Entscheidungsdatum
28.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W212 2206229-1/2E
W212 2206231-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde des 1.) XXXX , geb. XXXX , und der 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.06.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. a) sublit. ii) und lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, brachten am 17.05.2018 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) - in deren Ausweichquartier in der Österreichischen Botschaft Beirut (ÖB Beirut) - jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur einfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 15.06.2018 bis 27.09.2018 ein. Als Hauptzweck der Reise wurde "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben und als Einladerin wurde XXXX namhaft gemacht. Zum Familienstand der Beschwerdeführer wurde im Antragsformular der Status "verheiratet" angegeben und zu ihrer beruflichen Tätigkeit führten sie an, "Pensionist" beziehungsweise "Hausfrau" zu sein.
Bei Antragstellung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
- Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 07.05.2018, EVE-ID: BEY18018200, Einladerin: XXXX , wohnhaft in XXXX Wien, Einladung: 01.06.2018 bis 29.08.2018 (90 Tage), Verhältnis zu den Eingeladenen: Tochter
- Reisepasskopien,
- Reisekrankenversicherungen,
- Flugreservierungen (Hinflug: 20.06.2018, Rückflug: 17.09.2018),
- Eigentumsurkunden zweier Wohnungen,
- Familienbuchauszug,
- Hochzeitsurkunde
Bei Sichtung der Unterlagen stellte sich heraus, dass divergierende Angaben zum Reisezeitraum gemacht wurden: In den Anträgen war der Zeitraum von 15.06.2018 bis 27.09.2018 (104 Tage) vermerkt, die EVE der Einladenden umfasst den Zeitraum von 01.06.2018 bis 29.08.2018 (90 Tage) und laut den vorgezeigten Flugreservierungen hätten die Beschwerdeführer am 20.06.2018 in den Schengenraum einreisen und diesen am 17.09.2018 (90 Tage) wieder verlassen wollen.
Im Zuge des Verfahrens stellte sich zudem heraus, dass die Beschwerdeführer verheiratet sind und drei Kinder haben, wovon eine Tochter seit drei Jahren als Asylberechtigte in Wien lebt. Eine Schwester beziehungsweise Schwägerin lebt ebenfalls seit 20 Jahren in Österreich und ein weiterer Verwandter in Spanien. Weiters kam hervor, dass es hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 zu einer Visumablehnung durch Spanien wegen Bedenken betreffend ihrer Wiederausreiseabsicht gekommen war.
2. In einer Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Damaskus vom 28.05.2018 (irrtümlich mit 28.06.2018 datiert), zugestellt am 30.05.2018, wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör eingeräumt und dazu Folgendes ausgeführt:
- Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Nähere Begründung: Ihre Tochter habe Asylstatus in Österreich, sie hätten keine eigenen finanziellen Mittel nachweisen können und sei ihr Visumantrag für Spanien im Jahr 2017 abgelehnt worden, weshalb das Hauptreiseziel unglaubwürdig sei.
- Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. Genauere Begründung: es fehle die familiäre und soziale Bindung in Syrien und sei deshalb eine Rückkehrabsicht unwahrscheinlich.
Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen Wochenfrist ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache die Bedenken der belangten Behörde durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
3. In der Stellungnahme vom 01.06.2018, eingelangt am selben Tag, wurde dargelegt, dass die Tochter in Österreich vollzeiterwerbstätig sei und für sämtliche anfallenden Kosten aufzukommen vermag. Zudem machten die Beschwerdeführer geltend, dass sie in Damaskus ein Lebensmittelgeschäft betreiben sowie über zwei Wohnung verfügen würden.
Dem Schreiben beigefügt waren folgende - die Tochter/Einladerin betreffende - Schriftstücke:
- Lohnzettel (März - Mai 2018),
- Kontostandsabfrage (01.06.2018),
- Zwischenzeugnis magdas
4. Mit Bescheiden vom 04.06.2018, übernommen am 11.06.2018, erfolgte die Ablehnung der Anträge der Beschwerdeführer, zumal deren Stellungnahme nicht geeignet war, die Zweifel der Botschaft zu zerstreuen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen ihres beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft gewesen und habe ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können.
5. Gegen diese Bescheide erhob die Einladerin, im Namen der Eltern beziehungsweise der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 26.06.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen wie folgt vor:
Die Einladerin habe ihre Familie seit etwa fünf Jahren nicht mehr gesehen. Sie habe mittlerweile einige Monate in Österreich gearbeitet und beabsichtige nun ihre Eltern zu sich einzuladen. Im Jahr 2017 seien die Beschwerdeführer auch vom Bruder der Mutter nach Spanien eingeladen worden, doch seien deren Anträge abgelehnt worden.
Ihre Eltern würden im Zentrum von Damaskus wohnen, wo es keine Schwierigkeiten gebe. Sie hätten dort ein Lebensmittelgeschäft sowie zwei Wohnungen. Die Beschwerdeführer würden von Damaskus auch nicht wegwollen, zumal dort auch die Geschwister der Einladerin und deren Kinder leben würden; es sei ihr Lebensmittelpunkt.
