Entscheidungsdatum
26.05.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W275 2213380-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zahl 1210479709-190060501, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 18.01.2019 bis 24.01.2019 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 18.01.2019 bis 24.01.2019 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Rumäniens, reiste spätestens am 19.10.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am 19.10.2019 festgenommen und am 20.10.2018 in eine Justizanstalt eingeliefert.
Am 23.10.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und ordnete an, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der U-Haft/Strafhaft festzunehmen sei.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 09.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 und 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, verurteilt.
Mit Bescheid vom 04.12.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.12.2018 Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers am 24.01.2019 nicht zuerkannt.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2019 aus der Strafhaft entlassen, im Anschluss aufgrund des gegen ihn bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme vorgeführt. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.01.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 02. oder 03.10.2018 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sich Arbeit hätte suchen wollen, aber zum Stehlen angestiftet worden sei. Er habe bei einer näher genannten sozialen Organisation Unterkunft genommen und niemanden gefunden, der ihn hätte anmelden können. Er sei im Besitz von 100,00 Euro Bargeld. In Rumänien würden seine Eltern und seine Schwester leben; in Österreich habe er keine Angehörigen. Er sei ledig und habe einen sechsjährigen Sohn; sorgepflichtig sei er nicht.
Mit oben genanntem Mandatsbescheid ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehe, nicht über ausreichend Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt zu finanzieren und keine familiären oder sozialen Bindungen habe. Gegen den Beschwerdeführer, der im Bundesgebiet straffällig geworden sei, bestehe ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Der Beschwerdeführer sei seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Es müsse sohin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem Verfahren auf freiem Fuß untertauchen würde. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers könne mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2019 in Schubhaft genommen. Am selben Tag wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersucht, den Beschwerdeführer für den nächstmöglichen Sammeltransport anzumelden und die entsprechende ungarische Durchreisebewilligung zu erwirken.
Gegen den oben genannten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Strafhaft regelmäßig unverhältnismäßig sei, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch zum absehbaren Ende der Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibe. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monate verurteilt worden und hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sohin ausreichend Zeit gehabt, die beabsichtigte Außerlandesbringung vor dem Ende der Strafhaft zu organisieren, um eine Schubhaftverhängung zu vermeiden. Auch habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid als Mandatsbescheid erlassen, obwohl sich der Beschwerdeführer in Haft befunden habe. Hinsichtlich einer Fluchtgefahr sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, 100,00 Euro an Barmittel zu besitzen und ihm dies ermögliche, selbständig nach Rumänien zu reisen. Aus einer strafrechtlichen Verurteilung könne nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Peron eine Abschiebung behindern wolle; Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit würden gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft darstellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nicht dargelegt, warum ein gelinderes Mittel nicht in Frage komme und sei der Beschwerdeführer bereit, mit den Behörden zu kooperieren. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht weiter vorliegen würden und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers aufzuerlegen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher genannten Kosten verpflichten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte zusammengefasst aus, dass sich die Verhängung von Schubhaft mittels Mandatsbescheid im gegenständlichen Fall als zulässig erweise; für den Beschwerdeführer bedürfe es keines Heimreisezertifikates und sei der Beschwerdeführer noch am 18.01.2019 für den nächstmöglichen Landtransport nach Rumänien angemeldet worden. Dieser Sammeltransport werde wöchentlich am Donnerstag durchgeführt, Anmeldeschluss sei jeweils Montag. Aus dem Gebot, die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, könne nicht abgeleitet werden, dass für einen straffälligen Fremden eine Einzelflugabschiebung vorzunehmen sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei für den 24.01.2019 terminisiert.
Der Beschwerdeführer wurde ab 18.01.2019 in Schubhaft angehalten und am 24.01.2019 nach Rumänien abgeschoben.
Zur Beschwerdevorlage wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 28.01.2019 eine Stellungnahme abgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich gewesen wäre, einen früheren Flug zu organisieren; der Beschwerdeführer sei drei Monate in einer Justizanstalt aufhältig und die Behörde in Kenntnis vom Entlassungstermin des Beschwerdeführers gewesen. Es wäre demnach möglich gewesen, eine Außerlandesbringung innerhalb einer Frist von zweiundsiebzig Stunden zu organisieren. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich nicht aufrechterhalten.
