Entscheidungsdatum
15.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W272 2203291-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zahl IFA 404796203/180707621 (SIM), und die Anhaltung von 26.07.2018 bis 16.08.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Gem. § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gem. § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, war bereits in den Jahren 2001 bis zu seiner Abschiebung im Jahr 2008 in Österreich aufhältig. Am 15.02.2003 heiratete der Beschwerdeführer Frau XXXX . Aus dieser Ehe stammen die beiden Söhne XXXX , geborener XXXX und XXXX , geborener XXXX .
2. Von 2008 bis zu seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 18.04.2017 lebte der Beschwerdeführer in Nigeria. Am 02.05.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass er psychisch krank sei. Er hätte die Kinder so sehr vermisst. Er sei in Kontakt mit seiner Frau, seine Söhne könne er jederzeit sehen, wenn er wolle. Sein zweiter Sohn habe ihn eingeladen beim Fußballspielen zuzusehen, er sei mit seiner Frau mit dem Taxi auch einmal hingefahren um zuzusehen.
3. Das BFA wies mit Bescheid vom 23.03.2018 den Antrag des BF auf Zuerkennung auf internationalen Schutz ab. Erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Dem BF wurde keine Frist zu seiner Ausreise nach Nigeria gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannte.
4. Mit mündlichen Erkenntnis I417 2193759-1 vom 20.06.2018, schriftlich ausgefertigt am 30.07.2018, wurde die Beschwerde abgewiesen. Festgestellt wurde, dass der BF zu seiner geschiedenen Frau und seinen beiden Söhnen keinen Kontakt hat. Seine geschiedene Frau und seine beiden Söhne lehnen jeden Kontakt mit dem BF ab. Der BF verfügt in Österreich über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen und integrativen Verfestigungen. Die nichtvorhandenen Kontakte zu seiner Familie in Österreich wurden aufgrund der Aussagen der geschiedenen Frau und seiner beiden Söhne in der Verhandlung am 20.06.2018 festgestellt. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Revision wurde durch den Verwaltungsgerichtshof am 21.September 2018, Ra 2018/18/0487-5, zurückgewiesen.
3. Am 26.07.2018 wurde der BF um 13:15 in Wien 15. Reithofferpark einer I-Feststellung gem. SPG unterzogen und da gegen ihn ein Festnahmeauftrag bestand, er gem. § 40 BFA-VG festgenommen. Am gleichen Tag wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er psychische Probleme habe und am nächsten Tag Medikamente bekomme. Er möchte nicht zurück nach Nigeria. Er lebte eine Zeit im Camp, da sein Asylantrag negativ entschieden wurde konnte er dort nicht mehr leben und er habe bei einem Freund in Wien gewohnt. Sein Freund heiße Kevin. Mehr könne er nicht sagen. Die genaue Adresse könne er auch nicht sagen. Er habe ca. eine Woche bei ihm gewohnt. Er habe sich auch nicht angemeldet, da er erst kurze Zeit bei seinem Freund wohne. Er habe 180 Euro und sei geschieden. Er habe Zeitungen verkauft.
4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass gegen den BF eine aufrechte, und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Der BF sich unrechtmäßig in Österreich aufhält und über keine gültigen Reisedokumente verfügt. Der BF habe keine wesentlichen Integrationsbemühungen, sei weder beruflich noch sozial verankert, wenngleich er einen Ex-Frau und zwei Söhne im Bundesgebiet hat. Er sei mittellos und habe keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Der BF sei nachdem er von der negativen Entscheidung bezüglich seinen Asylantrages erfahren habe untergetaucht. Auch gab er den vollständigen Namen und Wohnort seines Freundes, wo er wohne nicht bekannt. Der BF versuche die Abschiebung zu umgehen und habe keinen hohen Grad einer sozialen Verankerung in Österreich. Er habe mit seiner Ex-Frau und seinen Kindern kein besonderes Naheverhältnis und könne nicht den vollen Namen seinen Freundes oder des Wohnortes bekanntgeben. Es bestehe ein Sicherungsbedarf, da er nicht greifbar sei. Er habe nur geringe Barmittel, die nicht ausreichen um sein Leben in Österreich zu finanzieren. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, zumal ein Interesse des Staates an einem reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung (Fremdenwesen) bestehe und der BF keinen ordentlichen oder gemeldeten Wohnsitz in Österreich habe. Ein gelinderes Mittel sei nicht möglich zumal der BF es wiederum dazu nützen wird um unterzutauchen und unangemeldet in Österreich zu verbleiben. Der BF ist gesund, es konnten keine Gründe einer Haftunfähigkeit festgestellt werden.
