TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/15 W278 2217371-1

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Veröffentlicht am 15.05.2020
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Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W278 2217371-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2019, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 08.04.2019 bis 16.04.2019 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) ist am 16.04.2018 in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Die BF verfügte laut VIS-Abfrage über ein Schengen-Visum Typ C, ausgestellt von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Abuja/NIGERIA, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) entschied, ein DUBLIN-Verfahren durchzuführen. Mit Mitteilung vom 16.04.2018 teilte das BFA der BF mit, dass es Konsultationen mit Portugal führe. Portugal stimmte der Wiederaufnahme der BF aufgrund des Aufnahmegesuchs vom 09.05.2018 mit Schreiben vom 28.05.2018 ausdrücklich zu.

Mit der Asylantragstellung wurde die Beschwerdeführerin in der Betreuungsstelle in die Grundversorgung aufgenommen.

Am 28.05.2018 wurde die BF von der Grundversorgung nach 48 Stunden Abwesenheit abgemeldet.

Mit Bescheid vom 19.06.2018 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Das BFA ersuchte um eigenhändige Zustellung des Bescheids durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 11 BFA-VG, weil die BF einer Meldeverpflichtung unterlag. Der Bescheid konnte nicht zugestellt werden, weil die BF an der im ZMR angegebenen Adresse in XXXX nicht angetroffen wurde, weshalb am 05.07.2018 ein Erhebungsersuchen an die zuständige Polizeiinspektion erging, ob die BF an der angegebenen Adresse wohnhaft ist. Am 06.07.2018 erging ein Festnahmeauftrag mit Begründung der Verfahrensentziehung.

Nach dem Bericht der Fremdenpolizei vom 10.07.2018 handelt es sich bei der angegebenen Adresse um keine Wohnung, sondern einen religiösen Kulturverein, wo niemand wohnhaft ist, weshalb die amtliche Abmeldung der BF erfolgte.

Der Bescheid vom 19.06.2018 wurde daher mit Wirksamkeit vom 10.07.2018 Wurde durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Am 08.04.2019 begab sich die BF in eine Betreuungseinrichtung des Bundes, wobei ihr der Einlass verweigert wurde, weil sie seit 28.05.2018 von dort abgemeldet war. Sie wurde am 08.04.2019 um 15:10 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und dem BFA zu ihrer niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt. Um 18:30 Uhr wurde sie ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.

Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 08.04.2019 wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Die BF sei für die Behörden nicht greifbar und habe eine Gebietsbeschränkung für den Bezirk XXXX missachtet, da sie in XXXX Unterkunft genommen habe. An jener Adresse sei sie zwar polizeilich gemeldet gewesen, jedoch nicht aufhältig gewesen und habe die Wohnmöglichkeit jedoch aufgegeben, da sie nicht sozialversichert sei. Ein gelinderes Mittel könne aufgrund des Vorverhaltens der BF nicht angeordnet werden. Auf Grund ihrer persönlichen Lebenssituation und auf Grund ihres bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.

Dieser Bescheid wurde der BF am 08.04.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Am 12.04.2019 erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.04.2019 und brachte im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorliege. Die BF sei hochschwanger und errechne die Behörde zu Unrecht einen Geburtstermin am 12.06.2019. Zuletzt sei ihr am 05.04.2019 im Ambulatorium mitgeteilt worden, dass sie bereits 8 Monate und 1 Woche schwanger sei. Sie leide auch an Diabetes und müsse Insulin nehmen. Im PAZ erhalte sie dazu keinerlei Behandlung oder Medikamente, ein Sanitäter habe ihr lediglich Magnesiumpulver gegeben. Die BF fühle sich schlecht und habe am Vortag nach einem Arzt verlangt, was die Polizei jedoch ablehnte. Diese habe jedoch eine Messung durchgeführt und der BF gesagt, sie sei nicht zuckerkrank. Die Haft verletzte ihre Rechte nach Art. 3 EMRK. Die BF habe sich im Übrigen freiwillig nach XXXX begeben, weshalb sie nicht untergetaucht, sondern aufgetaucht sei, weshalb bei ihrer Inhaftnahme keinerlei Fluchtgefahr anzunehmen gewesen sei. Ebenso sei ein Untertauchen aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Diabetes unwahrscheinlich. Im Übrigen habe sie entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl ein Recht auf Aufnahme in die Grundversorgung, weil ihr Asylantrag zurückgewiesen worden sei und sie das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe. Aufgrund ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft sei die Flugtauglichkeit nicht mehr gegeben und bestehe angesichts der Überstellungsfrist bis 28.11.2019 auch kein Grund sie hochschwanger zu überstellen, sondern sei bis nach der Geburt Zeit. Die Haft sei daher nicht notwendig und rechtswidrig.

