TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/10 W212 2215948-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2020
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Entscheidungsdatum

10.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §15b
Richtlinie 2004/38/EG Unionsbürger-RL Art2
Richtlinie 2004/38/EG Unionsbürger-RL Art5
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitvi

Spruch

W212 2215948-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 11.02.2019, GZ: Skopje-ÖB/KONS/0417/2019, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA. Mazedonien, vertreten durch RA Mag. Bitsche, über die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Teheran vom 16.11.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15b FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, iVm Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 16.07.2018 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: ÖB Skopje) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 16.07.2018 bis 14.10.2018 (90 Tage). Als Reisezweck wurde im Antragsformular der „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben und als Einladerin wurde XXXX , StA. Slowakei, genannt.

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende teils fremdsprachige, teils deutschsprachige Unterlagen vor:

Den Beschwerdeführer betreffend:

-        Reisepasskopie,

-        Geburtsurkunde,

-        Heiratsurkunde,

-        Einstellungszusage der Rosenberg GmbH,

-        Strafregisterauszug,

-        Reisekrankenversicherung,

die Einladerin/die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend:

-        Reisepasskopie,

-        Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

-        Meldebestätigung,

-        Versicherungsdatenauszug,

-        Mietvertrag,

-        KSV-Auszug,

-        WGKK Änderungen,

-        Gehaltsnachweise (Januar – Juni 2018),

-        Geburtsurkunde,

-        Scheidungsurteil,

-        Bestätigung über die Eheschließung im Ausland,

-        Scheidungsbeschluss

Aus den vorgelegten Unterlagen war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger den Zuzug zu seiner in Österreich lebenden slowakischen Ehefrau, der Einladerin, bezwecken wolle.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2018 von der ÖB Skopje niederschriftlich einvernommen und zur Ehe mit der Einladerin befragt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 24.08.2018 durch die Landespolizeidirektion Wien einvernommen.

2. Mit Schreiben vom 11.10.2018 übermittelte die ÖB Skopje dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche und wurde ihm darin mitgeteilt, dass Bedenken gegen seinen Antrag auf Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige bestünden. Aufgrund zahlreicher widersprüchlicher Angaben in den Einvernahmen der Eheleute sei der Verdacht bestätigt worden, dass eine Scheinehe vorliege. Das Ehepaar würde keine gemeinsame Sprache sprechen. Dem Beschwerdeführer wären die nahen Verwandten der Ehefrau nicht bekannt und wisse er nicht, dass diese bereits zweimal verheiratet gewesen sei. Die Ehefrau kenne nicht den letzten Arbeitsplatz des Ehemannes und wisse nicht, dass dieser arbeitslos sei. Die Angaben zum Kennenlernen stimmen nicht überein, genauso wenig wie die Angaben zum Hochzeitsantrag, der Hochzeitsorganisation, -feier und den Geschenken.

Am 24.10.2018 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers um Übermittlung der Einvernahmeprotokolle der Eheleute und erklärte gleichzeitig, dass in weiterer Folge eine Stellungnahme eingebracht werden würde. Die belangte Behörde gab daraufhin bekannt, dass die Übermittlung von Aktenteilen nicht möglich sei, weshalb ein Termin zur Akteneinsicht für den 13.11.2018 vereinbart und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme auf den 15.11.2018 verlängert wurde. Schließlich wies die ÖB Skopje darauf hin, dass Unterlagen, die Daten Dritter (also auch der Ehefrau) enthalten, aus datenschutzrechtlichen Gründen von der Einsichtnahme ausgeschlossen seien.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2018, übernommen am selben Tag, verweigerte die ÖB Skopje das Visum des Beschwerdeführers. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde dem Beschwerdeführer Rechtsmissbrauch oder Betrug nachgewiesen habe. Die behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden. Abermals wurde auf das in der Aufforderung zur Stellungnahme Gesagte verwiesen. Der Beschwerdeführer habe dazu nicht Stellung genommen und habe es sohin verabsäumt, die Bedenken der Behörde durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

4. Gegen den Bescheid der ÖB Skopje erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 11.12.2018 fristgerecht Beschwerde und wurde darin im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Die belangte Behörde hätte grundlegende Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer nicht gestattet habe, Einsichtnahme in das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Ehegattin zu nehmen. Dass durch eine Einsichtnahme die Interessen der Ehepartnerin iSd § 17 AVG gefährdet wären, sei nicht nachvollziehbar. Außerdem sei das Zustandekommen seiner eigenen Niederschrift fragwürdig, da seine Befragung am 20.07.2018 handschriftlich protokolliert worden sei, und die nunmehr im Verwaltungsakt befindliche Niederschrift in ausgedruckter Form vorliege. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vier Stunden lang auf die Akteneinsicht warten habe müssen, sei davon auszugehen, dass das ausgedruckte Protokoll erst nachträglich erstellt worden sei.

Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Beschwerde wurde ausgeführt, dass keine Scheinehe vorliege, zumal die Ehefrau den Beschwerdeführer bereits viermal im Kosovo besucht und längere Aufenthalte bei ihm verbracht habe. Dass die jeweiligen Ehepartner nicht über sämtliche Konstellationen des jeweils anderen informiert seien, hänge allein damit zusammen, dass der Beschwerdeführer noch nie in Österreich gewesen sei, und die Familienangehörigen der Ehefrau sohin noch nicht persönlich habe kennen lernen können. Auch würde der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb die dahingehende Aussage der Ehefrau korrekt gewesen sei.

Der Beschwerde wurde schließlich ein Fotokonvolut beigefügt, als Nachweis dafür, dass die Eheleute keine Scheinehe führen.

5. Am 11.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in dem er aufgefordert wurde, näher genannte Unterlagen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Bestätigung der Ehefähigkeit) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprach binnen Wochenfrist vorzulegen, widrigenfalls die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde. Am 14.12.2018 langte bei der ÖB Skopje eine E-Mail ein, in der die zu übersetzenden Unterlagen beigefügt und sohin nachgereicht wurden. Dem Verbesserungsauftrag wurde entsprochen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Skopje vom 11.02.2019, zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm die Einsichtnahme in das Einvernahmeprotokoll seiner Ehepartnerin gestattet hätte werden müssen, nicht haltbar sei, da es der Ehegattin des Beschwerdeführers freigestanden wäre, sich eine Abschrift ihrer Einvernahme durch die LPD aushändigen zu lassen und diese dem Ehemann zur Verfügung zu stellen. Diese Möglichkeit sei dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden. Abgesehen davon habe es der Beschwerdeführer unterlassen, sich zu den in der Aufforderung zur Stellungnahme von der belangten Behörde konkret aufgezählten widersprüchlichen Aussagen der Eheleute zu äußern, und sei er auch im Rahmen seiner Beschwerde auf diese nicht näher eingegangen. Aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten bestünden keine Zweifel an der Beurteilung der belangten Behörde, wonach eine Aufenthaltsehe vorliege.

7. Am 22.02.2019 wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und wurde moniert, dass die Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung mit keinem Wort auf die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken in Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Niederschrift des Beschwerdeführers eingegangen sei.

In einem dazu angefertigten Aktenvermerk wies die ÖB Skopje darauf hin, dass zu dem handschriftlich aufgenommenen Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers eine Reinschrift erfolgt sei, was einen normalen verwaltungstechnischen Vorgang darstelle. Die ausgedruckte Niederschrift sei während der Akteneinsicht vom Beschwerdeführer persönlich aus dem Akt genommen worden und sei dazu antragsgemäß eine Kopie erstellt worden. Dass das im Verwaltungsakt befindliche Protokoll erst nachträglich, im Laufe einer vierstündigen Wartezeit angefertigt worden wäre, sei schon insofern nicht möglich, als genau dieses Dokument bereits am 20.07.2018 an das BMI weitergeleitet worden war, was auch dem Verwaltungsakt zu entnehmen sei.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.03.2018, eingelangt am 14.03.2019, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt samt Vorlageantrag übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1.       Feststellungen:

Am 16.07.2018 brachte der Beschwerdeführer bei der ÖB Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen geplanten Aufenthalt in Österreich vom 16.07.2018 bis 14.10.2018 ein. Als Reisezweck gab er den „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an und nannte er seine Ehefrau als Einladerin.

Der Beschwerdeführer ist seit 30.03.2018 mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX verheiratet; diese lebt und arbeitet in Österreich. Er ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es handelt sich um eine Aufenthaltsehe.

Dem Beschwerdeführer wurde vor der Entscheidung über seinen Antrag nachweislich Parteiengehör gewährt und wurde ihm mit Schreiben vom 11.10.2018 zur Kenntnis gebracht, dass der Verdacht bestehe, er sei zur Erlangung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eine Scheinehe eingegangen. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme zu den von der ÖB Skopje vorgebrachten Bedenken ein und konnte der Verdacht einer Aufenthaltsehe auch im Rahmen seiner Beschwerde nicht ausgeräumt werden.

Von der ÖB Skopje wurde ein rechtmäßiges Verfahren geführt.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebenen Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur Eheschließung ergeben sich aus den im Akt der ÖB Skopje aufliegenden Unterlagen.

Dass die Eheschließung nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens erfolgt ist, sondern gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt der Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die ÖB Skopje beziehungsweise durch die Landespolizeidirektion Wien. Die jeweiligen Einvernahmeprotokolle sind Teil des Verwaltungsaktes.

