Entscheidungsdatum
22.06.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §9 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 6.12.2019, Zl. …, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.3.2020,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 30 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis hat nachstehenden Spruch:
„1. Datum/Zeit 22.08.2018, 12:20 Uhr
Ort: Wien, D.-Straße FR E.-Straße, D.-Straße # F.-straße
Betroffenes Fahrzeug: , Kennzeichen W- 1 (A)
Sie haben einem Fußgänger, welcher sich auf einem Schutzweg befunden hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diesen gefährdet, da siehe Tatbeschreibung-.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 150, 00 2 Tage(n) 12 Stunde(n) § 99 Abs. 2c Ziffer 1 StVO
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 165,00.“
Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde in denen der Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung entgegentritt.
Verfahrensgang :
Das gegenständliche Straferkenntnis basiert auf einer Anzeige vom 30.8.2018 wonach der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug von der D.-Straße nach links in die F.-straße einbog und dabei nicht vor dem Schutzweg, auf welchem sich zwei Fußgänger in der Hälfte des Schutzweges befanden, angehalten hat und die Fußgänger zurückspringen mussten um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Er habe weder sein Fahrzeug abgelenkt noch seine Geschwindigkeit verringert und dann seine Fahrt in Richtung E.-Straße fortgesetzt.
In Folge erging eine Lenkererhebung an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer, woraufhin der Beschwerdeführer angab, er habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort selbst gelenkt.
Daraufhin erlies die Behörde eine Strafverfügung vom 18.9.2018 in der dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde am 22.8.2018 um 12:20 Uhr in Wien, D.-Straße Fahrtrichtung E.-Straße bei der Kreuzung mit der F.-straße in diese links einbiegend die genannte Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
In seinem dagegen rechtzeitig eingebrachten Einspruch gab der Beschwerdeführer, dass er in die F.-straße rechts eingebogen sei und sämtliche Personen ordnungsgemäß überqueren habe lassen. Auf dem Fußgängerweg habe sich ein Paar befunden, das auffallend und provokativ langsam den Fußgängerweg beschreiten wollte. Da sich die Personen weit genug von seinem Fahrzeug befunden und somit keine Gefahr bestanden habe, habe er sich entschieden die Fahrt fortzusetzen, und vor den Personen die Kreuzung zu befahren ohne diese jedoch zu gefährden. Für den Polizeiwagen, der sich in der Seitenfahrbahn befand sei der Vorfall gar nicht sichtbar gewesen. Um seine Ausführungen zu veranschaulichen, schloss er seinem Einspruch einen selbst angefertigten Plan der Örtlichkeit und der Standorte der Fahrzeuge und Fußgänger an. Er sei von den einschreitenden Beamten sofort angezeigt worden. Hätte man ihm ein Organmandat ausgestellt, so hätte er dies bereitwillig bezahlt.
In einer Stellungnahme vom 28.10.2018 gab die einschreitende Beamtin an, dass sich der Polizeiwagen in der Nebenfahrbahn der D.-Straße (…), Fahrtrichtung stadtauswärts befunden habe und dass die Kreuzung mit der Fahrbahn mit dem Schutzweg sehr gut einsehbar gewesen sei. Bezüglich der Richtung aus der der Beschwerdeführer in die F.-straße eingebogen sei, sei sie möglicherweise einem Irrtum unterlegen. Die Personen hätten die Straße in zügigem Tempo überquert. Obwohl sich die Fußgänger mitten am Schutzweg befunden hätten, habe sich der Beschwerdeführer mit unangemessener Geschwindigkeit genähert und den Fußgängerweg überfahren. Es handle sich um ein Vormerkdelikt und sei eine Strafe mittels Organmandat daher nicht in Frage gekommen.
Mit Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme übermittelt und gab dieser, über seine bisherigen Ausführungen hinausgehend an, dass die einschreitenden Organe zum Tatzeitpunkt keinen direkten Blick auf die zwei genannten Fußgänger haben konnten, da diese von seinem Fahrzeug verdeckt gewesen seien. Das Abbiegen von der D.-Straße in Fahrtrichtung G.-brücke in die F.-straße sei nur in eine Richtung möglich. Er habe sein Fahrzeug vor dem Übergang zum absoluten Stillstand gebracht und würden auch die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme der Meldungslegerin nicht der Wahrheit entsprechen.
In einer Vernehmung vor der belangten Behörde am 10.12.2018 gab der Sohn des Beschwerdeführers an, dass er zum Tatzeitpunkt bei seinem Vater am Beifahrersitz gesessen habe. Er gab an, dass dieser in die F.-straße rechts eingebogen sei und, da die Fußgänger sich noch weit entfernt befunden hätten, sein Vater abgebogen sei, ohne dass er diese behindert habe.
In einer zweiten Stellungnahme vom 29.1.2019 ergänzte die einschreitende Beamtin, dass der Tatort in der D.-Straße, Fahrtrichtung E.-Straße bei der Kreuzung mit der F.-straße und der D.-Straße sei, und die Fahrtrichtung in diesem Zusammenhang nicht relevant sei. Im Übrigen hielt sie ihre Ausführungen aus der ersten Stellungnahme aufrecht.
In der darauf erfolgenden Stellungnahme des nunmehr rechtsvertretenen Beschwerdeführers vom 8.3.2019 ergänzte dieser sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass im gesamten Verfahren nicht festgestellt worden sei, dass die Fußgänger zum Zeitpunkt des Betretens der vom Beschwerdeführer benützten Richtungsfahrbahn noch Grünlicht gehabt hätten, was bestritten werde.
