TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/6 I406 2122756-2

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

ABGB §1332
AVG §71
AVG §71 Abs1 Z1
AVG §71 Abs2
BFA-VG §16 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4

Spruch

I406 2122756-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.11.2015, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Es wurde eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

2. Dieser Bescheid wurde am 06.11.2015 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, RA Dr. Werner Zach zugestellt. Am 05.12.2015 erwuchs der Bescheid unangefochten in Rechtskraft.

3. Am 07.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 55 und 56 AsylG und legte gleichzeitig eine Vertretungsvollmacht für RA Mag. Doris Einwallner vor.

4. Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 21.12.2015 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Gleichzeitig wurde er von der gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt.

5. Mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung RA Mag. Doris Einwallner vom 05.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und übermittelte zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.11.2015.

Seinen Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er über die Erlassung des Bescheides nicht in Kenntnis gewesen sei und davon erstmals im Zuge des Termins beim BFA am 21.12.2015 erfahren habe. Aus diesem Grund habe er die Beschwerdefrist nicht einhalten können. Dem früheren Rechtsvertreter RA Dr. Werner Zach sei offensichtlich ein Versehen hinsichtlich der Weiterleitung des Bescheides bzw. Einhaltung der Frist unterlaufen, welches für diesen weder vorhersehbar noch abwendbar gewesen sei. Der Rechtsvertreter führe seit vielen Jahren eine eigene Kanzlei, komme seiner Kontrollpflicht stets nach und habe auch äußerst zuverlässige, seit Jahren bewährte MitarbeiterInnen. Auch ein Fristenbuch werde natürlich geführt. Dennoch sei das Versäumnis nicht abzuwenden gewesen, sodass auch hinsichtlich des Rechtsvertreters von einem minderen Grad des Versehens auszugehen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolge rechtzeitig, da der Einschreiter erstmals am 21.12.2015 von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt habe. Als Beweis hierfür wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des RA Dr. Werner Zach beantragt.

6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.01.2016 teilte des BFA dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen und räumte ihm eine siebentägige Frist zur Stellungnahme ein.

7. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu fristgerecht am 25.01.2016 eine schriftliche Stellungnahme und verwies im Wesentlichen auf seine Ausführungen vom 05.01.2016. Ergänzend wurde vorgebracht, dass auch ein Fehler des Rechtsvertreters einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne.

8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 28.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2016 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine damalige Rechtsvertreterin RA Mag. Doris Einwallner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

10. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2016 vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 21.04.2016 gab die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

12. Mit Schreiben vom 27.06.2016 gab der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die ihm erteilte Vollmacht bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Mit Bescheid vom 04.11.2015, Zl. XXXX, erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Es wurde eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Dieser Bescheid wurde dem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA Dr. Werner Zach, am 06.11.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.

Die Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 04.12.2015, vier Wochen nach Zustellung an den zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter.

Die am 05.01.2016 eingebrachte Beschwerde ist verspätet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und dass ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist trifft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zu dem gegen den Beschwerdeführer am 04.11.2015 erlassenen Bescheid ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung zur ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden ausgefüllten Rückschein (AS 73) in Zusammenschau mit der dem Akt enthaltenen Vertretungsvollmacht seines früheren Rechtsvertreters (AS 51). Dieser Feststellung wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.

Unter Zugrundelegung des Zustelldatums und Berücksichtigung der Bestimmungen des § 16 BFA-VG und § 7 Abs. 4 VwGVG in der geltenden Fassung waren die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist sowie zur Verspätung der am 05.01.2016 eingebrachten Beschwerde zu treffen.

Dass nicht festgestellt werden kann, das der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, ergibt sich aus seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 05.01.2016 und seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25.01.2016 im Zusammenhalt mit der rechtlichen Beurteilung:

Der Beschwerdeführer begründete seinen Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, dass er erstmals am 21.12.2015 von der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung erfahren habe und deshalb die Beschwerdefrist nicht einhalten habe können. Seinem früheren Rechtsvertreter RA Dr. Werner Zach sei offensichtlich ein Versehen in Bezug auf die Weiterleitung des Bescheides bzw. die Einhaltung der Frist unterlaufen, welches für diesen weder vorhersehbar noch abwendbar gewesen sei. Der Rechtsvertreter führe seit vielen Jahren eine eigene Kanzlei, komme seiner Kontrollpflicht stets nach und habe auch äußerst zuverlässige, seit Jahren bewährte MitarbeiterInnen. Auch ein Fristenbuch werde geführt. Dennoch sei das Versäumnis nicht abzuwenden gewesen, sodass auch hinsichtlich des Rechtsvertreters von einem minderen Grad des Versehens auszugehen sei.

Wie in der rechtlichen Beurteilung auszuführen sein wird, ist dieses Vorbringen nicht geeignet darzulegen, dass den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist träfe und war die entsprechende Feststellung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1 Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2 Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu A)

3.2 Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Zur anzuwendenden Rechtsvorschrift

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Zu klären ist zunächst, welche Rechtsnorm das Bundesverwaltungsgericht bei Überprüfung dieses Bescheides heranzuziehen hat. Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einerseits in § 71 AVG geregelt, anderseits in § 33 VwGVG.

Was das Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG betrifft, ist zu beachten, dass sich die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht - da diese bei der Verwaltungsbehörde einzubringen ist - nach § 71 AVG richtet, während § 33 die Wiedereinsetzung wegen Versäumung jener Prozesshandlungen regelt, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anfallen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 623 und 898, mwN).

