Entscheidungsdatum
28.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W217 2230115-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 18.02.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2020, Zahl: XXXX , betreffend die Höhe des Versorgungsbezuges zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: BF) begehrte mit Antrag vom 05.02.2020 als geschiedene frühere Ehegattin des am 31.01.2020 verstorbenen Dipl. Ing. XXXX die Zahlung eines Versorgungsgenusses.
2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in der Folge: belangte Behörde) wurde festgestellt, dass der BF als früherer Ehegattin nach dem am 31.01.2020 verstorbenen OStR Dl XXXX , Professor i.R., gemäß § 19 Abs. 1, 1a, 2 und 4 Z 1 in Verbindung mit § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, vom 01.02.2020 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto EUR 1.053,07 gebühre.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die mit dem verstorbenen Beamten am 02.09.1966 geschlossene Ehe sei mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS XXXX vom 28.01.1987, Zl. XXXX, mit Rechtskraft vom 23.02.1987 gemäß § 49 EheG geschieden worden. Ausgesprochen worden sei, dass das Verschulden an der Scheidung den Beamten treffe.
Auf Grund des vor dem Bezirksgericht XXXX am 15.01.1991 zuletzt geschlossenen Vergleiches, GZ XXXX , habe sich der Unterhaltsanspruch der BF von 21 % auf 25 % des monatlichen Nettoeinkommens des Beamten incl. Sonderzahlungen erhöht.
Der Versorgungsbezug berechne sich wie folgt:
Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Beamten:
EUR 3.940,39; davon 25%: EUR 985,10.
Es gebühre der BF gemäß § 19 Abs. 1 und 4 Z 1 PG 1965 ein Versorgungsgenuss von monatlich brutto EUR 985,10.
Es seien aber nach den vorliegenden Unterlagen auch die Voraussetzungen gegeben, unter denen nach § 19 Abs. 1a PG 1965 ein Versorgungsgenuss gebührt, da die Ehe mit dem verstorbenen Beamten mehr als zehn Jahre gedauert habe und auf Grund der Scheidung gemäß § 49 Ehegesetz eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestanden habe, auf Grund derer der Beamte im letzten Jahr vor seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet habe. Da nach der Rechtsprechung des VwGH die für den früheren Ehegatten günstigere Regelung zum Tragen komme, wenn als Titel für den Versorgungsgenussanspruch sowohl § 19 Abs. 1 als auch § 19 Abs. 1a PG 1965 in Frage komme, sei auch die Höhe des sich gemäß § 19 Abs. 1a PG 1965 ergebenden Anspruches zu ermitteln. Dieser Versorgungsbezugsanspruch bestimme sich nach § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965 nach den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsleistungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet habe, dürfe aber den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht übersteigen.
Zur Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsleistung sei daher die Unterhaltsleistung heranzuziehen, die der frühere Ehegatte in den letzten 3 Jahren vor seinem Tod an die BF geleistet habe. Nach den vorliegenden Unterlagen habe dieser der BF monatlich im Jahr 2017 EUR 1.048,13, im Jahr 2018 EUR 1.049,05 und im Jahr 2019 EUR 1.062,04 gezahlt. Dies ergebe einen durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsanspruch von EUR 1.053,07.
Der der BF nach § 19 Abs. 1a PG 1965 gebührende Versorgungsgenuss betrage somit monatlich brutto EUR 1.053,07.
Da aber der so ermittelte Versorgungsbezugsanspruch durch den gesetzlichen Unterhaltsanspruch begrenzt sei, sei auch dieser zu eruieren. Nach den von der Judikatur entwickelten Richtwerten betrage der gesetzliche Unterhaltsanspruch
- ohne eigenes Einkommen: 33% des Nettoeinkommens des verstorbenen Beamten
- mit eigenem Einkommen: 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des Nettoeigeneinkommens
- diese Prozentsätze verringern sich um 3% für jedes Kind, für das der Verpflichtete unterhaltspflichtig war.
Nach den Unterlagen habe der frühere Ehegatte im letzten Jahr vor seinem Tod ein Nettoeinkommen von EUR 47.284,68 inklusive der Sonderzahlungen bezogen. Das sich daraus ergebende monatliche Durchschnittseinkommen betrage EUR 3.940,39.
