Entscheidungsdatum
29.05.2020Norm
ASVG §10Spruch
W229 2153486-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, vom 19.01.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) vom 19.01.2017 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , rückwirkend für seine Beschäftigung vom 16.10.2015 bis 08.12.2015 als Dienstnehmer der nunmehrigen Beschwerdeführerin, XXXX , in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen werde (Spruchpunkt I.), und dass die Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge samt Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von ? 1.187,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die BGKK zu entrichten habe (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts ausgeführt, dass mit Schreiben der Finanzverwaltung vom 30.11.2015 die BGKK von der Tätigkeit des XXXX , VSNR XXXX , für die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden sei.
Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen gehe hervor, dass XXXX vom 16.10.2015 bis 08.12.2015 für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen werden, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht atypische Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0262).
Im gegenständlichen Fall sei XXXX im Zuge einer am 23.10.2015, um 10:50 Uhr, auf der Baustelle des Einfamilienhauses der Familie XXXX in XXXX , von Prüfungsorganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle, beim Verspachteln einer Vollwärmeschutzfassade für die Beschwerdeführerin angetroffen worden. Bei diesen Arbeiten handle es sich um solch einfach manuelle Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden sei und sie nach der Lebensverfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden.
Bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis oder eine familienhafte Mitarbeit vorliege, handle es sich stets um eine Einzelfallbeurteilung. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher sei ein Dienstverhältnis anzunehmen. Es gebe bei sonstigen nahen Angehörigen keine familienrechtlichen Verpflichtungen, d.h. keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche. Daher sei - bei Vorliegen der Voraussetzungen - von einem Dienstverhältnis auszugehen. Bei XXXX handle es sich um einen Neffen der Beschwerdeführerin bzw. um den Sohn des Bruders ihres Exmannes und somit um einen sonstigen nahen Angehörigen.
Aus den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin XXXX konkret wegen der gegenständlichen Arbeiten kontaktiert habe, er aus diesem Grund nach Österreich gekommen und dort für längere Zeit geblieben sei. Die gegenständlichen Arbeiten seien sohin im Vorhinein konkret vereinbart worden, seien in einem umfangreichen zeitlichen Ausmaß getätigt worden und stellen daher keine bloß kurzfristigen und fallweisen Gefälligkeitsdienste dar. Mangels einer familienrechtlichen Unterstützungs- und Beistandspflicht spreche die Vermutung nicht für eine unentgeltliche Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen (VwGH vom 25.05.1987, 85/08/0093 und vom 07.07.1983, 08/0129/80).
Dass für die Tätigkeiten keine Entlohnung vereinbart bzw. eine solche auch nicht ausbezahlt worden sei, schließe nicht das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit aus, da in der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip gelte. Demnach sei eine Person auch dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Entgelt habe (VwGH vom 13.11.2013, 2011/08/0099). Der Erstaussage der Beschwerdeführerin sei zudem zu entnehmen, dass kein Lohn vereinbart worden sei, da XXXX reichlich Erträge aus der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen erziele und hierfür keine Pacht an sie entrichten müsse, was im Wesentlichen einer Gegenleistung gleichkomme.
Da XXXX für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, diese gemäß dem Anspruchslohnprinzip als lohnauszahlende Stelle für XXXX hervorgehe, er der Weisungs- und Kontrollbefugnis der Beschwerdeführerin unterworfen gewesen sei und sich die benötigten Betriebsmittel im Eigentum der Beschwerdeführerin befunden haben, habe er die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt, sodass er als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen gewesen sei.
Die Berechnung der Beitragsgrundlage basiere auf dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für das Burgenland. Als Monatslohn ergebe sich für XXXX laut Lohnordnung in der Gruppe "Haushaltsgehilfen, mit Wohnung und Verpflegung beim/bei der Arbeitgeber/in - Wirtschafter/innen" ein Betrag in der Höhe von ? 1.315,--. Daraus ergebe sich in Summe ein nach zu verrechnender Betrag an Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von ? 939,70.
Zusätzlich bestehe laut Mindestlohntarif ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbezuges und auf einen Urlaubszuschuss in der Höhe des doppelten monatlichen Entgeltes, jeweils aliquot entsprechend der Beschäftigungszeit. Daraus ergebe sich ein Betrag an anteilsmäßigen Sonderzahlungen für die Dienstgeberin in der Höhe von ? 222,95 für das Jahr 2015.
Weiters seien vom Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG laufende Beträge in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu entrichten, sobald das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauere. Hierbei sei der erste Monat beitragsfrei. Dies führe im vorliegenden Fall zu einer Beitragspflicht nach BMSVG ab dem 16.11.2015. In Summe handle es sich im vorliegenden Fall um Beiträge in Höhe von ? 24,35.