Als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht daher § 71 AVG heranzuziehen, da das Beschwerdeverfahren einen Bescheid der belangten Behörde über die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Prozesshandlung (den Einspruch) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde zu setzen war.

Die Bestimmung des § 71 AVG lautet:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."

3.2.2 Zu den formellen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung

3.2.2.1 Versäumung einer Frist

Für die positive Erledigung eines Antrags auf Wiedereinsetzung verlangt das Gesetz zunächst, dass der Antragsteller (die nunmehr beschwerdeführende Partei) eine Frist versäumt hat.

Diese Voraussetzung ist zu bejahen.

Der Bescheid des BFA vom 04.11.2015 wurde am 06.11.2015 durch persönliche Übergabe an den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt.

Gemäß dem zu diesem Zeitpunkt gültigen § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I. Nr. 17/2016 betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 (Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG) und 7 noch zwei Wochen.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des VfGH vom 26.09.2017, G134/2017 und G207/2017, Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben wurden. Die Aufhebung betraf die Wortfolgen "2, 4 und" im 1. Satz sowie den 2. Satz: "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." Weiters sprach der VfGH aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die in Rede stehenden Behebungen wurden auch im Bundesgesetzblatt BGBl. I 140/2017 kundgemacht.

Ausgehend von obiger - rückwirkend anzuwendenden - Bestimmung infolge der erfolgten Behebung der genannten Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG gilt daher abseits der Fälle des § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG (Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) die in § 7 Abs. 4 VwGVG festgelegte vierwöchige Beschwerdefrist bei Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Sohin betrug die Beschwerdefrist fallgegenständlich vier Wochen.

Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 04.12.2015, vier Wochen nach Zustellung an den zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter.

Die am 05.01.2016 eingebrachte Beschwerde erweist sich folglich als verspätet.

3.2.2.2. Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags

Der Beschwerdeführer wurde erst im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 21.12.2015 darauf aufmerksam, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war.

Die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags begann daher gemäß § 71 Abs. 2 AVG zu diesem Zeitpunkt und endete zwei Wochen danach, am 04.01.2015.

Der am selben Tag zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht.

3.2.3 Glaubhaftmachung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrunds

Zu klären ist daher, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund vorliegt.

Dies wäre gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG der Fall, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach der Rechtsprechung muss der Wiedereinsetzungsgrund im Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung angegeben werden. Alle geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe sind im Antrag anzuführen, nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist können keine zusätzlichen Gründe mehr nachgetragen werden. Ferner müssen Angaben zur Rechtzeitigkeit gemacht werden, dh. wann das Hindernis weggefallen ist bzw. wann die Partei Kenntnis von der Zulässigkeit des Rechtsmittels erlangt hat. Die Rechtsprechung nimmt eine weitgehende Mitwirkungspflicht des Antragstellers an: Dieser muss seine Angaben im Antrag ausreichend glaubhaft machen. Wird die Wiedereinsetzung beantragt, weil die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis säumig wurde, sind auch Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung dieses Grundes anzuführen (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 329, mHa VwGH 24.11.2005, 2005/11/0176).

Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 05.01.2016 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116)

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei.

Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl. VwGH vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030; vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. z.B. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015 sowie VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0092, mwN).

Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden) oder Kapitalgesellschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (VwGH 12.04.1984, Z84/16/0073; 09.06. 1988, 87/08/0242; 24.11.1989, 89/17/0116).

Fehlt eine entsprechende Organisation bzw. ein solches System oder sind sie unzureichend, so dass die Einhaltung von Terminen und Fristen nicht gewährleistet ist, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (VwGH 24.11.1989, 89/17/0116; 08.10.1996, 96/04/0192; 10.03.1998, 97/08/0405).

Der Rechtsanwalt muss gegenüber seinen Mitarbeitern (auch den juristischen) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachkommen (vgl. VwGH vom 05.11.2014, Ra 2014/18/0006, mwN).

Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt - und damit der Partei - dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten verletzt hat.

Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, gesichert erscheint.

Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten.

Der Beschwerdeführer machte zu seinen Wiedereinsetzungsgründen geltend: "Der Rechtsvertreter führt seit vielen Jahren eine eigene Kanzlei, kommt seiner Kontrollpflicht stets nach und hat auch äußerst zuverlässige, seit Jahren bewährte MitarbeiterInnen. Auch ein Fristenbuch wird natürlich geführt. Dennoch war das Versäumnis nicht abzuwenden, sodass auch hinsichtlich des Rechtsvertreters von einem minderen Grad des Versehens auszugehen ist."

Mit diesem sehr kurz gehaltenen Vorbringen wird jedoch nicht dargelegt, dass der frühere Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ein Kontrollsystem eingerichtet hat, das den genannten Anforderungen gerecht wird.

Wenn - wie im gegenständlichen Fall - in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein.

Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor.

Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. dazu nochmals den bereits erwähnten Beschluss vom 23. Juni 2016, mwN).

Das im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltene Vorbringen ist somit nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen.

Die Glaubhaftmachung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes ist bereits an den antragsbegründenden Behauptungen gescheitert, sodass sich die Einvernahme von Zeugen zum Beweis dieses Vorbringens erübrigt.

Die belangte Behörde ging daher im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Glaubhaftmachung eines nicht bloß minderen Grades des Versehens vgl. zB die in Pkt. II.3.2.3 zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Beschwerdefrist Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung Kontrolle Kontrollsystem minderer Grad eines Versehens Rechtsirrtum Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmittelfrist Rückkehrentscheidung Sorgfaltspflicht Überwachungsmaßnahme unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Versehen Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I406.2122756.2.00

Im RIS seit

04.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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