TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/7 W117 2229548-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2020
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Entscheidungsdatum

07.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
FPG §76 Abs6
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W117 2229548-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Usbekistan, vertreten durch RA DAIGNEAULT, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 18.3.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF, §76 Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z9 FPG idgF und § 76 Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF und § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV idgF hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 Euro binnen (2) Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz/Befreiung (von) der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein usbekischer Staatsangehöriger, ist am 25.05.2019 von Taschkent nach Paris gereist und am folgenden Tag von Paris nach Wien weitergereist. Der BF sei mit seinem eigenen Reisepass gereist, welcher dem BF angeblich am 19.12.2019 gestohlen wurde.

Der BF wurde am 06.03.2020 von der Polizei in Österreich bei der Schwarzarbeit betreten. Der BF war im Zuge dieser Kontrolle nicht im Besitze von Dokumenten, welche ihn zu einer legalen Beschäftigung in Österreich berechtigen würden.

Der BF wurde am 06.03.2020 auf Anordnung des Bundesamts festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt und im Beisein eines Dolmetschers einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 07.03.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG, erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach USBEKISTAN wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6, 7 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFAVG, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF am 07.03.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 09.03.2020 wurde bei der Botschaft der Republik Usbekistan ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt. Für den BF wurde am Montag den 16.03.2020 in der Konsularabteilung Usbekistan ein Vorführtermin avisiert. Dieser wurde aufgrund der Asylantragstellung des BF abgesagt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Asylantrag und wurde im Zuge dieses Antrages am 10.03.2020 niederschriftlich erstbefragt.

Am 10.03.2020 wurde dem BF ein Aktenvermerk, mit dem die Schubhaft aufrechterhalten wurde, gemäß § 76 Absatz 6 FPG zugestellt. Begründet wurde dieser damit, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.

Am 12.03.2020 erhob der BF Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft. Er brachte im

Wesentlichen vor, dass der BF aufgrund seiner Verzweiflung wegen seines Alkohol trinkenden Vaters immer wieder Probleme mit den usbekischen Behörden hatte und Angst habe, für vom Vater verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen zu werden. Als Asylwerber dürfe er nur gemäß Art. 8 Abs 1 RL 2013/33/EU angehalten werden, diese Voraussetzungen lägen allerdings nicht vor. Aufgrund seines Einreisevisums nach Lettland sei seine Identität nicht unklar, somit sei daraus ersichtlich, dass der Bescheid die Inhaftnahme zumindest ab Asylantragstellung mit 10.03.2020 nicht tragen kann. Aufgrund des nunmehr bestehenden faktischen Abschiebeschutzes hätte die Behörde den BF daher spätestens am 10.03.2020 aus der Schubhaft entlassen müssen; auch hätte die Behörde auch nicht die Verhängung eines gelinderen Mittels geprüft.

Der BF beantragte 1.) die Anhaltung in Schubhaft ab Asylantragstellung am 10.03.2020 für rechtswidrig zu erklären, 2.) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, sowie 3.) den Zuspruch von Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

Das Bundesamt legte am 12.02.2020 den Verwaltungsakt vor, gab dazu eine ausführliche

Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass aufgrund des bisherigen

Verhaltens Fluchtgefahr vorliege. Der BF halte sich ohne Visum und Reisepass, also illegal, in Österreich auf. Der BF habe sich seit seiner Einreise noch nie meldeamtlich erfassen lassen und war noch nie greifbar. Der gestellte Asylantrag diene lediglich der Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Gegen den BF bestand vor Asylantragstellung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot.

Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, sei nicht gegeben. Auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann im Falle des BF, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reiche allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 18.03.2020, W278 2229548-1/12E, wurde

I. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 10.03.2020 bis 18.03.2020 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt;

aber

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus:

"1. Feststellungen:

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, reiste am 26.05.2019 in das Bundesgebiet ein. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist in Österreich unbescholten. Der BF spricht kein Deutsch und verfügt über kein Dokument zum Nachweis seiner Identität.

