RS OGH 2020/6/29 2Ob120/19i

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Norm

ASVG §351c Abs7 idF BGBl I 2009/33

Rechtssatz

Die Verbindlichkeit des im Erstattungskodex festgesetzten Preises gilt auch für den Sozialversicherungsträger, der als Adressat dieser Verordnung den dort genannten Preis zu erstatten hat. Ein Bereicherungsanspruch wegen einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung aus der Erstattung eines im Erstattungskodex festgesetzten Preises scheidet daher von vornherein aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133207

Im RIS seit

04.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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