TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/17 97/21/0276

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/02 Familienrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des (am 10. April 1963 geborenen) IA, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Dr. Katharina Moritz und Dr. Alfred Schmidt, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Poststraße 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 19. März 1997, Zl. III 55-4/97, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.490,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. den §§ 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1991 aus Ungarn illegal, versteckt in einem LKW, in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 11. Oktober 1991 sei ihm eine "Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 gültig bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens ausgestellt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck habe dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 1991 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, daß gegen ihn nach rechtskräftigem negativem Abschluß des Asylverfahrens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach dem Paß- und Grenzkontrollgesetz eingeleitet werde, weil er am 7. Oktober 1991 illegal nach Österreich eingereist sei und bei der Einreise weder im Besitz eines für Österreich gültigen Reisedokumentes noch eines Sichtvermerkes gewesen sei. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1992 abgelehnt worden.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 1992 habe der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Dieser Antrag sei mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein abgewiesen worden.

Am 30. Juli 1992 habe der Beschwerdeführer in Wörgl die österreichische Staatsbürgerin Monika P. geheiratet. In der Folge habe er aufgrund dieser Ehe vom Arbeitsamt Kufstein einen Befreiungsschein gültig bis 3. August 1997 und von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein seine erste österreichische Aufenthaltsberechtigung in Form eines Sichtvermerkes erhalten. Diese Ehe des Beschwerdeführers sei vom Bezirksgericht Kufstein mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluß vom 14. November 1994 geschieden worden. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 20. Oktober 1995 sei festgestellt worden, daß das Kind der Ehegattin des Beschwerdeführers kein eheliches Kind von ihm sei.

Anläßlich der begehrten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahre 1996 habe die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel Verdacht in Richtung Scheinehe gehegt, dem Beschwerdeführer jedoch dennoch die beantragte Aufenthaltsbewilligung gültig vom 10. November 1996 bis zum 3. Februar 1998, erteilt. Gleichzeitig sei aber ein fremdenpolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden.

Am 11. Dezember 1996 habe die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel Monika P. als Zeugin befragt:

"Ich habe glaublich im Jahr 1992 über meinen Bruder den türkischen Staatsangehörigen MK kennengelernt, welcher in Wörgl eine ÖMV-Tankstelle betreibt. Diese Tankstelle gehört seit ungefähr zwei Jahren Herrn MK alleine. Früher war ein Türke namens A beteiligt. Kurze Zeit später kam dann IA nach Österreich. Vorher war er in der Schweiz und hat dort angeblich schwarz gearbeitet. MK fragte mich schließlich, ob ich den IA heiraten würde, damit dieser in Österreich bleiben kann. Als Grund gab er an, daß IA ihm beim Aufbau des Betriebes (Tankstelle) helfen könnte bzw. daß dieser einen Kredit aufnehmen und ihm zur Verfügung stellen könnte. IA war eigentlich immer nett zu mir und auch meine drei Kinder verstanden sich recht gut mit ihm. Ich willigte also in die Eheschließung ein und es wurden mir dafür S 95.000,--- übergeben. Die mündliche Vereinbarung lautete so, daß ich mindestens fünf Jahre verheiratet bleiben muß. IA war zwar bei mir gemeldet, wir wohnten aber nie zusammen und die Ehe wurde auch nicht vollzogen, das heißt, wir hatten nie Geschlechtsverkehr zusammen. Er war einigemale bei mir in der Wohnung und ich habe auch zwei- oder dreimal Wäsche für ihn gewaschen. Ich habe dann einen Österreicher kennengelernt, mit dem ich auch jetzt noch zusammenlebe und mit dem ich zwei Kinder habe. Insgesamt habe ich jetzt also fünf Kinder. Ich sah mich deshalb veranlaßt, die Scheidung einzureichen. Im Scheidungsverfahren habe ich nicht angegeben, daß es sich um eine Scheinehe gehandelt hat, für die ich Geld bekommen habe. Entweder kurz vor der Scheidung oder im Zusammenhang mit der Scheidung kam MK zu mir und sagte, daß die ÖMV ihm die Hölle heiß mache, weil er mir die S 95.000,-- gegeben hätte, angeblich von einem Bankgarantiekonto für die Firma. Er sagte zu mir, ich müßte ihm vor dem Notar unterschreiben, daß er mir das Geld geliehen hätte und ich ihm den Betrag von S 80.000,-- in monatlichen Raten von S 8.000,-- zurückzahlen werde. Er sagte, daß damit die ÖMV zufrieden sei und ich ihm das Geld in Wirklichkeit gar nicht zurückzahlen müßte. Nach der Scheidung dann hat MK das Geld dann verlangt und ich habe ihm einmal auch tatsächlich S 6.000,-- bezahlt. Er verlangte aber mehr, einmal sollte ich ihm sogar S 20.000,-- auf einmal bezahlen. Ich habe aber nichts mehr bezahlen können und so hat er Anzeige wegen Betruges gegen mich erstattet. Die Verhandlung war etwa vor ungefähr einem Jahr und vergangene Woche erhielt ich das Urteil zugestellt. Dieses ist noch nicht rechtskräftig, ich wurde zu einer sieben-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen werde ich aber Berufung einlegen.