Die BF beantragte die Schubhaft ab deren Verhängung am 08.04.2019 als rechtswidrig festzustellen sowie festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

Das Bundesamt legte am 12.04.2019 den Verwaltungsakt vor, gab dazu eine Stellungnahme ab, in der es insbesondere auf die Nichtzuständigkeit Österreichs und die Anordnung zur Außerlandesbringung hinwies sowie, dass die BF nach der Einlieferung von einem Polizeiamtsarzt und am 09.04.2019 im KH XXXX untersucht wurde. Es liegen demnach keine Gründe vor, die der Überstellung entgegenstünden. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, auszusprechen, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die BF zum Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.

Die BF wurde am 16.04.2019 im Luftweg nach Portugal überstellt.

Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W278 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.

II. Feststellungen:

1. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1. Die BF ist volljährig und nigerianische Staatsangehörige. Ihre Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht, sie ist weder in Österreich Asylberechtigte, Asylwerberin noch subsidiär Schutzberechtigte.

1.2. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war die BF schwanger und haftfähig. Die BF wurde sowohl direkt nach der Einlieferung ins PAZ von einem Amtsarzt, als auch am 09.04.2019 im KH XXXX untersucht. Anschließend erfolgten tägliche amtsärztliche Untersuchungen. Der errechnete Geburtstermin war der 12.06.2019.

1.3. Die BF wurde von 08.04.2019 bis 16.04.2019 in Schubhaft angehalten.

Die Verhängung der Schubhaft erfolgte mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.04.2019 (nach vorhergehender Einvernahme der BF am selben Tag). Damit ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.

1.4. Die BF verfügte über kein gültiges Reisedokument. Für sie wurde ein Laissez-Passer ausgestellt und erfolgte am 16.04.2019 ihre Überstellung nach Portugal im Luftweg. Die Überstellung nach Portugal erfolgte auch innerhalb der Schubhafthöchstdauer.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

2.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 16.04.2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Mit Bescheid vom 19.06.2018 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Diese Entscheidung erwuchs am 08.08.2018 unbekämpft in Rechtskraft.

Für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist Portugal zuständig. Dem Akt sind keine Hinweise auf Umstände zu entnehmen, die gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Portugal sprechen.

2.3. Die BF hat sich während ihres Verfahrens als unkooperativ und nicht vertrauenswürdig erwiesen. Sie hat die ihr zur Verfügung gestellte Unterkunft der Grundversorgung ohne Abmeldung verlassen und meldete sich trotz Gebietsbeschränkung der BH XXXX an einer Adresse in XXXX an. Dort hielt sie sich jedoch nicht auf. Die BF konnte an jener Adresse nicht angetroffen werden. Ein Erhebungsauftrag durch die Landespolizeidirektion ergab, dass es sich bei der Adresse um keine Wohnung, sondern einen religiösen Kulturverein handelt, an dessen Adresse niemand wohnhaft ist, weshalb sie amtlich abgemeldet wurde. Die BF war für die Behörden unerreichbar abgetaucht und ist nicht ausreisewillig. Die BF wurde am 08.04.2019 aufgrund eines Festnahmeauftrages vor ihrer vormals zugewiesenen Betreuungsstelle festgenommen.

