RS Vfgh 2020/7/14 V355/2020 ua

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Veröffentlicht am 14.07.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
EpidemieG 1950
COVID-19-MaßnahmenV der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26.03.2020
COVID-19-MaßnahmenV der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung zweier COVID-19-MaßnahmenV einer Tiroler Bezirkshauptmannschaft; kein Eingriff der angefochtenen Aufhebungsverordnungen in die Rechtssphäre mangels Rechtsanspruchs der antragstellenden Gesellschaft auf Fortbestand der aufgehobenen Verordnungen

Rechtssatz

Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der V der BH Landeck vom 26.03.2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/20-2020, sowie vom 27.03.2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/23-2020.

Die antragstellende Gesellschaft begehrt die Aufhebung von zwei Verordnungen, welche ihrerseits mehrere bis dahin förmlich in Geltung gestandene, die antragstellende Gesellschaft wirtschaftlich belastende, teilweise sie auch in ihrer Rechtssphäre berührende Verordnungen aufgehoben haben. Diese angefochtenen Aufhebungsverordnungen greifen jedoch nicht in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft ein, zumal kein Rechtsanspruch der antragstellenden Gesellschaft auf Fortbestand der aufgehobenen Verordnungen besteht. Soweit sich die antragstellende Gesellschaft dadurch als belastet erachtet, dass in zeitlicher Nähe ähnliche, jedoch auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützte Verordnungen ergingen, die jedoch nach dem Antragsvorbringen keine Entschädigungsansprüche auslösen würden, hätte sich die antragstellende Gesellschaft gegen diese Verordnungen bzw deren Rechtsgrundlagen wenden müssen. Die Verordnungsprüfungsanträge sind daher - schon aus diesem Grund - unzulässig.

Entscheidungstexte

  • V355/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.07.2020 V355/2020 ua

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V355.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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