Bezüglich der widersprüchlichen Antworten der Eheleute sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers geht hervor, dass ihm der Umstand, dass seine Ehefrau bereits zweimal verheiratet war, unbekannt ist. Dem Beschwerdeführer sind auch die Namen der Eltern und Geschwister seiner Ehefrau nicht bekannt und ist einem Protokollsvermerk zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme versuchte, die Namen der Familienangehörigen seiner Ehefrau von einem Spickzettel abzulesen. Dieses Vorgehen deutet bereits auf ein unehrliches Verhalten des Beschwerdeführers hin.

Der Beschwerdeführer gab weiters während seiner Einvernahme an, arbeitslos zu sein. Demgegenüber erklärte seine Ehefrau, dass sich der Beschwerdeführer in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinde, was darauf schließen lässt, dass die Eheleute nicht näher über die Lebensumstände des jeweils anderen Bescheid wissen.

Auch stimmen die Aussagen zum Kennenlernen der Ehepartner nicht überein. Den Angaben des Beschwerdeführers nach, hätten die Eheleute im Juli 2017 zum ersten Mal Kontakt gehabt. Seine Ehefrau erklärte hingegen, dass die beiden schon ein Jahr zuvor miteinander kommuniziert hätten.

Ungereimtheiten traten auch in Zusammenhang mit den Angaben zum Heiratsantrag, der Hochzeit und den Hochzeitsgeschenken auf. Laut Angaben des Beschwerdeführers hätten die Eheleute im August 2017 gemeinsam beschlossen zu heiraten, wohingegen den Aussagen der Ehefrau zufolge, diese dem Beschwerdeführer zu Weihnachten 2017 einen Hochzeitsantrag gemacht hätte. Bei der Hochzeitstafel seien den Angaben des Beschwerdeführers nach, seine Ehefrau, sein Bruder, seine Schwägerin und deren Kinder sowie seine Mutter anwesend gewesen, während den Angaben der Ehefrau zufolge, der Beschwerdeführer, sein Bruder, die Schwägerin sowie vier Freunde des Beschwerdeführers dabei gewesen wären. Der Beschwerdeführer gab weiters an, der Ehefrau eine Halskette und Ohrringe geschenkt zu haben; die Gattin erklärte hingegen, vom Beschwerdeführer Kleider bekommen zu haben. Nachdem auch kein größerer Zeitablauf zwischen dem Datum der Eheschließung und der Einvernahme liegen, kann diesbezüglich auch von keinem Vergessen ausgegangen werden.

Letztlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine gemeinsame Sprache sprechen. Der Beschwerdeführer erklärte, Albanisch zu sprechen. Seine Frau spreche Deutsch, Slowakisch und Serbisch. Dass sich die beiden, wie vom Beschwerdeführer angegeben auf Deutsch oder Englisch unterhalten würden, ist schon allein deshalb zu bezweifeln, als der Beschwerdeführer auf Aufforderung während seiner Einvernahme, kein Wort auf Deutsch zu sagen vermochte. Dass sich die Eheleute auf Englisch unterhalten würden, ist ebenso nicht nachvollziehar, zumal der Beschwerdeführer den Angaben seiner Ehefrau zufolge lediglich Albanisch, ein wenig Serbokroatisch und ganz wenig Deutsch sprechen würde. Dass er auch Englisch spreche, wurde von ihr mit keinem Wort erwähnt.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Eheleute nicht dieselbe Sprache sprechen beziehungsweise sich allenfalls auf einem sehr niedrigen Niveau unterhalten können und sich im Zuge ihrer Einvernahmen zahlreiche Ungereimtheiten ergaben. Es wichen die Aussagen in Bezug auf das Kennenlernen, den Heiratsantrag, die Hochzeit und die Hochzeitsgeschenke voneinander ab und stellte sich heraus, dass die Eheleute bloß mangelnde Kenntnisse von der familiären und beruflichen Situation des Anderen haben.

Dass die Behörde das gesamte Verfahren hindurch ordnungsgemäß vorgegangen ist, ergibt sich aus der Sichtung des Verwaltungsaktes, und konnten in Zusammenhang mit dem von ihr angefertigten Aktenvermerk betreffend das „Zustandekommen“ der ausgedruckten Niederschrift des Beschwerdeführers, auch diesbezügliche Bedenken ausgeräumt werden. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer auch nicht vorzubringen, welche konkreten Fehler das maschinell angefertigte Protokoll im Vergleich zum handschriftlichen aufweisen würde.

Das vom Beschwerdeführer mit Einbringen der Beschwerde vom 11.12.2018 zusätzlich vorgelegte Fotokonvolut, welches zum Nachweis dafür dienen sollte, dass im gegenständlichen Fall keine Aufenthaltsehe vorliegt, konnte im Hinblick auf das Neuerungsverbot nach § 11 a Abs. 2 FPG nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon waren die Unterlagen nicht geeignet, die von der belangten Behörde getroffenen Einschätzungen zu widerlegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.