Die zweite einschreitende Beamtin führte daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 29.7.2019, unter Anschluss eines Lichtbildes, aufgenommen vom angegebenen Standort des Polizeiwagens, aus, dass sie und ihre Kollegin, insbesondere auch in Hinblick auf die Größe des Autos des Beschwerdeführers, freie Sicht auf die Fußgänger gehabt hätten, als diese bei grünen Licht den Schutzweg überquert haben.
Unter Beischluss weiterer Lichtbilder, führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers daraufhin in ihrer Stellungnahme aus, dass der Polizeiwagen tatsächlich weiter hinten, als von den Meldungslegerinnen angegeben, positioniert gewesen sei und selbst bei der niedrigen Höhe des Fahrzeuges des Beschwerdeführers der Fußgängerbereich für diese nicht einsehbar war.
Daraufhin erging das gegenständliche Straferkenntnis.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte sein Vorbringen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Zur Erörterung der Sach- und Rechtslage fand am 12.3.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt:
„Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:
Gefragt, ob ich bei Rotlicht auf der D.-Straße zum Rechtsabbiegen als Erster gestanden war:
Ja.
Gefragt, ob ich mein Fahrzeug vor dem Schutzweg angehalten habe:
Ja.
Gefragt, in welcher Entfernung das genau war:
Ich habe ca. 1 m entfernt vorm dort befindlichen Radweg, welcher rot markiert ist, angehalten. Es haben auch Radfahrer die Kreuzung wie auch mehrere Fußgänger überquert. Ich korrigiere jetzt, dass ich vor Radfahrüberfahrt gestanden bin, die Skizze habe ich damals aus Google ausgedruckt, mittlerweile ist die Radfahrüberfahrt rot markiert. Mein vorgelegter Plan mit den gelb strichlierten Linien und dem gelb strichlierten Dreieck gibt meinen Fahrtweg wider, das Rechteck gibt nicht meine Standposition wieder. Das blau eingezeichnete Rechteck gibt das Polizeifahrzeug wieder, entgegen des Plans ist das Polizeifahrzeug jedoch an der Haltelinie gestanden. Die Pfeilbewegung gibt die Bewegungsrichtung der Fußgänger wieder. Der rote Kreis soll darstellen das Vergehen, das mir vorgeworfen wurde.
Gefragt, ob der in der Stellungnahme vom 28.10.19 vorgelegte Plan nicht genauer die Positionen von meinem Fahrzeug, dem Polizeifahrzeug und den vermeintlichen Fußgängern wiedergibt:
Es deckt sich mit meinem Plan.
Gefragt, wie viele Fußgänger ich wahrgenommen habe, die den Schutzweg überquert haben:
Daran kann ich mich nicht mehr erinnern, es waren doch einige.
Gefragt, warum dann im Einspruch angeführt wurde, dass viele Personen den Schutzweg überquerten:
Es waren mehrere Personen, der Vorfall ist schon zwei Jahre her, ich kann mich nicht genau daran erinnern.
Gefragt, wie lange ich insgesamt vor der Radfahrüberfahrt gestanden bin:
Bis die Fußgänger und die Radfahrer die Bahn überquert haben.
Unter Vorhalt der Stellungnahme vom 28.10.2018, dass ich mich mit unangemessener Geschwindigkeit genähert habe und beim Schutzweg gar nicht angehalten habe:
Das ist nicht wahr.
Gefragt, ob ich mir erklären kann, dass die Anzeige lautet, es hätten zwei Fußgänger zurückspringen müssen:
Das kann ich mir nicht erklären, es entspricht nicht den Tatsachen.
Gefragt, wie weit die zwei Fußgänger von meinem Fahrzeug weg waren, als ich meine Fahrt fortsetzte:
Sie waren mehrere Meter entfernt, die Entfernung schätze ich mit mind. 3 m.
Gefragt, wie die Gehrichtung der Fußgänger war:
Stadt auswärts.
Unter Vorhalt, dass mein Sohn bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der Polizei ausgesagt hat, die Fußgänger hätten sich in der rechten Seite des Schutzweges befunden:
Das ist insofern zu erklären, als wir in der D.-Straße bei Rotlicht noch gestanden sind, waren sie für uns leicht rechts zu sehen.
Gefragt, ob mir an den zwei Fußgängern etwas aufgefallen ist:
Mir sind die zwei Fußgänger schon vorher aufgefallen, weil sie mit dem Handy hantiert haben und gestikuliert haben.
Gefragt, ob die zwei Fußgänger ein Thema noch bei Rotlicht zwischen mir und meinem Sohn waren:
Nein. Ich und mein Sohn sind aufmerksame Autofahrer und achten deshalb auf Fußgänger.
Unter Vorhalt, dass mein Sohn bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der Polizei ausgesagt hat, die zwei Fußgänger hätten am Handy hantiert und wären am Schutzweg stehen geblieben:
Das ist richtig.
Gefragt, was im Einspruch gemeint war, als ich die Fußgänger auffallend langsam und provokativ beschrieben habe:
Sie haben sich in mehreren Intervallen bewegt. Sie sind weitergegangen, stehengeblieben, sind dann wieder weitergegangen, haben mit ihrem Handy hantiert.
Gefragt, wie lange ich diese Fußgänger in ihrem zuvor beschriebenen Verhalten beobachtet habe:
Ich habe sie so lange beobachtet, bis sie schließlich den Schutzweg überqueren konnten. Ich hatte den Eindruck, dass die Personen nicht wussten, wohin sie möchte und dass sie vielleicht wieder zurückgehen.