5. Mit Schriftsatz vom 10.08.2018 brachte der BF die gegenständliche Beschwerde gem. § 22a BFA-VG ein. Begründet wurde diese damit, dass der BF ein verantwortungsvoller Mensch sei, der sich gerne integrieren möchte. Größten Wert lege er auf persönlichen Kontakt mit seinen in Österreich lebenden Söhnen, wegen derer er nach Österreich mit einem Visum (also legal) eingereist sei. Er möchte sich um sie sorgen und in ihrer Nähe sein. In Retz, wo er längste Zeit in einem Camp untergebracht wurde, habe er sich gut in der Gemeinde integriert und einen Deutschkurs besucht. Er habe Kontakt zur Stadtpfarre und zu vielen Menschen, die ihn mochten und unterstützten. Der BF möchte, den Kontakt zu seiner Familie pflegen und ist mit der Anwendung gelinderer Mittel einverstanden. Der BF habe sich niemals einer Verfahrensanordnung widersetzt, noch hat er je versucht sich dem Verfahren zu entziehen. Auch von der nigerianischen kirchlichen Gemeinschaft werde der BF unterstützt. So erklärt auch Frau XXXX , dass der BF gut in der Lage wäre für sich selbst zu sorgen, es sei daher davon auszugehen. Dass aus dem Kreis der nigerianischen Gemeinde dem Antragssteller Quartier gegeben wird und für seinen Unterhalt gesorgt werde. Der BF sei unbescholten. Weiters sei auch gegen das Erkenntnis des BVwG ao Revision erhoben worden. Die Schubhaft würde sich bis zu einer Entscheidung verlängern und sei auch dadurch unverhältnismäßig und rechtswidrig. Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, sowie den Mandatsbescheid zu beheben, in eventu aufzuheben und nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden bzw. zumindest den BF unter Anwendung gelinderer Mittel aus der Schubhaft zu entlassen. Mit vorgelegt wurde ein E-Mail von der genannten Zeugin, in welcher sie darlegte, dass der BF aufgrund widriger Umstände in ein Asylverfahren gekommen sei und nun in Schubhaft. Der BF sei verantwortungsvoll, willens, Deutsch zu lernen, zu arbeiten und seine Kinder finanziell zu unterstützen. Er sei in der Gemeinde integriert gewesen und habe einen Deutschkurs besucht. Er habe Kontakt zur Stadtpfarre gehabt und viele Menschen haben ihn unterstützt und gemocht. Er sei gut in der Lage für sich selbst zu sorgen, und habe aus der Zeit, als er verheiratete war, sehr viele Kontakte. Er werde wie bisher in der Lage sein für eine Unterkunft zu sorgen und Arbeit zu finden, sofern er die Bewilligung dafür habe. Auch sie werde ihn nach Möglichkeit unterstützen.
6. Mit Befund und Gutachten vom 13.08.2018 wurde durch den Amtsarzt des PAZ Roßauer Lände festgestellt, dass der BF weiterhin haftfähig ist. Es erfolgten mehrfach eine psychiatrische Begutachtung, der BF habe jedoch über seine Beschwerden nicht reden wollen. Eine medikamentöse Therapie sei nicht gegeben.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde am 14.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte eine Stellungnahme ein, in der neben den oa. Verfahrensgang noch angegeben wurde, dass der die angegebenen familiären Bindungen bereits in der Entscheidung vor dem BVwG I417 2193759-1 gewürdigt wurde. Gegen den BF zwischenzeitlich am 02.08.2018 eine Rückkehrentscheidung iVm einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen wurde. Der BF trotz rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bezüglich internationaler Schutz im Bundesgebiet verblieb und untertauchte, um sich der drohenden Abschiebung nach Nigeria zu entziehen. Es wurde beantragt, dass BVwG möge die Beschwerde abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dem Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten in der Höhe von EUR 426,20 (EUR 57,40 – Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, EUR 368,80 Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde) verpflichten.
8. Der BF wurde am 16.08.2018 nach Nigeria abgeschoben.
9. Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.04.2020 wurde der gegenständliche Gerichtsakt der Gerichtsabteilung W272 mit Wirkung 24.04.2020 zugewiesen.
10. Mit Schreiben vom 12.06.2020 wurde die Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 10.08.2018 Beschwerde gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid.
Mit Schreiben vom 12.06.2020 zog der BF die Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Person des BF und dem Verfahrensgang
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte im vollen Umfang ohne Einschränkung.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
I. Einstellung des Verfahrens:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12.06.2020 ist das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 26.07.2018 sowie der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft bis zur Abschiebung am 16.08.2018 mit Beschluss einzustellen.
II + III. Kosten:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80. Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
Die belangte Behörde beantragte einen Ersatz von Schriftsatzaufwand (€ 368,80) und Vorlageaufwand (€ 57,40) im gegenständlichen Verfahren.
Dem Beschwerdeführer gebührt auf Grund der Beschwerdezurückziehung vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe von €426,20.
B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und EuGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Kostenersatz Schubhaft Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2203291.1.00Im RIS seit
04.09.2020Zuletzt aktualisiert am
04.09.2020