Mit Schreiben vom 30.01.2019 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinerseits eine (zweite) Stellungnahme zu jener des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 28.01.2019 und brachte zusammengefasst vor, dass rumänische Staatsangehörige jeden Donnerstag, sofern dieser ein Werktag sei, mittels Sammeltransport nach Rumänien abgeschoben werden könnten; der Beschwerdeführer sei zum ehestmöglichen Termin, nämlich an dem dem Tag der Entlassung aus der Strafhaft folgenden Donnerstag, außer Landes gebracht worden. Es könne nicht unterstellt werden, dass jeder Fremde sofort binnen zweiundsiebzig Stunden nach einer Haftentlassung, auch wenn diese bekannt sei, außer Landes gebracht werden müsse; die Behörde sei lediglich dazu angehalten, die faktisch zeitlich näheste Abschiebemöglichkeit auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Dass für einen straffälligen Fremden eine Einzelabschiebung vorzunehmen wäre, könne ebenso wenig abgeleitet werden.
Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W275 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Rumäniens; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer verfügte über einen von 08.05.2018 bis 28.10.2025 gültigen rumänischen Personalausweis. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 19.10.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am selben Tag festgenommen und am 20.10.2018 in eine Justizanstalt eingeliefert. Am 23.10.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und ordnete an, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der U-Haft/Strafhaft festzunehmen sei.
1.1.3. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 09.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127 und 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, verurteilt.
1.1.4. Gegen den Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge im Stande der Strafhaft mit Bescheid vom 04.12.2018 ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt, einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.12.2018 Beschwerde erhoben; der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien am 24.01.2019 nicht zuerkannt.
1.1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2019 aus der Strafhaft entlassen, im Anschluss aufgrund des gegen ihn bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme vorgeführt.
1.1.6 Mit oben genanntem Bescheid vom 18.01.2019 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an; der Beschwerdeführer wurde am selben Tag in Schubhaft genommen.
1.1.7. Am 18.01.2019 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersucht, den Beschwerdeführer für den nächstmöglichen Sammeltransport anzumelden und die entsprechende ungarische Durchreisebewilligung zu erwirken. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien war spätestens am 22.01.2019 für den 24.01.2019 terminisiert. Nach Rumänien wurden jeden Donnerstag, sofern dieser ein Werktag war, mittels Sammeltransport Abschiebungen durchgeführt; Anmeldeschluss für eine Abschiebung mittels Sammeltransport am Donnerstag war jeweils Montag.
1.1.8. Der Beschwerdeführer war gesund und während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.
1.1.9. Der Beschwerdeführer wurde von 18.01.2019 bis zu seiner Abschiebung nach Rumänien am 24.01.2019 in Schubhaft angehalten.
1.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde bereits kurz nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet straffällig. Gegen ihn bestand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot.
1.2.2. Der Beschwerdeführer verfügte über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er kam nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet seiner Meldeverpflichtung nicht nach.
1.2.3. Der Beschwerdeführer war im Besitz von 100,00 Euro. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach bzw. verfügte nach Erlassung eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes auch über keine Möglichkeit mehr, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz in Österreich ausreichendes Vermögen.
1.2.4. Der Beschwerdeführer war in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hatte keine Familienangehörigen in Österreich; in Rumänien lebten seine Eltern und seine Schwester. Der Beschwerdeführer war ledig und hatte ein minderjähriges Kind, für welches er nicht sorgepflichtig war.
1.2.5. Der Beschwerdeführer hätte sich seiner Abschiebung nach Rumänien auf freiem Fuß entzogen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1.1. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen aufgrund des vorgelegten rumänischen Personalausweises des Beschwerdeführers fest (AS 4). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 18.01.2019 oder in der Beschwerde vorgebracht.
2.1.2. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet, seiner Festnahme und Einlieferung in eine Justizanstalt sowie dem Festnahmeauftrag ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers am 18.01.2019 (AS 76) in Verbindung mit dem Urteil eines Landesgerichtes vom 09.11.2018 (AS 14ff), dem Festnahmeauftrag sowie Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Strafregister.
2.1.3. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil eines Landesgerichtes vom 09.11.2018 (AS 14ff) in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Strafregister.
2.1.4. Dass gegen den Beschwerdeführer im Stand der Strafhaft ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, gegen welches Beschwerde erhoben wurde, der bis 24.01.2019 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 04.12.2018, Zahl 1210479709-181011145, der ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Beschwerde vom 20.12.2018 sowie einer Einsichtnahme in das entsprechende (zwischenzeitig abgeschlossene) Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu 2211668-1.
2.1.5. Die Feststellungen hinsichtlich der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, seiner anschließenden Festnahme sowie seiner Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme ergeben sich aus der Aktenlage.
