TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/22 W228 1433086-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2020
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Entscheidungsdatum

22.04.2020

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W228 1433086-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX 1989, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 28.06.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 01.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer wurde nach einer Erstbefragung am 01.08.2020 am 14.12.2012 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 05.02.2013 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK begründet.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.02.2013, in welcher der Bescheid vom 05.02.2013 im vollen Umfang angefochten wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären.

In einer am 13.01.2015 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aus der deklarierten Blutrache gegen seine Person resultierenden Lebensgefahr gezwungen gewesen sei, sein Leben durch Flucht aus Afghanistan zu retten. Zudem brachte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen in Vorlage.

Am 25.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 23.08.2016, Zl. W120 1433086-1/42E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.02.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 23.08.2017 erteilt. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers damit begründet, dass mit maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner persönlichen Situation nicht möglich und zumutbar sei, in die Hauptstadt Kabul, in der sich der Beschwerdeführer - seinen Angaben nach - bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan stets aufgehalten habe, zurückzukehren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005, etwa in den als verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen, z.B. Herat, würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks seinerseits in Afghanistan und sowie auch in Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. In den verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen müsste der Beschwerdeführer nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen.

Dem in der Folge vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde stattgegeben und wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 17.07.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 23.08.2019 erteilt.

Am 28.06.2019 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.08.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Erkenntnis vom 23.08.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Der Antrag vom 28.06.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen.

Begründend führt das BFA hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden und sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland - wenn nicht nach Kabul, dann im Besonderen nach Herat oder Mazar-e Sharif - grundsätzlich zuzumuten. Die Lage für Rückkehrer nach Afghanistan habe sich seit dem 17.07.2017 maßgeblich und nachhaltig verändert. Die Städte Herat und Mazar-e Sharif seien problemlos erreichbar und könne die Sicherheitslage in diesen Städten als ausreichend sicher bewertet werden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden arbeitsfähigen Mann, der über jahrelange Berufserfahrung als Mechaniker verfüge und sei es ihm möglich und zumutbar, sich in Herat/Mazar-e Sharif ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk in der Heimat. In einer Gesamtschau habe sich die Situation gegenüber der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016 angeführten Situation maßgeblich und nachhaltig verändert.

Gegen die Spruchpunkte I., II. und V. des Bescheides vom 07.08.2019 erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.08.2019 Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif die Sicherheitslage nach wie vor volatil sei. Rückkehrer seien auch in den Großstädten in der Regel von der prekären Sicherheitslage und den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen betroffen und könnten die Lebenserhaltungskosten nicht tragen.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2019 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX 1989. Er stammt aus Kabul. Er ist Tadschike und sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Die Eltern und ein Onkel des Beschwerdeführers, zu denen der Beschwerdeführer Kontakt hat, sind in Kabul aufhältig. Zu seinen zwei Brüdern hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau, sein Vater ist Pensionist.

Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan als Supervisor für ein amerikanisches Transportunternehmen und war dort für alle Reparaturarbeiten an Fahrzeugen zuständig.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Die individuelle Situation des Beschwerdeführers sowie die humanitäre Lage bzw. die Sicherheits- und Versorgungslage hat sich seit dem 23.08.2016 (Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) nicht nachhaltig und wesentlich verbessert. Vielmehr ist eine Verschlechterung der humanitären bzw. Versorgungslage in Afghanistan eingetreten. Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in Afghanistan, welcher insbesondere auf die hohe Zahl an Rückkehrern aus dem Iran, wo die Infektionsrate stark ansteigend ist, zurückzuführen ist, hat die afghanische Regierung Anfang April einen dreiwöchigen Lockdown verfügt. Schon diese Einschränkungen, führen insbesondere dazu, dass Rückkehrer weniger Zugang zu Arbeit und in der Folge zu einem Arbeitseinkommen haben. Sollten die diesbezüglichen Einschränkungen länger andauern, wird für Rückkehrer die Möglichkeit des Zugangs zu Arbeit und in der Folge zu einem Arbeitseinkommen noch weiter zurückgehen.

