TE Vfgh Beschluss 2020/7/14 V355/2020 ua

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Veröffentlicht am 14.07.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
EpidemieG 1950
COVID-19-MaßnahmenV der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26.03.2020
COVID-19-MaßnahmenV der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung zweier COVID-19-MaßnahmenV einer Tiroler Bezirkshauptmannschaft; kein Eingriff der angefochtenen Aufhebungsverordnungen in die Rechtssphäre mangels Rechtsanspruchs der antragstellenden Gesellschaft auf Fortbestand der aufgehobenen Verordnungen

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Anträge

1. Gestützt auf Art139 B-VG begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/20-2020, kundgemacht am 26. März 2020 im Boten für Tirol Nr 181/2020, sowie der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/23-2020, kundgemacht am 28. März 2020 im Boten für Tirol Nr 189/2020 wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit.

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtlage stellt sich wie folgt dar:

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, kundgemacht am 11. März 2020 im Boten für Tirol Nr 118/2020, lautete:

"VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11. März 2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950:

Gemäß §15 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II Nr 15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 ('2019 neuartiges Coronavirus', vormals: 2019-nCoV) wie folgt verordnet:

§1

Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.

§2

Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (zB Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.

Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.

§3

Strafbestimmung

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß §40 Epidemiegesetz 1950 bestraft.

§4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 3. April 2020, 12.00 Uhr, außer Kraft."

2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/8-2020, kundgemacht am 14. März 2020 im Boten für Tirol Nr 119/2020, lautete:

"VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Landeck

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Landeck

Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Landeck sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§1

a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.

Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/12020 und vom 12. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/3-2020, die Gemeinde Ischgl betreffend, außer Kraft.

§4

Wer gemäß §1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß §40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen."

3. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht am 14. März 2020 im Boten für Tirol Nr 128/2020, lautete:

"VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Landeck

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950

für die Gemeinden im Paznauntal und Gemeinde St. Anton a. A.;

Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot - Gebieten zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw in den Gemeinden einzudämmen, werden für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg nachstehende Anordnungen getroffen.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß §24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§1

a) Die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal und nach St. Anton am Arlberg wird mit Ausnahme der unter litb angeführten Bestimmung verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich.

Davon ausgenommen werden (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (zB Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge, sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (zB Dialysepatient etc.).

b) Sonderregelung für Urlaubsgäste aus dem Ausland: Das gesamte Paznauntal und die Gemeinde St. Anton a. A werden insofern verkehrsbeschränkt, als für ausländische Gäste die Abfahrt aus den betroffenen Gebieten (Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg) nur mehr kontrolliert und nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird.

Im Rahmen der Regelung für das Abreisemanagement ist für jeden abreisenden Gast aus dem Paznauntal oder der Gemeinde St. Anton a. A. in das Ausland das beiliegenden Formular mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen und an den Kontrollpunkten der Exekutive vorzuweisen.

§2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.

§4

Wer gemäß §1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß §40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen."

4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft von Landeck vom 15. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020, kundgemacht am 15. März 2020 im Boten für Tirol Nr 137/2020, lautete:

"VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Landeck

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Landeck nach dem Epidemiegesetz 1950

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß §§6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im Paznauntal und für die Gemeinde St. Anton am Arlberg.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (zB Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (zB Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§3

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§5

Wer den §§1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß §40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen."

5. Die am 25. März 2020 kundgemachte Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 38/2020, lautete:

"Auf Grund von §2 Z2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/2020, wird verordnet:

§1

(1) Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftfahrlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen 'Congress' und 'Hungerburg').

(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.

§2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß §3 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft."

6. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/20-2020, kundgemacht am 26. März 2020 im Boten für Tirol Nr 181/2020, lautet (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Landeck über die Aufhebung von Verordnungen

der Bezirkshauptmannschaft Landeck

§1

a) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11. März 2020 (GZLA-KAT-COVIDEPI/57/2-2020) mit welcher gemäß §15 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen in Räumen und außerhalb von Räumen bzw im Freie angeordnet wurden, wird entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des Außerkrafttretens mit 3. April 2020, 12.00 Uhr, vorzeitig aufgehoben.

b) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13. März 2020 (GZLA-KAT-COVIDEPI/57/8-2020), Bote für Tirol Nr 119/2020, mit welcher gemäß §§15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehres und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des Außerkrafttretens mit 13. April 2020, vorzeitig aufgehoben.

c) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15. März 2020 (GZLA-KAT-COVIDEPI/57/11-2020), Bote für Tirol Nr 137/2020, mit der gemäß §§6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung, verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden in Verbindung mit der Verordnung vom 19. März 2020, GZLA-KAT-COVID-EPI/57/19-2020 mit welcher die erstgenannte Verordnung bereits mit Ausnahme der Gemeinden im Paznauntal und der Gemeinde St. Anton a.A. aufgehoben wurde, wird nunmehr zur Gänze aufgehoben.

§2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft."

7. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/23-2020, kundgemacht am 28. März 2020 im Boten für Tirol Nr 189/2020, lautet (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Landeck

Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft

Landeck vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr 128/2020

§1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13. März 2020, GZLA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 128/2020 am 14. März 2020, mit welcher gemäß §§6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie die Gemeinde St. Anton a. A. angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§2

Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020, GZLA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020 in Kraft."

8. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020, kundgemacht am 28. März 2020 im Boten für Tirol Nr 186/2020, lautet:

"VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Landeck

vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Auf Grund von §2 Z3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/2020, wird verordnet:

§1

(1) Die Zufahrt in das und die Abfahrt aus dem Paznauntal sowie nach und aus St. Anton am Arlberg werden verboten.

(2) Abs1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (zB Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (zB Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (zB Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),

d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,

e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs4) erfolgende Einzelfahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz im Paznauntal oder in St. Anton am Arlberg, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Landeck als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.

(3) Die Abfahrt aus dem Paznauntal und aus St. Anton am Arlberg gemäß Abs2 litd) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.

(4) Für die in Abs2 litd) und e) angeführten Fahrten werden das gesamte Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs2 litd) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs2 litd) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(5) Abs2 litd) und e) gilt nicht für:

a) Personen, die mit Bescheid gemäß §7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs2 litd) und e) 3 und 4 gestattet.

b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Landeck als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.

§2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen und die kontrollierte Abreise im Sinne des §2 Abs3 zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß §3 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600, - Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft. […]"

III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellende Gesellschaft betreibt ein Hotel in St. Anton am Arlberg. Ihre Antragslegitimation begründet sie wörtlich wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Antragslegitimation

Der Antragsteller ist zur Antragstellung legitimiert, da er von den gesetzes- und verfassungswidrigen Verordnungen immer noch voll betroffen ist, weil er seinen Betrieb nicht fortführen konnte bzw kann, ihm aber als Folge der bekämpften Verordnungen kein Anspruch gemäß §32 des Epidemiegesetz[es] 1950 mehr zusteht. – Hätten die bekämpften Verordnungen nicht die vorhergehenden, rechtmäßig auf dem Epidemiegesetz 1950 basierenden Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben, könnte der Antragsteller – wie vom Gesetz vorgesehen – Vergütung für den Verdienstentgang vom 'Bundesschatz' begehren, wie es in §36 des Epidemiegesetzes 1950 heißt.

Der Antragsteller betreibt ja im relevanten Gebiet der Verordnungen, nämlich in 6580 St. Anton am Arlberg, ************* im Rahmen seines Betriebes '***** **** ****' das Gast- und Schankgewerbe und ist folglich aufgrund des eingetretenen Verlustes des Entschädigungsanspruches nach dem Epidemiegesetz – sowohl für sich als auch seine Dienstnehmer – erheblich beschwert und liegt darin ein wesentlicher Eingriff in die Rechtssphäre und rechtlich geschützte Interesse des Antragstellers. Dies gilt auch für zahlreiche andere Gastronomieunternehmer in Tirol und ganz Österreich.

