RS Lvwg 2020/6/8 VGW-107/050/4950/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1
AVG §58Abs. 2

Rechtssatz

Die bloße Androhung einer Zwangsstrafe an die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie den Führerschein nicht unverzüglich bei der zuständigen Stelle abgibt, hat keinen normativen Charakter. Die Androhung einer Zwangsstrafe stellt somit keinen Bescheid dar (vgl. VwGH 17.10.1983, 83/10/0244; 18.6.1991, 91/11/0014).

Schlagworte

Androhung einer Zwangsstrafe; Bescheid; normativer Gehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.107.050.4950.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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