2. Der BF ist gesund und haftfähig.

3. Der BF wird seit 07.03.2020 in Schubhaft angehalten.

4. Am 09.03.2020 wurde bei der Botschaft der Republik Usbekistan ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt. Der BF hätte am Montag den 16.03.2020 in der Konsularabteilung einen Vorführtermin gehabt. Dieser wurde aufgrund der Asylantragstellung des BF abgesagt. Die usbekische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus, die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erscheint möglich.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt in Österreich über eine aufrechte Meldung und lebte mehr als 9 Monate untergetaucht im Bundesgebiet. Der BF wurde von der Polizei bei der Schwarzarbeit betreten. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und kann daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Der BF ist nicht rückkehrwillig.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Am 10.03.2020 wurde der BF zu den Gründen seiner Asylantragstellung erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung brachte der BF keine gegen seine Person gerichtete konkrete Verfolgung vor. Die Asylantragstellung erfolgte einzig und alleine um den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern. Die Einvernahme des BF im Asylverfahren ist für 18.03.2020 geplant.

4. Am 10.03.2020 wurde dem BF ein - inhaltlich nicht begründeter Aktenvermerk - nach § 76 Abs 6 FPG zugestellt und die Anhaltung in Schubhaft nunmehr auf diese Rechtsgrundlage gestützt.

Zur sozialen und familiären Komponente

Der BF verfügt in Österreich über keine familiäre Beziehung, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, ist mittellos und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist in Österreich nicht integriert und verfügt über keine ausreichenden sozialen Kontakte, die ihn vom Untertauchen abhalten würden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in die Einvernahme des BF vom 07.03.2020 und die Erstbefragung vom 10.03.2020. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des

Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet, sowie der Umstand, dass der BF keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat,ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der darin enthaltenen Niederschriften über die Einvernahmen bzw. Befragungen des BF, wo er gleichlautend angab, nach seiner legalen Einreise in das Schengengebiet seinen Reisepass verloren zu haben. Dass er usbekischer Staatsangehöriger ist, wurde vom BF sowohl in seiner Einvernahme am 07.03.2020, als auch im Zuge seiner Erstbefragung im Asylverfahren am 10.03.2020 vorgebracht. Ebenso ist auf der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie eines abgelaufenen Schengen Visums ersichtlich, dass dieses in Taschkent ausgestellt wurde. Dass der BF bei der Schwarzarbeit betreten wurde, ergibt sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Kopie der Anzeige durch die LPD. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der BF unbescholten ist ergibt sich aus dem Strafregister. Dass der BF der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge seiner Einvernahme am 07.03.2020 (S. 5), die mittels Dolmetsch in russischer Sprache durchgeführt wurde. In der Beschwerde wurde den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid nicht entgegengetreten. Die fehlende Rückkehrwilligkeit des BF ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme am 07.03.2020.

1. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in seinen Einvernahmen. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus den Angaben der Anhaltedatei. In der Beschwerde wurde den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid nicht entgegengetreten.

2. Dass der BF seit 07.03.2020 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

3. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des Bundesamtes an die usbekische

Vertretungsbehörde ergibt sich, dass am 09.03.2020 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF angesucht worden ist. Aus dem Verwaltungsakt einliegenden internen Schriftverkehr ergibt sich die Terminvereinbarung für den Vorführtermin sowie die Terminabsage nach der Asylantragstellung des BF. Grundsätzlich funktioniert die Zusammenarbeit mit den usbekischen Vertretungsbehörden, es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die einer HRZ Ausstellung entgegenstehen.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1. Dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet seiner Meldungsverpflichtung nachgekommen ist und seit seiner Einreise in Österreich untergetaucht lebt, ergibt sich aus dem ZMR sowie aus seinen eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme am 07.03.2020.

Wie bereits unter 2.1. ausgeführt verfügt der BF über keine Dokumente.

2. Der Bescheid des Bundesamts vom 07.03.2020 Zl.: 1262761406/200259155 mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, liegt im Gerichtsakt ein. Somit lag zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3. Dass der BF am im Stande der Schubhaft einen Asylantrag stellte ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass er diesen Antrag ausschließlich deshalb stellte, um seine Abschiebung zu verzögern, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der BF hielt sich entsprechend seinen Angaben in der Einvernahme am 07.03.2020 und der Erstbefragung am 10.03.2020, nach seiner Einreise in Österreich bereits 9 Monate auf, ohne einen Asylantrag zu stellen. Weder im Zuge seiner Festnahme am 06.03.2020, noch im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.03.2020 stellte der BF einen Asylantrag. Erst während der Anhaltung in Schubhaft, nachdem bereits von der Behörde ein Vorführtermin zur HRZ Erlangung vereinbart wurde, stellte der BF den gegenständlichen Asylantrag.