3. Familiäre und soziale Komponente:

Die BF war in Österreich nicht relevant integriert und konnte keine sozialen, beruflichen oder aber familiären Bezugspunkte in Österreich darlegen oder gar nachweisen. Sie ging im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war daher nicht selbsterhaltungsfähig und mittellos. Sie verfügte zwar über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, dort war sie jedoch nicht aufhältig und wurde amtlich abgemeldet.

III. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes. Auch wurde Beweis durch Anfragen im Zentralen Melderegister, der Anhaltedatei des BMI, im Strafregister und in der GVS Datenbank genommen.

1.1 Die Identität der BF steht nicht fest, da sie im Verfahren keine diesbezüglichen Dokumente vorgelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag der BF auf internationalen Schutz rechtskräftig vollinhaltlich zurückgewiesen wurde, ist sie auch nicht Asylberechtigte, Asylwerberin oder subsidiär Schutzberechtigte.

1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf den im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen. Die BF wurde am 08.04.2019 nach Einlieferung in das PAZ umgehend untersucht und ihre Haftfähigkeit festgestellt. Am 09.04.2019 wurde die BF im KH XXXX gynäkologisch untersucht. Nach dem Befund war die Kontrolle unauffällig, es bedurfte keiner regelmäßigen Insulintherapie und gab es auch keinen anderen medizinischen Handlungsbedarf.

Entgegen den beschwerdeseitigen Ausführungen, dass die BF an Diabetes leide und dazu im PAZ keinerlei Behandlung oder Medikamente bekomme, ist dem Befund und Gutachten vom 12.04.2019 des Amtsarztes im PAZ zusammenfassend zu entnehmen, dass die BF in täglicher medizinischer Begutachtung war und vollkommene Beschwerdefreiheit äußerte. Ihre Vitalparameter seien und waren während der Haft allesamt zufriedenstellend und klinisch unauffällig. Täglich seien Vitalparameter Kontrollen und Blutzuckermessungen durchgeführt worden, die allesamt klinisch in der Norm gewesen seien. Es habe lediglich einen Vorfall gegeben, bei dem der Blutzucker mittels Insulin nachkorrigiert werden musste, da die BF vor der Messung ca. 2L Fruchtsaft getrunken habe. Aus medizinischer Sicht sei die Haftfähigkeit gegeben.

Insgesamt ergaben sich aufgrund der Schwangerschaft zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft oder einem sonst atypischen Schwangerschaftsverlauf, weshalb in Zusammenschau mit den medizinischen Befunden, die die Beschwerdefreiheit und Hafttauglichkeit der BF bestätigten, sowie dem unsubstantiierten Vorbringen in der Beschwerde, das erkennende Gericht die Haftfähigkeit der BF für gegeben ansieht.

Im Übrigen gab die BF bei ihrer Einvernahme am 08.04.2019 - entgegen den Ausführungen der Beschwerde - selbst an, dass sie gesund sei, der Geburtstermin laut Mutter-Kind-Pass der 12.06.2019 sei und es bisher keine Komplikationen gegeben habe. Sie leide an Schwangerschaftsdiabetes und bekomme Tabletten, aber es sei alles in Ordnung (S. 2 des BFA-Prot.).

Nach der Eintragung im Mutter-Kind-Pass war der errechnete Geburtstermin der 12.06.2019, was die BF bei ihrer Einvernahme auch selbst angab. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Annahme eines anderen Geburtstermins sind, entgegen dem in der Beschwerde behaupteten, nicht hervorgekommen.

