TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/15 W178 2227576-1

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25

Spruch

W178 2227576-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid der (damaligen) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen - SVS, vom 29.10.2019, VSNr XXXX , betreffend die Beitragspflicht in der Krankenversicherung Beitragszuschlag für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1. Die damalige Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr SVS (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 29.10.2019 gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG über Antrag festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) verpflichtet ist, von 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung von ? 75,68 und einen monatlichen Beitragszuschlag in der Höhe von ? 7,04 zu entrichten. Begründet wurden diese Vorschreibungen zusammengefasst damit, dass der Einkommenssteuerbescheid 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweist. Im Weiteren wurden die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der monatlichen Beitragspflicht in der Krankenversicherung sowie der monatliche Beitragszuschlag aufgeschlüsselt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.09.2019 fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdekuvert wurde von der Einlaufstelle der belangten Behörde als "Irrläufer" deklariert und dem Beschwerdeführer am 05.12.2019 wieder retourniert.

3. Mit Schreiben vom 06.12.2019 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass seine Beschwerde wieder retourniert worden sei, aus seiner Sicht jedoch erwiesenermaßen fristgerecht gewesen sei. Beigefügt übermittelte er neuerlich das Beschwerdekuvert.

4. Mit Schreiben vom 16.01.2020 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme vermerkte die belangte Behörde, dass - selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgehe - diese als unqualifizierte Unmutsäußerung zu sehen ist.

5. Seitens des BVwG wurde festgestellt, dass das von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeakt vorgelegte Kuvert, welches der Beschwerdeführer am 06.12.2019 an die belangte Behörde gesendet hat, offenbar irrtümlich eine Beschwerde wegen einer Verwaltungsstrafsache an die BH Korneuburg enthielt. Dieses Beschwerdeschreiben wurde am 12.02.2020 an die als Empfänger angeführte BH übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 13.02.2020 wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem BVwG das Beschwerdeschreiben zu übermitteln, da im Akt keine Ausfertigung der Beschwerde enthalten war.

7. Am 10.03.2020 legte der Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerde an das BVwG vor.

Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass er die Hinzurechnung des aus seiner Alterspension entstandenen Sozialversicherungsbeitrages bekämpfe. Die Hinzurechnung bedeute, dass eine freiberufliche Tätigkeit doppelt belastet werde, so ferne ein Betroffener eine Alterspension beziehe.

8. Am 23.04.2020 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab. Es sei nicht geklärt, warum das Beschwerdekuvert damals wieder an den Beschwerdeführer zurückgesendet worden sei.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

2.1 Zur Rechtzeitigkeit:

Die Beschwerde ist als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid am 06.11.2019 unbestritten nachweislich zugestellt. Der Bf hat die Beschwerde am 25.11.2019 und damit innerhalb der Frist zur Post gegeben.

Da bei der belangten Behörde das Kuvert aus unbekannten Gründen als Irrläufer deklariert und wieder an den Beschwerdeführer retourniert wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, ob es die Beschwerde in der Sozialversicherungsanstalt enthielt. Das BVwG nimmt beweiswürdigend an, dass davon auszugehen ist, dass dem so ist; dies vor allem aus der Erwägung, dass der Bf in den bisher geführten Verfahren sorgfältig und richtig gehandelt hat, was den Ablauf des Verfahrens vor der Behörde und des Beschwerdeverfahrens betraf.

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2017 als Konsulent selbstständig erwerbstätig, mit die Versicherungsgrenze überschreitenden Einkünften. Er war damit in der Krankenversicherung pflichtversichert (Altersausnahme in der Pensionsversicherung).

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

§ 25 GSVG:

(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3.2. Auf den Beschwerdefall bezogen

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde die Pflichtversicherung an sich, die Berechnung der Beitragsgrundlage, der Krankenversicherungsbeiträge und der Beitragszuschläge nicht in Frage gestellt und auch seitens des Gerichts sind keine Gründe aufgetaucht, den Bescheid diesbezüglich in Frage zu stellen.

Er wendet sich vor allem dagegen, dass die von seiner Alterspension abgezogenen Krankenversicherungsbeiträge bei der Beitragsgrundlagenbildung hinzugerechnet werden. Diesbezüglich wird auf den oben zitierten § 25 Abs 2 Z 2 GSVG verwiesen, der diese Vorgangsweise ausdrücklich vorsieht.

Soweit der Beschwerdeführer die Sinnhaftigkeit und Zulässigkeit der Vorschreibung von Krankenversicherungsbeträgen an Personen wie ihn, die im fortgeschrittenen Alters sind und eine Pension mit Krankenversicherungspflicht beziehen, in Zweifel zieht,

wird er auf die im Erkenntnis vom 14.02.2020, W178 2216831-1, angeführte Judikatur des VfGH verwiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt; es konnten seitens des Gerichts aber keine Gründe gefunden werden, die eine mündliche Erörterung der Angelegenheit, die auf einem geltenden Gesetz beruht, notwendig machen würden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht auch von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Alterspension Beitragsgrundlagen Krankenversicherung Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2227576.1.00

Im RIS seit

04.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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