TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/28 W212 2215484-1

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitii

Spruch

W212 2215484-1/3E

W212 2215482-1/3E

Im Namen Der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 10.01.2019, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA Iran, vertreten durch Austrolaw Sommersbauer & Dohr, Rechtsanwälte in 2700 Wr. Neustadt, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Teheran vom 25.10.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Iran, brachten am 25.09.2018 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines für 21 Tage gültigen Schengenvisums der Kategorie C für eine geplante Aufenthaltsdauer vom 15.10.2018 bis 04.11.2018 ein. Als Hauptzweck der Reise gaben sie „Besuch von Familienangehörigen und Freunden“ an und als Einlader wurde XXXX , wohnhaft in XXXX Wien, genannt.

Bei Antragstellung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Beide betreffend:

-        Mietvertrag des Einladers,

-        Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 25.09.2018, EVE-ID: THR18037584, Einlader: XXXX , wohnhaft in XXXX Wien, Einladung: 01.10.2018 bis 01.12.2018, Verhältnis zum Eingeladenen: Bekannter,

-        Flugreservierungen (15.10.2018 – 04.11.2018),

-        Kopie von Schengen-Visa 2007 (Österreich),

-        Reisekrankenversicherungen

Die Erstbeschwerdeführerin betreffend:

-        Reisepass im Original und Kopie,

-        Nachweis über Wertpapiere Bank Shahr,

-        Kontobestätigung Bank Eghtesad Novin,

-        Sechsmonatiger Kontoauszug Bank Eghtesad Novin,

-        Pensionsbescheide Juni bis August 2018 (in offizieller deutscher Übersetzung),

-        Bescheinigung einer Hinterbliebenenpension (in offizieller deutscher Übersetzung),

-        Geburtsurkunde (in offizieller deutscher Übersetzung),

Den Zweitbeschwerdeführer betreffend:

-        Reisepass im Original und Kopie,

-        Nachweis über Wertpapiere Bank Shahr,

-        Sechsmonatiger Kontoauszug Bank Shahr,

-        Taxilizenz (in offizieller deutscher Übersetzung)

Bereits vor der Antragstellung (und auch im laufenden Verfahren) langten zahlreiche E-Mails des angeblichen Neffen der Erstbeschwerdeführerin (dem keine Parteistellung zukommt) bei der ÖB Teheran ein, in welchen dieser erklärte, dass der von den Beschwerdeführern namhaft gemachte Einlader ein Freund von ihm sei, der die Beschwerdeführer von einem früheren Österreichbesuch im Jahr 2007 kenne und sich dazu bereit erkläre, eine EVE abzugeben. Er selbst (der Neffe) sei derzeit nicht in Österreich aufhältig, doch habe er vor, im selben Zeitraum wie die Beschwerdeführer, in Wien zu sein, um diese zu treffen. Er besitze die österreichische Staatsbürgerschaft und lebe seit mittlerweile vier Jahren in Dubai.

2. Am 03.10.2018 wurden die Beschwerdeführer von der ÖB Teheran zeitgleich und getrennt voneinander betreffend ihre Visa-Anträge befragt und erklärte die Erstbeschwerdeführerin dabei, dass der Einlader ein Bekannter ihres Neffen sei, wobei letzterer seit vier Jahren in Dubai lebe. Dazu befragt, seit wann sie den Einlader kenne, gab sie an, ihn nie gesehen zu haben. Sie sei auch nicht mit ihm verwandt. Der Zweitbeschwerdeführer erklärte ebenso, dass es sich bei dem Einlader um einen Freund des Neffen der Erstbeschwerdeführerin handle. Er habe wegen mangelnder Fremdsprachenkenntnisse keinen direkten Kontakt zu ihm, der Neffe übersetze für sie. Zuletzt habe er den Einlader vor elf Jahren in Österreich getroffen.

Aus den Angaben der Beschwerdeführer ergab sich ferner, dass die beiden verlobt seien und ihren Österreichbesuch zum Besuch des Neffen und für touristische Zwecke zu nutzen beabsichtigten. Außer dem Neffen und dem Einlader sei den Beschwerdeführern niemand in Österreich beziehungsweise der Europäischen Union bekannt.