Gestern war ich bei IA im Betrieb, weil ich von ihm wissen wollte, warum ich zur Bezirkshauptmannschaft vorgeladen wurde. Außerdem wollte ich, daß er mir für das Gericht unterschreibt, daß ich das Geld nicht zurückzahlen muß bzw. daß er es zurückzahlt. Sein Arbeitgeber OT hat mir aber gedroht und sogleich mit seinem Rechtsanwalt Dr. H telefoniert. IA drohte mir ebenfalls, daß er nocheinmal bei mir vorbeischauen werde, bevor er abgeschoben wird. Er sagte auch, daß ihm alles egal sei, wenn er einmal durchdreht. Aufgrund dieser Umstände habe ich nach reiflicher Überlegung mich dazu durchgerungen, die Wahrheit zu sagen, selbst unter der Gefahr, daß ich bedroht werde."

Der Beschwerdeführer bestreite, eine "Scheinehe" mit Monika P. geschlossen zu haben. Er sei am 27. Jänner 1997 von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel in Schubhaft genommen, mit einem sofort durchsetzbaren Aufenthaltsverbot belegt und anschließend aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden.

Am 3. März 1997 sei Monika P. vom Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen belegt worden, weil sie "am 11.12.1996 in einem Verwaltungsverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zu Zl. 3a-1-FW 23068 als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat, indem sie dort erklärte, mit IA nie einen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben". Mit dem selben Urteil sei Monika P. "von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe vor 1990 bis Mai 1995 in Wörgl mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den MK durch Vorgabe ihrer Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung eines Gesamtbetrages von S 95.000,--, mithin zu einer Handlung verleitet, welche den MK am Vermögen geschädigt habe, wobei der Schaden S 25.000,-- übersteige und sie habe hiedurch das Vergehen des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 2 StGB begangen und sei hiefür nach § 147 Abs. 1 StGB zu bestrafen", gemäß § 259 Z. 3 StbO freigesprochen worden.

Monika P. habe am 3. März 1997 vor dem Landesgericht Innsbruck ausgesagt:

"Ich wohne jetzt in B. Ich bin Hausfrau und befinde mich derzeit in Karenz. Ich bekomme monatlich S 8.404,-- Karenzgeld, S 5.000,-- Alimente und S 19.500,-- Kinderbeihilfe. Meine Schulden belaufen sich auf ca. S 70.000,-- bei der Merkur-Bank bzw. der Sparkasse. Sorgepflichtig bin ich für meine fünf Kinder im Alter zwischen zehn Monaten und 14 Jahren. Ich bin geschieden, mein jetziger Lebensgefährte ist Herr W. Ich habe vier Vorstrafen. Diese Schulden stammen von einer Kontoüberziehung für Möbel; monatliche Rückzahlung S 3.000,--. Ich bekenne mich nicht schuldig. Richtig ist, daß ich das Geld von MK für die Eingehung einer Scheinehe mit IA genommen habe. Insgesamt war das ein Betrag von S 95.000,--. Das Geld habe ich im Juli 1992 kurz vor meiner Heirat bekommen. Ich habe diesen Betrag unter zwei bis drei Teilzahlungen erhalten. Wie hoch die einzelnen Teilzahlungen waren, kann ich nicht mehr sagen. MK ist an mich herangetreten, ob ich IA nicht heiraten würde, damit dieser in Österreich bleiben kann. IA kann MK dann beim Aufbau der Tankstelle behilflich sein.

Mir wurde IA vorgestellt und ich bekam ein paar Tage Zeit zum überlegen. Ich stellte die Bedingung, daß ich nicht mit IA zusammenleben müßte und er nichts von mir will. Zunächst hat es über Geld keine Gespräche gegeben. Als ich dann zugesagt habe, kam es zu Geldgesprächen. IA war zwar bei mir gemeldet, hat aber nicht bei mir gelebt. Wir hatten auch keine Form der Lebensgemeinschaft. IA kam hie und da vorbei und brachte Wäsche zum Waschen, das war aber nur ausnahmsweise. Meinen jetzigen Lebensgefährten W lernte ich Mitte 1993 kennen. W erfuhr von mir von meiner Scheinehe, worauf er verlangte, daß ich jeglichen Kontakt zu IA abbreche.

Als die Vereinbarung vor dem Notar unterschrieben wurde, habe ich MK nicht darüber informiert, daß ich mich von IA scheiden lassen würde. Mir hat MK gesagt, ich solle einfach unterschreiben, daß ich Lieferscheinkunde bin. MK hätte einen schriftlichen Beweis gegenüber der ÖMV gebraucht. Ich habe diese Vereinbarung unterschrieben, da mir MK das Gefühl vermittelte, daß dies eine reine Formsache sei und ich mich für nichts verpflichten würde. Die Rückzahlungsrate beträgt S 8.000,-- monatlich. MK wußte, daß ich das nicht bezahlen konnte. Diese Einräumung vierzehn Tage Frist stand in der Vereinbarung. Wofür diese gebraucht wurde, weiß ich nicht. Die Angabe von MK, wonach er mir Geld geliehen hätte, da ich in Geldnöten war, ist nicht richtig. Ich habe einmal S 6.000,-- bezahlt. Das war für gebrauchte Reifen und nicht für diese Vereinbarung. Ich habe mich 1994 scheiden lassen. Von der Scheidung wußte MK erst kurz vor dem Scheidungstermin. Die Ehe mit IA war eine reine Scheinehe. Es gab nie Geschlechtsverkehr.

Über Vorhalt der Zeugenaussage im Verfahren vor dem Gericht Hopfgarten betreffend das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren:

Ich habe nie mit IA geschlafen. Ich muß da was falsch verstanden haben.

Über nochmaligen Vorhalt der Zeugenaussage und nach längerer Überlegung seitens der Beschuldigten:

Doch, einmal habe ich mit IA geschlafen. Dieser eine Geschlechtsverkehr fand auf der Fahrt nach Salzburg, zum Konsulat, statt. Eigenlich am Tag zuvor, bei mir zu Hause. Eigentlich ist alles richtig, was ich gesagt habe. Der öffentliche Ankläger dehnt den Strafantrag aus wie folgt:

Monika P. habe am 11.12.1996 vor einer Verwaltungsbehörde und zwar im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zu Zl. 3a-1-FW 23068 als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem sie dort erklärte, mit IA nie Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Sie habe dadurch das Vergehen der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB begangen und ist nach § 289 StGB allenfalls i.V.m. § 147 StGB zu bestrafen.