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch betrage daher 33% des Nettoeinkommens des verstorbenen Ehegatten, das seien EUR 1.300,33.
Da der nach § 19 Abs. 1a PG 1965 gebührende, allerdings durch den gesetzlichen Unterhaltsanspruch begrenzte, Versorgungsgenuss für die BF günstiger sei als der nach § 19 Abs. 1 PG 1965, gebühre der BF ein Versorgungsgenuss von monatlich brutto EUR 1.053,07.
3. Mit Schriftsatz vom 02.03.2020 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid und brachte darin vor, dass bei der Berechnung die bekanntgegebenen Zahlungen aus dem Titel "Sonderzahlungen" unterblieben seien. Die Nettozahlungen hätten vierteljährlich im Jahr 2019 für März EUR 650,91, für Juni, September und Dezember jeweils EUR 693,64 betragen. Im Jahr 2018 hätten die Sonderzahlungen für März EUR 696,05, für Juni, September und Dezember jeweils EUR 650,91 betragen. Im Jahr 2017 seien an Sonderzahlungen für März EUR 651,00, für Juni, September und Dezember jeweils EUR 696,05 überwiesen worden. Diese Beiträge seien aliquot in die Bemessungsgrundlage einzurechnen und erhöhe sich der Unterhaltsanspruch entsprechend. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum die Nettobeträge plötzlich als Bruttobeträge zu betrachten und von der BF zu versteuern seien.
Es wurde der Antrag gestellt, "den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Versorgungsgenuss einerseits netto ausbezahlt wird, andererseits bei der Berechnung des Versorgungsgenusses die Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind."
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.02.2020 betreffend die Höhe des Versorgungsgenusses der früheren Ehegattin abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, § 28 Abs. 1 PG 1965 sehe vor, dass neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung gebühre. Nach § 28 Abs. 2 PG 1965 betrage die Sonderzahlung 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Bestehe nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebühre der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
Gemäß § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965 dürfe der Versorgungsbezug die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, nicht übersteigen.
Der Anspruch der früheren Ehegattin auf einen Versorgungsgenuss substituiere den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verstorbenen und sei deshalb mit den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen begrenzt. Die in den Sonderzahlungsmonaten erhöhten Unterhaltszahlungen würden gemäß § 28 Abs. 2 PG 1965 entsprechend durch die Auszahlung von Sonderzahlungen abgegolten. Würden Sonderzahlungen bei der Ermittlung der Höhe der durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlung berücksichtigt werden sowie zusätzlich Sonderzahlungen auf Basis der erhöhten Unterhaltszahlungen gewährt werden, würde durch die doppelte Berücksichtigung von Sonderzahlungen der Versorgungsbezug die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen übersteigen. Aus diesem Grund habe die Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen bei der Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen zu unterbleiben.
Darüber hinaus blieben selbst bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965 Sonderzahlungen außer Betracht. Diese Vorgehensweise müsse umso mehr auch bei der Ermittlung der Höhe des Versorgungsgenusses gelten.
Der Versorgungsgenuss der früheren Ehegattin substituiere den Unterhaltsanspruch gegenüber dem verstorbenen Beamten und sei der Höhe nach mit den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen begrenzt. Die Berechnung der Höhe des Versorgungsgenusses leite sich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen rechnerisch von der Höhe des Unterhaltes ab. Im Übrigen sei der Versorgungsanspruch vom Bund eine gesetzlich geregelte Versorgungsleistung, die der Einkommensteuerpflicht und der Sozialversicherungsbeitragspflicht unterliege. Der Umstand, dass Versorgungsgenüsse im Gegensatz zu sozialversicherungsfreien und steuerfreien Unterhaltszahlungen der Krankenversicherung und Steuerpflicht unterliegen, ändere nichts an der Begrenzung gemäß § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965.