Im Zuge der Erstbefragung am 10.03.2020 führte der BF zum Fluchtgrund befragt aus, dass sein Vater Alkoholiker und seine Mutter Invalidin sei. Es gäbe für ihn keine Möglichkeit dort zu leben, der Umgang mit Menschen sei sehr schlecht. Menschenrechte werden dort nicht berücksichtigt. Konkret dazu befragt führte er des Weiteren aus, keine weiteren Gründe für seine Asylantragstellung zu haben, er befürchte jedoch Obdachlosigkeit und Gefängnis aufgrund von Schulden in seinem Herkunftsstaat. Die konkret gestellte Frage im Zuge der Erstbefragung, warum er - obwohl er sich bereits seit Ende Mai 2019 in Österreich befand - den Asylantrag erst jetzt stelle, beantwortete er mit: "Ich habe auf der Straße geschlafen oder bei Bekannten. Fremde Menschen haben mir zu Essen gegeben. Ich wurde von der Polizei aufgegriffen, deshalb stelle ich einen Asylantrag. Bis jetzt habe ich noch keinen Asylantrag gestellt." Der BF bringt somit keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung vor. Sämtliche Angaben zu seinem Fluchtgrund sind abstrakt und nicht asylrelevant. Darüber hinaus erfolgte die Stellung des Antrags zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich bereits über neun Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch erfolgte die Asylantragstellung weder bei seiner Festnahme, noch im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Der BF konnte keinen nachvollziehbaren Grund für den späten Zeitpunkt seiner Antragstellung erklären. Aufgrund dieser Umstände, ist das Gericht davon überzeugt, dass der BF den Asylantrag einzig und alleine stellte, um den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern. Dass der Termin für die Einvernahme des BF für den 18.03.2020 geplant ist, ergibt sich aus der Information des Bundesamts vom 17.03.2020 (OZ 13).

Zur sozialen und familiären Komponente

Dass der BF in Österreich nicht sozial verankert ist und über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt und im Zuge seiner Erstbefragung. Seine Mittellosigkeit ergibt sich aus der Anhaltedatei. Diesen Feststellungen wurde auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

(...)

3.1.3. Zur Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheids und der Anhaltung in Schubhaft bis 10.03.2020

3.1.3.1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.3.2. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet wurde.

3.1.3.3. Das Bundesamt ging daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus. Der Umfang der, von einem berufsmäßig zur Parteienvertretung befugten Rechtsanwalt verfassten Beschwerde (siehe Rz 10) wurde eindeutig erkennbar auf die Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft ab Asylantragstellung mit 10.03.2020 eingeschränkt. Auch wurde den beweiswürdigenden Ausführungen des Bescheids zum Vorliegen der Fluchtgefahr nicht inhaltlich entgegengetreten. Somit erfolgte auch kein separater Abspruch durch das BVwG im gegenständlichen Erkenntnis. Das Vorliegen der Fluchtgefahr ist jedoch als Vorfrage für die Beurteilung der Anhaltung nach § 76 Abs 6 FPG relevant.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Durch sein Untertauchen - unmittelbar nach seiner Einreise - hat der BF sein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme behindert, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, verfügt der BF in Österreich über keine familiäre Beziehung, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, ist mittellos und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist in Österreich nicht integriert, spricht kein Deutsch und verfügt über keine ausreichenden sozialen Kontakte, die ihn vom Untertauchen abhalten würden.

Es ist daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG erfüllt sind.

Das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag zusätzlich der Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 3 FPG vor, da mit

Bescheid des Bundesamts vom 07.03.2020 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.

3.1.3.4. Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Der BF hat sich zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet behördlich gemeldet und hat sich durch illegale Arbeit seinen Lebensunterhalt finanziert. Wie das Bundesamt richtig vorbringt, besteht an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse und es reicht schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Der BF wurde am 06.03.2020 von der Polizei bei der Schwarzarbeit betreten.

3.1.3.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. In Österreich verfügt der BF über keine familiäre Beziehung, ist mittellos und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist in Österreich nicht integriert, spricht kein Deutsch und verfügt über keine hinreichenden sozialen Kontakte. Sämtliche Familienangehörige des BF befinden sich in Usbekistan. Er finanzierte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit.

Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen und hat das Bundesamt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so

kurz als möglich aufrechtzuerhalten insofern Rechnung getragen, als die Vorführung des BF vor die usbekische Vertretungsbehörde zeitnahe erfolgt ist.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.3.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF - leben im Verborgenen, Schwarzarbeit - ist nicht damit zu rechnen, dass er diesem nachkommen werde.

