbracht werden. Alle Finanznachweise seien im Original mit firmenmäßiger Zeichnung und Unterschriftsprobe der Bank vorzulegen;
- Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft gewesen. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Begründung: Es sei nicht ersichtlich und glaubhaft dargestellt worden, dass er für 90 Tage ins Bundesgebiet reisen wolle. Bis dato habe er sich nicht im Schengen Raum aufgehalten;
- Seine Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Genaue Begründung: Aufgrund der zweifelhaften Angaben zum Reisegrund und der nicht nachgewiesenen finanziellen und familiären Verwurzelung würden Zweifel an der Rückreiseabsicht vorliegen;
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen Wochenfrist ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache die Bedenken der belangten Behörde durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
3. Am 12.12.2017 langte bei der ÖB Ankara ein undatiertes Schreiben ein, welches von XXXX und XXXX unterfertigt war. Darin wurde angegeben, dass drei Geschwister des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürger seien und in Österreich lebten. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Down-Syndrom habe und aufgrund des Ablebens der Eltern sehr stark leide. Damit er sich wieder besser fühle, würden ihn die Geschwister gerne für drei Monate lang nach Österreich einladen und würde XXXX , der älteste Bruder des Beschwerdeführers, für die Dauer des Aufenthaltes den Unterhalt für den Beschwerdeführer übernehmen, ihn beherbergen und für ihn sorgen.
Dieser Stellungnahme beigefügt waren folgende Schriftstücke:
Zwei Gehaltsabrechnungen für den Monat Oktober 2017, ausgestellt auf den Namen XXXX , dem Neffen des Beschwerdeführers;
eine auf den Namen XXXX , den Bruder des Beschwerdeführers, ausgestellte sehr schwer leserliche Gehaltsabrechnung für den Monat November 2017 und
eine Leistungsbestätigung seitens des AMS Graz West und Umgebung für XXXX , Ehefrau des XXXX , über den täglichen Notstandshilfeanspruch in der Höhe von 18,31 EUR;
4. Mit Bescheid vom 13.12.2017, zugestellt am 14.12.2017, verweigerte die ÖB Ankara das Visum des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen; Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen; und habe seine Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können;
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 10.01.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes beziehungsweise für die Rückkehr in seinen Herkunfts- und Wohnsitzstaat zu verfügen; Es sei der Nachweis erbracht worden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers dem vorübergehenden Besuch seiner Verwandten diene und sei gleichzeitig festgestellt worden, dass er noch vor Ablauf des Visums aus Österreich auszureisen vorhabe; Der Beschwerdeführer werde durch die angefochtene Entscheidung in seinem Recht auf Freizügigkeit der Person im Sinne der Ermöglichung eines Besuches bei seinen Verwandten in Österreich verletzt, sowie in seinem Recht auf Privat- und Familienleben, zumal ihm ein Besuch bei Verwandten vorenthalten werde; Schließlich werde er in seinem Recht auf ein faires Verfahren beschnitten, zumal die Feststellungen der belangten Behörde mangels jeglicher Ausführungen zur Beweiswürdigung weder nachvollziehbar noch überprüfbar seien.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2018 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen betreffend die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der vorgelegten EVEs, nicht ausreichen würden; Der Beschwerdeführer habe zudem keine verifizierbare Flugbuchung vorgelegt, da diese bereits storniert war; und habe seine Verwurzelung im Heimatstaat nicht festgestellt werden können, zumal seine Eltern, sowie einer seiner Brüder bereits verstorben seien, drei seiner Geschwister in Österreich lebten und seine weiteren Geschwister ein eigenes Familienleben führten.
Er sei nicht von der Definition des „Familienangehörigen“ im Sinne der RL 2004/38 RL des Europäischen Parlaments und des Rates (Freizügigkeitsrichtlinie) erfasst und stehe das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt, wobei die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würden. Es bestünden begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen und habe er nicht vermocht, die Bedenken der Botschaft durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Soweit in der Beschwerde die Bescheidbegründung als unzureichend gerügt werde, sei letztlich darauf hingewiesen, dass die Behörde das im Visakodex vorgesehene Standardformular zu verwenden habe.