Spätestens für den Zeitraum ab der Aufhebung der ehemaligen, auf dem Epidemiegesetz basierenden Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde gebührt dem Antragsteller auf Basis der gesetzten und noch in Geltung stehenden Rechtsakte nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz weder eine materielle noch eine formale Antragsmöglichkeit gemäß §33 des Epidemiegesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde mehr, weswegen hinsichtlich der diesbezüglichen Entschädigungsansprüche auch kein zumutbarer rechtlicher Umweg zur Anspruchserlangung existiert.

Die bekämpften Normen wurden also im Sinne all dieser Ausführungen unmittelbar ohne Fällung einer richterlichen Entscheidung oder ohne Erlass eines Bescheides für den Antragsteller – rechtlich oder wirtschaftlich – wirksam und besteht diesbezüglich schlicht auch kein Umweg, da naturgemäß die bekämpften Rechtsakte in Form der angeführten Verordnungen nicht direkt bekämpft werden können und diesbezüglich auch kein sonstiges Verwaltungsverfahren initiiert werden könnte, in welchem ein allenfalls ein per Bescheidbeschwerde bekämpfbarer Bescheid erlassen würde.

Ganz abgesehen davon liegt gegenständlich aber ein Fall vor, bei welchem dem Antragsteller ein Umweg unzumutbar wäre: selbst wenn auf irgendeiner Basis ein Bescheid einer Behörde erster Instanz erwirkt werden könnte, müsste zunächst der lange Rechtsweg über das Landesverwaltungsgericht zum Verwaltungs- oder Verfassungsgericht gegangen werden, was wohl selbst bei optimistischer Betrachtung wenigstens ein Jahr in Anspruch nimmt. Ein derartiger Zeitraum aber bis zur vollständigen Klärung der rechtlichen Situation in Bezug auf die erfolgten massiven Eingriffe in die Rechtssphäre des Antragstellers ist definitiv als Existenzvernichtung für den Antragsteller zu betrachten, weswegen eben Umwegsunzumutbarkeit vorliegt.

Es darf an dieser Stelle abschließend noch als wohl gerichtsbekannte Tatsache und Rechtssituation vorausgesetzt werden, dass der Antragsteller unmittelbar immer noch aktuell betroffen ist, da sein Geschäftsbetrieb '***** **** ****' in St. Anton infolge aktueller Betretungsverbote und sonstiger Verkehrsbeschränkungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz bzw der darauf basierend ergangenen Verordnungen unverändert stillsteht und vorerst noch auf unbestimmte Zeit stillstehen wird."

2. In der Sache bringt die antragstellende Gesellschaft vor, durch die angefochtenen Verordnungen in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt worden zu sein; zudem würden die angefochtenen Verordnungen dem Legalitätsprinzip gemäß Art18 B-VG widerstreiten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck hat die Verordnungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie den Antragsvorbringen entgegentritt und die Zurückweisung der Anträge, in eventu deren Abweisung beantragt.

4. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz teilte lediglich mit, dass "hinsichtlich der beiden […] angeführten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft von Landeck im Bereich des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz keine Bezug habenden Akten bestehen" und sah im Übrigen von einer Äußerung ab.

IV. Zulässigkeit

1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

2. Die Anträge sind nicht zulässig.

3. Die Verordnungsprüfungsanträge stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck hat zunächst mit Verordnung vom 13. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/8-2020, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 119/2020 am 14. März 2020, gestützt auf die §§15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 und in Ergänzung zur ihrer Verordnung vom 11. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, Bote für Tirol Nr 118/2020, ua Verkehrsbeschränkungen und die Schließung von Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken angeordnet. Ferner hat die Bezirkshauptmannschaft Landeck mit Verordnung vom 13. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 128/2020 am 14. März 2020, gestützt auf §24 Epidemiegesetz 1950 spezielle verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinden im Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg erlassen. Mit Verordnung vom 15. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020, Bote für Tirol Nr 137/2020, hat die Bezirkshauptmannschaft Landeck weitere verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Landeck unter Berufung auf die §§6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 erlassen.

