Entscheidungsdatum
15.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W200 2230205-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (SMS) vom 11.02.2020, Zl. 410-602113-004, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2019 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz.
Begründend führte er aus, am 01.06.2019 in der Justizanstalt Linz von einem Mithäftling aus unerfindlichen Gründen mit brühend heißem Wasser übergossen worden zu sein, während er im Bett lag.
Dem Akt ist das Urteil des Landesgerichts Linz vom 05.12.2019 zu entnehmen, in dem ein namentlich bekannter Täter zu zwei Jahren Haft wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Absatz 1 StGB verurteilt wurde.
Der namentlich bekannte Täter hatte dem Beschwerdeführer am 01.06.2019 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Absatz 1 StGB) – verbunden mit einer länger als 24 Tagen dauernden Gesundheitsschädigung - absichtlich zugefügt, indem er ihn mit siedend heißem Wasser begoss und in der Folge mit einem Besenstiel attackierte, wodurch dieser im Gesicht, am Hals, an den Armen sowie im Bereich der Brust und des Rückens Verbrühungen zweiten Grades erlitt.
In weiterer Folge bewilligte das Sozialministeriumservice, Landesstelle OÖ, mit Bescheid vom 11.02.2020 dem Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2.000 Euro wegen des Vorfalls vom 01.06.2019. Begründend wurde auf das Urteil des Landesgerichtes Linz verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Absatz 1 StGB erlitten hätte. Nach der Tat sei er vier Tage stationär im Krankenhaus gewesen. Die weitere medizinische Versorgung der Brandwunden erfolgte in der Krankenabteilung der JA Linz bis einschließlich 01.07.2019. Anhaltspunkte, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung länger als drei Monate angedauert hätte, fänden sich im Akt nicht.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach versucht hätte eine Verlegung zu erreichen, wegen diverser Androhungen des späteren Täters. Wegen angeblicher Überbelegung sei dem Antrag nicht Folge geleistet worden.
Der Bund trage ein völliges Verschulden an dieser Tatsache.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Ein namentlich bekannter Täter hatte dem Beschwerdeführer am 01.06.2019 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Absatz 1 StGB) – verbunden mit einer länger als 24 Tagen dauernden Gesundheitsschädigung - absichtlich zugefügt, indem er ihn mit siedend heißem Wasser begoss und in der Folge mit einem Besenstiel attackierte, wodurch dieser im Gesicht, am Hals, an den Armen sowie im Bereich der Brust und des Rückens Verbrühungen zweiten Grades erlitt.
1.2. Der Täter wurde Urteil des Landesgerichts Linz vom 05.12.2019 zu zwei Jahren Haft wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Absatz 1 StGB verurteilt.
1.3. Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form der Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe ist am 06.09.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert angedauert hat.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1 bis 1.3) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.4. : Der Beschwerdeführer erklärt sich mit der Höhe der ihm gewährten Summe nicht einverstanden. Um einen höheren als den zugesprochenen Pauschalbetrag zu gewähren, ist es notwendig, dass bei einem Opfer eine durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
Im konkreten Fall geht – wie auch das Sozialministeriumservice in seiner Begründung festgehalten hat – hervor, dass der Beschwerdeführer am 01.06.2019 verletzt wurde, sich danach vier Tage im Spitalsbehandlung befand und im Anschluss in der Krankenabteilung der JA Linz versorgt wurde – letztmalig erfolgte laut der Krankengeschichte der Krankenabteilung ein Verbandswechsel am 15.06.2019, anschließend eine Kontrolle am 25.06.2019, in deren Rahmen vermerkt wurde „Lt. Insassen geht es ihm sehr gut, Verbrennungen sind soweit gut abgeheilt. Insasse cremt sich noch als Schutz mit Bepanthensalbe ein.“. Am 04.07.2019 wurde im Rahmen der Entlassungsuntersuchung vermerkt „Hautveränderungen abgeheilt“.
Eine drei Monate lang andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit liegt daher nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
§ 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
§ 6a Abs. 1 VOG besagt:
Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
Wie unter II. zu Pkt. 1.4. ausgeführt, liegen beim Beschwerdeführer keine durch die schwere Körperverletzung verursachte länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vor.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Sachverhalt ist durch die Aktenlage geklärt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.
Schlagworte
Dauer Gesundheitsschädigung Körperverletzung Pauschalentschädigung VerbrechensopferGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W200.2230205.1.00Im RIS seit
04.09.2020Zuletzt aktualisiert am
04.09.2020