Norm
ASVG §351c Abs7 idF BGBl I 2009/33Rechtssatz
Die Verbindlichkeit des im Erstattungskodex festgesetzten Preises gilt auch für den Sozialversicherungsträger, der als Adressat dieser Verordnung den dort genannten Preis zu erstatten hat. Ein Bereicherungsanspruch wegen einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung aus der Erstattung eines im Erstattungskodex festgesetzten Preises scheidet daher von vornherein aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133207Im RIS seit
04.09.2020Zuletzt aktualisiert am
04.09.2020