Die Einladerin selbst sei anerkannter Flüchtling in Österreich. In Syrien sei sie Managerin bei Fluggesellschaften und Reisebüros gewesen und hätte sie in Österreich ihre syrische Ausbildung nostrifizieren lassen. Sie hätte hier einen Lehrabschluss zur Reisebüroassistentin gemacht und arbeite derzeit in einem Hotel an der Rezeption. Sie könne für die Kosten ihrer Eltern aufkommen.
Der Beschwerde angeschlossen waren folgende Unterlagen:
- Konto der Beschwerdeführer,
- Eigentumsurkunden zweier Wohnungen der Beschwerdeführer,
- Meldezettel der Einladerin von Haupt- und Nebenwohnsitz,
- Kontostand der Einladerin sowie ihre letzten drei Gehaltszettel,
- Lebenslauf inklusive Abschlusszeugnisse der Einladerin sowie
- Zwischenzeugnis ihres Arbeitgebers
6. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.07.2018, übernommen am 17.07.2018, wurde die Einladerin darüber informiert, dass sie im Namen ihrer Eltern, den Beschwerdeführern, einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz eingebracht habe, ohne jedoch eine Vollmacht hiezu vorzulegen. Aus diesem Grund werde sie gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 11 VwGVG dazu aufgefordert, binnen Wochenfrist, das Vorliegen einer Vollmacht zur Einbringung der Beschwerde nachzuweisen und sohin den Mangel zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.
Dem Verbesserungsauftrag wurde entsprochen.
7. Am 27.07.2018 leitete die ÖB Beirut an die ÖB Damaskus eine Beschwerdevorentscheidung weiter, die noch am selben Tag den Beschwerdeführern zugestellt wurde. Bei der Beschwerdevorentscheidung handelte es sich jedoch um ein Word-Dokument ohne Datum, Unterschrift und Paraphe. Da somit keine ordnungsgemäß ausgestellten Bescheide vorlagen, wurden - nach Rücksprache mit dem BMEIA - die Akten des Verwaltungsverfahrens direkt dem BVwG übermittelt.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde der Verwaltungsakt am 24.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehöriger, stellten am 17.05.2018 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Ausstellung eines den Zeitraum von 104 Tagen (Gültigkeitszeitraum: 15.06.2018 bis 27.09.2018) erfassenden, zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als Einladerin wurde XXXX , die Tochter der Beschwerdeführer, genannt.
Die Beschwerdeführer weisen keine Schengen-Voraufenthalte auf und hatten bereits im Jahr 2017 Visumsanträge für Spanien gestellt, welche wegen Bedenken betreffend ihrer Wiederausreiseabsicht negativ beschieden wurden.
Die Beschwerdeführer sind verheiratet und haben drei erwachsene Kinder, wovon eine Tochter, die Einladerin, seit drei Jahren als Asylberechtigte in Wien lebt; sie arbeitet derzeit als Rezeptionistin in einem Hotel. Eine Schwester beziehungsweise Schwägerin der Beschwerdeführer lebt ebenfalls seit 20 Jahren in Österreich und ein weiterer Verwandter lebt in Spanien.
Eine ausreichende soziale Verwurzelung in der Heimat kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Damaskus über regelmäßige Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit - insbesondere solche in Zusammenhang mit dem Betreiben eines Lebensmittelgeschäftes - oder aus einer Pension verfügen würden. Auch sonst wurden keine zu berücksichtigungswürdigen Vermögenswerte in Vorlage gebracht, die auf eine wirtschaftliche Verwurzelung in Damaskus schließen lassen.
Die Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, konnte nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden.
Im Übrigen wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus und den einliegenden Aktenstücken, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführer und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die konkrete Feststellung, dass begründete Zweifel an der Absicht, das Gebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, bestehen, ergibt sich aus der mangelnden sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat. Dass den Beschwerdeführern bereits im Jahr 2017 wegen Bedenken hinsichtlich ihrer Wiederausreiseabsicht die Einreise nach Spanien verweigert worden war, ist ferner im Visa-Informationssystem (VIS) ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I Nr. 122/2013 idgF lauten wie folgt:
§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ ... ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ ... ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller: [...]
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit a sub lit ii ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet. Die Beschwerdeführer nennen als Zweck ihres geplanten Österreichaufenthaltes den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist in einer Gesamtschau der Umstände und der sich daraus ableitenden mangelnden Widerausreiseabsicht der Beschwerdeführer (siehe sogleich) nicht davon auszugehen, dass diese beabsichtigen würden, der in Österreich lebenden Tochter bloß einen Besuch abzustatten. Den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer kann demnach kein Glaube geschenkt werden.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).
In seinem Erkenntnis vom 20.2.2007, 2007/21/0104, führt der VwGH aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) eine Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es nach der alten Rechtslage Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiger Verbleib - soll es zur Visumserteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen daher anders als nach der alten Rechtslage nunmehr zu Lasten des Fremden.