3.1.3.7. Die Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch

Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.1.4. Zu Spruchpunkt I. - Anhaltung in Schubhaft seit 10.03.2020

3.1.4.1. Der BF stellte einen Asylantrag, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen.

Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des § 76 Abs. 6 FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

3.1.4.2. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der BF den Asylantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft grundsätzlich gemäß § 76 Abs. 6 FPG berechtigt war.

Das Bundesamt hat es jedoch gänzlich unterlassen, die Gründe warum es davon ausgeht, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden, im gegenständlichem Aktenvermerk anzuführen. Das Bundesamt beschränkt sich im Aktenvermerk auf die Formulierungsfloskel: "Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des § 76 Abs 6 FPG Gründe zur Annahme, dass der am 09.03.2020 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Abs 5 FPG." Es geht somit in keiner Weise auf die einzelfallbezogenen Gründe für die Annahme, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, ein. Im vorliegenden Fall liegt somit ein Begründungsmangel des Aktenvermerks nach § 76 Abs 6 FPG vor. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 05.10.2017, 2017/21/0007).

Die Aufrechterhaltung der Schubhaft, aufgrund eines Aktenvermerks, der inhaltlich nicht begründet ist, kann die konkret verhängte Schubhaft somit nicht tragen. Auch wenn das Bundesamt sämtliche erforderlichen Ermittlungsschritte getätigt hat, hat es verabsäumt diese in die Begründung des Aktenvermerks aufzunehmen. Die Anhaltung in Schubhaft vom

10.03.2020 bis 18.03.2020 war somit rechtswidrig und der Beschwerde stattzugeben.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt sowie Sicherungsbedarf besteht.

Zusätzlich ist nunmehr auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG in qualifizierter Form erfüllt, da zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF in Schubhaft angehalten wurde.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.

3.2.3. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren - wie ausführlich beweiswürdigend ausgeführt - haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF seinen Asylantrag nicht ausschließlich in der Absicht, seine Abschiebung zu verzögern, gestellt hat. Auch die Dauer des Verfahrens auf Grund des Asylantrages ist nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt unverzüglich das Verfahren eingeleitet hat und zügig führt. Die Einvernahme des BF im Asylverfahren wurde vom Bundesamt für 18.03.2020 geplant.

Auch die derzeit vorliegende Pandemielage, ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da mit einer Aufhebung der derzeitigen Flugeinschränkungen binnen weniger Wochen zu rechnen ist und von einer baldigen Abschiebung des BF nach Abschluss seines Asylverfahrens auszugehen ist. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG weiterhin vor.

3.2.4. Da bei einer Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Sicherung des Verfahrens im Vordergrund steht und im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt, sowie Sicherungsbedarf besteht, ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder vom BF noch vom Bundesamt beantragt.

(...)"

Der Beschwerdeführer erhob neuerlich mit Schriftsatz vom 02.05.2020, eingebracht am 03.05.2020 Beschwerde und führte aus:

"(...)

Nunmehr erhebe ich für den Zeitraum ab Zustellung des BVwG-E vom 18.3.2020 eine weitere Haftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit nachstehender Begründung:

1) Der Verwaltungsgerichtshof verweist in der vom BVwG genannten Entscheidung vom 19.9.2019 auf EuGH 30.5.2013, C 534/11. Dieses Erkenntnis stellt fest, dass ein Asylwerber so lange nicht als illegal aufhältig gilt bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag bestandskräftig geworden ist (Rz 44). Eine bestandskräftige Entscheidung liegt nicht vor, sodass meine Abschiebung derzeit unzulässig wäre und ich nicht "gemäß Art. 15 der Richtlinie [2008/115/EG] für die Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden" darf. (EuGH 19.6.2018; C181/16, Rz 62). Daher ist die Schubhaft auch ab 18.3.2020 rechtswidrig bzw hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, dass die Haftfortsetzung unzulässig ist.

2) Das Bundesverwaltungsgericht möge sich dabei auch am Grundrecht auf persönliche Freiheit orientieren.

Das österreichische Außenministerium hat nachstehende Reisewarnung (Stand 20.4.2020) erlassen:

"Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und damit einhergehenden massiven Einschränkungen im Reiseverkehr." (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/) woraus ersichtlich ist, dass derzeit eine Abschiebung nach Usbekistan nicht nur nicht möglich scheint, sondern auch aus Gründen meiner Rechte nach Art 3 MRK unzulässig wäre.