2.1.6. Die Feststellungen zum Bescheid vom 18.01.2019 und der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid (AS 62ff) sowie einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1.7. Die Feststellungen zur Anmeldung des Beschwerdeführers für den Sammeltransport und zum Ablauf bzw. Stattfinden dieser Sammeltransporte nach Rumänien ergeben sich aus dem Anmeldungsersuchen vom 18.01.2019 (AS 81) sowie den Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019 und 30.01.2019.
2.1.8. Dass der Beschwerdeführer gesund und während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 18.01.2019, wonach er gesund sei (AS 75). Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorgelegen hätte; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
2.1.9. Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie seiner Abschiebung nach Rumänien ergeben sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und dem Abschiebebericht vom 24.01.2019.
2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
2.2.1. Dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet straffällig wurde, ergibt sich aus der Festnahme des Beschwerdeführers am 19.10.2018 und dem rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichtes vom 09.11.2018 in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 76). Dass gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestand, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2018 in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung bis zum 24.01.2019 nicht zuerkannt wurde.
2.2.2. Dass der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügte und seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 18.01.2019. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben Anfang Oktober 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein, war jedoch abgesehen von Meldungen in einer Justizanstalt sowie einem Polizeianhaltezentrum ab 20.10.2018 nicht im Bundesgebiet gemeldet (AS 76).
2.2.3. Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, aus seinen eigenen Angaben am 18.01.2019 (AS 76) in Verbindung mit einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass der Beschwerdeführer nach Erlassung eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes über keine Möglichkeit verfügte, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (mehr) zukam.
2.2.4. Die Feststellungen zur fehlenden beruflichen, sozialen und familiären Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seinen Familienverhältnissen bzw. dem Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen und den nicht bestehenden Sorgepflichten ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers am 18.01.2019, wonach er bei einer näher genannten sozialen Organisation Unterkunft genommen habe und er eigentlich Arbeit hätte suchen wollen, jedoch zum Stehlen angestiftet worden sei, sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen (AS 76). Das Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
2.2.5. Dass sich der Beschwerdeführer seiner Abschiebung nach Rumänien auf freiem Fuß entzogen hätte, ergibt sich aus den oben gewürdigten Lebensumständen und dem Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Einreise. In der Beschwerde finden sich keine Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft seiner Meldeverpflichtung nachgekommen wäre und sich den Behörden zur Verfügung gehalten hätte. Sofern vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, im Besitz von 100,00 Euro Barmittel gewesen zu sein und ihm eine selbständige Ausreise nach Rumänien möglich gewesen wäre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch angegeben hat, nicht gewusst zu haben, dass die (Schubhaft-)Beschwerde tatsächlich abgeschickt worden sei, da er die 30,00 Euro nicht habe bezahlen können (AS 76) und überdies der Umstand, dass eine selbständige Ausreise grundsätzlich möglich gewesen wäre, für sich allein genommen nicht geeignet ist, auch einen tatsächlichen Ausreisewillen bzw. das Fehlen der Gefahr des Untertauchens zu begründen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft von 18.01.2019 bis 24.01.2019:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 FPG - Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid begründend insbesondere aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe und er über keine Bindungen im Bundesgebiet verfüge, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer bei einem Verfahren auf freiem Fuß untertauchen würde.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Gegen den Beschwerdeführer besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot und der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nicht nach. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie bereits oben näher dargelegt, verfügte der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich; ein nennenswertes soziales Netz lag ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer ging zudem in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seiner Existenz. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt gehabt hätte, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen; solches wird in der Beschwerde auch nicht dargetan. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer allenfalls eine selbständige Ausreise möglich gewesen wäre, vermag angesichts der Lebensumstände und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers nicht die fehlende Gefahr eines Untertauchens des Beschwerdeführers zu begründen (siehe dazu bereits oben). Die Möglichkeit der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer als Unionsbürger bestand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides - wie oben dargelegt -nicht mehr.