Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.06.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §9 Abs2Rechtssatz
Selbst in dem Fall in dem für den Fahrzeuglenker aufgrund des längeren Verweilen des Fußgängers nicht erkennbar ist, dass dieser weitergehen möchte, muss der Fahrzeuglenker, ab dem Zeitpunkt in dem dieser Wille erkennbar wird den Vorrang soweit dies noch möglich ist, einräumen.
Schlagworte
Schutzweg; Fußgänger; Vorrang; SchutzzweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.006.819.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020