Gefragt, ob das Polizeifahrzeug in der Nebenstraße als erstes Fahrzeug bei dortigen Haltelinie gestanden ist:
Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
Gefragt, warum ich annehme, dass die Polizistinnen aus ihrer Sicht die zwei Fußgänger nicht wahrnehmen konnten:
Sie waren von meiner Fahrzeugseite aus verdeckt, sie gingen genau auf der gegenüberliegenden Seite.
Unter Vorhalt, dass keine bauliche Sichtbehinderung auf den vorgelegten Fotos für die Polizistinnen ersichtlich ist:
Es ist so, dass ich bereits meine Fahrt aus der Standposition vor der Radfahrerüberfahrt fortgesetzt hatte und mich bereits in Höhe des Schutzweges befunden habe. In dieser Situation hätten die Polizistinnen aus ihrer Position nicht sehen können, dass Fußgänger tatsächlich zurückspringen müssen.
Gefragt, wann ich das erste Mal das Polizeifahrzeug mit Blaulicht gesehen habe:
Vor der Einfahrt zur Durchfahrt unter der H. ist mir das erste Mal das Fahrzeug aufgefallen.
Gefragt, warum ich laut Einspruch ein Organmandat bereitwillig gezahlt hätte:
Ich hätte deshalb freiwillig bezahlt, weil normalerweise die Polizei am längeren Ast sitzt, aber ich hätte mich keiner Diskussion gestellt.
Befragt über die BFV:
Gefragt, ob ich nach Überqueren des Schutzweges in den Rückspiegel geschaut habe und ob mir dabei etwas aufgefallen wäre, dass jemand zur Seite hätte springen müssen:
Überhaupt nicht.
Gefragt, ob ich mich von den zwei Fußgängern im Vorfeld provoziert gefühlt habe:
Keineswegs. Ich habe die Fußgänger nicht behindert und nicht gefährdet.
Zeugin: Insp. J. K.
fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.
Gefragt, wie lange ich bei der Polizei bin:
Ich bin im August 2015 eingetreten und haben dann zwei Jahre Grundausbildung gemacht.
Gefragt, ob mir der Beschwerdeführer vor der Amtshandlung bekannt war:
Nein.
Gefragt, ob unsere Standposition mit dem Polizeifahrzeug in der Nebenstraße als erstes Fahrzeug bei der dortigen Haltelinie gestanden ist:
Ja, das ist die D.-Straße.
Gefragt, ob von dort die Sicht auf den Kreuzungsbereich und den in Frage stehenden Schutzweg eingeschränkt ist:
Nein, ich war die Lenkerin.
Gefragt, ob ich den Beschwerdeführer schon bei Rotlicht auf der D.-Straße zum Rechtsabbiegen gesehen habe:
Nein.
Gefragt, ob der von mir in der Stellungnahme vom 28.10.2018 vorgelegte Plan genaue die Positionen vom Fahrzeug des Beschuldigten, dem Polizeifahrzeug und den vermeintlichen Fußgängern wiedergibt:
Ja, auch die Position vom BF ist richtig eingezeichnet.
Gefragt, ob der im Einspruch vorgelegte Plan nicht die genauere Positionen von Beschuldigtenfahrzeug, dem Polizeifahrzeug und den vermeintlichen Fußgängern wiedergibt:
Wir sind direkt an der Haltelinie gestanden. Das Ende des Rechtecks entspricht dem vorderen Fahrzeugende des BF. Die zwei Fußgänger sind mit dem roten Punkt auch nicht richtig eingezeichnet, sondern waren bereits über der Hälfte des Schutzweges, damit meine ich die Trennung durch die Insel.
Gefragt, ob ich beobachtet habe, dass der BF vor der dortigen Radfahrerüberfahrt angehalten hat:
Nein, er hat nicht angehalten.
Unter Vorhalt der Stellungnahme vom 28.10.2018, dass der BF sich mit unangemessener Geschwindigkeit genähert habe und beim Schutzweg gar nicht angehalten habe:
Ja, das stimmt.
Gefragt, ob der BF überhaupt vor dem Schutzweg angehalten habe:
Richtig.
Gefragt, wie viele Fußgänger den Schutzweg insgesamt überquert haben:
Wie viele kann ich nicht mehr angeben, es ist jedoch in der Nähe einer U-Bahn-Station, wo viele Fußgänger unterwegs sind. Es waren aber sicher mehrere. Ich habe auch die in Frage stehenden zwei Fußgänger gesehen und habe mir gedacht: „Das wird knapp“.
Gefragt, wie die Gehrichtung der Fußgänger war:
Stadt auswärts.
Unter Vorhalt, dass der Sohn des BF bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der Polizei ausgesagt hat, die Fußgänger hätten sich in der rechten Seite des Schutzweges befunden:
Ich weiß nicht, auf welche Fußgänger er sich dabei bezogen hat, aber definitiv nicht auf die zwei, wegen der die Anzeige erstatten wurde.
Gefragt, warum in der Anzeige von einem Zurückspringen der Fußgänger die Rede war und nicht bloß von einer Behinderung beim Überqueren:
Die zwei Herrschaften waren bereits am Weg zum Ende des Schutzweges, wären sie nicht zurückgesprungen, wäre sich das sicher nicht ausgegangen.
Unter Vorhalt, dass der BF vorher angegeben hat, er hätte in ca. 3 m Entfernung von den Fußgängern den Schutzweg überquert:
Es waren sicher keine 3 m, der BF war am linken der zwei Fahrstreifen und die Fußgänger waren sicher näher.
Gefragt, ob mir an den zwei Fußgängern etwas aufgefallen ist:
Es waren eine Frau und ein Mann, sie haben sich nach dem Vorfall gebärdet. Sie waren offensichtlich verärgert, aber offensichtlich nicht verletzt, dies deshalb, weil wir dies aus ihrem Verhalten so geschlossen haben.