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr insbesondere aufgrund des Kriteriums des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG sowie unter Berücksichtigung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial oder familiär noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Er verfügte in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung, keinen gesicherten Wohnsitz und war beruflich nicht verankert. Wie beweiswürdigend dargelegt, hätte der Beschwerdeführers sich seiner Abschiebung nach Rumänien auf freiem Fuß entzogen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der Beschwerdeführer wurde bereits kurz nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet straffällig; er achtete somit österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nachgekommen. Wie oben näher dargelegt, war der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial oder familiär verankert und verfügte nicht über ausreichende eigene Mittel zu Existenzsicherung bzw. seit Erlassung eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes auch nicht mehr über die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Beschwerdeführer befand sich ab seiner Entlassung aus der Strafhaft am 18.01.2019 bis zu seiner Abschiebung nach Rumänien am 24.01.2019 in Schubhaft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft so kurz wie möglich gehalten, indem der Beschwerdeführer, welcher an einem Freitag (18.01.2019) aus der Strafhaft entlassen wurde, bereits am selben Tag für den nächstmöglichen Termin zur Abschiebung mittels Sammeltransport angemeldet wurde, der -wie oben dargelegt - im konkreten Fall am auf diesen Freitag folgenden Donnerstag (24.01.2019) stattfand. Dass in Fällen wie dem gegenständlichen, in welchen der zuletzt stattgefundene Abschiebetermin von wöchentlich stattfindenden Sammeltransporten aufgrund der Entlassung aus der Strafhaft knapp verpasst wurde, eine Einzelabschiebung vorzunehmen wäre, vermag auch das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus § 80 Abs. 1 FPG in Verbindung mit der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026) nicht abzuleiten. Im zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes war entscheidungsmaßgeblich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl während der Strafhaft des Beschwerdeführers keinerlei Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, welcher nicht im Besitz eines Reisepasses war, und der Organisation seiner Abschiebung unternahm. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich davon insofern wesentlich, als der Beschwerdeführer über einen gültigen rumänischen Personalausweis verfügte und Abschiebungen nach Rumänien wöchentlich am Donnerstag stattfanden, wobei - wie oben dargelegt - lediglich die Anmeldung bis spätestens Montag notwendig war. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in jedem Zeitpunkt des Verfahrens darauf hingewirkt hat, die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, ist auch aus dem Umstand ersichtlich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nachdem es seitens der Justizanstalt, in welcher der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe verbüßte, am 15.11.2018 verständigt worden war, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Weihnachtsbegnadigung am 19.12.2018 (einem Mittwoch) aus der Strafhaft zu entlassen und auf freien Fuß zu setzen sei, wenn der Justizanstalt nicht bis dahin ein Schubhaftbescheid zur Kenntnis gebracht werde, seinerseits am 21.11.2018 die Justizanstalt davon in Kenntnis setzte, dass ein Schubhaftbescheid nicht beabsichtigt sei, da eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Stande der Festnahme beabsichtigt sei (AS 44f). Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht an einem Mittwoch, sondern an einem Freitag entlassen wurde und die Abschiebung zum nächstmöglichen Termin (Donnerstag) daher nicht - wie es bei einer Entlassung an einem Mittwoch der Fall gewesen wäre - im Stande der Festnahme erfolgen konnte, ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht anzulasten. Anzumerken ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überdies - anders als im dem oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall - bereits im Stande der Strafhaft ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erließ, welches im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bereits durchsetzbar war.
An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits am 23.10.2018 in Kenntnis des vorliegenden gültigen rumänischen Personalausweises des Beschwerdeführers war (AS 3) und demnach davon ausgehen konnte, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien im Rahmen der wöchentlich stattfindenden und behördlich bekannten Sammeltransporte nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zum nächsten Abschiebetermin möglich sein würde. Ungeachtet der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides als Mandatsbescheid im formalen Sinn hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überdies ein Ermittlungsverfahren geführt, indem es den Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und vor Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides persönlich einvernahm und zu seinen Lebensumständen befragte sowie den Beschwerdeführer noch am selben Tag für den nächsten Sammeltransport anmeldete. Darüberhinausgehende Ermittlungen - insbesondere die Beschaffung eines Heimreisezertifikates - erwiesen sich im gegenständlichen Fall nicht als notwendig.
Insgesamt kam den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegenstand.
3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens, seiner fehlenden Verankerung im Bundesgebiet und des zügig geführten Verfahrens bzw. des zeitnah geplanten Abschiebetermins konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es war somit in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen bzw. in Freiheit belassen seine Abschiebung abgewartet hätte, sondern Handlungen gesetzt hätte, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Weshalb mit der Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden hätte können, wird in der Beschwerde mit der unsubstantiierten Behauptung, der Beschwerdeführer wäre bereit, mit den Behörden zu kooperieren, nicht einmal im Ansatz begründet.
3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Abschiebung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 18.01.2019 bis 24.01.2019 ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte II. und III. - Kostenersatz:
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
3.2.3. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Stellungnahme vom 28.01.2019 ausdrücklich nicht aufrechterhalten.
3.4. Zu Spruchteil B) - Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der belangten Behörde findet sich ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsverbot Fluchtgefahr öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2213380.1.00Im RIS seit
04.09.2020Zuletzt aktualisiert am
04.09.2020