5. Mit Schriftsatz vom 23.03.2020 begehrte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde samt Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 02.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF hat am 02.09.1966 mit Dl XXXX die Ehe geschlossen. Mit Urteil des LG für ZRS XXXX vom 28.01.1987 wurde die Ehe geschieden. Es wurde festgestellt, dass das Verschulden an der Scheidung gemäß § 49 EheG den Ehemann trifft.
Bei der Tagsatzung am 14.10.1987 vor dem BG XXXX wurde folgender gerichtlicher Vergleich geschlossen:
"Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin beginnend mit 1.11.987 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 21 % des jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens inklusive 21 % der Sonderzahlungen (13 und 14 Monatsgehalt) jeweils am Ersten eines jeden Monats bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
Mit Vergleich vom 15.01.1991 verpflichtete sich der frühere Ehegatte, an die BF ab 1.10.1990 statt wie bisher 21 % des jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens inklusive Sonderzahlungen, 25 % seines monatlichen Nettoeinkommens inklusive Sonderzahlungen jeweils am ersten jedes Monates bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Die BF ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.
Der Verstorbene hat der BF in den letzten drei Jahren vor seinem Tod Unterhalt geleistet. Im Jahr 2017 leistete er monatlich EUR 1048, im Jahr 2018 EUR 1049,05 und im Jahr 2019 EUR 1062,04.
Weiters wurden im Jahr 2017 an Sonderzahlungen für März EUR 651,00, für Juni, September und Dezember jeweils EUR 696,05 überwiesen. Im Jahr 2018 betrugen die überwiesenen Sonderzahlungen für März EUR 696,05, für Juni, September und Dezember jeweils EUR 650,91; im Jahr 2019 für März EUR 650,91, für Juni, September und Dezember jeweils EUR 693,64.
Der Durchschnitt der Nettoeinkünfte inklusive Sonderzahlung des Verstorbenen beträgt in den letzten 12 Monaten EUR 3.940,39.
Der Verstorbene war am Sterbetag für kein Kind unterhaltspflichtig.
Mit Bescheid vom 18.02.2020 wurde durch die belangte Behörde festgestellt, dass der BF als früherer Ehegattin nach dem am 31.01.2020 verstorbenen OStR Dl XXXX , Professor i.R., gemäß § 19 Abs. 1, 1a, 2 und 4 Z 1 in Verbindung mit § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, vom 01.02.2020 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto EUR 1.053,07 gebühre.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.02.2020 betreffend die Höhe des Versorgungsgenusses der BF abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Die wesentlichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idgF lauten:
VERSORGUNGSBEZUG DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 14 (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
....
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 19 (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
(3) .....
(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
nicht übersteigen.
(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält,
2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
....
Sonderzahlung
§ 28 (1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 vH des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
....
3.2. Grundsätzliches:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 PG 1965 (vgl. VwGH vom 21. November 2001, Zl. 2000/12/0280) stellt der Versorgungsbezug für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten einen Ausgleich dafür dar, dass die Ehefrau durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den Witwenversorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass bei einem Beamten der Dienstgeber in dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen früheren Ehefrau mit der Maßgabe 'eintritt', dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Dienstgeber gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der öffentlich-rechtliche Dienstgeber wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach § 19 Abs. 1 PG 1965 wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau begründet, dessen Höhe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise - um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten - geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft.
Es kommt für den Anspruch auf den Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau nicht auf den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil, die Unterhaltspflicht nach den Bestimmungen der §§ 66 ff Ehegesetz oder darauf an, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt leistete. Gesetzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau ist nach § 19 Abs. 1 PG 1965 vielmehr, dass der Verpflichtungsgrund für die Unterhaltsleistung in einem gerichtlichen Leistungsurteil, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung besteht (vgl. VwGH vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0295, vom 9. Jänner 1968, Zl. 1587/67, und vom 16. Jänner 1968, Zl. 1632/67, u.v.a.).
Sofern als Titel für den Unterhaltsanspruch sowohl § 19 Abs 1 PG als auch § 19 Abs 1a PG in Frage kommen ist der Versorgungsbezug, soweit die tatsächlich bezogenen Unterhaltszahlungen den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht übersteigen, nach § 19 Abs 4 Z 2 PG und unter Berücksichtigung des § 63 Abs 3 PG zu ermitteln (VwGH vom 21.01.1998, Zl. 95/12/0263).