Es ist dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Afghanistan befindet sich am Anfang der Ausbreitung der Corona-Pandemie und tausende Menschen flüchten aus dem Iran nach Afghanistan.

Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Mazar-e Sharif:

Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst.

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist.

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften.

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt.

Herat-Stadt:

Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt.

Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden. Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala. Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt.

Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Talibankämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban.

Im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 wurden in der Provinz 145 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 2.095.117 geschätzt.

Zu COVID-19:

Mit Stand 9.4.2020 wurden in Afghanistan 484 COVID-19 Fälle bestätigt (15 Tote, 32 Genesene). Für die relativ geringe Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle werden von afghanisches Seite Kapazitätsprobleme bei COVID-19 Verdachtsfällen eingeräumt, die nicht getestet werden können, was die relativ niedrige Anzahl bestätigter Fälle erklärt.

Aller Voraussicht nach, wird COVID-19 Afghanistan aufgrund mehrerer Faktoren besonders hart treffen: einerseits die schlechte Gesundheit, unter der viele Afghanen auch zu normalen Zeiten leiden - ansteckende Krankheiten wie Typhus oder Tuberkulose sind virulent; die Kinder- und Müttersterblichkeit ist eine der höchsten der Welt; auch sind viele Kinder in den Provinzen unterernährt, was sie anfällig für Infekte macht. Nach jahrzehntelangem Krieg gibt es Hunderttausende, die durch Verletzungen dauerhafte Schäden davongetragen haben. Unter Berufung auf die Weltgesundheitsorganisation (WHO), prognostiziert das afghanische Gesundheitsministerium: 16 Millionen von mehr als 30 Millionen Einwohnern könnten an COVID-19 erkranken. Im schlimmsten Fall müssten 700.000 Menschen ins Krankenhaus eingeliefert werden; 220.000 davon müssten möglicherweise auf Intensivstationen behandelt werden - von diesen könnten 110.000 Menschen an den Folgen von COVID-19 sterben. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. In der Provinz Herat, die die höchste Anzahl an bestätigten COVID-19-Fällen zu verzeichnen hat, wird die Zahl der Beatmungsgeräte auf nur 12 Stück geschätzt. Einer weiteren Quelle zufolge stehen in Herat sogar nur 10 dieser Beatmungsgeräte zur Verfügung.

In der an den Iran angrenzenden Provinz Herat hat sich die Anzahl positiver Fälle des COVID-19 unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung - die Provinzdirektion bestätigte dieses Vorbringen und erklärte dies mit langwierigen Beschaffungsprozessen. Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert.

Nach dem Tod eines Arztes aus dem "Amiri Medical Complex" in Kabul aufgrund von COVID-19, wurde die Klinik geschlossen. Neben diesem Arzt wurde eine Reihe von Angestellten desselben Krankenhauses positiv auf COVID-19 getestet. Auch in einem anderen Krankenhaus in Kabul "Rabia Balkhi Maternity Hospital" hat sich ein Arzt mit COVID-19 angesteckt; 15 weitere Beschäftigte befinden sich in Quarantäne.

Am 7.4.2020 wurde in Kandahar ein weiteres Labor eröffnet, um Verdachtsfälle des COVID-19 zu testen. In diesem Labor sollen täglich bis zu 100 Verdachtsfälle innerhalb von 24 Stunden getestet werden. Außerdem sollen auch Verdachtsfälle aus den angrenzenden Provinzen Helmand, Uruzgan und Zabul in dieser Einrichtung getestet werden.

In den letzten Tagen wurde im Westen Kabuls, nach Herat, die höchste Anzahl COVID-19-Infizierter verzeichnet. Sowohl in Kabul, in Mazar-e-Sharif als auch in der nah der iranischen Grenze gelegenen Stadt Herat gelten inzwischen Ausgangssperren, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. In der Stadt Kabul dürfen sich nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler-Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen.

Situation in den Grenzregionen und Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan

Die afghanischen Behörden kämpfen um die Kontrolle über diese beispiellosen Rückkehrbewegungen an den seit jeher durchlässigen und oft chaotischen Grenzübergängen (zu den beiden Ländern Pakistan und Iran) zu gewinnen.