Aufgrund des Beschäftigungsortes des Dienstnehmers in XXXX sei die BGKK gemäß § 30 ASVG örtlich zuständig.
Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG seien die gesamten Sozialversicherungsbeiträge von der Dienstgeberin zu bezahlen.
2. Gegen diesen - sowie gegen den Bescheid der BGKK vom 20.01.2017 - erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie die Beschwerde auf die in ihrem Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis der BH XXXX zur Zahl XXXX angeführten Gründe stütze. Über dieses Rechtsmittel sei noch nicht entschieden worden.
Zusammengefasst sei XXXX ein Verwandter, der ihnen bei den Bauarbeiten im Haus 2015 im Rahmen ihres verwandtschaftlichen Naheverhältnisses geholfen habe. So sei das in ihrer Familie üblich. Während seiner Hilfe habe er bei ihnen gewohnt und mitgegessen wie in Familien normal, aber kein Entgelt für seine Arbeit bekommen.
Die Anzeige sei vom Ex-Freund ihrer Tochter gekommen. Sie habe ihn sitzen lassen und er habe aus Wut gegen ihre Tochter und gegen ihre Familie ihrem Neffen XXXX eine Bierflasche nachgeschmissen, die Beschwerdeführerin habe damals die Polizei verständigt. Er sei wegen dieser versuchten Körperverletzung auch strafgerichtlich verurteilt worden ( XXXX des BG XXXX ). Seine Anzeige stimme nur insofern, dass XXXX ihnen bei den Maurerarbeiten geholfen habe, aber nicht, dass er Geld bekommen habe und das ein Arbeitsverhältnis gewesen sei. Das stimme nicht.
Deshalb beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung der Bescheide vom 19. und 20.01.2017.
Der Beschwerde angehängt war unter anderem das angeführte Rechtsmittel an die BH XXXX vom 26.01.2017, in welchem weiters ausgeführt wurde, dass XXXX in XXXX , Rumänien lebe und die Beschwerdeführerin und seine Cousins gelegentlich besuchen komme. So sei er auch im Oktober 2015 hier gewesen. Er habe der Beschwerdeführerin bei ihren Arbeiten am Haus ein wenig geholfen, und zwar im Rahmen ihrer verwandtschaftlichen Verbundenheit und wechselseitigen Hilfe als Gefälligkeit. Ein Entgelt sei weder vereinbart gewesen noch sei ein solches geleistet worden. Dass ihr Neffe, wenn er bei ihr zu Besuch sei, nichts für Kost und Quartier zahle, sei im Rahmen ihrer Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft selbstverständlich. Er würde der Beschwerdeführerin nie einfallen, von Besuchern aus der Familie ein Geld zu verlangen, wenn sie zu Besuch kommen. Außerdem habe es sich um Hilfeleistungen von wenigen Stunden gehandelt.
3. Mit Schreiben vom 12.04.2017 legte die BGKK die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde der Beschwerdeführerin übermittelt und ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann in dessen Einfamilienhaus an der Adresse XXXX .
XXXX , geb. am XXXX , ist der Sohn des Bruders des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin und lebt in Re?i?a, Rumänien. Dort kümmert er sich um den Grundbesitz der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre landwirtschaftlichen Flächen, die er für seine eigenen Zwecke nutzt. Einen Pachtzins muss er dafür nicht entrichten.
XXXX ist gelernter Maurer. Er kommt gelegentlich nach Österreich und unterstützt die Beschwerdeführerin. Bereits im Jahr 2014 verbrachte er zwei Monate in Österreich und führte gemeinsam mit dem Ehemann und Sohn der Beschwerdeführerin Arbeiten an der Fassade des Einfamilienhauses durch. Seit 23.09.2014 hat XXXX an der Adresse XXXX einen Nebenwohnsitz gemeldet.
Von 16.10.2015 bis 08.12.2015 führte XXXX auf Anfrage der Beschwerdeführerin diverse Arbeiten auf der Baustelle an der Adresse XXXX durch. Während dieses Zeitraums erhielt er von der Beschwerdeführerin Unterkunft und Verpflegung. Das verwendete Material und Werkzeug wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin erklärte XXXX die weitere Vorgehensweise, wenn er sich nicht auskannte, und kontrollierte auch die durchgeführten Arbeiten. XXXX wurde vom Sohn der Beschwerdeführerin aus Rumänien vor Beginn der Arbeiten abgeholt und nach Beendigung wieder zurückgefahren.