Unter Vorhalt der Aussage des BF, sie wären mind. Zweimal stehengeblieben und hätten sich in verschiedenen Intervallen bewegt:
Nein, sie sind ganz normal über die Straße gegangen.
Unter Vorhalt, dass der mitfahrende Sohn bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der Polizei ausgesagt hat, die Fußgänger hätten an ihrem Handy hantiert und wären am Schutzweg stehengeblieben:
Sie sind nicht stehengeblieben, ob sie ein Handy in der Hand hatten, weiß ich heute nicht mehr.
Unter Befragung durch die BFV:
Von wo der BF gekommen ist, kann ich nicht angeben, ich habe ihn das erste Mal vor dem Schutzweg im Herannahen gesehen.
Gefragt, mir welcher Geschwindigkeit der BF herangefahren ist:
Km/h-mäßig kann ich das nicht angeben, wenn überhaupt müsste man sich mit max. Schrittgeschwindigkeit an den Schutzweg näher, das war definitiv nicht der Fall.
Gefragt, warum die zwei Fußgänger nicht befragt wurden:
Für mich schien es so, dass auf Grund des Verhaltens die zwei Fußgänger nicht verletzt wurden, es war für mich deshalb wichtig, den BF anzuhalten.
Am Schutzweg waren nicht mehr als die zwei Fußgänger, rundherum, außerhalb vom Schutzweg, gab es jedoch noch mehrere Fußgänger.
Die Fußgängerampel war grün, nicht blinkend. Die Grünlichtphase war bereits länger, weil die Fußgänger nicht bei Rotlicht gestartet sind.
Unter Befragung durch den Richter:
Unter Vorhalt, dass der BF vorher angegeben hat, dass er durch seine Position in Höhe des Schutzweges die Fußgänger abgedeckt hat und es für mich gar nicht möglich war, ein Zurückspringen der Fußgänger zu sehen:
Das stimmt nicht, die Fußgänger konnten trotz des Fahrzeuges noch gesehen werden.
Die Zeugin wird um 13:46 Uhr entlassen.
Zeugin: RvI. L. M.
fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.
Gefragt, wie lange ich bei der Polizei bin:
Seit September 2013.
Gefragt, ob mir der Beschwerdeführer vor der Amtshandlung bekannt war:
Nein.
Gefragt, ob unsere Standposition mit dem Polizeifahrzeug in der Nebenstraße als erstes Fahrzeug bei der dortigen Haltelinie gestanden ist:
Ja.
Gefragt, ob von dort die Sicht auf den Kreuzungsbereich und den in Frage stehenden Schutzweg eingeschränkt ist:
Ja, ich war Beifahrerin.
Gefragt, ob ich den Beschwerdeführer schon bei Rotlicht auf der D.-Straße zum Rechtsabbiegen gesehen habe:
Nein.
Gefragt, ob der von mir in der Stellungnahme vom 28.10.2018 vorgelegte Plan genaue die Positionen vom Fahrzeug des Beschuldigten, dem Polizeifahrzeug und den vermeintlichen Fußgängern wiedergibt:
Es gibt richtig die Positionen wieder.
Gefragt, ob der im Einspruch vorgelegte Plan nicht die genauere Positionen von Beschuldigtenfahrzeug, dem Polizeifahrzeug und den vermeintlichen Fußgängern wiedergibt:
Die Fußgänger waren jedenfalls schon weiter, als dort wo der rote Punkt eingezeichnet ist. Ich habe das Fahrzeug des BF erst gesehen, als dieser schon den Schutzweg verlassen hat.
Gefragt, ob ich beobachtet habe, dass der BF vor der dortigen Radfahrerüberfahrt angehalten hat:
Nein.
Unter Vorhalt der Stellungnahme vom 28.10.2018, dass der BF sich mit unangemessener Geschwindigkeit genähert habe und beim Schutzweg gar nicht angehalten habe:
Dazu kann ich keine Angaben machen, ich habe den BF erst gesehen, als er vom Schutzweg weggefahren oder drübergefahren ist.
Gefragt, ob der BF überhaupt vor dem Schutzweg angehalten habe:
Das kann ich nicht sagen.
Gefragt, wie viele Fußgänger den Schutzweg insgesamt überquert haben:
Es waren vielleicht acht oder zehn Personen, es war zuerst eine größere Gruppe und dann die zwei Fußgänger, wegen denen die Anzeige erstattet wurde.
Gefragt, wie die Gehrichtung der Fußgänger war:
Die Gehrichtung war Richtung Polizeifahrzeug.
Unter Vorhalt, dass der Sohn des BF bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der Polizei ausgesagt hat, die Fußgänger hätten sich in der rechten Seite des Schutzweges befunden:
Da waren vielleicht auch Fußgänger, vielleicht auch welche mit Handy, aber nicht die zwei, die ich gemeint habe.
Gefragt, warum in der Anzeige von einem Zurückspringen der Fußgänger die Rede war und nicht bloß von einer Behinderung beim Überqueren:
Ich habe die zwei Fußgänger gesehen, als diese bereits nach der Insel waren, sie sind richtig nach hinten zurückgestiegen und hatten eine Körperhaltung, die nach hinten zeigt.
Unter Vorhalt, dass der BF vorher angegeben hat, er hätte in ca. 3 m Entfernung von den Fußgängern den Schutzweg überquert:
Nein, das stimmt nicht, sonst wären sie nicht so knapp gestanden.
