TE Vwgh Beschluss 1997/12/17 97/01/0547

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des Midhad Husic, zuletzt in Wien, geboren am 15. Juni 1959, vertreten durch Mag. Andreas M. Pfeifer, Rechtsanwalt in Wien I, Elisabethstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Jänner 1997, Zl. 4.347.874/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den zur gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines bosnischen Staatsangehörigen, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. November 1995 abgewiesen worden ist und daß die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 1997 abgewiesen hat.

Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 10. November 1997 einen Bericht der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27. Oktober 1997 vorgelegt, aus dem sich im Zusammenhang mit der beigelegten Liste der International Organisation for Migration ergibt, daß der Beschwerdeführer am 29. Juli 1997 in die USA ausgewandert ist.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat, im Rahmen einer Klaglosstellungsanfrage mit dieser Sachlage konfrontiert, dahingehend Stellung genommen, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, weshalb er keine Information über eine Auswanderung in die USA erlangt habe. Da sich nach seinem derzeitigen Wissensstand eine solche Auswanderung nicht ergebe, werde beantragt, die Beschwerde weiter zu behandeln.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Es entspricht ständiger Judikatur, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides berufen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht mehr vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Der Beschwerdeführer hat durch seine Emigration, die durch die angeführte, dem Verwaltungsgerichtshof unbedenklich erscheinende Liste der International Organisation for Migration erwiesen ist, unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den von ihm angefochtenen Bescheid weggefallen ist. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers war daher das Verfahren über die als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff und insbesondere § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Beschwerde wäre abzuweisen gewesen (der Beschwerdeführer war vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010547.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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