TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/8 G312 2224541-1

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Entscheidungsdatum

08.06.2020

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G312 2224541-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch ALPEN-ADRIA Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro Kärnten, vom 16.09.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der ehemaligen Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, jetzt Sozialversicherung der Selbständigen, kurz SVS, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.08.2019, Zl. XXXX, wurde für den Zeitraum 30.09.2018 bis 27.05.2019 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung sowie vom 01.10.2018 bis 31.05.2019 in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a und § 3 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 4 BSVG für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) festgestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 16.09.2019, eingelangt mit 18.09.2019 bei der belangten Behörde, erhob der BF Beschwerde gegen den genannten Bescheid.

3. Der maßgebliche Verwaltungsakt gingen unter Anschluss einer Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 18.10.2019, datiert mit 16.10.2019, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist seit 01.08.2009 (und zumindest bis Mai 2019) unbeschränkt haftender Gesellschafter XXXX (FN XXXX) und gemeinsam mit seiner Gattin Geschäftsführer der OG. Die XXXX, welche über einen Einheitswert von 48.000,00 Euro verfügt, führt einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Die dem BF zuzuordnende Gesellschaftsanteile betragen 19 von 180 (10,56 %) Anteile.

Der BF ist zudem Eigentümer land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes mit einem Einheitswert von ? 9.700

Aus den angeführten Gründen unterliegt der BF laufend der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG.

1.2. Mit 05.07.2018 beantragte der BF mit Stichtag 01.10.2018 eine Korridorpension bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA).

Nach mehreren Rücksprachen mit der belangten Behörde (zwecks Abklärung der Anspruchsberechtigung für eine Korridorpension) räumte der BF mit Notariatsakt vom 26.09.2018 seiner Tochter XXXX ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht an seinen Gesellschaftsanteilen an der OG ein, wodurch es zu keiner Übertragung der Gesellschaftsanteile gekommen ist.

2. Mit dem SRÄG 2009, BGBl I Nr. 83/2009 wurden die Gesellschafter von OGs und die persönlich haftenden Gesellschafter von KGs, deren Unternehmensgegenstand in der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes liegt, in die Pflichtversicherung nach dem BSVG einbezogen, die Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung nach dem BSVG erfolgt somit ab 01.08.2009.

3. Mit 27.05.2019 erfolgte die, im Firmenbuch eingetragene, schenkungsweise Übertragung der Gesellschaftsanteile des BF an der OG an seine Tochter XXXX, damit erfolgte eine sozialversicherungsrelevante Änderung der Gesellschafterstellung (Gesellschafterwechsel).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Einräumung des Fruchtgenussrechtes betreffend Gesellschafteranteile des BF an der OG an seine Tochter ergibt sich aus dem Notariatsakt vom 26.09.2018, auszugsweise wie folgt:

"... räumt hier schenkungsweise seiner Tochter ... beginnend mit 30.09.2018 bis zum 31.12.2018 das unentgeltliche Fruchtgenussrecht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen an seinen oben angeführten Gesellschaftsanteilen der Firma XXXX ein ...

Ausdrücklich vereinbart wird, dass die Fruchtgenußberechtigte alle Lasten, Chancen und Risken, welche zur Zeit der Rechtseinräumung mit der dienenden Sache verbunden waren, im Sinne des § 512 ABGB, übernimmt, so dass es sich hierbei um ein "Nettofruchtgenußrecht" handelt und der Berechtigten neben den Einnahmen auch alle Aufwendungen wie laufende Kosten, Betriebskosten, Absetzung für Abnützung und dergleichen zugerechnet werden."

Die Schenkung der Anteile an der OG durch den BF an seine Tochter ergibt sich aus dem Schenkungsvertrag vom 27.05.2019.

Die Änderung des Gesellschafterwechsels in der OG (Austritt des BF als Gesellschafter, Eintritt der Tochter des BF als Gesellschafterin) ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung Personen versichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a sind die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet gemäß § 7 Abs. 1 BSVG:

1. bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z 2 Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;

2. bei den gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;

3. bei den gemäß § 4 Z 1 Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß § 4 Z 1 letzter Halbsatz weggefallen ist;

4. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 mit dem Tag des Eintrittes des Ausnahmegrundes;

5. bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;

6. bei den in § 4 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.

Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs. 2) endet gemäß Abs. 2 leg. cit. spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.

Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet gemäß Abs. 3 leg. cit. mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.

Abweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung gemäß Abs. 3a leg. cit. der im § 6 Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Abs. 1 Z 4 nach den Bestimmungen des § 107a Abs. 3 richtet.

Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet gemäß Abs. 4 leg. cit. mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann (Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034; 04.06.2008, 2005/08/0022).

Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird ab jenem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt, ab dem sie auf Grund ihrer dinglichen oder obligatorischen Rechtsstellung aus den getätigten Geschäften (im Rahmen der Betriebsführung) im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. (VwGH vom 31.01.2007, 2005/08/0060)

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (zB Einräumung eines Fruchtgenußrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluß eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers bzw Miteigentümers ein Nichteigentümer (zB der Pächter) bzw. statt aller Eigentümer einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. (VwGH vom 31.01.2007, 2005/08/0060)

Gemäß § 509 ABGB ist die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.