Gefragt, ob mir an den zwei Fußgängern etwas aufgefallen ist:
Nein, kein besonderes Verhalten, sie haben sich vielleicht kurz unterhalten.
Unter Vorhalt der Aussage des BF, sie wären mind. zweimal stehengeblieben und hätten sich in verschiedenen Intervallen bewegt:
Nein, sie sind ganz normal über den Schutzweg gegangen.
Unter Vorhalt, dass der mitfahrende Sohn bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der Polizei ausgesagt hat, die Fußgänger hätten an ihrem Handy hantiert und wären am Schutzweg stehengeblieben:
Nein, ich habe kein Handy in der Hand gesehen.
Unter Befragung durch die BFV:
Gefragt, wann ich zum ersten Mal die zwei Fußgänger gesehen habe:
Das war kurz vor der Insel am Schutzweg.
Gefragt, ob das Fahrzeug des BF davor war:
Wir schauen auf den ganzen Kreuzungsbereich, ob etwa ein zögerliches Verhalten stattfindet, es passiert dort öfter etwas. Das Fahrzeug des BF war genau am Schutzweg, als ich dieses gesehen habe. Die Fußgänger waren aus meiner Sicht hinter dem Fahrzeug des BF. Kurz bevor das Fahrzeug des BF vorbeigefahren ist, habe ich die Fußgänger erstmals gesehen, ich habe auch die Beine der Fußgänger gesehen.
Gefragt, wo die größere Gruppe war:
Diese war bereits fast am Ende des Schutzweges.
Gefragt, ob ich gesehen habe, ob der BF diese Gruppe hat überqueren lassen:
Das habe ich nicht gesehen.
Gefragt, warum die zwei Fußgänger nicht befragt wurden:
Als einzelner Funkwagen und auf Grund des Umstandes, dass die Fußgänger nicht verletzt waren und wir kein Kennzeichen hatten, sind wir dem BF nachgefahren, das ist auch unsere übliche Vorgehensweise.
Die Zeugin wird um 14:02 Uhr entlassen.
Zeuge: P. B.
Sohn, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.
Gefragt, wie lange ich einen Führerschein habe:
27.12.2017. Ich fahre eigentlich fast täglich und auch viel. Da das Fahrzeug ein höher PS-riges Fahrzeug ist, fühle ich mich wohler, wenn mein Fahrzeug fährt. Ich habe kein eigenes Fahrzeug, sondern fahre mit dem Fahrzeug meiner Mutter.
Gefragt, ob mir an der Fahrweise meines Vater etwas aufgefallen ist:
Überhaupt nicht.
Gefragt, warum ich darauf geachtet habe wie mein Vater fährt:
Mein Vater fährt bereits seit 37 Jahren Auto, ich mache selbst einen Rundumblick, ich habe mich aber nicht unwohl gefühlt.
Gefragt, wie mein Vater die Kreuzung eingefahren ist:
Die Ampel war zuerst rot, bei Grün ist er langsam in die Kurve eingefahren. Die Passanten sind von rechts nach links auf dem Schutzweg gegangen. Die Passanten hatte bereits die in der Mitte befindliche Insel überquert. Mir sind dann zwei Fußgänger aufgefallen, die am linken äußersten Rand gestanden sind mit dem Handy in der Hand. Das war deutlich zu sehen, dass es sich dabei um Touristen gehandelt hat. Das schließe ich darauf, dass sie ständig auf ihr Handy gestarrt haben. Sie haben keinen Schritt auf den Schutzweg gewagt, sie sind weitergestanden, nachdem keine weitere Fußgänger am Schutzweg waren, hat mein Vater seine Fahrt fortgesetzt.
Gefragt, ob er gehalten hat:
Wie vorschriftsgemäß vor dem Schutzweg.
Gefragt, ob er auch vor der Radfahrerüberfahrt angehalten hat:
Ja.
Gefragt, warum ich das vorher nicht angegeben habe:
Er hat zweimal angehalten.
Gefragt unter Einsicht in den von meinem Vater vorgelegten Plan, ob das gelbe Rechteck die Standposition meines Vaters richtig wieder gibt:
Nein, die eingezeichnete Position entspricht derjenigen, als mein Vater bereits die Fahrt wieder aufgenommen hat.
Gefragt, wie die Standposition des Polizeifahrzeuges war: in der Nebenstraße als erstes Fahrzeug bei dortigen Haltelinie gestanden ist:
Ja, das hätte ich so wahrgenommen.
Gefragt, ob von dort die Sicht auf den Kreuzungsbereich und den in Frage stehenden Schutzweg eingeschränkt ist:
Ja, weil unser Fahrzeug genau davor gestanden ist.
Gefragt, ob der von der Polizei vorgelegte Plan nicht genauer die Positionen vom Fahrzeug meines Vaters, dem Polizeifahrzeug und den vermeintlichen Fußgängern wiedergibt:
Die Position, so wie es die Polizei eingezeichnet hat, entspricht der zweiten Standposition, davor hat er bereits bei der Radfahrerüberfahrt angehalten.
Unter Vorhalt der Stellungnahme der Polizistin, dass mein Vater sich mit unangemessener Geschwindigkeit genähert habe und beim Schutzweg gar nicht angehalten habe:
Das Stimmt nicht, weil er sehr wohl angehalten hat.
Gefragt, ob ich wahrgenommen habe, ob die Fußgänger vom äußersten Fahrbahnrand weggegangen sind:
Das habe ich nicht gesehen.
Gefragt, aus welchem Fenster ich die Fußgänger beobachtet habe:
Ich meine, die Fensterscheibe auf der Seite des Fahrers, ich habe beide Fußgänger von dort aus sehen können, sie waren noch immer am äußersten linken Rand des Schutzweges. Wenn ich die Entfernung schätzen muss, dann geben ich ca. 3-4 m an.
