Entscheidungsdatum
20.05.2020Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z1Spruch
I408 2230874-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 12.03.2020, ZI. 1263005305/200273972, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei, am 10.03.2020, wurde der Beschwerdeführer (BF) bei einer illegalen Erwerbstätigkeit - Entrümpelung eines Gebäudes - betreten. Der BF wurde über Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in das PAZ W eingeliefert.
Am 11.03.2020 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF die illegale Erwerbstätigkeit nicht zu und erklärte, dass er nicht gearbeitet habe, sondern von einem Verwandten zweiten Grades beauftragt worden sei, die Arbeiten zu beaufsichtigen und zu kontrollieren, dass die rumänischen Arbeiter nichts stehlen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme besaß der BF nicht genügend finanzielle Mittel, um sich einen weiteren Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können, weil er weder über Bargeld- oder Kreditkarten verfügte noch auf Erspartes zurückgreifen konnte.
Mit Mandatsbescheid vom 11.03.2020 wurde der BF zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihm die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, als Rechtsberater, amtswegig zur Verfügung gestellt.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.03.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt V.).
Bereits am 14.03.2020 wurde der BF aus dem Bundesgebiet nach Sarajevo, Bosnien und Herzegowina abgeschoben.
Am 04.05.2020 langte beim BFA - aufgrund der Fristunterbrechung gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, BGBl. I Nr. 16/2020 - fristgerecht die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. und V. (Einreiseverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des BF - durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung - ein. Die Ex-Frau und die Tochter des BF würden in Frankreich leben und er habe regelmäßig sowohl telefonisch als auch durch persönliche Besuche Kontakt zu diesen. Zudem sei er lediglich einmalig bei einer angeblichen Schwarzarbeit betreten worden, weswegen ein fünfjähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig sei.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 13.05.2020 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er spricht Bosnisch. Er hat in Bosnien und Herzegowina seinen Lebensmittelpunkt. Er ist geschieden, seine Ex- Frau und seine Tochter leben in Frankreich. In Österreich hat der BF, abgesehen von Verwandten zweiten Grades, keine Anknüpfungspunkte.
Die BF wies sich mit seinem gültigen bosnischen Reisepass aus.
Der BF wurde am 10.03.2020 bei einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet angetroffen. Er arbeitete ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Der BF versuchte sich mit Verstecken der Kontrolle zu entziehen und war weder im Besitz von Barmitteln noch einer Bankomat- oder Kreditkarte. Der BF war in dieser Zeit im Bundesgebiet auch nicht gemeldet. Bis zu seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina am 14.03.2020 war er in Schubhaft.
Der BF wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Der BF wurde vom BFA ausgiebig zu den, für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten, niederschriftlich einvernommen. Es wird in der Beschwerde den wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten bzw. ist das Entgegentreten nicht substatiert.
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinem Reisepasses.
Der Aufgriff bei einer illegalen Beschäftigung und sein Versuch, sich einem Zugriff durch Verstecken zu entziehen, ist dem Bericht der Finanzpolizei vom 10.03.2020 entnommen. Die Beschwerdeführer war unzweifelhaft in eine unerlaubte Erwerbstätigkeit eingebunden, hat sich durch Verstecken dem Aufgriff durch die Finanzpolizei zu entziehen versucht und verbrachte, ohne einen Nachweis für den Besuch bei Verwandten in Österreich zu erbringen, die Zeit bis zu seiner Abschiebung in Schubhaft. Auch die offenkundige Mittellosigkeit (Übernahme der Flugkosten und Ausbezahlung eines Zehrgeldes in Höhe von ? 50) sprechen für eine illegale Erwerbstätigkeit. Die Beschwerde wiederholt nur das bereits von der belangten Behörde gewürdigte Vorbringen und bringt keine zusätzlichen Beweismittel vor, die vom Gericht neu zu würdigen wären.
Aus dem Umstand, dass in Frankreich seine geschiedene Ehefrau und ein Kind leben, kann nicht entnommen werden, dass ein Kontakt nicht weiterhin über Telefonate oder Besuche in Bosnien und Herzegowina aufrechterhalten werden kann.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG). Des Weiteren wenn er die für seinen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel nicht nachweisen kann (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).
Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Hier sind dem BF aber (neben dem wenig gravierenden Verstoß gegen das MeldeG) und insbesondere der Umstand vorzuwerfen, dass er bei einer Beschäftigung betreten wurde, für die weder die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG noch eine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorlag sowie nicht im Besitz von nötigen finanziellen Mittel war, die seinen Aufenthalt im Bundegebiet abzusichern vermochten. Daher kommt trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ein gänzlicher Entfall nicht in Betracht.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Das BFA ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt ist, zumal der BF am 10.03.2020 bei einer Beschäftigung, ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG zu haben, betreten wurde. Zudem war der BF nicht im Besitz von Barmitteln und es mussten auch die Kosten der Abschiebung übernommen werden.
Da der Beschwerdeführer erstmalig bei einer illegalen Erwerbstätigkeit aufgegriffen wurde und von der belangten Behörde sonst keine weiteren Gründe angeführt wurden, erscheint das verhängte Höchstausmaß von 5 Jahren nicht gerechtfertigt und wird auf drei Jahre reduziert. Damit wird dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit ausreichend Rechnung getragen.
Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF eine Tochter habe, welche mit seiner Ex-Frau in Frankreich leben würde und eine Einreise notwendig wäre um seine sozialen Beziehung aufrecht zu erhalten ist auszuführen, dass der BF den Kontakt zu seiner Tochter, wie teilweise auch bisher mittels moderner Kommunikationstechnologien aufrecht erhalten kann und ein Besuch seiner Tochter in Bosnien und Herzegowina möglich sein wird - gegenteiliges wurde nicht behauptet - und, dass es trotz aufrechtem Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum jedem Mitgliedsstaat freisteht, für sein Land einen Aufenthaltstitel zu erteilen, auch bei einem aufrechten Einreiseverbot (Art. 11 der RückführungsRL).
3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie das BFA bereits in Grundzügen ausgeführt hat, ist die Einreise des BF zur Erlangung einer illegalen Beschäftigung erfolgt. Er wurde am 10.03.2020 von der Finanzpolizei bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten. Er hat damit gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Aufgrund der finanziellen Situation des BF ist auch davon auszugehen, dass er weiterhin einer illegalen Beschäftigung nachgehen wird. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine diesbezügliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen wird. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit im Ergebnis zu Recht erfolgt.
Hinzu kommt, dass gemäß § 1 Z 1 HStV Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt und damit auch § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Tragen kommt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sich der Beschwerdeführer auch nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen sicherer Herkunftsstaat VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2230874.1.00Im RIS seit
04.09.2020Zuletzt aktualisiert am
04.09.2020