Iran

An dem Islam Qala Grenzübergang gibt es auf beiden Seiten keine Quarantänestation. Zwar führen die Provinzbehörden von Herat grundlegende Gesundheitskontrollen durch, jedoch sind sie von der Anzahl an Rückkehrer/innen überfordert. Auch existiert in Herat ein Mangel an COVID-19-Testskits; Ergebnisse dauern für diejenigen, die sich testen lassen, vier oder fünf Tage, bis dahin sind die meisten schon in ihre Dörfer zurückgekehrt. Wie viele Rückkehrer/innen sich mit dem Virus infiziert haben, ist völlig unklar, da sie weder untersucht noch isoliert wurden. Die Internationale Organisation für Migration (IOM), hat Zentren errichtet, um besonders vulnerablen Rückkehrer/innen, humanitäre Hilfe zu gewähren. Personen mit COVID-19-Symptomen werden an die örtlichen Krankenhäuser überstellt - bisher sind zehn bis 15 Personen positiv getestet worden.

Pakistan

Die afghanische Regierung ersuchte die pakistanischen Behörden auf, die Grenzübergänge zu öffnen, um afghanischen Rückkehrer/innen, die von der Schließung der pakistanischen Grenzen betroffen waren, eine Rückkehr in ihre Heimat zu ermöglichen. Die pakistanische Regierung verlautbarte die beiden Hauptgrenzübergänge Torkham und Chaman vier Tage lang (ab Montag 6.4.2020) zu öffnen, um den Menschen eine Rückkehr nach Afghanistan zu ermöglichen. Geplant war außerdem von pakistanischer Seite 1.000 Personen pro Tag nach Afghanistan zulassen. Jedoch sollen in den letzten zwei Tagen 20.000 Personen die Grenze zu Chaman überschritten haben, was die Behörden veranlasst hat, die Bestimmung aufzugeben, nur Personen mit gültigen Papieren die Grenze passieren zu lassen.

Auf afghanischer Seite hatten die Behörden Vorkehrungen getroffen, um 4.000 Afghanen für 14 Tage beim Grenzübergang Torkham unter Quarantäne zu stellen, dort wurden sie aber schnell von der Anzahl an Rückkehrer/innen überwältigt. IOM zufolge, sind in drei Tagen 60.000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Dies ist die registrierte Anzahl an Menschen, die offizielle Kontrollpunkte passieren - illegale grenzüberschreitende Bewegungen zwischen Afghanistan und Pakistan existieren seit vielen Jahren; diese Anzahl zu verfolgen ist schwierig.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Herkunft, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Sprache, Arbeitsfähigkeit und seinen Lebensumständen sowie hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Angehörigen in Afghanistan stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu dem von der afghanischen Regierung verhängten Lockdown aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus und den damit einhergehenden Folgen hinsichtlich der eingeschränkten Möglichkeit einen Arbeitsplatz zu finden, ergeben sich aus dem Dokument FEWS - March 2020 (https://fews.net/central-asia/afghanistan/key-message-update/march-2020) sowie aus dem Dokument FEWS - Afghanistan Food Security Outlook.

Die Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016 nicht wesentlich und nachhaltig verbessert haben, sondern vielmehr eine Verschlechterung eingetreten ist, ergibt sich daraus, dass sich aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in Afghanistan und der starken Rückkehr von Afghanen über die Grenzen aus dem Iran die Arbeitssituation derart verschlechtert, dass es für den Beschwerdeführer mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, eine Arbeit zu finden.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 13.11.2019), der Kurzinformation der Staatendokumentation zu COVID-19 in Afghanistan vom 09.04.2020, dem EASO-Bericht "Afghanistan Security Situation - Update" vom Mai 2018 und der UNHCR-RL vom 30.08.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Zu Spruchpunkt A)

Zu I. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in § 9 AsylG geregelt, der wie folgt lautet:

"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(...)"

Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 beruft. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würde", ergibt sich, dass die Aberkennung auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. nicht mehr vorliegen.

§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 und Art. 16 Statusrichtlinie sind verfassungsmäßig in der Weise zu interpretieren, dass dem Grundprinzip "Rechtskraft" der Rechtsordnung entsprechend nur bei wesentlichen Änderungen der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist. Auch Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie ist in der Weise zu lesen, dass nur bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung im Herkunftssaat kein subsidiärer Schutz mehr gebührt.

Nach ständiger Judikatur verlangt der "Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status" im Sinne der zweiten Variante ("nicht mehr" vorliegen) eine substanzielle und nachhaltige Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, der zu eben dieser Zuerkennung geführt hat. Ob man denselben Sachverhalt (allenfalls) bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Statusgewährung rechtlich anders hätte beurteilen können, ist hingegen ebenso ohne Relevanz wie der Verweis auf eine Änderung (höchst-)gerichtlicher Entscheidungstendenzen.

Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).

Damit sind Ausgangspunkt der Beurteilung, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, jene Umstände, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben und nicht die Umstände im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete in seinem Erkenntnis vom 23.08.2016 die Zuerkennung des subsidiären Schutzes damit, dass mit maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner persönlichen Situation nicht möglich und zumutbar ist, in die Hauptstadt Kabul, in der sich der Beschwerdeführer - seinen Angaben nach - bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan stets aufhielt, zurückzukehren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005, etwa in den als verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen, z.B. Herat, würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks seinerseits in Afghanistan und sowie auch in Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. In den verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen müsste der Beschwerdeführer nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen.

Das BFA begründete im Bescheid vom 07.08.2019 die Aberkennung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen damit, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden und sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland - wenn nicht nach Kabul, dann im Besonderen nach Herat oder Mazar-e Sharif - grundsätzlich zuzumuten. Die Lage für Rückkehrer nach Afghanistan habe sich seit dem 17.07.2017 maßgeblich und nachhaltig verändert. Die Städte Herat und Mazar-e Sharif seien problemlos erreichbar und könne die Sicherheitslage in diesen Städten als ausreichend sicher bewertet werden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden arbeitsfähigen Mann, der über jahrelange Berufserfahrung als Mechaniker verfüge und sei es ihm möglich und zumutbar, sich in Herat/Mazar-e Sharif ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk in der Heimat.

Wenn das BFA im Aberkennungsbescheid vom 07.08.2019 darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter sei, der mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei, über jahrelange Berufserfahrung und über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfüge, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde damit zur Gänze auf Umstände abstellt, die bereits bei Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorhanden waren. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers hat sich sohin seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert.

Hinsichtlich der Sicherheits- bzw. Versorgunglage bzw. der humanitären Lage in Afghanistan, ist es, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer ebenfalls zu keiner erheblichen Änderung, im Sinne einer Verbesserung, in Afghanistan gekommen. Vielmehr ist - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - in der Folge der Ausbreitung des Coronavirus in Afghanistan eine Verschlechterung der Versorgungslage, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden und ein Einkommen zu erwirtschaften, eingetreten. Es ist festzuhalten, dass gerade die aktuelle Situation in Afghanistan weiterhin verschärft wird, zumal die Anzahl an Rückkehrern aufgrund der Corona-Pandemie immer größer wird. Aus den Pandemie- Entwicklungen in den europäischen Ländern ist ersichtlich, dass sich die Situation verschlechtern wird und die Rückkehr in ein "normales" Leben noch Monate dauern wird. Afghanistan befindet sich erst am Beginn der Corona-Pandemie.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung (im Sinne einer Verbesserung) der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieser Spruchpunkte weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Zu II. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt V.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen gegenständlich nicht vor.

Der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher stattzugeben und kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ist in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der gegenständlichen Entscheidung Bedeutung zukommt, die über den Einzelfall hinausgeht.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung individuelle Verhältnisse Pandemie Revision zulässig Sicherheitslage Verlängerung Verschlechterung Versorgungslage wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.1433086.2.00

Im RIS seit

04.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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