Am 23.10.2015 um 10:05 Uhr führten Organe der Finanzpolizei XXXX eine Kontrolle auf der Baustelle in XXXX durch. Dabei wurde XXXX beim Verspachteln einer Vollwärmeschutzfassade angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Meldung zur Sozialversicherung bezüglich XXXX vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der BGKK und des Bundesverwaltungsgerichts.
Insbesondere liegt im Akt die Niederschrift der Finanzpolizei XXXX vom 23.10.2015 im Akt ein, aus welcher sich die Adresse der verfahrensgegenständlichen Baustelle ergibt. Diese enthält darüber hinaus die Aussage der Beschwerdeführerin bezüglich des Verwandtschaftsverhältnisses, der Arbeitsmodalitäten vor Ort sowie der Vereinbarung bezüglich ihres Grundstückes in Rumänien mit XXXX .
Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.01.2016 ergeben sich insbesondere die Dauer des Aufenthalts von XXXX in Österreich sowie dass dieser vom Sohn der Beschwerdeführerin von Rumänien nach Österreich und wieder zurück gebracht werde. Weiters ergibt sich aus der Stellungnahme, dass XXXX nur dann nach Österreich komme, wenn die Beschwerdeführerin Arbeiten für ihn habe.
In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, XXXX komme sie gelegentlich besuchen und habe im Jahr 2015 lediglich im Ausmaß von wenigen Stunden auf der Baustelle geholfen. Gegenüber der Finanzpolizei und in der Stellungnahme vom 21.01.2016 gibt sie jedoch an, dass XXXX (nur) nach Österreich komme, um ihr zu helfen, wenn sie ihn brauche. Das Vorbringen wurde somit in der Beschwerde im Vergleich deutlich abgeschwächt. Da die Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber der Finanzpolizei sowie die Stellungnahme zeitlich näher am Ereignis der Kontrolle durch die Finanzpolizei liegen und auch im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmen, ist im Ergebnis diesen Ausführungen zu folgen und erscheint das Vorbringen in der Beschwerde demgegenüber nicht als glaubwürdig.
Die Feststellungen zur Identität von XXXX ergeben sich insbesondere aus dem von ihm ausgefüllten Formular der Finanzpolizei vom 23.10.2015. Die Feststellungen zu seinem Nebenwohnsitz in XXXX beruhen auf der von der Finanzpolizei durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters. Der Wohnort der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem aus der Beschwerde.
Dass XXXX von der Beschwerdeführerin nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurde, ergibt sich aus der Niederschrift der Finanzpolizei XXXX vom 23.10.2015. Eine Anmeldung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:
"Pflichtversicherung
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. - 14. [...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
[...]"
"Beginn der Pflichtversicherung
§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.
[...]"
"An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
[...]"
"Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]"
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(1a) Abweichend von Abs. 1 sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil, wenn nicht § 53a Abs. 3b anzuwenden ist.
[...]"
Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF lautet:
"Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
[...]"
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall richtet sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass zwischen ihr und XXXX ein Dienstverhältnis vorgelegen sei. Es habe sich außerdem nur um Hilfeleistungen von wenigen Stunden gehandelt.
Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass XXXX als ihr Neffe bei den Bauarbeiten im Rahmen des verwandtschaftlichen Naheverhältnisses geholfen habe. Er habe für seine Tätigkeiten kein Geld erhalten.
3.3.1. Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses:
3.3.1.1. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gilt als der Vollversicherung unterliegender Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war XXXX im Zeitraum von 16.10.2015 bis 08.12.2015 auf der Baustelle der Beschwerdeführerin tätig und verrichtete dort Arbeiten wie das Verspachteln einer Vollwärmeschutzfassade. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.01.2016 geht hervor, dass XXXX insbesondere als Maler, Maurer oder Fliesenleger eingesetzt werden kann. Da es sich insbesondere beim Verspachteln und Verputzen um Arbeiten handelt, bei denen der Ausführende über keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum verfügt, und die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Art sowie Ort und Zeitpunkt der Tätigkeiten bestimmte - so gibt sie in der Stellungnahme selbst an, dass XXXX zu ihr komme, wenn sie ihn brauche, dies sei meistens im Herbst -, liegt im gegenständlichen Fall persönliche Abhängigkeit des XXXX vor.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie ist vielmehr bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. VwGH 19.03.1984, 81/08/0061).
Im gegenständlichen Fall wurde das für die Baustelle verwendete Werkzeug und Material von der Beschwerdeführerin bereitgestellt, auch wurde XXXX von Rumänien nach Österreich und retour vom Sohn der Beschwerdeführerin gefahren. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist somit ebenfalls gegeben und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Insgesamt konnte die belangte Behörde somit auch vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ohne weitwendige Untersuchungen davon ausgehen, dass die betretene Person als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig war, zumal die Tätigkeit an sich für die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.