Über Frage des Verteidigers:

Ich habe zuerst am Konsulat in Salzburg und danach am Standesamt in Wörgl geheiratet. Die Heirat in Salzburg war vorher, glaublich drei Wochen später war dann die standesamtliche Hochzeit in Wörgl. Der eine Geschlechtsverkehr fand vor der Hochzeit im Konsulat in Salzburg statt. Nach der Eheschließung am Standesamt Wörgl gab es keinen Geschlechtsverkehr mehr.

Über nochmalige Frage des Richters und Vorhalt der Aussage vor dem Bezirksgericht Hopfgarten:

Ich möchte nun endlich die Wahrheit sagen. Richtig ist, daß ich einigemale nach der Eheschließung mit IA Geschlechtsverkehr hatte, wenn er mich besucht hat. Ich habe sohin vor dem Bezirksgericht Hopfgarten Zl. HV 1c 228/95 als Zeugin die Wahrheit gesagt, nicht aber vor der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 11.12.1996.

Über Frage warum sie vor der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Unwahrheit gesagt habe. Ich habe mich geschämt.

Über Frage des StA: MK wußte von der Scheinehe. Über Frage des Verteidigers: MK wußte um meine finanzielle Sitation Bescheid. Er wußte, daß ich vier Kinder hatte und von meinem Karenzgeld lebte. MK wußte auch, daß ich mit meinem Karenzgeld das Geld nie zurückzahlen konnte."

MK habe am 3. März 1997 vor dem Landesgericht Innsbruck als Zeuge ausgesagt, daß die Verantwortung der Monika P., daß sie das Geld für eine Scheinehe bzw. für die Eheschließung mit dem Beschwerdeführer bekommen habe, nicht richtig sei. Er sei - als Privatbeteiligter - vom Landesgericht Innsbruck auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.

Der Mißbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung von Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet durch den Beschwerdeführer sei erschließbar aus dem Gesamtbild (das nicht bloß mit "alles Zufall" plausibel abgetan werden kann), nämlich seine rechtswidrige Einreise in das Bundesgebiet; seinen anschließenden Asylantrag; den rechtskräftigen, für den Beschwerdeführer negativen Abschluß des Asylverfahrens; seine Nicht-Ausreise aus dem Bundesgebiet; seinen - negativ beschiedenen - Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und schließlich seine Heirat mit der in chronischen Geldnöten befindlichen Monika P., womit der Beschwerdeführer "automatisch" die erste österreichische Beschäftigungs- und in der Folge Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Dazu komme die den Beschwerdeführer in Richtung "Scheinehe" belastende Aussage seiner Ex-Gattin Monika P., die vor der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zwar nachweislich gelogen habe, indem sie dort erklärt habe, mit dem Beschwerdeführer nie einen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, was aber - angesichts des in Rede stehenden Gesamtbildes - ihre weitere Aussage, daß sie den Beschwerdeführer 1992 für den Preis von S 95.000,-- geheiratet habe, damit er die Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet bekomme, durchaus nicht als Lüge erscheinen lasse. Die belangte Behörde sei angesichts des in Rede stehenden Gesamtbildes zur Überzeugung gelangt, daß die Eheschließung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1992 in Wörgl mit der Österreicherin Monika P. erfolgt sei, um ihm die Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet zu verschaffen, und daß sowohl der Beschwerdeführer als auch MK lügen, insoweit sie behaupten, daß es sich bei der in Rede stehenden Eheschließung bzw. Ehe um eine "normale" Eheschließung bzw. Ehe gehandelt habe. An dieser Schlußfolgerung könne auch nichts ändern, daß der Beschwerdeführer Monika P. besucht habe und mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Es sei nämlich eine Erfahrungstatsache und durchaus plausibel, daß Fremde, wie der Beschwerdeführer, bei Frauen, wie Monika P., die über die angestrebte Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung hinausgehenden Annehmlichkeiten einer solchen Beziehung eine zeitlang in Anspruch nehmen, um auch der (Fremdenpolizei-)Behörde gegenüber nötigenfalls das Bestehen einer Lebens- und Liebesgemeinschaft nachweisen zu können. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, daß Monika P. für die Heirat mit dem Beschwerdeführer einen hohen Geldbetrag (S 95.000,--) erhalten habe.

Bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG (in Zusammenhang mit seiner Eheschließung vom 30. Juli 1992 und seinem Folgeverhalten, in concreto der Erschleichung eines "Befreiungsscheines" und einer Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet auf der Grundlage dieser Eheschließung) falle entscheidend ins Gewicht, daß die Eingehung einer Ehe zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch darstelle, der die öffentliche Ordnung erheblich gefährde und seinem Gehalt nach § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG gleichzuhalten sei. Der Beschwerdeführer habe Sichtvermerke/Aufenthaltsbewilligungen von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein erhalten und zwar gültig vom 14. September 1992 bis 30. März 1993, vom 29. März 1993 bis 15. Jänner 1995, vom 9. November 1994 bis 9. November 1996, und von der Bezirkshaupmannschaft Kitzbühel gültig vom 10. November 1996 bis 3. Februar 1998. Einen "Befreiungsschein" vom Arbeitsamt Kufstein habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschließung mit der Österreicherin Monika P. am 4. August 1992, gültig bis zum 3. August 1997 erhalten. Nach der Ehescheidung habe der Beschwerdeführer vom Arbeitsamt Kufstein eine "Arbeitserlaubnis", gültig vom 30. November 1994 bis 29. November 1996 erhalten. Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit der Österreicherin Monika P. sei am 30. Juli 1992 erfolgt, die Scheidung am 14. November 1994. Die Erteilung der "Arbeitserlaubnis" vom 30. November 1994 und der Aufenthaltsbewilligung vom 10. November 1996 sei mit der vom Beschwerdeführer im Jahre 1992 geschlossenen Scheinehe in Zusammenhang gestanden. Im Aufenthaltsbewilligungsverlängerungsantrag vom 11. Oktober 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel sei unter "Rechtsgrundlage der Verlängerung" die Aufenthaltsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ausgestellt am 9. November 1994, gültig bis 9. November 1996, die er aufgrund seines "Befreiungsscheines", den er aufgrund seiner Eheschließung mit der Österreicherin Monika P. erhalten hatte, angeführt worden. Die aus der in Rede stehenden "Scheinehe" abgeleitete Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung liege daher nach wie vor vor. Die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit 1994 (Scheidung der in Rede stehenden Scheinehe) sei zu kurz, um ihm eine dauerhafte Änderung seiner Einstellung hin zu einem rechtstreuen Menschen attestieren zu können und das Risiko seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Kosten der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei zu groß. Daß der Beschwerdeführer zur Erreichung persönlicher Ziele skrupellos sei, habe er mit der in Rede stehenden "Scheinehe" eindrucksvoll gezeigt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zulässig. Sie sei ein Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers. Dieser Eingriff sei aber im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Einwanderungs- bzw. Fremdenwesen zur Erreichung des im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zieles des Schutzes der öffentlichen Ordnung dringend geboten (§ 19 FrG). Dem gegenüber stünden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation, die aber höchstens gleichschwer wögen wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Der Beschwerdeführer sei seit 1991 in Österreich und arbeite seit dieser Zeit als Hilfsarbeiter. Er sei dementsprechend gut integriert und mit privaten Bindungen versehen. Eine relevante, intensive familiäre Bindung habe er im Bundesgebiet nicht. Verringert werde das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers durch die Erschleichung seiner arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen.