Der Bericht des Amtsarztes im PAZ liegt im Verwaltungsakt ein. Von der Befragung eines informierten Vertreters des Ambulatoriums XXXX , in welchem die BF vor ihrer Inschubhaftnahme regelmäßig gynäkologisch untersucht wurde, konnte unterbleiben, da sowohl der Mutter-Kind-Pass, mit der von XXXX durchgeführten Untersuchungen, als auch medizinische Befunde des PAZ im Verwaltungsakt einliegen und der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, weshalb es auf die Einvernahme eines informierten Vertreters nicht ankam.

Den unsubstantiierten Ausführungen der Beschwerde, dass der Geburtstermin bereits vor dem errechneten liege und keine Behandlungsmöglichkeit der BF im PAZ bestehe, wurden keinerlei medizinischen Befunde beigelegt, weshalb den gutachterlichen bzw. befundeten Untersuchungsergebnissen des Amtsarztes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

1.3. Dass sich die BF von 08.04.2019 bis 16.04.2019 durchgehend in Schubhaft befand, ergibt sich aus der Anhaltedatei des BMI sowie dem Bericht über die Überstellung der BF am 16.04.2019.

1.4. Dass die BF über kein Reisedokument verfügte und ein Laissez-Passer ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Überstellung im Luftweg nach Portugal am 16.04.2019, ergibt sich aus dem Bericht des Stadtpolizeikommando XXXX vom 16.04.2019.

2.1. Dass die Beschwerdeführerin am 16.04.2018 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister).

2.2. Die Feststellungen zu dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018 ergibt sich aus der zitierten Entscheidung.

Die Feststellung, dass Portugal für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, beruht auf der Aktenlage, insbesondere auf dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018 an Portugal, dem die portugiesische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 28.05.2018 gemäß Art. 12 Abs. 2/3 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte, sowie der in weiterer Folge ergangenen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

2.3. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft ergibt sich aus dem Vorverhalten der BF. Dass sie die Grundversorgung ohne Abmeldung verlassen hat, ergibt sich aus einem GVS-Auszug. Die Gebietsbeschränkung sowie die Unterkunftnahme in XXXX beruhen auf einem IFA und einem ZMR-Auszug. Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion vom 04.07.2018 ergibt sich, dass die BF zwar eine aufrechte Meldung an der genannten Adresse aufwies, sie dort jedoch nicht angetroffen werden konnte. Mitarbeiter des dort ansässigen Bestattungsunternehmens hätten mitgeteilt, dass es sich bei der genannten Adresse um keine Wohnung, sondern einen religiösen Kulturverein handle, der sich einmal pro Woche dort versammle. Aufgrund eines Erhebungsersuchens bestätigte die Landespolizeidirektion am 10.7.2018 erneut mit Bericht, das am 04.07.2018 Erhobene, meldete die BF amtlich ab und hielt fest, dass der Aufenthaltsort der BF unbekannt sei. In Zusammenschau mit der Aktenlage ergibt sich, dass die BF seit diesem Zeitpunkt, bis zu ihrem Auftauchen am 08.04.2019 für die Behörden nicht greifbar und untergetaucht war. Ihre Ausreiseunwilligkeit ergibt sich in Zusammenschau ihres gesamten Verhaltens mit ihrer Einvernahme am 19.06.2018, bei der sie mehrmals gegenüber dem BFA angab, dass sie nicht nach Portugal wolle, sondern in Österreich bleiben wolle (S. 4 des BFA-Prot.).