3.3.1.2. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, es habe sich um einen Gefälligkeitsdienst bzw. um familienhafte Mitarbeit gehandelt und XXXX habe dafür kein Entgelt erhalten, ist darauf zu verweisen, dass maßgebend für die Entgeltlichkeit das Anspruchslohnprinzip ist, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt. Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).
Die Abgrenzung familiärer Beschäftigungsverhältnisse von solchen, die in wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen ihren Grund haben, bereitet vor allem deshalb Schwierigkeiten, weil der tatsächliche Vorgang der Mitarbeit Angehöriger bei sämtlichen denkbaren Rechtsformen gleich aussieht und das äußere Bild eines solchen Leistungsaustausches daher ebenso gut in den vertraglichen wie in den familiären Bereich eingeordnet werden kann (vgl. Mosler in SV-Komm, § 4 Rz 131 mHa VwGH 23.05.2012, 2010/08/0183 mHa VwGH 10.10.1980, Zl. 1205/78, VwSlg 10258 A/1980, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.10.1983, VfGH Slg. 9815, mwN).
Keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht besteht zwischen Nichte und Onkel. Im Zweifel ist bei einer Beschäftigung daher ein DVerh anzunehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 136). Mangels einer familienrechtlichen Unterstützungs- und Beistandspflicht spricht die Vermutung nicht für eine unentgeltliche Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehung (vgl. VwGH 25.01.1987, 85/08/0093).
Im gegenständlichen Fall liegt ein entferntes Familienverhältnis vor; da XXXX der Neffe - bzw. der Sohn des Bruders des Ex-Ehemannes - der Beschwerdeführerin ist, gibt es zwischen den beiden keine familienrechtlichen Verpflichtungen und spricht somit bereits die Vermutung nicht für eine unentgeltliche Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehung (vgl. VwGH 25.01.1987, 85/08/0093). XXXX hielt sich zudem beinahe zwei Monate (von 16.10.2015 bis 08.12.2015) im Haus der Beschwerdeführerin auf. Auch ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.01.2016, dass XXXX meistens im Herbst zu ihr komme, wenn sie seine Hilfe brauche, und sie ihm dann sage, was sie zum Arbeiten habe. Von einer lediglich kurzfristigen Tätigkeit des XXXX für die Beschwerdeführerin ist demnach nicht auszugehen.
Zudem ist - wie dies die belangte Behörde bereits anführte - ins Treffen zu führen, dass XXXX den Grund der Beschwerdeführerin pachtzinsfrei bewirtschaftet. Da er dort genug Geld verdient, wurde für die gegenständlichen Arbeiten kein Lohn vereinbart bzw. ausgezahlt - dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift der Finanzpolizei XXXX vom 23.10.2015. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Entgelt sämtliche Leistungen bezeichnet, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (vgl. Tomandl, Arbeitsrecht2, 3. Auflage, 59, m.w.N.). Für die Beurteilung, ob eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers geleistet wurde, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. VwGH 30.05.2001, 98/08/0196). In dem Umstand, dass XXXX der Beschwerdeführerin keinen Pachtzins bezahlt, ist eine Gegenleistung im obigen Sinne zu sehen. Sodass auch von diesem Hintergrund in der Tätigkeit des XXXX für die Beschwerdeführerin keine unentgeltliche familiäre Hilfeleistung und auch kein bloßer Gefälligkeitsdienst zu sehen ist.
Insgesamt liegt somit weder familienhafte Mitarbeit noch ein Gefälligkeitsdienst vor, sondern ein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin und XXXX als Dienstnehmer, bei welchem er im Zeitraum von 16.10.2015 bis 08.12.2015 im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde.
3.3.2. Zur Höhe der Beiträge:
Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet die Dienstgeberin die auf den Versicherten entfallenden Beiträge. Die von der belangten Behörde im Bescheid vom 19.01.2017 vorgenommenen Berechnungen der Sozialversicherungsbeiträge samt Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) waren umfangreich und nachvollziehbar dargestellt und können somit diesem Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Die Höhe der Beiträge (? 1.187,--) wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.
3.3.3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und XXXX aufgrund seiner Beschäftigung als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin vom 16.10.2015 bis 08.12.2015 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG einzubeziehen sowie die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge samt Beiträge nach dem BSMVG in der Höhe von ? 1.187,-- zu verpflichten.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dienstverhältnis Gefälligkeitsdienst persönliche Abhängigkeit Pflichtversicherung Verwandtschaftsverhältnis wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2153486.1.00Im RIS seit
04.09.2020Zuletzt aktualisiert am
04.09.2020