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.
Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.
Im Hinblick auf die maßgebliche Judikatur ist es den Beschwerdeführern gegenständlich nicht gelungen, die oben dargestellten Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu entkräften.
Begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich verfahrensgegenständlich daraus, dass die Beschwerdeführer eine entsprechende soziale, familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnten:
Die Beschwerdeführer konnten, wie oben festgestellt, nicht nachweisen, in ihrer Heimat regelmäßige Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit zu beziehen. Zwar wurde von ihnen vorgebracht, in Damaskus ein Lebensmittelgeschäft zu betreiben, Nachweise dafür wurden jedoch keine erbracht. Im Widerspruch hiezu stehen auch die von ihnen getätigten Angaben in den Antragsformularen, wonach der Erstbeschwerdeführer Pensionist und die Zweitbeschwerdeführerin Hausfrau ist und erscheint die Reisedauer von 90 Tagen auch als sehr lange, sollte tatsächlich ein Lebensmittelgeschäft geführt werden. Zum Bezug einer allfälligen Pension wurden ebenso wenig Nachweise erbracht und kann auch der in der Beschwerde angeschlossene Kontoauszug der Beschwerdeführer (unabhängig vom Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG) nicht als Nachweis regelmäßiger Einkünfte herangezogen werden, zumal darin nur ein Vermögensverzeichnis zu einem Stichtag angeführt wird.
Bezüglich der in Vorlage gebrachten Eigentumsurkunden hinsichtlich zweier Wohnungen ist schließlich festzuhalten, dass daraus bloß hervorgeht, dass diese im Jahr 1989 beziehungsweise im Jahr 1992 erworben wurden, dass sich die Immobilien nach wie vor im Eigentum der Beschwerdeführer befinden würden, wurde hingegen nicht nachgewiesen. Grundbuchsauszüge, die die aktuellen Eigentumsverhältnisse wiedergeben würden, wurden jedenfalls nicht in Vorlage gebracht. Eine wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat kann sich allein daraus jedenfalls nicht ableiten lassen.
Wenn die Beschwerdeführer unter Hinweis auf in Damaskus lebende erwachsene Kinder und Enkelkinder ihre soziale beziehungsweise familiäre Verwurzelung darzutun versuchen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer lediglich einen Familienbuchauszug in Vorlage brachten, wonach zu entnehmen ist, dass sie - neben der in Österreich lebenden Tochter - noch zwei weitere Kinder hätten. Es wurde jedoch weder nachgewiesen, dass ein inniger Kontakt zu diesen bestehe, noch dass diese in Damaskus wohnen würden. Insofern blieben die Beschwerdeführer auch jeglichen Beweis über in Damaskus befindliche nähere Angehörige schuldig.
Feststeht indes, dass in Österreich eine hier asylberechtigte, existentiell abgesicherte, erwachsene Tochter der Beschwerdeführer lebt und zwei weitere nahe Verwandte im Schengenraum wohnen.
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer auch keine Schengen- Voraufenthalte aufweisen, ihre bereits im Jahr 2017 beantragten Visumsanträge für Spanien negativ beschieden wurden, ist aufgrund der prekären Sicherheitslage in Syrien davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer beabsichtigen, nach Einreise in den Schengenraum einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Es sind demnach gewichtige Indizien vorhanden, die für einen möglichen Verbleib der Beschwerdeführer bei ihrer Tochter über die Dauer des Visums hinaus sprechen würden, hingegen liegen keine überzeugenden Hinweise für die gesicherte Rückkehrabsicht der Beschwerdeführer nach Damaskus vor. Die Beschwerdeführer haben zwar eine - mit keinen wesentlichen Kosten verbundene - Reservierungsbestätigung für Flugtickets einschließlich für den Rückflug nach Damaskus - vorgewiesen. Eine solche ist jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Auch der vorgenommene Abschluss einer Reiseversicherung spricht noch nicht dafür, dass vor Ablauf des Visums eine Rückkehr in den Heimatstaat erfolgen wird.
Ebenso werde diesbezüglich nochmals auf die unterschiedlichen Angaben zur Reisedauer verwiesen, insbesondere auf den Widerspruch zwischen Einladungszeitraum und dem Reisezeitraum laut Flugreservierungen.
Im Sinne des Gesagten kann im gegenständlichen Fall somit keineswegs davon ausgegangen werden, dass es sich um einen "Generalverdacht" handeln würde, der zur Versagung der beantragten Visa geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibs der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und und ist es den Beschwerdeführern im Zuge des Verfahrens - obschon ihnen die Bedenken der Behörde in der Aufforderung zur Stellungnahme konkret vorgehalten wurden - nicht gelungen, diese durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Die Verweigerung des Visums durch die österreichische Vertretungsbehörde ist daher nicht zu beanstanden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
begründete Zweifel Einreisetitel finanzielle Mittel NachweismangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2206229.1.00Im RIS seit
04.09.2020Zuletzt aktualisiert am
04.09.2020