3.3. In der Sache:
3.3.1. Zum Vorbringen, bei der Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsleistungen des Verstorbenen an die BF seien auch Sonderzahlungen aliquot bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen:
Gemäß § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965 darf der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, nicht übersteigen.
Gemäß § 28 Abs. 1 PG 1965 gebührt neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung. Diese beträgt gemäß Abs. 2 leg.cit. 50 vH des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges.
Der Verstorbene hat der BF im Jahr 2017 monatlich EUR 1.048,00, im Jahr 2018 EUR 1.049,05 sowie im Jahr 2019 EUR 1.062,04 geleistet. Darüber hinaus leistete er vierteljährlich im Jahr 2017 an Sonderzahlungen für März 651,00, für Juni, September und Dezember jeweils EUR 696,05. Im Jahr 2018 betrugen die Sonderzahlungen für März 696,05, für Juni, September und Dezember jeweils EUR 650,91. Im Jahr 2019 wurden für März EUR 650,91, für Juni, September und Dezember jeweils EUR 693,64 geleistet. Der durchschnittliche monatliche Unterhalt beträgt sohin (ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen) EUR 1.053,07.
Wie bereits unter Pkt. 3.2. ausgeführt, substituiert der Anspruch der früheren Ehegattin auf einen Versorgungsgenuss den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verstorbenen und ist deshalb mit den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen begrenzt. Die in den Sonderzahlungsmonaten erhöhten Unterhaltszahlungen werden gemäß § 28 Abs. 2 PG 1965 entsprechend durch die Auszahlung von Sonderzahlungen abgegolten. Würden Sonderzahlungen - wie von der BF moniert - bei der Ermittlung der Höhe der durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlung berücksichtigt werden sowie zusätzlich Sonderzahlungen auf Basis der erhöhten Unterhaltszahlungen gewährt werden, würde durch die doppelte Berücksichtigung von Sonderzahlungen der Versorgungsbezug die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen übersteigen. Aus diesem Grund hat die Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen bei der Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen zu unterbleiben.
Darüber hinaus bleiben - wie die belangte Behörde ebenfalls in der Beschwerdevorentscheidung begründend hervorhob - selbst bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965 Sonderzahlungen außer Betracht.
Diese Vorgehensweise muss umso mehr auch bei der Ermittlung der Höhe des Versorgungsgenusses gelten.
3.3.2. Zum Antrag, der Versorgungsgenuss sei netto auszubezahlen:
Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäß § 19 PG der Bund in die Unterhaltspflicht eines verstorbenen Beamten gegenüber seiner geschiedenen früheren Ehefrau mit der Maßgabe eintritt, dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Bund gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der Bund wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Bundesbeamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach § 19 Abs. 1 PG wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich - rechtlicher Anspruch auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau gegen den Bund begründet (vgl. VwGH vom 25.01.1982, Zl. 81/09(0134).
Die Berechnung der Höhe des Versorgungsgenusses leitet sich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen rechnerisch von der Höhe des Unterhaltes ab. Im Übrigen ist der Versorgungsanspruch vom Bund eine gesetzlich geregelte Versorgungsleistung, die der Einkommensteuerpflicht und der Sozialversicherungsbeitragspflicht unterliegt. Der Umstand, dass Versorgungsgenüsse im Gegensatz zu sozialversicherungsfreien und steuerfreien Unterhaltszahlungen der Krankenversicherung und Steuerpflicht unterliegen, ändert nichts an der Begrenzung gemäß § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965.
Ebenso hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.02.1988, Zl. 87/12/0178, klargestellt, dass eine Erhöhung des Versorgungsbezuges um die Lohnsteuer und den Krankenversicherungsbeitrag einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft.
Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass zwei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Auch wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Beamter Bemessungsgrundlage Berechnung Scheidung Sonderzahlung Unterhaltsanspruch VersorgungsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W217.2230115.1.00Im RIS seit
04.09.2020Zuletzt aktualisiert am
04.09.2020