Artikel 5

Recht auf Einreise

(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.

(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

(3) ...

Artikel 6

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden

Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

(3) ...

Artikel 9

Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.

(2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen.

(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

Artikel 10

Ausstellung der Aufenthaltskarte

(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:

a) gültiger Reisepass;

b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;

c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;

d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche Nachweis, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;

e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des

Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Nachweis über das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit dem Unionsbürger.

KAPITEL VI

Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit oder Gesundheit

Artikel 27

Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.

Artikel 35

Rechtsmissbrauch

Die Mitgliedsstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder betrug- wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

..."

Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51-56 NAG umgesetzt wurden und welche gemäß Beschluss der Kommission K (2010) 1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist.

Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) dahingehend auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 07.04.2011, 2011/22/0005, und vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, festgehalten, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe bzw. Scheinehe zu qualifizieren ist), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Entscheidung vom 14.04.2016 ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegensteht, sondern nur bedeutet, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG in Betracht, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein kann (vgl. in diesem Sinn etwa das noch zur Vorgängerregelung des nunmehrigen § 67 FPG - § 86 FPG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, 2011/23/0647, das auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis zulässig (vgl. die, wenngleich noch zu § 21 Abs. 5 Z 4 FPG idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz ergangenen, behauptete Scheinehen mit österreichischen Staatsbürgern betreffenden Erkenntnisse den VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0266, und vom 26.03.2015, Ro 2014/22/0026). Daran kann auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) kein Zweifel bestehen, sieht doch deren Art. 35 vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z. B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern". Ergänzend wird noch auf Art. 31 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verwiesen, wonach es die Mitgliedstaaten dem Betroffenen, der sich gegen eine zu seinen Lasten getroffene Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit wendet, verbieten können, sich während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, ihn jedoch nicht daran hindern dürfen, "sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, ... der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet". Daraus ergibt sich klar, dass eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wie sie allgemein im Kapitel VI der Freizügigkeitsrichtlinie angesprochen wird, - konkret durch Abschluss einer Scheinehe- auch vor Einreise in das Staatsgebiet, namentlich durch Verweigerung eines notwendigen Visums, wahrgenommen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung, welcher ein gleichgelagerter Fall (Scheinehe zwischen einem ägyptischen Staatsbürger und einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen) zugrunde lag, die Revision zurückgewiesen.

Gegenständlich beruht die Entscheidung der Botschaft daher auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingegangenen Aufenthaltsehe kam die Vertretungsbehörde zu dem Schluss, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit darstellen würde. Wie in der oben angeführten Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Feststellung, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt, ausreichend substantiiert. Die von der Behörde angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der vorliegenden Beweise gegeben.

Bezugnehmend auf die Entscheidung des VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0132, wonach in der Aufforderung zur Stellungnahme die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen, ist festzuhalten, dass die Botschaft die der Ausstellung eines Schengen-Visums entgegenstehenden Bedenken, nämlich das Eingehen einer Aufenthaltsehe, mitgeteilt hat. Die Gründe für diese Bedenken, die in den Einvernahmen der Eheleute aufgetretenen Wiedersprüche, wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verabsäumte es dazu eine Stellungnahme abzugeben und wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert auf die Vorwürfe der Vertretungsbehörde eingegangen.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Angaben zu den Eheleuten (wonach die Ehefrau bereits viermal im Kosovo zu Besuch beim Beschwerdeführer gewesen sei und dass der Beschwerdeführer sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinde, weshalb kein Widerspruch zu der Aussage seiner Ehefrau vorliege) stimmen nicht mit den in den niederschriftlichen Einvernahmen getätigten Aussagen des Ehepaares überein, und die dazu vorgebrachte bloße Behauptung, dass keine Aufenthaltsehe vorliege, war jedenfalls nicht geeignet, das Beweisergebnis der ÖB Skopje, die den Verdacht des Eingehens einer Ehe aus Gründen des Aufenthaltsrechtes ausführlich darlegte, in Zweifel zu ziehen.

Auch vermochte der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Einsicht in das Einvernahmeprotokoll seiner Ehefrau gewährt wurde (was ihm auf Umwegen möglich gewesen wäre), nichts am Ergebnis zu ändern, zumal ihm die in den Befragungen aufgetretenen Widersprüche von der belangten Behörde konkret genannt wurden und er sich dennoch nicht näher dazu äußerte.

Dem Beschwerdeführer ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

begünstigte Drittstaatsangehörige Einreisetitel öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Scheinehe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2215948.1.00

Im RIS seit

04.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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