3.2. §32 Epidemiegesetz 1950, BGBl 186/1950 idF BGBl I 43/2020, sieht für bestimmte Einschränkungen, die auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 verfügt werden, Ersatzansprüche ("Vergütung für den Verdienstentgang") vor.

3.3. Das am 16. März 2020 in Kraft getretene COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020 idF BGBl I 23/2020, ermächtigt den zuständigen Bundesminister unter anderem zu Verboten des Betretens von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen (§1 leg.cit.). Gemäß §4 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz bleiben zwar die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 durch das COVID-19-Maßnahmengesetz grundsätzlich unberührt; nach §4 Abs2 leg.cit. gelangen jedoch, wenn der zuständige Bundesminister eine Verordnung nach §1 leg.cit. erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 "betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zu Anwendung". Das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht für auf seiner Grundlage getroffene Maßnahmen keine Ersatzansprüche vor.

3.4. Bereits mit Wirkung vom 16. bzw 17. März 2020 erließ der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berufung auf §1 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, darunter ein Verbot des Betretens von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (§3 Abs1 leg.cit.). Mit Wirkung vom 26. März 2020 erließ der Landeshauptmann von Tirol unter Berufung auf §2 Z2 COVID-19-Maßnahmengesetz die Verordnung LGBl 38/2020, mit der ua das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken verboten wurde.

3.5. Mit den nunmehr angefochtenen Verordnungen vom 26. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/20-2020, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 181/2020 am 26. März 2020, und vom 27. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/23-2020, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 189/2020 am 28. März 2020, hob die Bezirkshauptmannschaft Landeck die oben (3.1.) genannten Verordnungen mit Wirkung vom 26. März 2020 bzw vom 29. März 2020 auf.

3.6. Gestützt auf §2 Z3 COVID-19-Maßnahmengesetz erließ die Bezirkshauptmannschaft Landeck am 27. März 2020 eine Verordnung, LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 186/2020 am 28. März 2020, mit der erneut verkehrsbeschränkende Maßnahmen für das Paznauntal und St. Anton am Arlberg verfügt wurden.

4. Die antragstellende Gesellschaft bringt aufs Wesentliche zusammengefasst vor, dass ihr "als Folge der bekämpften Verordnungen kein Anspruch gemäß §32 des Epidemiegesetz[es] 1950 mehr zusteht". Wenn die "bekämpften Verordnungen nicht die vorhergehenden, rechtmäßig auf dem Epidemiegesetz 1950 basierenden Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben [hätten], könnte der Antragsteller – wie vom Gesetz vorgesehen – Vergütung für den Verdienstentgang vom 'Bundesschatz' begehren". Durch den Verlust des Entschädigungsanspruches nach dem Epidemiegesetz 1950 sei die antragstellende Gesellschaft erheblich beschwert.

5. Die antragstellende Gesellschaft begehrt die Aufhebung von zwei Verordnungen, welche ihrerseits mehrere bis dahin förmlich in Geltung gestandene, die antragstellende Gesellschaft wirtschaftlich belastende, teilweise sie auch in ihrer Rechtssphäre berührende Verordnungen aufgehoben haben. Diese angefochtenen Aufhebungsverordnungen greifen jedoch nicht in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft ein, zumal kein Rechtsanspruch der antragstellenden Gesellschaft auf Fortbestand der aufgehobenen Verordnungen besteht. Soweit sich die antragstellende Gesellschaft dadurch als belastet erachtet, dass in zeitlicher Nähe ähnliche, jedoch auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützte Verordnungen ergingen, die jedoch nach dem Antragsvorbringen keine Entschädigungsansprüche auslösen würden, hätte sich die antragstellende Gesellschaft gegen diese Verordnungen bzw deren Rechtsgrundlagen wenden müssen. Die Verordnungsprüfungsanträge sind daher – schon aus diesem Grund – unzulässig.

V. Ergebnis

1. Die Anträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V355.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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