Aus der Berichtslage geht außerdem hervor, dass Corona die Reisemöglichkeiten weltweit noch länger belasten wird, dazu: "It can take a long time for the tide to go out - possibly years." (https://www.bbc.com/news/health-51963486) Eine Schubhaft, die erkennbar nicht zur Abschiebung führen wird, ist unzulässig.

3) Aufgrund der Reisebeschränkungen wäre aber auch mein Untertauchen nicht möglich. Als Asylwerber steht mir grundsätzlich ein Quartier in der Grundversorgung offen, ein solches würde ich auch beziehen bzw mich einem anderen gelinderen Mittel unterwerfen. Ich bräuchte mich ohnehin nicht vor Abschiebung zu fürchten. Selbst bei zulässiger Annahme eines Sicherungserfordernisses ist dieses durch Anwendung eines gelinderen Mittels z.B. der regelmäßigen Meldung vor der Polizei erreicht, sodass sich auch deshalb die Schubhaft, welche ja nur "ultima ratio" verhängt werden darf (VwGH 11.5.2017; Ro 2016/21/0021) als rechtswidrig darstellt.

Ich stelle daher die Anträge das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft ab Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 18.3.2020 als rechtswidrig feststellen, sowie auch, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang."

Die Verwaltungsbehörde legte neuerlich den Akt vor, wiederholte ihren im Vorverfahren bekannten Standpunkt des Vorliegens von Fluchtgefahr und stellte schließlich die Anträge, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und ihr die Kosten für Vorlage und den Schriftsatzaufwand zu ersetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die vom Bundesverwaltungsgericht im obzitierten Erkenntnis getroffenen und im Verfahrensgang dargestellten Feststellungen werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird festgestellt:

"Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und damit einhergehenden massiven Einschränkungen im Reiseverkehr. Es wird dringend geraten, nicht unbedingt notwendige Reisen zu verschieben bzw. von derzeit noch bestehenden Rückreisemöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) wurde von der Regierung ein "Aktionsplan zur Verhinderung der Einfuhr und Verbreitung einer Coronavirus Infektion COVID-19 in Usbekistan" beschlossen. Dieser kann auf der Homepage der usbekischen Botschaft Berlin eingesehen werden.

Ausländern ist die Einreise nach Usbekistan grundsätzlich nicht mehr gestattet. Der internationale Flugverkehr ist vorübergehend eingestellt, die Landgrenzen sind nur noch für rückreisende usbekische Staatsangehörige passierbar.

Im Land selber gelten teils einschneidende Beschränkungen wie Ausgangssperren, Tragepflicht von Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit, Einschränkung oder Einstellung des öffentlichen Verkehrs und vermehrte Polizeikontrollen.

Reisenden wird empfohlen, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden Folge zu leisten und die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten. Nähere Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation."

(https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/)

Weder hat der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz substantiiert neue Umstände vorgebracht noch sind solche von Amtswegen hervorgekommen, die zu einem vom Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers (ab dem geforderten Zeitpunkt) sprechenden Sachverhalt führen könnten, sodass die bisherige vom Beschwerdeführer zu verantwortende Schubhaft weiter fortzusetzen ist.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen.

Der Beschwerdeführer hat - siehe wörtliche Widergabe der Beschwerde - nichts Substantiiertes vorgebracht, was zu einer vom Vorerkenntnis abweichenden Beurteilung der Fluchtgefahr und Annahme der Unmöglichkeit der Abschiebung führen könnte.

Im Einzelnen:

Zunächst ist anzumerken, dass die Rechtsvertretung in Bezug auf die ins Treffen geführte Seite des Außenministeriums nur auszugsweise zitiert, um damit offensichtlich ein rechtliches Abschiebehindernis zu konstruieren. Der gesamte, also nicht bloß auszugsweise zitierte Aufsatz zeigt ein ganz anderes Bild:

Im Besonderen sind dabei die im Prinzip selben COVID-19 Beschränkungen wie in Österreich hervorzuheben:

"Im Land selber gelten teils einschneidende Beschränkungen wie Ausgangssperren, Tragepflicht von Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit, Einschränkung oder Einstellung des öffentlichen Verkehrs und vermehrte Polizeikontrollen."

