Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der Mag. M P in P, vertreten durch die Pilz & Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30 gegen das Bundesfinanzgericht in einer Angelegenheit der Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von 793,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 23. Juli 2020, Zl. RV/7105602, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der VwGH-AufwErsV. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft die Umsatzsteuer; neben dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) steht ein weiterer Aufwandersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht zu (vgl. für viele etwa VwGH 25.4.2016, Ra 2015/16/0139).
Wien, am 18. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020160005.F00Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020