Gefragt, was ich bei meiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Polizei gemeint habe, dass die zwei Fußgänger sich in der rechten Seite des Schutzweges befunden hätten:
Da haben sich auch zwei befunden. Sie haben sicher den Schutzweg überqueren können. Die zwei zuletzt genannten Fußgänger haben Stadt einwärts den Schutzweg benützt. Diese Fußgänger sind nicht behindert worden.
Gefragt, ob ich Fußgänger gesehen habe, die zurückspringen mussten:
Nein.
Gefragt, ob mir an den zwei Fußgängern etwas aufgefallen ist:
Unter Vorhalt, dass mein Vater vorher angegeben hat, dass die zwei erstgenannten Fußgänger in Intervallen den Schutzweg überquert haben und dabei mind. zweimal stehen geblieben sind:
Daran kann ich mich nicht genau erinnern, dem kann ich mich nur anschließen.
Unter Vorhalt, dass ich bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der Polizei ausgesagt habe, die Fußgänger hätten an ihrem Handy hantiert und wären am Schutzweg stehen geblieben:
Das ist richtig.
Befragt durch die BFV:
Gefragt, ob ich gefunden hätte, dass sich mein Vater durch die Fußgänger provoziert gefühlt hat:
Überhaupt nicht. Ich habe nicht mitbekommen, dass mein Vater jemanden am Schutzweg behindert hätte, er hat auch niemanden gefährdet.
Der Zeuge wird um 14:19 Uhr entlassen.
Von der BFV werden keine weiteren Beweisanträge gestellt.“
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, sowie den beiden Meldungslegerinnen und den Sohn des Beschwerdeführers als Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 12.3.2020.
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Aus dem Auszug der belangten Behörde betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 8.1.2020 ergibt sich, dass keine im Tatzeitpunkt rechtskräftigen und zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung noch nicht getilgten Vormerkungen aufscheinen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung
Zur Position des Polizeiwagens der meldungslegenden Polizeibeamtinnen im Tatzeitpunkt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Position an der Haltelinie, in der Nebenfahrbahn der D.-Straße (…), Fahrtrichtung stadtauswärts (direkt vor der Kreuzung mit dem Fußgängerweg) in seinem Einspruch und seiner Stellungnahme nicht bestreitet. Vielmehr zeichnete der Beschwerdeführer in der seinem Einspruch beigelegten Skizze den Wagen an der vorderen Stelle der Nebenfahrbahn der D.-Straße, und somit am von den Meldungslegerinnen bekanntgegebenen Standort, ein. Im Weiteren führte er in seiner Stellungnahme aus, dass der Polizeiwagen für ihn gut sichtbar gewesen sei. Auch wird die vordere Position vom mitfahrenden Sohn in seiner Aussage vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht Wien bestätigt. Eine gegenteilige Aussage zum Standort des Polizeiwagens weiter hinten wurde vom Beschwerdeführer lediglich in seiner vierten Stellungnahme (in Replik auf die Ausführungen der zweiten Meldungslegerin) in nicht glaubhafter Weise vorgebracht. Diesbezüglich steht für das erkennende Gericht folglich fest, dass sich der Polizeiwagen im Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe vor der Kreuzung mit dem Fußgängerweg in der Nebenfahrbahn der D.-Straße befunden hat.
Aus dieser Position hatten die Beamtinnen, wie sich für das erkennende Gericht insbesondere aus den Lichtbildern der zweiten Meldungslegerin ergibt, gute Sicht auf den Schutzweg und die darauf befindlichen Fußgänger, dies insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich einen niedrigen Sportwagen fuhr. Daher war das Verhalten der Fußgänger für die einschreitenden Beamtinnen und insbesondere auch deren Position am Schutzweg beim Eintreffen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sowie deren Zurückweichen auf Grund des Fahrverhaltens des Beschwerdeführers im unmittelbaren Sichtfeld der Beamtinnen und für diese verlässlich beurteilbar.
Betreffend der Position der Fußgänger beim Eintreffen des Beschwerdeführers am Schutzweg haben die Meldungsleger übereinstimmend und für das erkennende Gericht in glaubwürdiger Weise, sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien angegeben, dass sich die Fußgänger in der Mitte des Schutzweges befanden, als der Beschwerdeführer den Schutzweg erreichte und dieser nicht stehen geblieben ist sondern mit unverändertem Tempo auf die Fußgänger zugefahren ist. Die diesbezüglichen Wahrnehmungen der beiden Polizeibeamtinnen im Beschwerdefall stimmen sowohl hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers als auch der Position der Fußgänger während des gesamten Verfahrens überein und erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen zu den Geschehensabläufen nachvollziehbar und glaubwürdig.
Im Übrigen muss den zur Wahrnehmung der Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, dass sie sich eine Urteil über eine verkehrstechnische Situation bilden vermögen (vgl. dazu u. a. VwGH, 86/18/0141 22.03.1991).
