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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, in der Beschwerdesache des V P, geboren am 19. September 1956, vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in Wien II, Haidgasse 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 15. Mai 1995, Zl. III 256/94, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer, einen russischen Staatsangehörigen, war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. November 1991 ein bis zum 25. November 1996 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Am 28. Juli 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 1995 wurde dieser Antrag gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Gemäß dieser Bestimmung sind dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die sich bei Heranziehung der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 ergebenden Kosten zuzusprechen, weil davon auszugehen ist, daß der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt hätte. Das Aufenthaltsverbot vom 25. November 1991 war deshalb erlassen worden, weil der Beschwerdeführer am 19. November 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle ohne eine Aufenthaltsberechtigung eingereist war und sich in der Folge zudem ohne Barmittel im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz (nunmehr § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG) Anwendung fand. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer allerdings aufgrund seines Asylantrages eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens zuerkannt; nach Aufhebung des den Asylantrag zunächst rechtskräftig abweisenden Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 1993 kann sich der Beschwerdeführer wieder auf diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung berufen, die ihm auch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof infolge Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde zukam bzw. infolge des noch anhängigen Verfahrens zukommt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des den Antrag gemäß § 26 FrG abweisenden Bescheides vom 15. Mai 1995 konnte sich der Beschwerdeführer somit auf einen im wesentlichen ca. vierjährigen (vorläufig) legalen Aufenthalt berufen, wobei er in Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat. Seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides ist er im Bundesgebiet nicht straffällig geworden; der kurzfristige rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der zunächst rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages durch den Bundesminister für Inneres fällt infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid und der nachfolgenden Aufhebung dieses Asylbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht ins Gewicht. Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile mit seiner Familie - seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder, wovon das jüngste Kind im Bundesgebiet geboren ist - im gemeinsamen Haushalt. Ausgehend von diesen Feststellungen ist anzunehmen, daß der Beschwerdeführer mit der in der vorliegenden Beschwerde vertretenen Auffassung, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides die Voraussetzungen der §§ 18 ff FrG nicht gegeben gewesen seien, Erfolg gehabt hätte.
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210854.X00Im RIS seit
09.11.2001