3. Hinweise für das Bestehen von relevanten Bindungen auf sozialer, beruflicher oder familiärer Ebene in Österreich waren dem Verfahren nicht zu entnehmen. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen findet sich auch in der Beschwerdeschrift nicht. Die Mittellosigkeit der BF ist aus dem Eintrag in der Anhaltedatei ersichtlich. Richtig ist, dass die BF aufgrund der Zurückweisung ihres Asylantrags sowie des Umstandes, dass sie das Bundesgebiet zum damaligen Zeitpunkt noch nicht verlassen hatte, zur Aufnahme in die Grundversorgung berechtigt gewesen wäre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die BF die Grundversorgung ohne Abmeldung verlassen hat, weshalb sie abgemeldet wurde und keinen neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung gestellt hat. Die fehlenden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Gemäß Art. 28 Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Die Beschwerdeführerin besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie ist volljährig und in Österreich weder Asylwerberin, Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft über die Beschwerdeführerin grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Das erkennende Gericht geht ebenfalls von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6, 8 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar behördlich angemeldet, war an jener Adresse jedoch nicht anzutreffen. Im Übrigen handelte es sich auch nicht um eine Wohnung, sondern einen religiösen Kulturverein, der sich dort einmal wöchentlich versammelte. Der Behörde war der Aufenthaltsort der BF nicht bekannt, sie war daher nicht greifbar und hat dadurch ihre Überstellung nach Portugal zumindest erschwert. Damit hat sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Von dieser Annahme ging das BFA im gegenständlichen Fall zu Recht aus, da für die Beschwerdeführerin ein portugiesisches Visum ausgestellt wurde und - wie bereits oben ausgeführt - hinsichtlich des am 16.04.2018 gestellten Antrages auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Somit ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren Maßnahme. Das BFA führte dazu richtig aus, dass die BF einer Gebietsbeschränkung für den Bezirk XXXX unterlag und diese missachtete, da sie sich an einer Adresse in XXXX behördlich anmeldete. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die BF auch einer Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren nach § 15a AsylG unterlag, da sie nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wurde, der sie, nach dem Kurzbrief des SPK Meidling vom 17.07.2018, nie nachkam. Damit hat sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 8 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, sie verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel, noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die BF war zwar behördlich in XXXX gemeldet, an jener Adresse hielt sie sich jedoch nicht auf, weshalb sie amtlich abgemeldet wurde. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich ihrem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ebenfalls erfüllt ist.

Dass bei der Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet - keine Fluchtgefahr vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund obiger Erwägungen nicht erkennen. Auch den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin sich freiwillig nach XXXX begeben habe und daher nicht untergetaucht, sondern aufgetaucht und ein Untertauchen aufgrund ihrer Schwangerschaft bzw. Diabeteserkrankung unwahrscheinlich sei, kann nicht gefolgt werden. Es wird nicht verkannt, dass sich die BF freiwillig nach XXXX begeben hat, dennoch steht fest, dass sie an ihrer angegebenen Meldeadresse nicht aufhältig war und auch ihrer Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion nicht nachkam. Der Behörde war der Aufenthaltsort der BF 9 Monate nicht bekannt, weshalb sie für die Behörde nicht greifbar war. Dass ein Untertauchen aufgrund der Behandlungsbedürftigkeit der BF nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, zu befürchten ist, kann vor dem Hintergrund, dass sie sich auch zuvor regelmäßigen medizinischen, vor allem gynäkologischen, Kontrollen unterzogen hat und dennoch für die Behörde im Verborgenen blieb, nicht erkannt werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich weder sozial noch familiär verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Die Beschwerdeführerin war in Besitz eines von portugiesischen Behörden ausgestellten Visums, weshalb ihr Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Portugals ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen und die Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen wurde. Diese erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Sie tauchte unter und war für die Behörden seit etwa Juli 2018 bis zu ihrer Festnahme am 08.04.2019, nicht greifbar. Sie hat in ihrer Einvernahme vor dem BFA zur Wahrung des Parteiengehörs am 19.06.2018 auch deutlich gemacht, dass sie nicht nach Portugal wolle. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Wie bereits oben aufgezeigt, liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine Verankerung der Beschwerdeführerin im Inland vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Betrachtet man die Interessen der BF an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin keine familiäre/sozialen Kontakte hat, dies wurde beschwerdeseitig auch nicht behauptet. Über eigene Mittel zu Existenzsicherung verfügt sie ebenfalls nicht und war sie auch nicht legal erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin hat bereits bei ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren am 19.06.2018 mehrmals angegeben, dass sie nicht nach Portugal, sondern in Österreich bleiben wolle. Sie war zwar behördlich gemeldet, an jener Adresse allerdings nicht aufhältig, weshalb sie amtlich abgemeldet wurde. Sie hat gegen ihre Gebietsbeschränkung sowie Meldeverpflichtung verstoßen und war somit aufgrund ihres unbekanntes Aufenthaltsortes für die Behörden nicht greifbar. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Sie hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, für den nach der Dublin-III-VO Portugal zuständig ist und wurde über sie eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib der BF im Inland nicht wahrscheinlich war und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung der BF kundgetan. Die Schwangerschaft und Diabeteserkrankung der BF konnte ihre Position nicht ausreichend stärken um ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der gesicherten Außerlandesbringung des BF und eines geordneten Fremdenwesens erfolgreich herabzumindern. Der Vollständigkeit ist anzuführen, dass das Vorgehen der BF - ihr Untertauchen noch während des Zulassungsverfahrens und ihr Auftauchen 10 Tage vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist offenkundig darauf abzielte ihre Überstellung zumindest wesentlich zu erschweren. Dieser Umstand wird dadurch untermauert, dass die BF auch in Ihrer Einvernahme am 08.04.2019 selbst angab sich zu Ihrer ehemaligen Betreuungseinrichtung begeben zu haben, um in den Genuss einer Versicherung zu kommen. Außer der wesentlichen Erschwerung der Überstellung nach Portugal gibt es keinen logisch nachvollziehbaren Grund, warum die BF nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt sich als schwangere Frau um die Wiederaufnahme in die Grundversorgung und somit auch um eine Sozialversicherung bemüht hat.