Der Beschwerdeführer tätigte im Zuge des Verfahrens hingegen in diesem Zusammenhang mehrere widersprüchliche Angaben. In seinem Einspruch hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Fußgänger sich auf dem Fußgängerweg befunden und diesen provokativ langsam beschritten hätten. Diese hätten sich jedoch weit genug von seinem Fahrzeug befunden und habe somit keine Gefahr bestand, sodass er sich entschieden habe die Kreuzung zu befahren. Dieses Vorbringen wiederholte er in seiner ersten Stellungnahme und betonte, dass er nicht gefahren wäre, wenn die Passanten nicht noch weit von ihm entfernt gewesen seien. Andererseits gab er an er habe sein Fahrzeug vor dem Übergang zum absoluten Stillstand gebracht. Das Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitestgehend geändert. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, zwei Mal, sowohl vor der der Fahrradüberfahrt, als auch vor dem Schutzweg sein Fahrzeug zum Halten gebracht zu haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat kommt der jeweils ersten Aussage einer Partei in einem Verfahren ein besonderer Beweiswert zuzusprechen (zuletzt: VwGH 91/13/0030 25.11.1992). Das erkennende Gericht geht folglich davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen, er sei (zweimal) stehengeblieben, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Dies insbesondere in Hinblick auf die Tatsache, dass obwohl der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren viermal (!) die Möglichkeit geboten wurde in einer Stellungnahme sein Fahrverhalten nachvollziehbar darzulegen und den Angaben der Meldungslegerinnen entgegenzutreten.
Folglich steht für das erkennende Gericht fest, dass sich die Fußgänger beim Eintreffen des Beschwerdeführers am Schutzweg in dessen Mitte befanden, der Beschwerdeführer nicht stehen blieb, er sein Fahrverhalten nicht anpasste, sich in unangemessener Geschwindigkeit dem Schutzweg näherte und diesen auch überfuhr, sodass die darauf befindlichen Fußgänger zurückweichen mussten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 StVO 1960 haben Fahrzeuglenker einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.
Zwar verpflichtet die Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO 1960 den Fahrzeuglenker nicht unter allen Umständen, vor dem Schutzweg anzuhalten, wenn sich ein Fußgänger auf diesem befindet, weil ein zwingender Grund für das Anhalten des Fahrzeuges vor dem Schutzweg beispielsweise dann nicht gegeben ist, wenn ein Fußgänger die Fahrbahnhälfte, auf der sich das Fahrzeug nähert, bereits überquert hat und im Übersetzen der Straße unverweilt fortfährt. Dies war jedoch gegenständlich nicht der Fall, sondern waren die Fußgänger vielmehr dabei die Fahrbahnhälfte des Beschwerdeführers zu überqueren.
Der Zweck der gegenständlichen Vorschrift der Straßenverkehrsordnung 1960 besteht darin, einem Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Das Fahrzeug ist daher vor dem Schutzweg dann anzuhalten, wenn ein Fußgänger, der den Schutzweg bereits betreten hat, bei Fortsetzung der beabsichtigten Straßenüberquerung durch ein sich näherndes Fahrzeug gehindert oder gefährdet würde. In allen Fällen, in denen ein Fußgänger, der den Schutzweg bereits betreten hat, bei Fortsetzung seiner beabsichtigten Straßenüberquerung durch das sich nähernde Fahrzeug gehindert oder gefährdet werden könnte, hat der Lenker des Fahrzeuges den "Vorrang" des Fußgängers zu beachten (0002/80, 25.04.1980).
Aus den Angaben des Beschwerdeführer, die Fußgänger hätten sich zögerlich und allenfalls in veränderter Geschwindigkeit vorwärts bewegt, ist im Übrigen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, haben sie doch jedenfalls schon den Schutzweg bis zur der in der Mitte der Fahrbahn befindlichen Insel überquert. Selbst wenn sie sich nicht ausschließlich in einem Zug vorwärts bewegt haben, oder, so wie der Sohn als Beifahrer angab, mit einem Handy hantierten, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angesichts der Position der Fußgänger in der Mitte der Straße, insbesondere angesichts der für ihn offenbar unklaren Situation, verpflichtet gewesen wäre sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Dies umso mehr, als auch eine geringe Fahrtgeschwindigkeit die Fußgänger verfahrensgegenständlich zum Zurückweichen nötigte und offensichtlich eine bloße Verminderung der Fahrtgeschwindigkeit nicht ausreichend gewesen ist, um den Fußgängern ein ungehindertes und ungefährdetes Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
Wenn folglich der sich bereits auf dem Schutzweg befindliche Fußgänger von diesem „zurückspringen“ muss, um nicht überfahren zu werden, erfüllt das ihn dazu veranlassende Verhalten des Fahrzeuglenkers den Tatbestand des § 9 Abs. 2 StVO (vgl. VwGH25. 2. 1988, 87/02/0088).
Im Übrigen enthebt der Umstand, dass ein Fußgänger auf dem Schutzweg stehenbleibt, um ein sich mit unverminderter Geschwindigkeit näherndes Kraftfahrzeug vorbeifahren zu lassen, den Lenker des Kraftfahrzeuges nicht der Verpflichtung, vor dem Schutzstreifen vorschriftsmäßig anzuhalten (vgl. VwSlg 6054 A/1963, 12.6.1963).
Indem der Beschwerdeführer nicht vor dem Schutzweg in der F.-straße anhielt und die Fußgänger den Schutzweg dadurch nicht benützen konnten, sondern zurückweichen mussten, hat der Beschwerdeführer § 9 Abs. 2 StVO missachtet.