Nach den Grundverkehrslandesgesetzen bedarf die Einräumung des Fruchtnießungsrechts (der Nutzung gegen Entgelt) an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Genehmigung. (Dittrich/Tades, ABGB (MTK) 23 (2011) § 509.

Die belangte Behörde geht verfahrensgegenständlich davon aus, dass trotz des eingeräumten (unentgeltlichen) Fruchtgenußrechtes an den Gesellschaftsanteilen des BF an seine Tochter mit Wirksamkeit 30.09.2018 weiterhin der BF Gesellschafter der OG geblieben ist, da es nicht zu einer Übertragung der Gesellschafterstellung gekommen sei, welche jedoch Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach dem BSVG ist.

Ein landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Betrieb wird ab jenem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt, ab dem sie auf Grund ihrer dinglichen oder obligatorischen Rechtsstellung aus den getätigten Geschäften (im Rahmen der Betriebsführung) im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. (VwGH vom 23.02.2005, 2001/08/0117)

Nicht in Zweifel gezogen wird verfahrensgegenständlich durch beide Parteien, dass die Betriebsführung des land(forst)wirtscahftlichen Betriebs durch die Forstgut Möderndorf Jakob Hasslacher OG erfolgt.

Land(forst)wirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können auch auf Grund von Rechtsverhältnissen ausgeübt werden, die keine versicherungspflichtige Beschäftigung nach ASVG und AlVG begründen. Vorstellbar sind nicht nur die üblichen Vereinbarungen von Pacht oder Fruchtgenuss, eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit kann etwa auch auf Grund einer "Dienstlandvereinbarung" verrichtet werden (vgl. das Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 93/08/0031); ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb kann - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt werden (zur "Drittelpacht" vgl. das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197); abhängig von der vertraglichen Gestaltung kann die Tätigkeit eines "Holzakkordanten" (Gewinnung, Schlägerung und Bringung von Holz in fremden Wäldern) auch als Führung des Betriebes einer Waldwirtschaft angesehen werden (vgl. das Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0140).

Für die rechtliche Beurteilung einer Pflichtversicherung nach dem SVG ist mit dem SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83/2009 unmissverständlich klargestellt worden, dass die Stellung in der Gesellschaft, als Gesellschafter von OGs und persönlich haftende Gesellschafter von KGs, die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründet.

Gegenstand eines Pachtvertrages kann nach der Rechtsprechung des VwGH nicht ein ideeller Miteigentumsanteil sein, sondern nur eine bestimmte konkrete Grundfläche. Genauer gesagt kann eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden. Zurechnung der Betriebsführung nicht daraus abgeleitet werden, dass die Miteigentümer einer land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft Pachtverträge abschließen, die sich nicht auf die Nutzung einer konkreten Liegenschaft im Ganzen oder eines abgegrenzten konkreten Liegenschaftsteiles, sondern auf ein Gebrauchsrecht an ideellen Miteigentumsanteilen beziehen, ohne dass damit die Übertragung des Bewirtschaftungsrechts an der gesamten Liegenschaft oder an realen Teilen derselben bewirkt würde. Eine Überlassung der Nutzung und Übertragung der damit verbundenen Lasten an einem ideellen Miteigentumsanteil auf den anderen Miteigentümer kommt aber insofern einem Pachtverhältnis gleich, als das wirtschaftliche Zurechnungssubjekt des Betriebes wechseln soll, wobei es gleichgültig ist, ob der Vertrag entgeltliche Nutzungsvereinbarung; als Pachtvertrag oder als Vereinbarung eines Fruchtgenussrechts zu deuten ist. Relevant sind auch unentgeltliche Nutzungsüberlassungen. Das Recht, ein fremdes Grundstück abzuernten, stellt für sich allein noch nicht eine Bewirtschaftung des Grundstückes durch den Berechtigten dar. Entsprechend verbleibt die Bewirtschaftung auch beim Eigentümer, wenn eine Fläche ohne Gegenleistung und auf Auftrag des Eigentümers abgeerntet wird, ohne dass ein länger andauerndes Rechtsgeschäft vorliegt. (Kaluza, Die Sozialversicherungsbeiträge der Bauern, 2018, S 100, Rz 266)

Verfahrensgegenständlich bewirkt somit die Einräumung des Furchtgenussrechtes des BF der Gesellschafteranteile an seine Tochter keine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung in der Gesellschafterstellung, somit an den Miteigentumsverhältnissen an der OG.

Erst durch die (schenkungsweise) Übergabe des BF seiner Gesellschaftsanteile mit 27.05.2019 an seine Tochter - diese Übergabe wurde auch im Firmenbuch eingetragen - erfolgte eine sozialversicherungsrelevante Änderung und endete die Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem BSVG des BF mit 27.05.2019 bzw. in der Pensionsversicherung nach dem BSVG mit 31.05.2019.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem wurde von der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Betriebsführung Gesellschaft landwirtschaftlicher Betrieb Pflichtversicherung Rechnung und Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2224541.1.00

Im RIS seit

04.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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