Nicht verkannt wird, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2017, GZ Ro 2016/21/0020, eine Schwangerschaft, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann. Im konkreten Fall gelangt das erkennende Gericht im Sinne dieser höchstgerichtlichen Judikatur zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft. Die BF hat aufgrund ihres bisherigen Verhaltens deutlich gemacht, dass trotz ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft mit einem erneuten Untertauchen ihrerseits zu rechnen war. Bislang hatte sie ihre fortgeschrittene Schwangerschaft und die damit verbundenen regelmäßigen, gynäkologischen Kontrollen, auch nicht von ihrem Aufenthalt im Verborgenen abgehalten. Auch in ihrer Einvernahme vor dem BFA gab die BF mehrmals an, nicht nach Portugal zu wollen, sondern in Österreich bleiben zu wollen. Sie tauchte unter und war 9 Monate lang für die Behörden nicht greifbar, weshalb nun wieder davon auszugehen war, dass sich die BF ihrer - unmittelbar bevorstehenden - Überstellung nach Portugal entzogen hätte. Die BF verstieß dabei sowohl gegen ihre Gebietsbeschränkung, indem sie sich an einer Adresse außerhalb des Gebiets behördlich anmeldete, als auch der ihr auferlegten Meldeverpflichtung, der sie nie nachkam. Im Übrigen hielt sie sich an der Meldeadresse nicht auf und wurde in der Folge behördlich abgemeldet. Die BF hat damit eindeutig ihre Unwilligkeit zur Überstellung nach Portugal zum Ausdruck gebracht, weshalb erneut damit zu rechnen war, dass sie sich ihrer Überstellung entzogen hätte. Die BF ist darüber hinaus weder sozial, noch familiär integriert und mittellos. Das Gericht geht von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal sich das Bundesamt um eine ehebaldige Überstellung und um eine möglichst kurze Anhaltung der BF in Schubhaft im Rahmen des Verfahrens bemüht hat. Im angefochtenen Bescheid berücksichtigt das BFA im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Schwangerschaft der BF und den für 12.06.2019 errechneten Geburtstermin und hatte bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft das Abschiebedatum für 16.04.2019 fixiert (siehe Bescheid Seite 11). Die Buchungsanfrage wurde sogleich am 08.04.2019 durchgeführt und die gesamte Überstellung nach Portugal am 09.04.2019 organisiert und auch am 16.04.2019 - ohne Komplikationen - durchgeführt. Das Mutterschutzgesetz 1979 sieht in § 3 Abs 1 ein Beschäftigungsverbot in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung für werdende Mütter vor. Die geplante und durchgeführte Überstellung der BF erfolgte am 16.04.2019 - somit zu einem Zeitpunkt - wo werdende Mütter auch einer Berufstätigkeit nachgehen können. Auch aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist keine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft abzuleiten. Die BF wurde laufend medizinisch betreut und für haft- und flugfähig befunden. In der Beschwerde wurde dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, es wurden keinerlei Befunde vorgelegt, aus denen auf eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung zu schließen ist. Die BF hat sich in der Vergangenheit nicht ausreisewillig gezeigt, ist stattdessen untergetaucht und hat Meldeverpflichtungen missachtet. Dies war bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit und der Europäischen Gemeinschaft an einem geordneten Fremdenwesen iSd Dublin-III-VO, die BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen. Das Bundesamt hat durch die unverzügliche Fixierung des Überstellungstermins bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft darauf hingewirkt, dass die Schubhaft so kurz wie möglich andauert. In einer Gesamtschau geht das Gericht geht davon aus, dass auch bei Berücksichtigung der BF als besonders vulnerable Person aufgrund ihrer Schwangerschaft, die kurze Anhaltung in Schubhaft für 9 Tage, unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle, verhältnismäßig war. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde, dass Portugal der Überstellung nicht zustimmen werde und aufgrund der Schwangerschaft Fluguntauglichkeit bestehe, wurde die Abschiebung - wie geplant am 16.04.2019 ohne Komplikationen im Luftwege durchgeführt.