Diese Bestimmung verfolgt den Zweck den unbedingten Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen zu unterstreichen. Es trifft zwar zu, dass dieser Vorrang nur jenen Fußgängern eingeräumt wird, die einen Schutzweg erkennbar benutzen wollen, diese Erkennbarkeit liegt allerdings bereits vor, wenn sich ein Fußgänger einem Schutzweg auf direktem Weg nähert und unmittelbar vor diesem stehenbleibt. Weder aus einem kurzen Anhalten, noch aus dem Unterlassen des Herstellens von Blickkontakt (etwa weil der Fußgänger auf ein Mobiltelefon blickt) kann ein Verzicht auf diesen Vorrang abgeleitet werden. Der Fußgänger darf nämlich darauf vertrauen, dass ihm der Vorrang auch dann eingeräumt wird, wenn er keinen Blickkontakt zum Fahrer des Fahrzeuges hergestellt hat. Erst aus einem längeren Verweilen des Fußgängers vor dem Schutzweg dürfte ein Fahrzeuglenker ableiten, dass der Fußgänger den Schutzweg, vor dem er angehalten hat nicht benützen möchte. Ein kurzes Zögern des Fußgängers lässt für sich allein genommen aber nicht den Schluss zu, dass der Fußgänger den Schutzweg nicht benützen oder auf den eingeräumten Vorrang verzichten möchte. Selbst in dem Fall in dem für den Fahrzeuglenker aufgrund des längeren Verweilen des Fußgängers nicht erkennbar ist, dass dieser weitergehen möchte, muss der Fahrzeuglenker, ab dem Zeitpunkt in dem dieser Wille erkennbar wird den Vorrang soweit dies noch möglich ist, einräumen. Im vorliegenden Fall musste für den Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt an dem sich die Fußgänger in Bewegung setzten, erkennbar sein, dass diese den Schutzweg benützen möchten.
Insgesamt beschränkt der Beschwerdeführer sich zu einem Großteil auf den Hinweis, dass die meldungslegenden Beamtinnen die Situation von ihrem Standpunkt mit dem Polizeiwagen nicht ausreichend beurteilen konnten, was sich jedoch, wie bereits dargelegt, aus dem Grund der guten Sichtmöglichkeit der Standposition des Polizeiwagens und der konkreten Aufmerksamkeit der Beamtinnen auf das Geschehen direkt am Schutzweg für das erkennende Gericht zu Gänze relativiert.
Die von den einschreitenden Beamtinnen nicht mehr feststellbaren Fahrtrichtung des Beschwerdeführer auf der D.-Straße erklärt sich für das erkennende Gericht schlüssig aus dem Umstand erklären, dass sie den Beschwerdeführer zu diesen Zeitpunkt noch nicht beobachtet hatten, sondern erst in seinem Verhalten vor und beim Überfahren des Schutzweges auf der F.-straße. Dass die Beamtinnen die Fahrtrichtung und folglich nicht Einbiegerichtung auf die F.-straße nicht mit Sicherheit angeben konnten, vermag an der hinreichenden Individualisierung des tatbestandsmäßigen Verhaltens des Beschwerdeführer und der damit zugänglichen Unterstellung unter das gesetzliche Tatbild nichts zu ändern. Vielmehr ergibt sich für das erkennende Gericht daraus, dass der konkrete Blick der Beamtinnen auf das Geschehen in der unmittelbaren Nähe des Schutzweges gerichtet war und sich folglich auch die Möglichkeit der Beamtinnen zu den präzisen Schilderungen in Bezug auf das Fahrverhalten des Beschwerdeführers und der Fußgänger für das Gericht glaubhaft erklären lassen.
Der objektive Tatbestand wurde daher erfüllt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit – mangels einer abweichenden Bestimmungen – fahrlässiges Verhalten. Zudem handelt es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung gilt, sofern das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel oder Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 31.01.2014, 2013/02/0224; 15.05.1990, 89/02/0108).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm nicht erkennbar gewesen, dass die Fußgänger die Straße überqueren wollten, ist ihm – wie oben bereits ausgeführt – entgegenzuhalten, dass Erkennbarkeit bereits vorliegt, wenn sich ein Fußgänger einem Schutzweg auf direktem Weg nähert und unmittelbar vor diesem stehen bleibt. Insbesondere hat er nicht behauptet, die Fußgänger hätten ihm konkret kundgetan, dass sie auf ihren Vorrang verzichten würden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass die Fußgänger keinen Blickkontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen und nur auf sein Mobiltelefon geblickt haben. Gerade aus so einem Verhalten kann der Beschwerdeführer aber nicht schließen, dass die Fußgänger auf ihren Vorrang verzichtet, und hätte gerade die, für den Beschwerdeführer offensichtlich erkennbare Unsicherheit der Fußgänger, eine erhöhte Aufmerksamkeit auf deren weiteres Verhalten gefordert. In Außerachtlassung dieser Sorgfaltspflicht hat der Beschwerdeführer ein zumindest fahrlässiges Verhalten an den Tag gelegt.
Somit hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren u?berdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgru?nde, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Beru?cksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Fu?r die zur Last gelegte Verwaltungsu?bertretung ist gemäß § 99 Abs. 2c Z 1StVO ein Strafrahmen fu?r Geldstrafen von EUR 72,– bis EUR 2.180,– sowie fu?r Ersatzfreiheitstrafen von 24 Stunden bis 6 Wochen vorgesehen.
Die Tat des Beschwerdefu?hrers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die u?bertretene Norm geschu?tzte öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Einhaltung dieser Vorschrift dient somit im besonderen Maße der Verkehrssicherheit und der Sicherheit der Benu?tzer von Schutzwegen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der verwirklichten Tat keinesfalls als gering anzusehen ist.
Das Verschulden konnte ebenfalls nicht als geringfu?gig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gru?nden nur schwer hätte vermieden werden können.
Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdefu?hrers zu werten. Erschwerungsgru?nde sind nicht hervorgekommen.
Auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung angegebenen, als ungünstig anzusehenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erscheint die verhängte Strafe in Hinblick auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht als zu hoch bemessen. Die Strafe wurde unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe von der Behörde im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmen festgelegt.
Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist neben einer Geldstrafe zugleich fu?r den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die