Inwiefern diesbezüglich die Gefahr einer Verletzung von in Art 3 EMRK geschützten Rechten (Folterverbot, Verbot unmenschlicher Behandlung und Strafe) für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr abzuleiten wäre, bleibt die Beschwerde aber gänzlich schuldig.

Auch lässt sich aus den Ausführungen des Außenministeriums nichts für die Behauptung einer faktischen Abschiebeunmöglichkeit gewinnen, spricht dieses doch ausschließlich nur von der Unmöglichkeit der Einreise ausländischer Staatsangehöriger nach Usbekistan aber nicht von der Unmöglichkeit der Rückkehr eigener Staatsbürger, sondern im Gegenteil ausdrücklich von der Rückkehrmöglichkeit der Staatsbürger Usbekistans:

"Ausländern ist die Einreise nach Usbekistan grundsätzlich nicht mehr gestattet. Der internationale Flugverkehr ist vorübergehend eingestellt, die Landgrenzen sind nur noch für rückreisende usbekische Staatsangehörige passierbar."

Auch aus der zweiten von der Rechtsvertretung zitierten Quelle lässt sich keine Abschiebeunzulässigkeit/-unmöglichkeit ableiten:

Zunächst ist anzumerken, dass nicht, wie die Rechtsvertretung zu suggerieren versucht, EINE oder DIE Berichtslage, die Allgemeingültigkeit hat, existiert, sondern diesbezüglich bloß eine bestimmte Meinung eines bestimmten britischen Autors zitiert wird, der seine Ansichten vor dem Hintergrund der gerade in Großbritannien vorherrschenden dramatischen Situation äußerte; überdies ist dieser Artikel durch fehlende Aktualität - er stammt vom 23 März 2020 - gekennzeichnet: Während sich in England die Situation noch weiter dramatisch verschlechterte, hat sich in Österreich und vielen Teilen der Welt die Lage wesentlich verbessert - in Bezug auf Usbekistan führt der Beschwerdeführer auch nichts an, was auf eine Verschlimmerung der Situation schließen ließe.

In diesem Sinne ist also die Realisierung der Schubhaft - gerade im Hinblick auf die - prognostisch gesehen - kommende weitere Normalisierung als gegeben anzusehen.

In diesem Sinne ist im Falle der Beendigung des Asylverfahrens im Zusammenhalt mit der offensichtlichen Verbesserung der Lage und der damit einher gehenden Reisemöglichkeiten der weiteren Argumentation des Beschwerdeführers "Aufgrund der Reisebeschränkungen wäre aber auch mein Untertauchen nicht möglich" der Boden entzogen.

Da der Beschwerdeführer, wie bereits in der Vorentscheidung festgestellt, den Asylantrag ausschließlich "zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" (§76 Abs. 6 FPG) stellte, drängt sich schon aus diesem Umstand die Schlussfolgerung auf, dass der Beschwerdeführer - gerade im Hinblick auf die rasche Verbesserung der Situation, wie sie sich aktuell darstellt, die Gelegenheit nutzen wird, unterzutauchen. Die Fluchtgefahr ist also aktuell als noch größer einzustufen als zu Beginn der Anhaltung in Schubhaft.

Hinsichtlich des Arguments, dass sich die Schubhaftanhaltung aufgrund der Asylwerbereigenschaft des Beschwerdeführers als rechtswidrig darstelle, siehe rechtliche Beurteilung.

Die ergänzende Feststellung, dass zwischenzeitlich keinerlei für den Beschwerdeführer sprechende Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, ergibt sich sohin als logische Konsequenz aus den soeben angeführten Erwägungen.

Eine Verhandlung war aufgrund des geklärten Sachverhaltes nicht durchzuführen: Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH v. 25.09.20142011/07/0006 mwN) "Keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Beweisergebnisses an die Partei besteht hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat" .

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittel der Reisewarnung des Außenministeriums und des Artikels eines englischen Korrespondenten war daher kein Parteiengehör einzuräumen oder gar eine Verhandlung, welche im Übrigen nicht einmal vom Beschwerdeführer beantragt wurde, durchzuführen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A I. - (Anhaltung in Schubhaft)

Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.

100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder

der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFAVG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG idgF hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG idgF ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG idgF sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(...)

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Vor dem Hintergrund des aktuell feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits der angeführten Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; es wird daher die rechtliche Beurteilung des Schubhaftbescheides zur rechtlichen Beurteilung erhoben.