7. Am 06.03.2018 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
8. Mit am 21.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 22.11.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C bei der ÖB Ankara für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 10.12.2017 bis 27.02.2018.
Der Beschwerdeführer leidet am Down-Syndrom und hat einen Behinderungsgrad von 50%. Er bezieht eine Behindertenpension in der Höhe von 1.181,88 TL (entspricht etwa 260,32 EUR), die quartalsmäßig ausbezahlt wird.
Der Vater des Beschwerdeführers ist am 02.07.2017 und die Mutter am 07.05.2015 verstorben. Drei Geschwister des Beschwerdeführers leben im österreichischen Bundesgebiet, einer seiner Brüder ist bereits verstorben und die übrigen Geschwister haben durch Heirat ein eigenes Familienleben begründet.
Von den einladenden Personen, dem Bruder und dem Neffen des Beschwerdeführers, wurde jeweils eine EVE vorgelegt. Der Neffe weist demnach ein Nettoeinkommen in der Höhe von 950,- EUR auf, dem Ausgaben von insgesamt 140,- EUR gegenüberstehen. Das Nettoeinkommen des Bruders beläuft sich auf 1.147 EUR und stehen diesem Gesamtausgaben in der Höhe von 819,- EUR (Kredite zu 138,- EUR und 120,- EUR plus monatliche Mietzahlungen in der Höhe von 561,- EUR) gegenüber. Er ist zudem für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig.
Es liegen keine tragfähigen EVEs vor.
Dem Beschwerdeführer wurde vor der Entscheidung über seinen Antrag nachweislich Parteiengehör gewährt und wurde er konkret darauf hingewiesen, dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen würden sowie seine Wiederausreiseabsicht nicht habe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer ging mit einer schriftlichen Stellungnahme auf diese Bedenken ein, legte diesbezüglich aber keine hinreichenden Beweismittel vor.
Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Ankara, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis dafür zu erbringen, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat zu verfügen, so ist dem aus den folgenden Gründen beizupflichten:
Im Laufe des Verfahrens gelang es dem Beschwerdeführer nicht den Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zu erbringen, obwohl er in der Aufforderung zur Stellungnahme konkret darauf hingewiesen wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Behindertenpension in der Höhe von 1.181,88 TL (entspricht etwa 260,32 EUR) pro Quartal ist nicht ausreichend und der Gehaltsnachweis von XXXX (dessen Bekanntschafts- oder Verwandtschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer zu keiner Zeit thematisiert wurde) ist dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar, weshalb er nicht für den Nachweis eigener ausreichender Mittel in Betracht kommt. Abgesehen davon, ist auch dieser Gehaltsnachweis in der Höhe von 1.861,42 TL (entspricht etwa 410,91 EUR) als nicht ausreichend zu qualifizieren und legte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Kontoauszüge vor, woraus sich der Bezug regelmäßiger Geldbeträge erschließen lässt.
Was die vorgelegten EVEs anbelangt, so war der ÖB Ankara ebenfalls beizupflichten, dass sich diese als nicht tragfähig erweisen.
Zur Frage, wann beziehungsweise ab welcher Höhe „ausreichende Mittel“ vorhanden sind, hat der VwGH beispielhaft etwa in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zahl 2012/21/0100 erkannt, dass „in Anbetracht der Belastung durch die in der Verpflichtungserklärung angegebenen Mietzahlungen und Unterhaltsverpflichtungen, nicht nachvollziehbar (sei), warum das jedenfalls über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei dem sie offenbar wohnen kann, nicht ausreichend sein sollte, um ihren 90-tägigen Aufenthalt und die Wiederausreise zu finanzieren“
Der Ausgleichzulagenrichtsatz für Einzelpersonen im gemeinsamen Haushalt beträgt im Jahr 2018 909,42 EUR, für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt 1.363,52 EUR und pro Kind 140,32 EUR. Der Wert der „freien Station“ ist für das Jahr 2018 mit einem Betrag von 288,87 EUR heranzuziehen.