In Erwiderung auf die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers führt die belangte Behörde weiters in der Bescheidbegründung aus, daß allfällige erstinstanzliche Verfahrens- oder Begründungsmängel durch die Berufungsmöglichkeit saniert worden seien. Auf die Einholung der Akten des Bezirksgerichtes Hopfgarten und des Bezirksgerichtes Kufstein betreffend die Feststellung der Unehelichkeit und die Ehescheidung werde verzichtet. Die diesbezüglichen Urteile seien ohnehin im Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz enthalten. Daß es Monika P. mit der Wahrheit nicht allzu genau nehme, sei der belangten Behörde durchaus bewußt (Hinweis auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 3. März 1997 wegen § 289 StGB), dennoch sei die belangte Behörde aufgrund des in Rede stehenden Gesamtbildes der Ansicht, daß Monika P. in bezug auf die Scheinehe, "das Kassieren von ihr dafür von insgesamt S 95.000,-- von MK und den "Schuldschein" vom 16. November 1993" grundsätzlich nicht lüge.

Zur Vorgangsweise der Behörde erster Instanz bei der Abschiebung des Beschwerdeführers werde darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung die Möglichkeit gehabt habe, sich zu rechtfertigen; eine weitere Rechtfertigungsmöglichkeit habe er durch die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gehabt. Daß Monika P. am 11. Dezember 1996 vor der Behörde erster Instanz die in Rede stehende Drohung des Beschwerdeführers nicht ausgesagt habe, decke sich nicht mit dem Akteninhalt. Sie habe dies sehr wohl ausgesagt. Diese Aussage habe die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel dem Beschwerdeführer schließlich auch zur Kenntnis gebracht, nachdem die diesbezügliche Niederschrift zuvor von der Akteneinsicht ausgeschlossen worden sei. Da aber diese Tatsache wesentlich für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gewesen sei, habe die Behörde erster Instanz diese Aussage dem Beschwerdeführer doch zur Kenntnis gebracht. Diese Bedrohung seiner Ex-Gattin durch den Beschwerdeführer sei plausibel angesichts der "Scheinehe" und der in Gang gesetzten fremdenpolizeilichen Ermittlungen/Maßnahmen gegen ihn. Sie entspreche der Lebenserfahrung, weshalb die belangte Behörde diesem Teil der Zeugenaussage der Monika P. vor der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel auch glaube. Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel habe daher wegen Gefahr im Verzug im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die aufschiebende Wirkung der Berufung zu Recht ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Äußerung gemäß § 36 Abs. 8 VwGG und legte gleichzeitig verschiedene Urkunden vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer - zusammengefaßt - geltend, die belangte Behörde habe den aktenkundigen Umstand, daß über die Vernehmung der Zeugin Monika P. zwei Niederschriften verschiedenen Inhaltes existierten, übergangen und es sei auch die den Angaben der Zeugin Monika P. Glauben schenkende Beweiswürdigung nicht schlüssig. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht. Im angefochtenen Bescheid wird (Seite 3 und Seite 4 erster Absatz) die Angabe der Zeugin vor der Behörde erster Instanz in einer Art und Weise wiedergegeben, die den Anschein erweckt, es handle sich um eine wörtliche Übertragung der mit dieser Zeugin aufgenommenen Niederschrift. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten existieren aber - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - zwei Niederschriften vom selben Tag und derselben Uhrzeit mit der Zeugin. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid decken sich jedoch mit keiner dieser beiden von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel aufgenommenen Niederschriften. Aus dem Akt ergibt sich weiters, daß dem Beschwerdeführer (seinem Vertreter) die dem Umfange nach kürzere Niederschrift mit der Zeugin im Rahmen einer Akteneinsicht ausgefolgt wurde und über seine Beschwerde an den Leiter der Behörde erster Instanz eine - gekürzte - Ausfertigung der mit dem Vermerk "von der Akteneinsicht ausgenommen" versehene Niederschrift mit der Zeugin übermittelt wurde. Die Anführung der Aussage der Zeugin Monika P. im angefochtenen Bescheid entspricht aber auch keiner der beiden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Niederschriften mit dieser Zeugin.