3. In einer Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Teheran vom 03.10.2018 wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass der Zweck und die Bedingungen ihres beabsichtigten Aufenthaltes nicht hätten nachgewiesen werden können und die diesbezüglich vorgelegten Informationen nicht glaubhaft gewesen seien. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen Wochenfrist ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache die Bedenken der belangten Behörde durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Es langte keine Stellungnahme ein.

4. Mit Bescheid vom 18.10.2018, übernommen am 25.10.2018, verweigerte die ÖB Teheran die beantragten Visa aus den in der Stellungnahme geltend gemachten Gründen.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2018 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachten, dass die Behörde es verabsäumt habe darzulegen, inwiefern der Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden habe können. Die ÖB Teheran habe die mangelnde Glaubwürdigkeit bezüglich des angegebenen Reisezweckes – Besuch des Neffen in Österreich - nicht begründet und liege sohin ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Es werde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid ersatzlos zu beheben.

6. In weiterer Folge erließ die ÖB Teheran am 10.01.2019, zugestellt am 16.01.2019, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar eine tragfähige EVE vorgelegt hätten, es bestünden jedoch Zweifel an der tatsächlichen Bekanntschaft zwischen dem Einlader und den Beschwerdeführern. Da – wie sich aus den Interviews vom 03.10.2018 ergeben hätte – die Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nur flüchtig mit dem Einlader bekannt seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser sich für diese verpflichten und darüber hinaus für drei Wochen eine Wohnung zur Verfügung stellen sollte, nur um ein Treffen der Beschwerdeführer mit dem Neffen der Erstbeschwerdeführerin zu ermöglichen, der überdies nicht einmal in Österreich wohnhaft sei. In einer Aufforderung zur Stellungnahme habe die belangte Behörde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Visa bestünden, doch seien die Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen und sei von ihnen auch keine Stellungnahme eingereicht worden. Die Ablehnung der Anträge sei unter Verwendung des Standardformulars des Visakodex erfolgt, welches hiezu zwingend vorgesehen sei. Es liege jedenfalls kein Begründungsmangel vor.

7. Dagegen brachten die Beschwerdeführer, in rechtsfreundlicher Vertretung, einen mit 25.01.2019 datierten Vorlageantrag ein.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde der Vorlageantrag am 11.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, iranische Staatsangehörige, stellten am 25.09.2018 bei der ÖB Teheran jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C und gaben dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom 15.10.2018 bis 04.11.2018 an. Als Einlader wurde XXXX genannt, ein Freund des vorgeblichen Neffen der Erstbeschwerdeführerin, den sie angaben, im Jahr 2007 kennengelernt zu haben.

Es liegt eine tragfähige EVE vor.

Es konnte weder ein Verwandtschaftsverhältnis zum angeblichen Neffen der Erstbeschwerdeführerin noch eine Bekanntschaft mit dem Einlader festgestellt werden.

Den Beschwerdeführern wurde vor der Entscheidung über ihre Anträge nachweislich Parteiengehör gewährt und wurden sie konkret darauf hingewiesen, dass der Zweck und die Bedingungen ihres beabsichtigten Aufenthaltes nicht nachgewiesen hätten werden können beziehungsweise die diesbezüglich vorgelegten Informationen nicht glaubhaft gewesen seien.

Den Beschwerdeführern gelang es nicht die Bedenken der belangten Behörde zu zerstreuen und wurde von ihnen auch keine Stellungnahme eingebracht.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen gründen sich zweifelsfrei auf den Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖB Teheran, insbesondere der E-Mailkorrespondenz der Vertretungsbehörde mit dem angeblichen Neffen der Erstbeschwerdeführerin, den Angaben der Beschwerdeführer sowie den von ihnen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 11 und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[...]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[...]"

Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.

Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).

Ein von den Beschwerdeführern behaupteter Verfahrensmangel liegt sohin – worauf auch die Beschwerdevorentscheidung zutreffend hinwies - nicht vor.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex ist, unbeschadet des Art. 25 Abs. 1, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet.