Insgesamt kommt daher den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung ihrer Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und - wie ausführlich dargelegt - auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegengestanden ist.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass die BF in keiner Weise vertrauenswürdig ist und über keine nennenswerten privaten Kontakte im Inland verfügt, die sie im Rahmen eines gelinderen Mittels tatkräftig unterstützen könnten. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass sie im Wissen um die Zuständigkeit Portugals zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz untergetaucht ist und für die Behörden nicht greifbar war - konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen. Es war somit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei Entlassung aus der Schubhaft ihren fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Sie hat keine familiären oder sozialen Bindungen an Österreich, die ihr Halt bieten könnten und verfügte sie hier zwar über eine behördliche Meldeadresse, an jener sie jedoch nicht aufhältig war, weshalb ihre amtliche Abmeldung erfolge. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu sehen, dass sie die Anordnung einer Wohnsitznahme, einer Meldeverpflichtung oder einer Kaution dazu gebracht hätte, nicht wieder unterzutauchen und sich den Behörden zu entziehen. Zumal sie in der Vergangenheit auch ihre Schwangerschaft nicht davon abgehalten hat. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in Freiheit belassen ihre Überstellung nach Portugal abgewartet hätte, sondern Handlungen gesetzt hätte, um ihren Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Vorrang des gelinderen Mittels gelte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darzulegen gehabt hätte, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nachvollziehbar und auf den konkreten Fall bezogen dargelegt hat, weshalb Grund zu der Annahme bestehe, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels nicht erreicht werden könne (siehe insbesondere die Seiten 9 und 10 des angefochtenen Bescheides). Darüber hinaus darf auf die ausführliche Begründung des BFA im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, der in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2019 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt III u. IV. (Kostenanträge):

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 426,20. Der beschwerdeführenden Partei gebührt kein Kostenersatz.

3.3 Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dies insbesondere deshalb, da der vom Amtsarzt festgestellten Haftfähigkeit seit 08.04.2019 im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden konnte.

Zu Spruchpunkt B.) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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