Im angefochtenen Bescheid findet sich kein Hinweis auf diese Aktenlage und demgemäß auch keine Erklärung für diese Vorgangsweise. In dem an den Vertreter des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid des Behördenleiters der Behörde erster Rechtsstufe über seine Beschwerde wegen Verweigerung der Akteneinsicht wird ausgeführt, daß mit der Zeugin Monika P. am 11. Dezember 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zwei Niederschriften aufgenommen worden seien und zwar eine die ausschließlich die Sache des Beschwerdeführers betreffe und eine, die darüber hinaus konkrete Angaben über andere Personen enthalte und von kriminalpolizeilich und staatspolizeilicher Bedeutung sei aber mit der Sache nur im mittelbaren Zusammenhang stehe, weil die Personen auch Kontakt mit der Zeugin P. und dem Beschwerdeführer gehabt hätten. Unter dieser Annahme wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Inhalt beider Niederschriften dem Beschwerdeführer soweit die Angelegenheit des Beschwerdeführers betroffen wird, zur Kenntnis zu bringen und sie hätte Abweichungen von der Niederschrift feststellen und in ihre Beweiswürdigung miteinbeziehen müssen. Dazu kommt, daß bezüglich der laut Behörde erster Instanz von der Akteneinsicht ausgenommenen Niederschrift mit der Zeugin nicht alle ihre Angaben, die nicht "von kriminalpolizeilicher und staatspolizeilicher Bedeutung" sind, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, obgleich sie für das gegenständliche Verfahren von nicht unbedeutendem Gewicht sind. So hat die Zeugin in dieser "von der Akteneinsicht ausgenommenen" Niederschrift u.a. angegeben:

"Leider habe ich bei der Gerichtsverhandlung im vergangenen Jahr dem Richter nicht alles gesagt". Warum die Behörden dem Beschwerdeführer diese Angabe der Zeugin verschweigen, ist nicht erklärt worden und ist angesichts der den Angaben dieser Zeugin Glauben schenkenden Beweiswürdigung auch nicht verständlich. Die belangte Behörde geht nämlich davon aus, daß den Angaben der Zeugin hinsichtlich der "Scheinehe", dem Kassieren dafür von insgesamt S 95.000,-- von MK und dem Schuldschein vom 16. November 1993 Glauben zu schenken ist. Die Beschwerdeeinwände, mit denen der Beschwerdeführer der Sache nach die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde und die Unvollständigkeit des diesbezüglich ermittelten Sachverhaltes behauptet, sind begründet:

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der in § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere auch keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insoweit nicht gebunden, als dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Ergänzung bedarf oder bei seiner Ermittlung Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Schließlich unterliegt die Beweiswürdigung der Behörde auch der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung, ob alle zum Beweis oder zur Widerlegung strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden und die Behörde bei der Würdigung dieser Umstände (bzw. bei Gewinnung ihrer Schlußfolgerungen) deren Gewicht (im Verhältnis untereinander) nicht verkannt hat. Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob Umstände in diesem Sinne objektiv geeignet (und daher zu berücksichtigen) sind und ob ihr Gewicht (an sich oder im Verhältnis zu anderen Sachverhaltselementen) verkannt wurde, sind die Gesetze der Logik und des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes. Wenn es hingegen nachvollziehbare, mit den Denkgesetzen übereinstimmende Gründe für jede von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten gibt, so hat die Behörde nach freier Überzeugung auch zu entscheiden, welchen der in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten sie den Vorzug gibt (und dies nachvollziehbar zu begründen), ohne daß ihr der Verwaltungsgerichtshof entgegentreten könnte. Welche Sachverhaltsversion im Sinn ihrer Übereinstimmung mit der Wirklichkeit tatsächlich richtig ist, unterliegt insoweit nicht der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 95/21/0112).

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schlüssig: Die belangte Behörde schenkte der Zeugin Glauben, obwohl sie wegen mit der gegenständlichen Angelegenheit in Zusammenhang stehenden Äußerungen wegen falscher Beweisaussage rechtskräftig verurteilt wurde und andererseits in ihrer Angabe vor der Behörde erster Instanz selbst erklärt hatte, in einem Gerichtsverfahren "dem Richter nicht alles gesagt zu haben". Die belangte Behörde vermeint, aufgrund des "Gesamtbildes" der Zeugin dennoch in bezug auf die Scheinehe, den Erhalt eines Geldbetrages für das Eingehen dieser Ehe und den "Schuldschein vom 16. November 1993" Glauben schenken zu können.