Dies gilt auch in Bezug auf das im Beschwerdeschriftsatz angeführte Argument, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verbiete sich alleine schon wegen seiner Asylwerbereigenschaft:

Bereits in der Vorentscheidung wurde zutreffend auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, hingewiesen; der "einzig und allein" zur Verzögerung gestellte Antrag auf internationalen Schutz verschafft dem Beschwerdeführer nicht die in der Beschwerde angeführte und von ihm gewünschte Stellung. Die in diesem Zusammenhang zitierte Judikatur des EuGH (und VwGH) betraf eine gänzlich davon abweichende Fallkonstellation.

Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung, insbesondere ab dem in Beschwerde gezogenen Zeitraum, jedenfalls auch als verhältnismäßig. Auch sonst ergeben sich keine Umstände im Rahmen der Interessensabwägung, die das Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates an der Effektuierung fremdenrechtlicher Normen höher erscheinen lassen.

Wie im Vorerkenntnis zutreffend hingewiesen, hatte schon die Verwaltungsbehörde die Schubhaft zutreffend auf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG gestützt.

Da zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angehalten wurde und wird, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend in seinem Vorerkenntnis ausführte, war und ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG in qualifizierter Form erfüllt.

Hinzu kam, gleichfalls im Vorerkenntnis bereits ausführlichst abgehandelt, die Problematik des §76 Abs. 6 FPG. Mangels Änderung des Sachverhaltes war - auch was den Aspekt der Verhältnismäßigkeit betrifft - die Beschwerde daher aus all diesen rechtlichen Gründen zu verwerfen; aufgrund des Bestehens von Fluchtgefahr war auch für diesen Zeitraum kein gelinderes Mittel zur Anwendung zu bringen.

Zu Spruchteil A I. - (Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft):

§ 22a des BFA-VG idgF

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. (...)

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

All das zu Spruchpunkt I. Angeführte gilt auch im Zusammenhang mit der Frage der Fortsetzung der Schubhaft:

Die ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellte Asylantragstellung würde zur Konsequenz haben, dass der Beschwerdeführer, je näher die Finalisierung desselben droht, umso wahrscheinlicher untertauchen und seinen Lebensunterhalt weiterhin - wie bis zu seiner Festnahme - durch Schwarzarbeit bestreiten würde. Ein gelinderes Mittel scheidet daher auch aktuell aus.

Aufgrund der Verbesserung der COVID-19 Situation und damit verbunden mit hoher Wahrscheinlichkeit einhergehenden Lockerung der Reisebeschränkungen ist daher auch mit einer zeitnahen Realisierung der Rückführung des Beschwerdeführers nach Usbekistan zu rechnen.

So wie die Verwaltungsbehörde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung anordnete und sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorerkenntnis dieser einen wesentlichen Bestandteil der gegenständlichen Entscheidung bildenden Ansicht anschloss, war (daher) auch die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§76 Abs. 2 Z 2) auszusprechen:

Aufgrund des als aussichtslos einzustufenden Asylverfahrens bedarf es des Zugriffes der Behörde/Bundesverwaltungsgerichtes auf die Person des Beschwerdeführers im Verfahren selbst nicht, etwa um eine weitere Einvernahme oder Verhandlung mit ihm durchzuführen, da die Finalisierung des Asylverfahrens etwa auch durch Zustellung an den Rechtsvertreter oder im Falle der Auflösung der Vollmacht durch Hinterlegung erfolgen kann; eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt ja, wie mehrfach angeführt, bereits vor.

Zu Spruchpunkt A) III. und IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

(...)

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

(...)

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von ? 426,20 zuzusprechen (Spruchpunkt III.).

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).

Zu Spruchpunkt A) V. (Eingabengebühr):

Der Beschwerdeführer begehrte mit dem Kostenbegehren in einem den Ersatz der Eingabengebühr.

Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH v. 12.09.2017, Ra 2017/16/0122) die Berücksichtigung eines solchen Begehrens nur im Rahmen des durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017 eingeführten § 8a VwGVG findet, ein Verfahrenshilfeantrag durch den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber nicht gestellt wurde, war dieser Antrag mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei aber angeführt, dass ein solcher im Rahmen eines Verfahrenshilfeantrages gestellter Antrag abzuweisen gewesen wäre, da - wie aufgezeigt - die "beabsichtigte Rechtsverfolgung (...) als offenbar aussichtslos" (§ 8a Abs. 1 erster Satz VwGVG idgF) einzustufen gewesen wäre.

Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Ent

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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