Im Ergebnis müsste der Einlader, XXXX , daher für sich und für den Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von 1.818,84 EUR (2x 909,42 EUR Einzelpersonenrichtsatz) aufbringen, um den Nominalwert der Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Da er nur ein monatliches Einkommen von etwa 950,- EUR nachweisen kann, war die Tragfähigkeit der EVE nicht gegeben.
Der Einlader, XXXX , ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig und müsste sohin ein monatliches Einkommen von 2918,48 EUR (2x 909,42 EUR Einzelpersonenrichtsatz plus 2x 140,32 EUR pro Kind plus Kredite in der Höhe von 138,- EUR und 120,- EUR und Mietbelastungen in der Höhe 561,- EUR über die freie Station (288,87 EUR)) aufbringen, um den Nominalwert der notwendigen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Da er ein monatliches Einkommen von etwa 1147,- EUR nachweisen kann, war die Tragfähigkeit seiner EVE ebenfalls nicht gegeben und hat die belangte Behörde die beiden EVEs daher zu Recht, aufgrund mangelnder finanzieller Mittel der Einlader als nicht tragfähig bewertet. Auch die der Stellungnahme vom 12.12.2017 beigelegten Gehaltszettel der Einlader führten zu keinem anderen Ergebnis.
Der vorgelegte Leistungsnachweis des AMS von XXXX ist unbeachtlich, zumal diese keine Verpflichtungserklärung betreffend den Beschwerdeführer abgegeben hat und sie als Bezieherin von Notstandshilfe ohnehin über keine ausreichenden Mittel verfügt, für die Aufenthaltskosten des Beschwerdeführers aufzukommen. Dass XXXX Notstandshilfe bezieht wurde allerdings bei der Berechnung des monatlichen Einkommens ihres Ehemannes, XXXX , berücksichtigt und demnach keine sie betreffenden Unterhaltskosten in Abzug gebracht.
Sofern vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, seinen Wiederausreisewillen aufgrund des beabsichtigten vorübergehenden Besuchs bei seinen Verwandten nachgewiesen zu haben, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer abgesehen vom Bezug einer geringen Behindertenpension, die quartalsmäßig erfolgt, keinerlei Belege über eine wirtschaftliche und soziale Verwurzelung im Heimatstaat vorgelegt hat. Aus dem vorgelegten Personenstandsregister ist zu entnehmen, dass die Eltern, sowie ein Bruder des Beschwerdeführers bereits verstorben sind und seine übrigen Geschwister ein durch Heirat begründetes eigenes Familienleben führen. In Ermangelung einer sonstigen Bindung zum Heimatstaat ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vielmehr versuchen wird, bei seiner ihm verbliebenen Familie in Österreich zu bleiben.
Dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend vorhat nach Österreich zu kommen, um den Schmerz in Zusammenhang mit dem Ableben seiner Eltern verarbeiten zu können, ist schon deshalb zu bezweifeln, da der letzte Elternteil bereits fünf Monate vor Antragstellung des Visums verstorben ist. Zudem hat der Beschwerdeführer keine verifizierbare Flugbuchung vorgelegt, da diese bereits storniert war, und blieb sohin ungewiss, wann beziehungsweise ob der Beschwerdeführer vorhat, in sein Heimatland zurückzukehren.
Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich beabsichtigen sollte, seine Verwandten nur vorübergehend in Österreich zu besuchen, ändert dies aber nichts an dem Umstand, dass er keinerlei Nachweise für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des geplanten Aufenthaltes vorlegen konnte und das Visum bereits deshalb zu verweigern war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist
"begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;"
Der mit "Begünstigte Drittstaatsangehörige" übertitelte § 15b FPG lautet:
"§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(…)
§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 293 und 292, lauten wie folgt:
Richtsätze:
§ 293. ASVG (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben --1 120,00 € (Anm. 1),
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 € (Anm. 2),
cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat --1 000 € (Anm. 3),
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 --747,00 € (Anm. 2),
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € (Anm. 4),
falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € (Anm. 5),
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € (Anm. 6),
falls beide Elternteile verstorben sind –747,00 € (Anm. 2),
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 334,17 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 363,52 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €
Anm. 2: für 2017: 889,84 €
für 2018: 909,42 €
für 2019: 933,06 €
Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €
für 2019: 1 048,57 €
Anm. 4: für 2017: 327,29 €
für 2018: 334,49 €
für 2019: 343,19 €
Anm. 5: für 2017: 491,43 €
für 2018: 502,24 €
für 2019: 515,30 €
Anm. 6: für 2017: 581,60 €
für 2018: 594,40 €
für 2019: 609,85 €
Anm. 7: für 2017: 137,30 €
für 2018: 140,32 €
für 2019: 143,97 €)
Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage
(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm. 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 284,32 €
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gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 288,87 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 €)
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Richtlinie 2004/38/EG wurde durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 - 56 NAG umgesetzt. Weder § 15b FPG noch Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sehen ein Einreisevisum basierend auf der Richtlinie 2004/38/EG, also ein "Visum sui generis", für das weder die Voraussetzungen für Schengenvisa C noch für nationale Visa D gelten, vor. Die Bestimmungen des § 15b FPG sind daher auf Visaanträge begünstigter Drittstaatsangehöriger auf Visa C oder D sinngemäß anzuwenden. Wie der Beschluss der Kommission K (2010) 1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visaanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa anführt, ist die Freizügigkeitsrichtlinie als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen. Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass – wie von der ÖB Ankara richtig erkannt – der Beschwerdeführer nicht von der Definition des „Familienangehörigen“ der Richtlinie 2004/38 (Freizügigkeitsrichtlinie) erfasst ist und somit keine Rechte daraus ableiten kann.
Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.
Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN). Die Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdevorbringen, wonach diese Vorgangsweise der Behörde eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirke, daher zu Recht nicht gefolgt.
Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit a sub lit iii ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, nachzuweisen über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Seine Behindertenpension ist als zu gering zu bewerten und ist ihm das - ebenso als nicht ausreichend zu qualifizierende – Gehalt von XXXX nicht zurechenbar. Dass der Beschwerdeführer über ein sonstiges Vermögen verfügt, wurde von ihm nicht behauptet.
Einem visumpflichtigen Fremden, der nicht über ausreichende oder nachweisbare finanzielle Mittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann aber dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person (Einladerin/Einlader) mit Hauptwohnsitz in Österreich die Tragung aller Kosten gesichert erscheint.
Wie beweiswürdigend ausgeführt hat die ÖB Ankara unter Orientierung an den Ausgleichszulagenrichtsätzen des ASVG das Einkommen der Einlader des Beschwerdeführers zu Recht als nicht tragfähig bewertet. Gegen den von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgrund der unzureichenden finanziellen Mittel bestehen sohin keine Bedenken, weshalb die ÖB Ankara schon darauf gestützt das begehrte Visum versagen durfte.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Vor dem Hintergrund, dass die Angaben zum Reisegrund des Beschwerdeführers zweifelhaft erschienen, keine verifizierte Flugbuchung mit entsprechendem Rückflug vorliegt und mangels wirtschaftlicher und/ oder sozialer Verwurzelung im Herkunftsstaat, kann der ÖB Ankara nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt und zum Ergebnis gekommen ist, dass Zweifel an der gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers bestehen.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.
Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen "Generalverdacht" handelt, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Die Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Einreisetitel finanzielle Mittel Lebensunterhalt Nachweismangel Rückkehrabsicht VerwandtschaftsbesucheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2189850.1.00Im RIS seit
04.09.2020Zuletzt aktualisiert am
04.09.2020