In bezug auf die "Scheinehe" bezeichnet die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als Lüge, ohne sich im Detail mit seinen Angaben dazu und den Angaben der Zeugen Monika P. hiezu eingehend auseinanderzusetzen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe es sich bei der Ehe mit Monika P. nicht um eine Scheinehe gehandelt. Er habe 1 1/2 Jahre bei ihr gelebt, die Scheidung sei deshalb erfolgt, weil die Zeugin einen Österreicher kennengelernt habe und mit diesem zusammenleben wollte.

Auch nach der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussage der Zeugin Monika P. ist es zur Ehescheidung gekommen, weil sie einen Österreicher kennengelernt habe. Das Motiv für die Beendigung der "Ehe" ist somit von beiden Personen in gleicher Weise angegeben worden. Die Zeugin Monika P. hat keine konkreten Angaben über den Zeitpunkt des Kennenlernens und allfälligen Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer angegeben. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben Monika P. im Jänner 1992 in Innsbruck kennengelernt. Die Zeugin hat laut der in der Bescheidbegründung angeführten Aussage in die Eheschließung eingewilligt und diese u.a. damit begründet, daß der Beschwerdeführer "eigentlich immer nett zu mir (war) und auch meine drei Kinder verstanden sich recht gut mit ihm". Diese Angabe deutet zumindest auf ein nicht kurzfristiges Zusammenleben des Beschwerdeführers mit der Zeugin und deren Kindern hin, ansonsten wäre diese Begründung für die Eheschließung nicht verständlich. Damit ist aber die Angabe des Beschwerdeführers, er habe 1 1/2 Jahre bei Monika P. gelebt, nicht widerlegt, sondern erfährt dadurch eher eine Stütze. Weiters hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nicht entsprechend gewürdigt, daß der Beschwerdeführer nach Angabe der Zeugin "einigemale bei ihr in der Wohnung war" und sie auch "zwei oder dreimal Wäsche für ihn gewaschen hat". Auch diese Aussage deutet in Richtung einer gemeinsamen Lebensführung im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hin, sodaß die Behörde verpflichtet gewesen wäre, auf eine Konkretisierung zu dringen. Keinesfalls kann daraus geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer über die ausgestellte Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung hinausgehende "Annehmlichkeiten einer solchen Beziehung" in Anspruch genommen habe.

Welche Tatsachen die belangte Behörde hinsichtlich des "Schuldscheines vom 16. November 1993" der Zeugin glaubte, ergibt sich aus dem angefochtenen Akt nicht. Konkrete Feststellungen hiezu fehlen. Auch hat die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, daß gerade hiezu in den im Akt der Behörde erster Instanz erliegenden Niederschriften mit der Zeugin vom 11. Dezember 1996 unterschiedliche Angaben enthalten sind. Von diesen Angaben unterscheidet sich aber auch die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Aussage der Zeugin vor dem Landesgericht Innsbruck am 3. März 1997 zu diesem Punkte. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung hiezu vorgelegte notariell beglaubigte Urkunde vom 16. November 1993 findet überhaupt keinen detaillierten Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Wenn die belangte Behörde daher schlicht ausführt, daß hinsichtlich des "Schuldscheines vom 16. November 1993" grundsätzlich die Zeugin "nicht lüge", ist dies schon deswegen nicht nachprüfbar, weil hiezu keine exakten und ausdrücklichen Feststellungen getroffen worden sind und allenfalls davon abweichende Angaben oder die verschiedenen Angaben der Zeugin hiezu keine Würdigung erfahren haben. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung ist vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht schlüssig.

Die belangte Behörde belastete damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210276.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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