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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung zweier COVID-19-MaßnahmenV einer Tiroler Bezirkshauptmannschaft; kein Eingriff der angefochtenen Aufhebungsverordnungen in die Rechtssphäre mangels Rechtsanspruchs der antragstellenden Gesellschaft auf Fortbestand der aufgehobenen VerordnungenRechtssatz
Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der V der BH Landeck vom 26.03.2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/20-2020, sowie vom 27.03.2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/23-2020.
Die antragstellende Gesellschaft begehrt die Aufhebung von zwei Verordnungen, welche ihrerseits mehrere bis dahin förmlich in Geltung gestandene, die antragstellende Gesellschaft wirtschaftlich belastende, teilweise sie auch in ihrer Rechtssphäre berührende Verordnungen aufgehoben haben. Diese angefochtenen Aufhebungsverordnungen greifen jedoch nicht in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft ein, zumal kein Rechtsanspruch der antragstellenden Gesellschaft auf Fortbestand der aufgehobenen Verordnungen besteht. Soweit sich die antragstellende Gesellschaft dadurch als belastet erachtet, dass in zeitlicher Nähe ähnliche, jedoch auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützte Verordnungen ergingen, die jedoch nach dem Antragsvorbringen keine Entschädigungsansprüche auslösen würden, hätte sich die antragstellende Gesellschaft gegen diese Verordnungen bzw deren Rechtsgrundlagen wenden müssen. Die Verordnungsprüfungsanträge sind daher - schon aus diesem Grund - unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V355.2020Zuletzt aktualisiert am
04.09.2020