Die Bedenken der Behörde, wonach es nicht glaubhaft erscheint, dass sich der Einlader dazu bereit erklärt haben soll, sich für die Beschwerdeführer zu verpflichten und diesen für drei Wochen lang seine Wohnung zur Verfügung zu stellen, nur um ihnen ein Treffen mit dem Neffen der Erstbeschwerdeführerin zu ermöglichen, sind aus folgenden Erwägungen berechtigt:

Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens angaben, dass es sich bei dem Einlader um einen Freund des Neffen der Erstbeschwerdeführerin handle, den sie im Jahr 2007 in Österreich kennengelernt hätten, als sie zu Besuch beim Neffen gewesen wären. Ob die Beschwerdeführer den Einlader damals auch tatsächlich getroffen haben, blieb aufgrund der diesbezüglich divergierenden Angaben der Beschwerdeführer weitgehend unklar – während die Erstbeschwerdeführerin aussagte, den Einlader nicht gesehen zu haben, erklärte der Zweitbeschwerdeführer ihn damals getroffen zu haben – fest steht jedenfalls, dass selbst wenn sie ihn während ihres letzten Österreichaufenthaltes auch persönlich kennengelernt haben sollen, ein Treffen elf Jahre vor nunmehriger Antragstellung erfolgte und aufgrund der sprachlichen Barriere zu keiner Zeit eine direkte Kommunikation zwischen dem Einlader und den Beschwerdeführern stattgefunden hat. Es ist sohin bestenfalls von einem äußerst marginalem Bekanntschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und dem Einlader auszugehen.

Mit der Abgabe einer elektronischen Verpflichtungserklärung erklärt sich der Einlader bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt der Visumwerberin/des Visumwerbers, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen könnten. Zumal damit augenscheinlich eine große Verantwortung einhergeht, erscheint es wenig glaubhaft, dass jemand - beziehungsweise im Konkreten der namhaft gemachte Einlader - sich dazu bereit erklärt, eine solche Verpflichtung für - wenn überhaupt - bloß flüchtig Bekannte aus Gefälligkeit zu übernehmen.

Da von den Beschwerdeführern aber auch mit gar keinem Wort erwähnt wurde, in welchem Verhältnis der Einlader zum namhaft gemachten Neffen stehen soll und woher er diesen kennt, war es auch nicht nachvollziehbar, warum der Einlader einwillige, gerade diesem einen so großen Freundschaftsdienst zu erbringen.

Schließlich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer auch bezüglich des Verwandtschaftsverhältnisses zum vermeintlichen Neffen selbst, welchen die Beschwerdeführer - ihren Angaben zufolge – in Österreich zu besuchen beabsichtigten, keine Nachweise vorlegten, und wurden ihn betreffend jedenfalls auch keine Belege in Vorlage gebracht (wie etwa Flugbuchungen), woraus ersichtlich wäre, dass der derzeit in Dubai lebende angebliche Neffe tatsächlich vorhabe, zur selben Zeit wie die Beschwerdeführer in Österreich aufhältig zu sein.

In einer Gesamtschau der Umstände konnte der belangten Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie Indizien erkennt, die am angeführten Reisezweck der Beschwerdeführer zweifeln lassen und ist davon auszugehen, dass sie den wahren Grund ihrer Reise zu verschleiern versuchen.

Zumal den Beschwerdeführern in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 03.10.2018 auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Zweifel der belangten Behörde durch unter Beweis zu stellende Vorbringen zu zerstreuen und sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, blieben die Bedenken der Behörde bestehen und gelang es den Beschwerdeführern nicht, den Zweck und die Bedingungen ihres geplanten Aufenthaltes glaubhaft zu machen.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung der Visa den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.

Die belangte Behörde hat in casu ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführern ausreichend Parteiengehör eingeräumt. Insgesamt bestehen aus den dargelegten Erwägungen keine Bedenken gegen die Ansicht der österreichischen Vertretungsbehörde, weshalb die Ausstellung der beantragten Visa zu verweigern und die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen war.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

begründete Zweifel Einreisetitel Nachweismangel Verwandtschaftsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2215484.1.00

Im RIS seit

04.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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